Skip to content

Zulassung der Berufung für zwei Wohneinheiten im Außenbereich abgelehnt

Zwei Wohneinheiten im Außenbereich – die Baubehörde lehnt ab. Doch bevor es vor das Oberverwaltungsgericht geht, steht eine entscheidende Frage im Raum: Liegt eine Splittersiedlung vor? Und genau diese Frage könnte darüber entscheiden, ob die Berufung überhaupt zugelassen wird.
Bauherr betrachtet ein altes Fachwerkhaus auf einer Wiese abseits geschlossener Ortschaft, einfacher Zaun und Schotterweg im
Die klare Ablehnung der Berufungszulassung für Wohnraum im Außenbereich erfordert präzise Angriffe auf Urteilstragende Gründe. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 A 91/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied am 26.08.2026 (10 A 91/26): Das Gericht ließ keine weitere Gerichtsprüfung des Wohnungsumbaus zu, weil der Bauherr die entscheidenden Gründe des ersten Urteils nicht konkret angegriffen hatte. Allgemeine Hinweise auf Wohnraumbedarf oder Gutachten von Fachleuten genügten für eine weitere Gerichtsprüfung nicht.


  • Frühere Bewertung: Das Gericht folgte einem älteren Urteil: Das Vorhaben kann eine ungeplante Siedlung ausweiten.
  • Bauanfrage begrenzt: Die Bauanfrage nannte nach Gerichtsansicht nur bestimmte Ausnahmen für das Bauen im Außenbereich.
  • Gutachten reichen nicht: Gutachten von Fachleuten klären Tatsachen, nicht die rechtliche Bewertung.
  • Wohnraumbedarf genügt nicht: Der hohe Bedarf an Wohnungen änderte die Entscheidung nicht.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 26.08.2026
  • Aktenzeichen: 10 A 91/26
  • Verfahren: Verfahren zur Zulassung einer Berufung
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 15.000 Euro
  • Relevant für: Bauherren, Grundstückseigentümer im Außenbereich

Warum scheiterte die Berufungszulassung für Wohnraum im Außenbereich?

Eine Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil kommt nur zum Zuge, wenn zuvor die Zulassung erfolgt ist. Nach § 124 Abs. 2 VwGO braucht es dafür einen Zulassungsgrund – etwa ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder einen Verfahrensmangel. Diese Gründe müssen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden. Scheitert der Zulassungsantrag, wird das angefochtene Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig, und die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die unterlegene Seite.

Das bedeutet konkret: Anders als in vielen zivilgerichtlichen Streitigkeiten prüft das Oberverwaltungsgericht Ihre Berufung nicht von selbst. Sie müssen zuerst einen gesetzlichen Zulassungsgrund schlüssig darlegen. Rechtskräftig heißt: Das Urteil steht endgültig; Sie können es in der Sache nicht mehr mit der Berufung angreifen und tragen in der Regel die Kosten des gescheiterten Zulassungsverfahrens.

Wenn Ihnen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zugestellt wurde, müssen Sie den Zulassungsantrag innerhalb eines Monats stellen. Die Gründe müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils konkret darlegen. Greifen Sie dabei jede tragende Begründung des Urteils einzeln an. Ohne fristgerechte und ausreichend konkrete Begründung wird das Urteil rechtskräftig.

Mit einem solchen Antrag musste sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 26. August 2026 befassen (Az. 10 A 91/26). Es lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Der Kläger muss die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen, der Streitwert wurde auch für dieses Verfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gegenstand war ein bauplanungsrechtlicher Vorbescheid für die Nutzungsänderung eines im Außenbereich gelegenen Gebäudes auf einem Grundstück in H. zu Wohnzwecken mit zwei Wohneinheiten. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen und sich dabei auf sein eigenes Urteil vom 2. November 2021 im Verfahren 9 K 8452/17 gestützt, in dem bereits der Voreigentümer mit einem vergleichbaren Vorbescheidsantrag für dasselbe Gebäude gescheitert war.

Ein Vorbescheid, häufig über eine Bauvoranfrage beantragt, klärt vorab einzelne baurechtliche Fragen. Er ersetzt noch nicht die volle Baugenehmigung. Der Außenbereich liegt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; Wohnvorhaben sind dort nur ausnahmsweise zulässig. Der Streitwert bestimmt zugleich die Höhe von Gerichts- und Anwaltskosten – bei 15.000 Euro wird ein unterlegenes Zulassungsverfahren für Sie spürbar teuer.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer die Zulassung der Berufung auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stützt, muss die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und sie mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellen, dass zugleich Zweifel am Entscheidungsergebnis begründet werden.
  2. Ein Beweisantrag darf prozessordnungsgemäß abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung nicht auf beweiszugängliche Tatsachen, sondern auf eine rechtliche Wertung zielt; solche Wertungen sind dem Gericht vorbehalten und begründen für sich keinen Gehörsverstoß.
  3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten rechtfertigen die Berufungszulassung nur, wenn Angriffe begründeten Anlass zu Zweifeln geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen und deshalb ein Berufungsverfahren erfordern.

Warum begründeten die Angriffe keine ernstlichen Zweifel?

Der wichtigste Zulassungsgrund in der Praxis ist § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wer sich darauf beruft, muss die entscheidungstragenden Annahmen des angefochtenen Urteils konkret bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. Es reicht nicht, die eigene Sichtweise zu wiederholen – die Kritik muss belegen, dass am Ergebnis des Urteils selbst gezweifelt werden kann. Auch hier gilt die Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die fristgerecht vorgebrachten Angriffe des Klägers diese Schwelle erreichten. Tragend für die Klageabweisung war die Feststellung, dass das Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und unzulässig sei, weil es zumindest den öffentlichen Belang der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung beeinträchtige. Ein Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der diesen Belang hätte ausschließen können, lag nach Ansicht der Vorinstanz nicht vor. Die dagegen gerichteten Darlegungen des Klägers erfüllten die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, sodass das Oberverwaltungsgericht ernstliche Zweifel verneinte.

Eine Splittersiedlung meint eine vereinzelte Bebauung abseits geschlossener Ortslagen, die die Landschaft weiter zersiedeln würde. Ein Privilegierungstatbestand ist ein im Gesetz besonders begünstigter Fall: Liegt er vor, kann Ihr Vorhaben trotz entgegenstehender öffentlicher Belange zulässig sein. Fehlt er und greifen Ihre Angriffe dagegen nicht durch, bleibt die Abweisung im Außenbereich für Sie bestehen.

Bestandsschutz und bauliche Substanz reichten als Argument nicht

Der Kläger hatte vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe das Gebäude zu Unrecht als abgängig beziehungsweise als Ruine bewertet. Das teilweise in Fachwerkbauweise errichtete Vorderhaus genieße seiner Auffassung nach weiterhin Bestandsschutz. Von ihm eingeholte Sachverständigengutachten sollten belegen, dass die Standsicherheit durch weitere Maßnahmen gesichert werden könne und der Zustand des vorhandenen Holzes besser sei, als er erscheine. Das Oberverwaltungsgericht ließ dieses Vorbringen nicht gelten: Es fehle bereits an einer rechtlichen Anknüpfung und an einer konkreten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Ohne diese Verknüpfung konnten die Gutachten keine ernstlichen Zweifel begründen.

Bestandsschutz bedeutet: Eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage darf unter Voraussetzungen erhalten bleiben, auch wenn geltendes Recht denselben Neubau heute nicht mehr erlauben würde. Im Zulassungsverfahren reicht dieser Gedanke für Sie allein nicht aus. Sie müssen ihn eng an die Urteilsgründe koppeln; sonst entfalten auch Sachverständigengutachten keine Wirkung.

Wie weit reicht die Bauvoranfrage zu § 35 BauGB?

Im Zentrum der bauplanungsrechtlichen Prüfung stand § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der bestimmte Vorhaben im Außenbereich privilegiert und damit von entgegenstehenden öffentlichen Belangen befreien kann. Nach Auslegung des Verwaltungsgerichts waren durch die aktuelle Bauvoranfrage – wenn überhaupt – nur die Tatbestände der Nummern 1, 2 und 5 dieser Vorschrift zur Prüfung gestellt. Die Nummern 3, 4 und 6 seien dagegen nicht Gegenstand des Antrags gewesen; unabhängig davon lägen ohnehin deren Voraussetzungen nicht vor.

Diese Begrenzung des Prüfungsgegenstands griff der Kläger im Zulassungsverfahren an. Das Verwaltungsgericht hatte aus der Bezeichnung „a)“ in der Bauvoranfrage geschlossen, dass nur die durch weitere Buchstaben untergliederten Nummern 1, 2 und 5 erfasst seien – die Nummern 3, 4 und 6 dagegen nicht, weil sie im Gesetz nicht weiter untergliedert sind. Der Kläger wandte sich gegen diese Auslegung und gegen die Annahme, die Voraussetzungen der Nummern 3, 4 oder 6 lägen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht sah darin jedoch keine substanzielle Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz; die Darlegungen erfüllten die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Deshalb kam es auf die Frage, ob der Kläger auch die weitere, selbstständig tragende Annahme zu den Nummern 3, 4 und 6 schlüssig angegriffen hatte, nicht mehr an.

Selbstständig tragend heißt: Das Urteil stützt sich auf mehrere Gründe, von denen jeder für sich zur Abweisung reicht. Greifen Sie nur einen Grund an und lassen den anderen unangetastet, bleibt die Abweisung für Sie bestehen. Deshalb müssen Sie jede tragende Säule der Entscheidung gesondert und konkret erschüttern.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war hier auch der genaue Inhalt der Bauvoranfrage. Der Kläger konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass weitere Privilegierungstatbestände überhaupt zur Prüfung gestellt waren. Liegt Ihr Fall ähnlich, sollten Sie prüfen, welche konkrete Frage und welche gesetzlichen Voraussetzungen Ihr Antrag tatsächlich bezeichnet. Spätere Ausführungen ersetzen eine unklare oder begrenzte Antragstellung nicht ohne Weiteres.

Warum durfte das Gericht die Beweisanträge ablehnen?

Verwaltungsgerichte müssen nicht jedem Beweisantrag nachgehen. Eine abgelehnte Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann, wenn die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet. Zulässig ist die Ablehnung unter anderem, wenn der als gegeben unterstellte Sachverhalt die Entscheidung nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht beeinflussen kann – dies ergibt sich aus § 86 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung. Wer sich auf einen solchen Verfahrensmangel berufen will, muss die Rechtserheblichkeit der Beweisfrage substantiiert darlegen. Ebenso ordnungsgemäß ist die Ablehnung, wenn der Antrag nicht auf beweiszugängliche Tatsachen, sondern auf eine rechtliche Wertung zielt, denn solche Wertungen sind allein Aufgabe des Gerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwies hierzu auf seinen eigenen Beschluss vom 5. September 2025 (10 A 105/25), auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2021 (9 B 46.20) sowie auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2023 (8 A 21.40036).

Rechtliches Gehör meint: Das Gericht muss Ihre wesentlichen Argumente und Beweisangebote zur Kenntnis nehmen und erwägen. Nicht jede abgelehnte Beweiserhebung verletzt dieses Recht. Für Sie zählt im Zulassungsantrag vor allem der Nachweis, dass die offene Beweisfrage die Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts hätte ändern können.

Wenn Sie einen Beweisantrag stellen, benennen Sie die konkrete Tatsache, die ein Gutachten oder Zeuge klären soll. Erklären Sie außerdem, warum diese Tatsache nach der Rechtsauffassung des Gerichts für die Entscheidung relevant ist. Beantragen Sie nicht nur die Klärung einer rechtlichen Bewertung. Andernfalls kann das Gericht den Antrag ablehnen, ohne dass daraus ein erfolgreicher Zulassungsgrund folgt.

Zwei in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge standen im Zentrum der Rüge des Klägers. Er hatte beantragt, durch Sachverständigengutachten klären zu lassen, ob das Vorhaben oder ein Teil davon ein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude sei. Die Ablehnung dieser Anträge wertete er als Verletzung seines rechtlichen Gehörs und rügte sie sowohl unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel als auch als Verfahrensmangel.

Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge zum einen abgelehnt, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die unter Beweis gestellten Tatsachen gar nicht ankam. Mit diesem Ablehnungsgrund setzte sich der Kläger nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts nicht in der erforderlichen Weise auseinander. Zum anderen hatte das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt, weil mit ihnen letztlich Rechtsbegriffe – die Einordnung als erhaltenswertes, kulturlandschaftsprägendes Gebäude – unter Beweis gestellt wurden. Das Oberverwaltungsgericht hielt diese Begründung grundsätzlich für prozessordnungsgemäß, weil solche rechtlichen Wertungen dem Gericht selbst vorbehalten sind. Der Kläger habe nicht ansatzweise dargelegt, weshalb diese Einschätzung falsch sein sollte. Die wiederholte Rüge als eigenständiger Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO blieb aus denselben Gründen ohne Erfolg.

Ein Beweisantrag kann auch dann prozessordnungsgemäß abgelehnt werden, wenn die aufgestellte Behauptung nicht auf die Feststellung dem Beweis zugänglicher Tatsachen zielt. Denn rechtliche Wertungen sind dem Gericht vorbehalten. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Warum begründeten Wohnraumbedarf und § 246e keine besonderen Schwierigkeiten?

Besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur vor, wenn Angriffe gegen Feststellungen oder rechtliche Würdigungen begründeten Anlass zu Zweifeln geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen und deshalb ein eigenes Berufungsverfahren erfordern.

Dieser Zulassungsgrund greift also nicht schon bei jeder schwierigen Rechtsfrage. Er verlangt begründeten Anlass zu Zweifeln, die sich im kurzen Zulassungsverfahren nicht klären lassen. Können Sie das nicht aufzeigen, bleibt es für Sie bei der Entscheidung der ersten Instanz ohne Berufungsverfahren.

Der Kläger stützte diesen Zulassungsgrund vor allem auf den seit Jahren bestehenden hohen Bedarf an neuem Wohnraum und auf den am 30. Oktober 2025 in Kraft getretenen § 246e BauGB. Das Oberverwaltungsgericht sah den Ausgang des Rechtsstreits angesichts der bereits dargestellten Erwägungen jedoch nicht als offen an – ein Berufungsverfahren sei nicht erforderlich. Der Hinweis auf den Wohnraumbedarf führte zu keiner anderen Bewertung. Auch der Verweis auf § 246e BauGB half nicht weiter: Der Kläger hatte selbst eingeräumt, dass die Erleichterungen dieser Vorschrift im vorliegenden Fall wohl nicht zum Tragen kommen – ein Argument, das sich damit gegen ihn selbst wandte.

Warum waren die BauGB-Fragen nicht entscheidungserheblich?

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts wichtig ist. Zur Darlegung muss die betreffende Frage präzise formuliert und begründet werden, warum sie klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und über den Fall hinaus bedeutsam ist. Das Oberverwaltungsgericht verwies hierzu auf eigene frühere Beschlüsse vom 30. Juli 2026 (10 A 3082/25) und vom 11. März 2025 (10 A 229/23).

Allgemeine Fragen zum Wohnungsbau oder zur Auslegung des BauGB reichen dafür nicht. Sie müssen eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und begründen, warum ihre Klärung über Ihren Fall hinaus wirkt. Fehlt diese über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, lehnt das Gericht den Zulassungsgrund ab.

Zwei vom Kläger aufgeworfene Fragen im Zusammenhang mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sollten diesen Zulassungsgrund tragen. Das Oberverwaltungsgericht ließ auch diesen Versuch scheitern: Die Darlegungsanforderungen seien nicht erfüllt, weil die beiden Fragen bereits nicht entscheidungserheblich waren. Mit dieser letzten Absage stand fest, dass keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe trug – der Antrag war insgesamt unbegründet, und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wurde rechtskräftig.

Welche Folgen hat der Beschluss für Außenbereichsvorhaben?

Der Beschluss stammt vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und beendet dieses Zulassungsverfahren. Er bindet die Beteiligten dieses Falls; das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Für andere Bauvorhaben ist die Entscheidung kein schematisch übertragbarer Maßstab, weil Inhalt der Bauvoranfrage, Gebäudezustand und Grundstückslage entscheidend bleiben.

Wenn Sie eine Bauvoranfrage für Wohnnutzung im Außenbereich stellen, formulieren Sie jede gewünschte Prüfung eindeutig im Antrag. Nach einem klageabweisenden Urteil müssen Sie innerhalb der Fristen jede selbstständig tragende Begründung konkret angreifen. Gutachten helfen nur, wenn Sie nachvollziehbar mit der rechtlichen Frage und der Entscheidungsbegründung verknüpft werden.

Unsere Einschätzung

Beim Wohnen im Außenbereich macht das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen deutlich: Im Zulassungsverfahren entscheidet die Angriffskette, nicht die Stärke einzelner Unterlagen. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob Antrag, Urteilsgründe und die Begründung für die Berufungszulassung ohne Bruch dieselbe Rechtsfrage betreffen. Ein Gutachten zur Bausubstanz kann diese Lücke nicht schließen, wenn das Urteil die Bauvoranfrage bereits enger versteht.

Offen blieb, ob die nicht weiter untergliederten gesetzlichen Ausnahmen überhaupt beantragt waren und ob ihre Voraussetzungen vorlagen. Der Beschluss beantwortet deshalb nicht, wie eine präzise Bauvoranfrage inhaltlich zu beurteilen wäre. Bei einer neuen Anfrage sollten Sie vermeiden, dass Buchstaben oder Gliederungen die Reichweite nur mittelbar erkennen lassen.


Bauvoranfrage abgelehnt? Die Rechtsmittelfrist läuft

Nach einem klageabweisenden Urteil zu Ihrem Außenbereichsvorhaben müssen Sie innerhalb eines Monats die Berufungszulassung beantragen und innerhalb von zwei Monaten jede tragende Begründung des Gerichts konkret angreifen. Versäumen Sie diese Fristen, wird das Urteil rechtskräftig und Sie tragen die Verfahrenskosten. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihr Urteil auf erfolgversprechende Angriffspunkte und entwickeln eine fristwahrende Strategie für das Zulassungsverfahren.

Jetzt Urteil unverbindlich prüfen lassen


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Fristen muss ich nach einem klageabweisenden Verwaltungsgerichtsurteil für die Berufungszulassung einhalten?

Die Zulassung der Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Verwaltungsgerichtsurteils beantragt werden. Die konkreten Zulassungsgründe müssen spätestens zwei Monate nach derselben Zustellung dargelegt sein. Notieren Sie deshalb das Zustelldatum sofort.

Nach § 124a Abs. 4 VwGO ist zunächst der Antrag beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die ausführliche Begründung darf anschließend bis zum Ablauf der zweimonatigen Darlegungsfrist nachgereicht werden. Ein einziger Schriftsatz genügt, wenn er Antrag und konkrete Begründung rechtzeitig enthält. Ein fristgerechter, aber nur allgemein gehaltener Antrag wahrt dagegen nicht die Anforderungen an die Begründung. Sie müssen insbesondere jede selbstständig tragende Urteilsbegründung mit nachvollziehbaren Argumenten angreifen. Andernfalls bleibt der Zulassungsantrag erfolglos und das Urteil wird rechtskräftig.

Die zweimonatige Begründungsfrist kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag verlängern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verlängerungsantrag muss grundsätzlich vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht außerdem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beauftragen Sie daher frühzeitig eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.


zurück

Wie muss ich jede selbstständig tragende Urteilsbegründung im Zulassungsantrag konkret angreifen?

Sie müssen jeden selbstständig tragenden Entscheidungsgrund des Urteils einzeln bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten erschüttern. Bleibt eine tragende Begründung unangetastet, kann die Klageabweisung trotz erfolgreicher Angriffe auf andere Gründe bestehen bleiben.

Selbstständig tragend ist ein Grund, wenn er die Entscheidung nach dem Aufbau des Urteils allein rechtfertigen kann. Prüfen Sie deshalb, ob das Gericht die Unzulässigkeit etwa mit einer Splittersiedlung, fehlender Privilegierung oder dem begrenzten Prüfungsgegenstand begründet hat. Ordnen Sie jedem tragenden Rechtssatz oder jeder Tatsachenfeststellung ein konkretes Gegenargument zu, beispielsweise zur Einordnung des Gebäudes, zum Bestandsschutz oder zur Anwendbarkeit eines Privilegierungstatbestands. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen Sie außerdem erläutern, weshalb der jeweilige Angriff Zweifel am Entscheidungsergebnis begründet. Eine bloße Wiederholung Ihres bisherigen Vortrags oder allgemeine Kritik genügt deshalb nicht für die Berufungszulassung.

Greifen Sie zusätzlich die Auslegung der Bauvoranfrage an, wenn das Gericht daraus einen eigenständigen Ausschluss bestimmter Prüfungen hergeleitet hat. Eine Übersicht mit Entscheidungsgrund, Gegenargument und möglicher Auswirkung hilft Ihnen, keine tragende Begründung im Zulassungsantrag zu übergehen.


zurück

Wie formuliere ich eine Bauvoranfrage, damit alle gewünschten Privilegierungstatbestände geprüft werden?

Formulieren Sie die konkrete Nutzungsänderung und jeden gewünschten Prüfungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB ausdrücklich als eigene Frage. Beschreiben Sie dabei das bestehende Außenbereichsgebäude, seine bisherige Nutzung und die geplante Umnutzung zu zwei Wohnungen.

Benennen Sie für jede gewünschte Prüfung die genaue Nummer des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB. Eine bloße Sammelformulierung wie „Prüfung nach § 35 Abs. 4 BauGB“ lässt nicht eindeutig erkennen, welche gesetzlichen Voraussetzungen Gegenstand des Vorbescheids sein sollen. Formulieren Sie deshalb etwa getrennt, ob die konkrete Nutzungsänderung die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder einer anderen einschlägigen Nummer erfüllt. Vermeiden Sie Untergliederungen oder Buchstaben, die den Antrag unbeabsichtigt auf einzelne Nummern begrenzen könnten. Gleichen Sie den fertigen Antrag vor Einreichung mit sämtlichen gewünschten Prüfungen ab.

Ergeben sich während des Verwaltungsverfahrens weitere Gesichtspunkte, kann eine Ergänzung des Antrags möglich sein, muss aber ausdrücklich beantragt und vom Bauamt berücksichtigt werden. Spätere Schriftsätze erweitern einen ursprünglich begrenzten Prüfungsgegenstand nicht ohne Weiteres; maßgeblich bleibt zunächst der konkrete Antragstext.


zurück

Wie muss ich einen Beweisantrag formulieren, damit er nicht als rechtliche Wertung abgelehnt wird?

Formulieren Sie den Beweisantrag zu konkreten, überprüfbaren Tatsachen und nicht zu einer rechtlichen Bewertung. Benennen Sie außerdem das geeignete Beweismittel und erläutern Sie, weshalb die Tatsache nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich sein kann.

Eine beweisbare Tatsache betrifft beispielsweise den Zustand bestimmter Holzbalken, die Standsicherheit oder konkrete bauliche Merkmale Ihres Gebäudes. Als Beweismittel kommen insbesondere ein Sachverständigengutachten oder die Aussage eines bestimmten Zeugen in Betracht. Nach § 86 Abs. 1 VwGO muss das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen grundsätzlich von Amts wegen aufklären. Deshalb sollten Sie erläutern, welche Feststellung das Beweismittel treffen soll und welche Annahme des Gerichts dadurch erschüttert werden könnte. Je konkreter Sie diese Verbindung darstellen, desto eher kann das Gericht die Beweisfrage sachgerecht prüfen.

Begriffe wie „erhaltenswert“ oder „kulturlandschaftsprägend“ bezeichnen dagegen regelmäßig eine rechtliche Wertung, also die Anwendung rechtlicher Maßstäbe auf festgestellte Umstände. Das Gericht darf einen Antrag grundsätzlich ablehnen, wenn unmittelbar eine solche Einordnung unter Beweis gestellt werden soll. Formulieren Sie deshalb konkrete Fragen zu Zustand, Bauweise, Lage oder tatsächlicher Wirkung des Gebäudes und erklären Sie anschließend deren Bedeutung für die Entscheidung.


zurück

Was kann ich nach der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags noch gegen das Urteil unternehmen?

Nach der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird das angefochtene Urteil grundsätzlich rechtskräftig. Eine reguläre Berufung gegen dasselbe verwaltungsgerichtliche Urteil können Sie danach nicht mehr nachschieben. Das klageabweisende Urteil bleibt damit in der Sache bestehen.

Nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO tritt die Rechtskraft ein, wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufung nicht zulässt. Rechtskraft bedeutet, dass die konkrete Sachentscheidung mit der Berufung nicht erneut überprüft werden kann. Einen weiteren Antrag mit denselben Argumenten einzureichen, eröffnet deshalb grundsätzlich keinen neuen regulären Rechtsmittelweg. Nach § 154 Abs. 2 VwGO tragen Sie als unterlegene Partei regelmäßig außerdem die Kosten des erfolglosen Zulassungsverfahrens. Lassen Sie daher den Beschluss, das vollständige Urteil und die Zustellungsnachweise prüfen, bevor Sie weitere kostenpflichtige Schritte einleiten.

In Betracht kommen nur besondere Rechtsbehelfe oder ein neues, rechtlich eigenständiges Verfahren, etwa aufgrund veränderter Tatsachen. Deren Voraussetzungen ergeben sich nicht allein aus der Ablehnung und müssen anhand Ihres konkreten Falles gesondert geprüft werden. Beauftragen Sie hierfür möglichst einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, statt erneut Berufung gegen dasselbe Urteil einzulegen.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 A 91/26 – Beschluss vom 26.08.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.