Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum „vollständige Fertigstellung“ die Schlussrate blockiert
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum Bezugsfertigkeit nicht für die Schlussrate genügt
- Warum Restmängel die Bauträger-Klage scheitern lassen
- Vertragsauslegung: Warum Käufererwartung vor MaBV-Standard geht
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf der Bauträger die Schlüsselübergabe verweigern, wenn ich die Schlussrate wegen Mängeln einbehalte?
- Muss ich Verzugszinsen zahlen, wenn ich die Schlussrate wegen protokollierter Mängel zurückhalte?
- Habe ich auch dann ein Druckmittel, wenn ein Mangel nicht im Abnahmeprotokoll steht?
- Blockieren auch Mängel am Gemeinschaftseigentum die Fälligkeit meiner letzten Kaufpreisrate für die Wohnung?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VII ZR 88/25
Das Wichtigste im Überblick
Bauträger kriegt letzte Kaufpreisrate erst nach Beseitigung aller im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel am Eigentum.
- Käufer müssen die Schlussrate erst nach vollständiger Fertigstellung der vereinbarten Leistungen zahlen.
- Vollständige Fertigstellung erfordert zwingend die Behebung aller bei der Abnahme protokollierten Fehler.
- Die bloße Abnahme oder Abnahmereife der Wohnung genügt nicht für die fällige Schlusszahlung.
- Solange protokollierte Mängel an Türen oder Fliesen bestehen, bleibt die gesamte Restzahlung offen.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 22.04.2026
- Aktenzeichen: VII ZR 88/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Bauträgerrecht, Werkvertragsrecht
- Relevant für: Bauträger, Immobilienkäufer, Notare
Warum „vollständige Fertigstellung“ die Schlussrate blockiert
Die Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate bei einem Bauträgervertrag – also einem Vertrag über den Kauf einer Immobilie, die erst noch gebaut wird – richtet sich maßgeblich nach der vertraglichen Vereinbarung zur vollständigen Fertigstellung. Die Auslegung solcher Fälligkeitsklauseln erfolgt nach den strengen Grundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei sind der objektive Inhalt und der typische Sinn der Klausel aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners entscheidend.
Prüfen Sie Ihren Bauträgervertrag sofort auf die Klausel zur Schlussrate: Finden Sie dort die Formulierung „vollständige Fertigstellung“, haben Sie bei verbleibenden Mängeln ein mächtiges Druckmittel und müssen die letzte Rate vorerst nicht zahlen.
BGH-Fall: Streit um 12.800 Euro Restzahlung
In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 88/25) stritten ein Bauunternehmen und eine Erwerberin über eine Restzahlung von 12.800 Euro für eine Wohnanlage in Berlin. Der zugrundeliegende notarielle Vertrag über die Eigentumswohnung sah vor, dass die vorletzte Rate in Höhe von 8,4 Prozent nach der Bezugsfertigkeit zu zahlen war, während die letzte Rate von 3,5 Prozent erst nach vollständiger Fertigstellung fällig werden sollte. Das Immobilienunternehmen forderte die Schlussrate ein, obwohl im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel noch nicht beseitigt waren. Der Bundesgerichtshof entschied letztinstanzlich zugunsten der Käuferin und wies die Klage endgültig ab.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei einem Bauträgervertrag, der die letzte Kaufpreisrate „nach vollständiger Fertigstellung“ fällig stellt, tritt die Fälligkeit nicht bereits mit der Abnahme oder der bloßen Abnahmereife ein; die Klausel ist nach den Grundsätzen der AGB-Auslegung so zu verstehen, dass der Bauträger zuvor sämtliche im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel beseitigt haben muss.
- Solange die vertraglich vereinbarte vollständige Fertigstellung nicht erreicht ist, besteht der Zahlungsanspruch des Bauträgers auf die Schlussrate rechtlich noch nicht als fälliger Anspruch; der Erwerber ist deshalb nicht lediglich zur Zahlung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verpflichtet, sondern die Klage des Bauträgers ist als derzeit unbegründet abzuweisen.

Warum Bezugsfertigkeit nicht für die Schlussrate genügt
Eine vertraglich vereinbarte vollständige Fertigstellung setzt einen deutlich höheren Fertigstellungsgrad voraus als die bloße Bezugsfertigkeit. Letztere liegt bereits dann vor, wenn die Bauleistungen frei von wesentlichen, die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mängeln erbracht sind. Eine Klausel zur Schlussrate kann daher so ausgelegt werden, dass auch die Beseitigung kleinerer, im Abnahmeprotokoll vermerkter Mängel eine zwingende Voraussetzung für die Zahlung darstellt.
Mängel an Türen und Leisten blockieren Schlussrate
Bei der Übergabe der Berliner Eigentumswohnung zeigte sich dieser Unterschied an konkreten Details. Die Käuferin hatte das Sondereigentum am 12. Juni 2019 unter dem Vorbehalt von Mängeln abgenommen. Sondereigentum bezeichnet rechtlich die eigenen Wohnräume, im Gegensatz zu gemeinschaftlich genutzten Teilen wie dem Treppenhaus. Zu den im Protokoll notierten Defekten gehörten Mängel an der Schlafzimmertür, an den Sockelleisten im Flur sowie an den Eckschienen der Wandfliesen im Badezimmer. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Fälligkeit der letzten Rate erst dann eintritt, wenn diese im Protokoll aufgeführten Mängel vollständig beseitigt sind.
Nach dieser Maßgabe ergibt die objektive Auslegung der Bestimmung des Bauträgervertrags der Parteien […], dass die letzte Rate jedenfalls erst dann fällig ist, wenn die Klägerin die in der Niederschrift zur Abnahme des Sondereigentums aufgeführten Mängel beseitigt hat. – so der Bundesgerichtshof
Achten Sie bei der Abnahme darauf, dass auch kleinste Mängel wie Kratzer oder schiefe Leisten zwingend im Protokoll landen. Nur was dort schriftlich festgehalten wurde, verhindert später rechtssicher die Fälligkeit der Schlussrate.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel
Entscheidend für Ihre Zahlungsverpflichtung ist der Abgleich zwischen Vertragstext und Abnahmeprotokoll. Wenn Ihr Vertrag die „vollständige Fertigstellung“ als Bedingung nennt, wirkt jeder im Protokoll vorbehaltene Mangel – auch Kleinigkeiten wie eine defekte Tür oder fehlende Leisten – als absolute Fälligkeitssperre. Die Rate muss erst überwiesen werden, wenn die Liste aus dem Protokoll komplett abgearbeitet ist.
Warum Restmängel die Bauträger-Klage scheitern lassen
Verlangt der Vertrag eine vollständige Fertigstellung, tritt die Fälligkeit nicht automatisch mit der Abnahme oder der bloßen Abnahmereife ein. Solange protokollierte Mängel oder Restarbeiten ausstehen, ist die vertragliche Voraussetzung für die Schlusszahlung schlichtweg nicht erfüllt. In diesem Stadium greift für den Erwerber nicht nur eine Mängeleinrede nach § 640 BGB oder ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB, sondern die finanzielle Forderung des Bauträgers existiert rechtlich noch gar nicht als fälliger Anspruch.
Der Anspruch ist jedoch nicht fällig, denn der für den Abruf der letzten Rate vertraglich geschuldete Zustand ’nach vollständiger Fertigstellung‘ ist nicht erreicht. – so der Bundesgerichtshof
BGH-Korrektur: Keine Zahlung Zug-um-Zug bei Restmängeln
Der rechtliche Unterschied zwischen einer bloßen Einrede und der fehlenden Fälligkeit prägte den gesamten Verfahrensverlauf durch die Instanzen. Das Kammergericht hatte in seinem Urteil vom 27. Mai 2025 (21. Zivilsenat) die Käuferin zunächst noch zur Zahlung Zug um Zug gegen die Mängelbeseitigung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil jedoch auf und bestätigte die vorherige Entscheidung der 33. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. März 2022. Da die Mängel am Sondereigentum weiterhin bestanden, war die Klage wegen fehlender Fälligkeit der Schlussrate abzuweisen.
Achtung Falle: Fälligkeit vs. Einrede
Dieses Urteil hilft Ihnen nur, wenn die Forderung rechtlich noch gar nicht fällig ist. Wäre die Rate fällig und Sie würden die Zahlung nur wegen Mängeln zurückhalten (Einrede), könnten Sie dennoch zur Zahlung „Zug um Zug“ verurteilt werden und müssten unter Umständen einen Teil der Prozesskosten tragen. Die vollständige Klageabweisung im Berliner Fall gelang nur, weil die Fälligkeit als solche noch nicht eingetreten war.
Vertragsauslegung: Warum Käufererwartung vor MaBV-Standard geht
Die Auslegung der Fälligkeit darf nicht abstrakt und isoliert nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erfolgen, wenn diese Verordnung im Vertragstext nicht explizit erwähnt wird. Die MaBV ist eine Schutzverordnung, die festlegt, welche Zahlungen ein Bauträger je nach Baufortschritt maximal fordern darf. Vorrangig ist der systematische Zusammenhang des Vertrages zu berücksichtigen, wozu insbesondere die Definitionen von Bezugsfertigkeit und die Abnahmeverpflichtungen zählen. Ein durchschnittlicher Käufer darf berechtigterweise erwarten, die letzte Rate erst nach der Erledigung aller im Abnahmeprotokoll genannten Punkte überweisen zu müssen.
Im Hinblick auf Ziff. II. 6.5 des Vertrags […] darf ein durchschnittlicher Vertragspartner des Verwenders erwarten, die letzte Rate erst zahlen zu müssen, wenn der Bauträger seine Verpflichtung erfüllt hat, die bei der Abnahme in der Niederschrift aufgeführten Mängel zu beseitigen und Restarbeiten zu erledigen. – so der BGH
Das Bauunternehmen hatte sich in seiner Argumentation stark auf die Makler- und Bauträgerverordnung gestützt und behauptet, die Formulierung der vollständigen Fertigstellung müsse in deren Licht verstanden werden. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Ansicht und kritisierte, dass das Berufungsgericht die gebotene individuelle Auslegung der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlassen hatte. Weil die Forderung bereits an den Mängeln des Sondereigentums scheiterte, kam es auf weitere gerügte Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht mehr an. Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Teile des Gebäudes, die nicht zur einzelnen Wohnung gehören, wie etwa das Dach oder die Fassade. Auch eine von der Käuferin hilfsweise erklärte Aufrechnung wegen einer Wohnflächenabweichung – also die Verrechnung eines Schadensersatzanspruchs mit der Kaufpreisrate – spielte für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle mehr.
Checkliste: So blockieren Sie die Schlussrate rechtssicher
Zahlen Sie die Schlussrate erst, wenn sämtliche im Abnahmeprotokoll vermerkten Mängel vollständig beseitigt sind. Fordern Sie den Bauträger schriftlich unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf und verweisen Sie explizit auf die fehlende Fälligkeit der Rate, um sich vor Verzugszinsen zu schützen.
Fazit: Voller Schutz bei unvollständiger Fertigstellung
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für alle Bauträgerverträge mit Standard-AGB bindend und stärkt Ihre Position als Käufer massiv. Da das Urteil die „vollständige Fertigstellung“ als strikte Fälligkeitsvoraussetzung bestätigt, können Sie die letzte Rate (meist 3,5 %) rechtssicher zurückhalten, bis der letzte Punkt im Protokoll abgearbeitet ist. Sie müssen keine „Zug-um-Zug“-Zahlung akzeptieren, da der Zahlungsanspruch des Bauträgers rechtlich noch gar nicht entstanden ist.
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Experten Kommentar
Vorsicht bei mündlichen Beschwichtigungen direkt beim Abnahmetermin. Was ich bei gescheiterten Übergaben regelmäßig sehe: Bauleiter versuchen mit enormem psychologischem Druck, kleinere Mängel aus dem Protokoll herauszuhalten, um die Fälligkeit der Schlussrate zu retten. Da fallen dann Sätze wie „Das wischen wir morgen schnell weg, das muss nicht extra ins Papier“.
Wer sich auf solche Deals einlässt, verliert sein stärkstes Druckmittel und rennt den Handwerkern später oft monatelang hinterher. Betroffene tun gut daran, bei der Begehung absolut hartnäckig zu bleiben und sich von einer ungeduldigen Stimmung nicht einschüchtern zu lassen. Am Ende zählt für uns Juristen nur das, was am Tag der Übergabe tatsächlich unterschrieben wurde.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Bauträger die Schlüsselübergabe verweigern, wenn ich die Schlussrate wegen Mängeln einbehalte?
NEIN. Der Bauträger darf die Schlüsselübergabe nicht verweigern, wenn Sie lediglich die Schlussrate aufgrund protokollierter Mängel zurückhalten, da diese Rate rechtlich noch nicht fällig ist. Die Übergabe der Schlüssel ist rechtlich an die Bezugsfertigkeit gekoppelt und darf daher nicht von der vollständigen Fertigstellung des Objekts abhängig gemacht werden.
Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in der Unterscheidung zwischen der Bezugsfertigkeit und der vollständigen Fertigstellung gemäß dem gesetzlichen Zahlungsplan nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Während die vorletzte Rate bei Bezugsfertigkeit fällig wird und damit den Anspruch auf Einzug begründet, setzt die Schlussrate die Beseitigung aller im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel voraus. Da die Schlussrate bei bestehenden Restmängeln rechtlich noch gar nicht fällig ist, darf der Bauträger deren Zahlung nicht zur Bedingung für die Herausgabe der Schlüssel machen. Ein solches Vorgehen wäre eine unzulässige Druckausübung, da der Erwerber durch die Zahlung der vorangegangenen Raten seinen wesentlichen Vertragspflichten bereits nachgekommen ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie auch mit der vorletzten Rate, die für die Bezugsfertigkeit fällig war, unberechtigt im Rückstand sind. In diesem Fall könnte der Bauträger tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht an den Schlüsseln geltend machen, bis diese spezifische Teilzahlung geleistet wurde.
Muss ich Verzugszinsen zahlen, wenn ich die Schlussrate wegen protokollierter Mängel zurückhalte?
NEIN. Sie müssen keine Verzugszinsen zahlen, solange die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel nicht vollständig beseitigt wurden und Ihr Vertrag die vollständige Fertigstellung als Voraussetzung für die Schlussrate vorsieht. Da der Zahlungsanspruch in diesem Fall rechtlich noch gar nicht fällig ist, können Sie nicht in Verzug geraten.
Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB setzt rechtlich voraus, dass sich der Schuldner in Verzug befindet, was nach § 286 BGB zwingend eine fällige Forderung erfordert. Bei Bauträgerverträgen mit der Klausel zur vollständigen Fertigstellung hat der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 88/25) klargestellt, dass die Schlussrate erst dann fällig wird, wenn sämtliche protokollierten Mängel behoben sind. Solange diese Arbeiten ausstehen, existiert der Anspruch des Bauträgers auf die letzte Rate rechtlich noch nicht, weshalb Mahnungen oder Zinsforderungen des Bauunternehmens ins Leere laufen. Sie sollten daher der Zahlungsaufforderung unter ausdrücklichem Hinweis auf die fehlende Fälligkeit widersprechen, um Ihre Rechtsposition gegenüber dem Bauträger klar zu dokumentieren.
Diese Schutzwirkung entfällt jedoch, wenn die vertragliche Fälligkeitsregelung keine vollständige Fertigstellung verlangt oder die zurückbehaltene Summe die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig weit übersteigt. In solchen Fällen könnte lediglich ein einfaches Leistungsverweigerungsrecht bestehen, welches den rechtlichen Verzugseintritt für den restlichen Teilbetrag der Forderung unter Umständen nicht vollständig verhindert.
Habe ich auch dann ein Druckmittel, wenn ein Mangel nicht im Abnahmeprotokoll steht?
ES KOMMT DARAUF AN. Ein wirksames Druckmittel zur Blockade der Schlussrate besteht in der Regel nur für Mängel, die ausdrücklich im Abnahmeprotokoll vermerkt wurden. Später entdeckte Mängel begründen zwar weiterhin Gewährleistungsansprüche, verhindern jedoch meist nicht mehr den Eintritt der vertraglichen Zahlungsfälligkeit.
Die Fälligkeit der letzten Rate ist bei Bauträgerverträgen oft an die vollständige Fertigstellung geknüpft, welche rechtlich primär durch die Abarbeitung der im Protokoll gelisteten Punkte definiert wird. Werden Mängel bei der Abnahme nicht gerügt, gilt das Werk in Bezug auf die Fälligkeitsvoraussetzungen als abgenommen, sodass der Bauträger die Zahlung trotz kleinerer Restfehler rechtssicher einfordern kann. Zwar bleiben die gesetzlichen Mängelrechte nach § 634 BGB auch für nicht protokollierte Fehler bestehen, doch entfällt die Hebelwirkung, die Schlussrate als Ganzes wegen fehlender Fälligkeit zurückzuhalten. In einem solchen Fall ist die Rate grundsätzlich zu zahlen und es kann lediglich ein angemessener Teilbetrag als Sicherheit einbehalten werden, was jedoch das Risiko von Verzugszinsen erhöht.
Eine Ausnahme gilt für versteckte Mängel, die der Bauträger arglistig verschwiegen hat oder die erst nach der Abnahme erkennbar wurden. In diesen Fällen kann ein Zurückbehaltungsrecht auch ohne Protokolleintrag bestehen, sofern der Käufer den Nachweis über die Mangelhaftigkeit führen kann.
Blockieren auch Mängel am Gemeinschaftseigentum die Fälligkeit meiner letzten Kaufpreisrate für die Wohnung?
JA, Mängel am Gemeinschaftseigentum blockieren die Schlussrate ebenfalls, sofern Ihr Bauträgervertrag die vollständige Fertigstellung des gesamten Objekts als Bedingung für die letzte Zahlung vorsieht. Die Fälligkeit der Schlussrate setzt voraus, dass das gesamte vertraglich geschuldete Werk einschließlich aller Gemeinschaftsflächen mängelfrei fertiggestellt wurde. Damit schützt die Klausel Sie vor Restarbeiten am gesamten Gebäude.
Der rechtliche Grund liegt darin, dass ein Bauträgervertrag den Erwerb von Sondereigentum und Miteigentumsanteilen am Gemeinschaftseigentum als einheitliches Werk umfasst. Gemäß der vertraglichen Auslegung nach § 305 Abs. 1 BGB darf ein durchschnittlicher Käufer erwarten, dass die letzte Rate erst nach der Erledigung sämtlicher im Abnahmeprotokoll vermerkter Punkte fällig wird. Da das Gemeinschaftseigentum wie Dach, Fassade oder Treppenhaus zwingender Bestandteil des geschuldeten Objekts ist, gilt das Werk erst dann als vollständig fertiggestellt, wenn auch diese Bereiche keine Mängel mehr aufweisen. Solange wesentliche Teile des Gebäudes noch Baustellencharakter haben oder protokollierte Mängel bestehen, ist der Zahlungsanspruch des Bauträgers rechtlich noch gar nicht entstanden.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Mängel am Gemeinschaftseigentum derart geringfügig sind, dass eine Zahlungsverweigerung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen würde. In der Praxis sollten Sie daher prüfen, ob die ausstehenden Arbeiten im Abnahmeprotokoll des Gemeinschaftseigentums dokumentiert wurden.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VII ZR 88/25 – Urteil vom 22.04.2026
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