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Wann ist die Erschließung eines Baugrunds gesichert?

Nachbarstreit um Baugenehmigung: VGH Bayern lehnt Berufung ab und stellt hohe Anforderungen an die Erschließung von Baugrundstücken. Landwirte scheitern mit Bauvorhaben, weil die Zuwegung nicht gesichert ist. Gerichtsentscheidung stärkt den Nachbarschutz und betont die Bedeutung einer frühzeitigen Planung bei Bauprojekten.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil behandelt die Frage, wann ein Baugrundstück als erschlossen gilt.
  • Der Zusammenhang besteht darin, dass Erschließung oft von Gemeinden oder anderen Trägern abhängt, was zu Unsicherheiten führt.
  • Schwierigkeiten ergeben sich aus der Unklarheit darüber, ob und wann eine Erschließung gesichert ist.
  • Das Gericht entschied, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird und die Beigeladenen die Verfahrenskosten tragen müssen.
  • Das Gericht stützte sich auf die Erkenntnis, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen.
  • Weitere Gründe für die Entscheidung waren Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass potenzielle Käufer besser verstehen, dass eine klare rechtliche Grundlage für die Erschließung bestehen muss.
  • Dadurch wird verdeutlicht, wann die Erschließung als sicher gilt und welche Rechte die betroffenen Parteien haben.
  • Wichtig ist zu wissen: Ohne gesicherte Erschließung kann der Bau eines Hauses nicht durchgeführt werden.
  • Käufern wird geraten, rechtlich abzusichern, dass eine Erschließung vor Abschluss des Grundstückskaufes gewährleistet ist.

Bauherren und Nachbarn aufgepasst: Gerichtsentscheidung zu Erschließung von Grundstücken

Wer träumt nicht von einem Eigenheim? Der Traum vom eigenen Haus oder der eigenen Wohnung ist für viele Menschen tief verwurzelt. Doch die Suche nach dem passenden Grundstück ist oft eine lange und nervenaufreibende Angelegenheit. Ein entscheidender Faktor, der potenzielle Käufer oft unsicher macht, ist die Erschließung des Baugrunds. Denn nur wenn die Erschließung gesichert ist, ist die Planung und der Bau eines Hauses überhaupt möglich. Eine Erschließung bedeutet in diesem Fall, dass die Grundstücke ausreichend mit den notwendigen öffentlichen Einrichtungen, wie Straße, Wasser- und Abwasserversorgung, Strom und Telekommunikation, ausgestattet sind. Dies ist jedoch nicht immer von vornherein klar.

Häufig ist die Erschließung von der Gemeinde oder einem anderen Erschließungsträger abhängig. In solchen Fällen kann es zu Unsicherheiten kommen, ob und wann die Erschließung tatsächlich erfolgt. Für potenzielle Käufer ist es deshalb entscheidend zu verstehen, wann die Erschließung gesichert ist und welche Rechte und Pflichten ihnen in diesem Zusammenhang zustehen. Der folgende Beitrag soll Ihnen einige wichtige Informationen dazu vermitteln und die rechtlichen Grundlagen der Erschließung von Baugrundstücken näher beleuchten. Um diese Frage zu verdeutlichen, wollen wir nun einen konkreten Fall betrachten, in dem ein Käufer mit der Erschließung seines Baugrundstücks konfrontiert ist.

Unsicherheit bei der Erschließung Ihres Baugrundstücks?

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Der Fall vor Gericht


Erschließung von Baugrundstücken – Entscheidung des VGH Bayern

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern hat in einem Beschluss vom 30. Januar 2024 (Az. 2 ZB 22.2512) eine wichtige Entscheidung zur Frage getroffen, wann die Erschließung eines Baugrundstücks als gesichert gilt. Der Fall betraf die Erteilung einer Baugenehmigung für ein landwirtschaftliches Gebäude, gegen die ein Nachbar geklagt hatte.

Hintergrund des Rechtsstreits

Im Zentrum des Verfahrens stand die Baugenehmigung für ein landwirtschaftliches Geräte- und Lagergebäude. Ein Nachbar (Kläger) hatte gegen diese Genehmigung geklagt, da er eine Verletzung seiner Rechte befürchtete. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Baugenehmigung auf. Daraufhin beantragten die Bauherren (Beigeladene) die Zulassung der Berufung beim VGH Bayern.

Kernfragen zur Erschließung von Baugrundstücken

Der Fall wirft grundlegende Fragen zur Erschließung von Baugrundstücken auf. Insbesondere geht es darum, wann die Erschließung als ausreichend gesichert gelten kann, um eine Baugenehmigung zu rechtfertigen. Dies ist von großer Bedeutung für Bauherren, da ohne gesicherte Erschließung in der Regel keine Baugenehmigung erteilt werden kann.

Entscheidung des VGH Bayern

Der VGH Bayern hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz, die die Baugenehmigung aufgehoben hatte. Folgende zentrale Aspekte waren für die Entscheidung ausschlaggebend:

  1. Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Es teilte die Auffassung, dass die erteilte Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften zu Lasten des klagenden Nachbarn verletzte.
  2. Der VGH Bayern betonte, dass für die Erteilung einer Baugenehmigung die gesicherte Erschließung eine wesentliche Voraussetzung ist. Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung offenbar nicht erfüllt.
  3. Das Gericht stellte klar, dass die bloße Möglichkeit einer künftigen Erschließung nicht ausreicht. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Erschließung zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens tatsächlich vorhanden sein wird.

Bedeutung für Bauherren und Gemeinden

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Bauherren und Gemeinden:

  1. Bauherren müssen sicherstellen, dass die Erschließung ihres Grundstücks nicht nur geplant, sondern tatsächlich gesichert ist, bevor sie eine Baugenehmigung beantragen.
  2. Gemeinden sind gefordert, die Erschließung von Baugebieten rechtzeitig und verbindlich zu planen und umzusetzen. Sie können nicht darauf vertrauen, dass eine vage Aussicht auf künftige Erschließung ausreicht.
  3. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Planung im Vorfeld von Bauvorhaben. Bauherren sollten frühzeitig mit der zuständigen Gemeinde klären, wie und wann die Erschließung sichergestellt wird.
  4. Für Nachbarn ergibt sich aus dem Urteil die Möglichkeit, gegen Baugenehmigungen vorzugehen, wenn die Erschließung nicht hinreichend gesichert ist. Dies stärkt den Nachbarschutz im Baurecht.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des VGH Bayern bekräftigt, dass für die Erteilung einer Baugenehmigung die gesicherte Erschließung des Grundstücks eine zwingende Voraussetzung ist. Eine bloße Möglichkeit oder vage Aussicht auf künftige Erschließung reicht nicht aus. Vielmehr muss zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Erschließung bestehen. Dies stärkt den Nachbarschutz und verpflichtet Bauherren und Gemeinden zu einer sorgfältigen und verbindlichen Planung der Erschließung im Vorfeld von Bauvorhaben.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Bauherren: Das Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, vor Baubeginn sicherzustellen, dass die Erschließung Ihres Grundstücks nicht nur in Aussicht gestellt, sondern auch wirklich gesichert ist. Klären Sie frühzeitig mit Ihrer Gemeinde ab, welche konkreten Schritte zur Erschließung unternommen werden und wann diese abgeschlossen sein sollen. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihr Bauvorhaben nicht an fehlenden Anschlüssen scheitert.

Nachbarn: Das Urteil stärkt Ihre Position als Nachbar. Wenn Sie Bedenken haben, dass ein geplantes Bauvorhaben in Ihrer Nähe nicht ausreichend erschlossen ist und Ihre Rechte beeinträchtigt, können Sie sich auf dieses Urteil berufen. Es zeigt, dass Gerichte die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung ernst nehmen und Ihre Interessen schützen.

Gemeinden: Die Entscheidung ist ein Appell an eine sorgfältige und vorausschauende Planung von Baugebieten. Stellen Sie sicher, dass die Erschließung rechtzeitig und verbindlich erfolgt, um spätere Rechtsstreitigkeiten und Verzögerungen bei Bauprojekten zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

Sie möchten ein Grundstück kaufen, doch die Erschließung sorgt für Unsicherheit? Fragen wie „Wer ist für die Erschließung zuständig?“ oder „Wann gilt mein Grundstück als erschlossen?“ sind oft schwer zu beantworten. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie aufschlussreiche Antworten zu allen wichtigen Fragen rund um das Thema Erschließung und erhalten so wertvolle Informationen, um fundierte Entscheidungen bei Ihrem Bauprojekt zu treffen.


Wann gilt die Erschließung eines Baugrundstücks als gesichert?

Die Erschließung eines Baugrundstücks gilt als gesichert, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die erforderlichen Erschließungsanlagen bei Fertigstellung des Bauvorhabens funktionsfähig zur Verfügung stehen werden. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Für eine gesicherte Erschließung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss das Grundstück an das öffentliche Straßennetz angebunden sein. Dies bedeutet, dass eine ausreichend breite und befestigte Zufahrt vorhanden sein muss, die eine Erreichbarkeit für Rettungsfahrzeuge gewährleistet. Bei Hinterliegergrundstücken ohne direkten Straßenanschluss muss ein Wegerecht über ein vorgelagertes Grundstück durch eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit oder eine Baulast gesichert sein.

Weiterhin muss die Versorgung mit Trinkwasser und elektrischer Energie sichergestellt sein. Die entsprechenden Leitungen müssen bis zur Grundstücksgrenze verlegt sein oder ihre Verlegung muss zumindest vertraglich mit den zuständigen Versorgungsunternehmen vereinbart sein.

Auch die Abwasserentsorgung ist ein wesentlicher Bestandteil der gesicherten Erschließung. Das Grundstück muss an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sein oder es muss die Möglichkeit bestehen, das Abwasser anderweitig ordnungsgemäß zu entsorgen, etwa durch eine genehmigte Kleinkläranlage.

Die Erschließung gilt als gesichert, wenn die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen bereits durchgeführt hat oder wenn sie sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Durchführung der Erschließung verpflichtet hat. Auch wenn ein Erschließungsträger im Rahmen eines Erschließungsvertrags die Verpflichtung zur Herstellung der Erschließungsanlagen übernommen hat, kann von einer gesicherten Erschließung ausgegangen werden.

Es reicht nicht aus, dass die Erschließung nur theoretisch möglich ist. Die zuständige Behörde muss eine positive Prognose treffen können, dass die Erschließungsanlagen tatsächlich rechtzeitig fertiggestellt werden. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa vorhandene Planungen, finanzielle Mittel und zeitliche Abläufe.

Bei größeren Bauvorhaben kann die Erschließung auch stufenweise erfolgen. In diesem Fall muss für jede Bauphase die jeweils erforderliche Erschließung gesichert sein. So kann beispielsweise bei einem Mehrfamilienhaus der erste Bauabschnitt genehmigt werden, wenn dessen Erschließung gesichert ist, auch wenn die Erschließung für spätere Bauabschnitte noch nicht vollständig steht.

Die Beurteilung, ob eine Erschließung als gesichert gelten kann, obliegt der Baugenehmigungsbehörde. Sie muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens prüfen, ob alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei hat sie einen gewissen Beurteilungsspielraum, muss ihre Entscheidung aber auf nachvollziehbare Tatsachen stützen.

Für Bauherren ist es ratsam, sich frühzeitig mit der Frage der Erschließung auseinanderzusetzen. Vor dem Erwerb eines Grundstücks sollte geprüft werden, ob die Erschließung bereits vorhanden oder zumindest gesichert ist. Andernfalls können erhebliche zusätzliche Kosten entstehen, die die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens beeinträchtigen können.

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Welche Arten der Erschließung müssen für eine Baugenehmigung nachgewiesen werden?

Für eine Baugenehmigung müssen verschiedene Arten der Erschließung nachgewiesen werden. Die verkehrsmäßige Erschließung ist eine grundlegende Voraussetzung. Das Grundstück muss über eine ausreichende Zufahrt verfügen, die an das öffentliche Straßennetz angebunden ist. Diese Zufahrt muss für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr geeignet sein.

Die Wasserversorgung stellt einen weiteren wichtigen Aspekt dar. Ein Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz oder eine gleichwertige private Versorgung, etwa durch einen Brunnen, muss gewährleistet sein. Dabei sind die geltenden Hygienevorschriften zu beachten.

Ebenso bedeutsam ist die Abwasserentsorgung. Das Grundstück benötigt einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation oder eine genehmigte Kleinkläranlage. Die ordnungsgemäße Ableitung von Schmutz- und Regenwasser muss sichergestellt sein.

Die Stromversorgung gehört ebenfalls zu den notwendigen Erschließungsarten. Ein Anschluss an das öffentliche Stromnetz oder eine adäquate alternative Energieversorgung, beispielsweise durch Photovoltaikanlagen, ist erforderlich.

In manchen Fällen kann auch der Nachweis einer Gasversorgung relevant sein, sofern diese für das geplante Bauvorhaben benötigt wird. Dies ist jedoch nicht in allen Regionen zwingend erforderlich.

Die Telekommunikationsanbindung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Obwohl sie nicht immer explizit als Voraussetzung für eine Baugenehmigung genannt wird, kann sie in vielen Fällen als Teil der zeitgemäßen Erschließung betrachtet werden.

Bei der Beurteilung der Erschließung spielt der Standort des Grundstücks eine wichtige Rolle. Im Innenbereich einer Gemeinde, also innerhalb bebauter Ortsteile, gelten oft strengere Anforderungen an die Erschließung als im Außenbereich. Im Außenbereich kann unter Umständen eine einfachere Form der Erschließung ausreichen, solange die grundlegenden Versorgungsanforderungen erfüllt sind.

Die Erschließung gilt als gesichert, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die erforderlichen Erschließungsanlagen bei Fertigstellung des Bauvorhabens funktionsfähig zur Verfügung stehen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass alle Anschlüsse bereits vorhanden sein müssen. Es reicht aus, wenn ihre Herstellung rechtlich und tatsächlich gesichert ist.

Grundstücksbesitzer sollten frühzeitig mit der zuständigen Gemeinde oder dem Bauamt Kontakt aufnehmen, um die spezifischen Erschließungsanforderungen für ihr Bauvorhaben zu klären. Die konkreten Anforderungen können je nach Gemeinde und Art des geplanten Gebäudes variieren. Eine sorgfältige Prüfung der Erschließungssituation vor dem Grundstückskauf oder der Bauplanung kann spätere Schwierigkeiten und unerwartete Kosten vermeiden.

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Welche Rechte und Pflichten haben Gemeinden bei der Erschließung von Baugrundstücken?

Gemeinden haben bei der Erschließung von Baugrundstücken sowohl Rechte als auch Pflichten. Die Erschließung ist gemäß § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) grundsätzlich eine Aufgabe der Gemeinde. Dies bedeutet, dass die Gemeinde für die Herstellung der notwendigen Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege und Versorgungsleitungen verantwortlich ist.

Ein wichtiges Recht der Gemeinden ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Nach § 127 BauGB können sie bis zu 90% der Kosten für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen auf die Grundstückseigentümer umlegen. Dies ermöglicht es den Gemeinden, einen Großteil der Erschließungskosten zu refinanzieren.

Allerdings haben Grundstückseigentümer keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf Erschließung. § 123 Abs. 3 BauGB stellt klar, dass ein Rechtsanspruch auf Erschließung nicht besteht. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen ihres Ermessens über den Zeitpunkt und Umfang der Erschließungsmaßnahmen.

Dennoch kann sich die Erschließungsaufgabe der Gemeinde unter bestimmten Umständen zu einer Erschließungspflicht verdichten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Gemeinde durch ihr Verhalten schutzwürdiges Vertrauen bei den Grundstückseigentümern geweckt hat. Beispielsweise wenn sie einen Bebauungsplan erlassen und mit der Erschließung begonnen hat.

Die Gemeinde muss bei der Durchführung von Erschließungsmaßnahmen verschiedene rechtliche Vorgaben beachten. So sind die Erschließungsanlagen nach § 125 BauGB entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans herzustellen. Zudem müssen die Gemeinden nach § 123 Abs. 2 BauGB die Erschließungsanlagen in einem den Erfordernissen der Bebauung entsprechenden Zeitraum fertigstellen.

Eine wichtige Pflicht der Gemeinden ist es, für eine gesicherte Erschließung zu sorgen, bevor Bauvorhaben genehmigt werden. Die Erschließung gilt als gesichert, wenn die notwendigen Erschließungsanlagen bei Fertigstellung des Vorhabens benutzbar sind. Dies kann auch durch vertragliche Vereinbarungen mit Erschließungsträgern sichergestellt werden.

Gemeinden haben darüber hinaus das Recht, die Erschließung durch Vertrag auf Dritte zu übertragen. § 124 BauGB ermöglicht es ihnen, sogenannte Erschließungsverträge mit privaten Unternehmen abzuschließen. Dabei können sie die Herstellung der Erschließungsanlagen auf den Erschließungsträger übertragen, behalten aber die Kontrolle über die ordnungsgemäße Durchführung.

Bei der Planung und Durchführung von Erschließungsmaßnahmen müssen Gemeinden verschiedene öffentliche und private Belange berücksichtigen. Sie sind verpflichtet, die Erschließung möglichst wirtschaftlich und zweckmäßig zu gestalten. Gleichzeitig müssen sie auf einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie auf den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen achten.

Eine weitere Pflicht der Gemeinden besteht darin, die hergestellten Erschließungsanlagen zu unterhalten und instand zu halten. Dies ergibt sich aus ihrer Verkehrssicherungspflicht als Eigentümer der öffentlichen Straßen und Wege. Die Kosten hierfür können nicht auf die Anlieger umgelegt werden.

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Was passiert, wenn die Erschließung eines Baugrundstücks nicht gesichert ist?

Wenn die Erschließung eines Baugrundstücks nicht gesichert ist, kann keine Baugenehmigung erteilt werden. Die gesicherte Erschließung ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den §§ 30-35 des Baugesetzbuchs. Ohne sie darf die Baubehörde den Antrag auf Baugenehmigung nicht positiv bescheiden.

Als nicht gesichert gilt die Erschließung, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die erforderlichen Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung des geplanten Gebäudes funktionsfähig hergestellt sein werden. Dies betrifft insbesondere den Anschluss an das öffentliche Straßennetz sowie die Ver- und Entsorgung mit Wasser, Abwasser und Strom.

Fehlt es an der gesicherten Erschließung, muss die Baubehörde den Bauantrag ablehnen. Der Bauherr hat dann keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Er kann das Bauvorhaben in der beantragten Form nicht verwirklichen, solange der Mangel fortbesteht.

Eine dennoch erteilte Baugenehmigung wäre rechtswidrig und könnte von Nachbarn oder der Bauaufsichtsbehörde angefochten werden. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung droht die Aufhebung der Genehmigung. Hat der Bauherr bereits mit den Bauarbeiten begonnen, kann dies zur Einstellung der Baumaßnahmen oder sogar zum Abriss führen.

Um die Erschließung zu sichern, muss der Bauherr aktiv werden. Er kann beispielsweise einen Erschließungsvertrag mit der Gemeinde abschließen oder die Eintragung einer Baulast beantragen. Erst wenn die Erschließung rechtlich und tatsächlich gesichert ist, besteht Aussicht auf eine positive Bescheidung des Bauantrags.

Die fehlende Erschließungssicherung kann erhebliche finanzielle Risiken für den Bauherrn bergen. Verzögerungen im Bauablauf oder gar das Scheitern des gesamten Projekts sind mögliche Folgen. Daher empfiehlt es sich dringend, die Erschließungssituation vor dem Grundstückskauf und der Bauplanung sorgfältig zu prüfen.

Bauherren sollten sich nicht auf mündliche Zusagen der Gemeinde verlassen. Nur rechtlich verbindliche Vereinbarungen oder bereits fertiggestellte Erschließungsanlagen bieten ausreichende Sicherheit. Im Zweifel ist es ratsam, fachkundigen Rat einzuholen, um die Erschließungssituation korrekt einschätzen zu können.

Die Anforderungen an die gesicherte Erschließung können je nach Art und Umfang des geplanten Bauvorhabens variieren. Für ein Einfamilienhaus gelten in der Regel geringere Anforderungen als für ein Gewerbegebiet mit hohem Verkehrsaufkommen. Die Baubehörde prüft dies im Einzelfall.

In bestimmten Konstellationen kann eine vorläufige oder eingeschränkte Erschließung ausreichen. Dies gilt etwa für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Hier genügt eine ausreichende Erschließung. Die Anforderungen sind niedriger als bei Vorhaben im Innenbereich.

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Wie kann ich prüfen, ob die Erschließung meines Baugrundstücks gesichert ist?

Um die Erschließung eines Baugrundstücks zu prüfen, sind mehrere Schritte erforderlich. Zunächst sollte der Bebauungsplan der Gemeinde eingesehen werden. Dieser gibt Aufschluss darüber, ob das Grundstück als Bauland ausgewiesen ist und welche Erschließungsmaßnahmen vorgesehen sind. Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn es an das öffentliche Straßennetz sowie die Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen ist.

Bei der Gemeindeverwaltung oder dem zuständigen Bauamt können Informationen zur geplanten oder bereits durchgeführten Erschließung eingeholt werden. Hier lässt sich klären, ob die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Wasser-, Abwasser- und Stromleitungen bereits vorhanden oder in absehbarer Zeit geplant ist.

Eine Vor-Ort-Besichtigung des Grundstücks gibt Aufschluss über die tatsächliche Erschließungssituation. Dabei sollte geprüft werden, ob eine Zufahrt zum Grundstück existiert und ob Versorgungsleitungen in der Nähe verlaufen. Die Erschließung gilt als gesichert, wenn zum Zeitpunkt der Baufertigstellung mit der Funktionsfähigkeit der Erschließungsanlagen gerechnet werden kann.

Falls das Grundstück nicht direkt an einer öffentlichen Straße liegt, muss geklärt werden, ob ein Wegerecht besteht. Dies kann durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulast gesichert sein. Ein Blick ins Grundbuch oder Baulastenverzeichnis gibt darüber Auskunft.

Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Baurecht. Dieser kann die rechtliche Situation beurteilen und auf mögliche Probleme hinweisen. Auch ein Gespräch mit den zuständigen Versorgungsunternehmen kann hilfreich sein, um Details zur geplanten Erschließung zu erfahren.

Eine gesicherte Erschließung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Daher sollte dieser Aspekt unbedingt vor dem Grundstückskauf oder Baubeginn geklärt werden. Nur so lassen sich spätere Verzögerungen oder zusätzliche Kosten vermeiden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Gesicherte Erschließung: Eine gesicherte Erschließung liegt vor, wenn die für die Nutzung eines Grundstücks notwendige Infrastruktur (Straßen, Wasser-, Abwasser- und Stromversorgung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens vorhanden sein wird. Dies ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 30 BauGB. Die Erschließung muss nicht bereits vollständig hergestellt sein, aber es muss eine rechtliche und tatsächliche Gewissheit über ihre zeitnahe Realisierung bestehen. Bloße Planungen oder vage Zusagen reichen nicht aus. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände.
  • Nachbarschützende Vorschriften: Dies sind baurechtliche Bestimmungen, die nicht nur im öffentlichen Interesse liegen, sondern auch den Schutz einzelner Nachbarn bezwecken. Dazu gehören z.B. Abstandsflächenregelungen, Höhenbegrenzungen oder Immissionsschutzvorschriften. Werden diese Vorschriften verletzt, kann der betroffene Nachbar gegen eine erteilte Baugenehmigung klagen. Im vorliegenden Fall hatte der VGH Bayern die Verletzung solcher Vorschriften bestätigt und damit die Klage des Nachbarn gegen die Baugenehmigung für begründet erklärt. Die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften ist somit eine wichtige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Baugenehmigungen.
  • Hinreichende Wahrscheinlichkeit: Im baurechtlichen Kontext bezeichnet dies den Grad der Gewissheit, mit dem die Erschließung eines Grundstücks zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens gegeben sein muss. Es reicht nicht aus, dass die Erschließung nur möglich oder geplant ist. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie tatsächlich realisiert wird. Dies kann z.B. durch verbindliche Zusagen der Gemeinde, konkrete Planungen oder bereits begonnene Erschließungsmaßnahmen belegt werden. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Eine bloße Hoffnung auf künftige Erschließung genügt nicht, um eine Baugenehmigung zu rechtfertigen.
  • Beigeladene: Im Verwaltungsprozess sind dies Personen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden können und die daher am Verfahren beteiligt werden. Im vorliegenden Fall waren dies die Bauherren, deren Baugenehmigung angefochten wurde. Beigeladene haben bestimmte Verfahrensrechte, z.B. können sie Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Ihre Stellung unterscheidet sich von der des Klägers und des Beklagten. Die Beiladung dient dazu, alle relevanten Interessen im Verfahren zu berücksichtigen und eine umfassende rechtliche Klärung zu ermöglichen.
  • Erschließungsträger: Dies ist die für die Herstellung der Erschließungsanlagen zuständige juristische Person. In der Regel ist dies die Gemeinde, es kann aber auch ein privater Erschließungsträger sein, der von der Gemeinde beauftragt wurde. Der Erschließungsträger ist verantwortlich für Planung, Bau und Finanzierung der Erschließungsanlagen wie Straßen, Wasser- und Abwasserleitungen. Er trägt das wirtschaftliche Risiko der Erschließung und kann die Kosten auf die Grundstückseigentümer umlegen. Die Rolle des Erschließungsträgers ist entscheidend für die Beurteilung, ob eine gesicherte Erschließung vorliegt.
  • Zulassung der Berufung: Dies ist ein Verfahrensschritt im Verwaltungsprozess, bei dem das Gericht prüft, ob gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt werden darf. Die Zulassung erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils oder bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 VwGO). Im vorliegenden Fall wurde die Zulassung der Berufung abgelehnt, was bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wurde. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung hat erhebliche Bedeutung für den Rechtsschutz der Beteiligten und die endgültige Klärung der Rechtsfrage.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Dieser Paragraph regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht ein Urteil aufheben kann. Im vorliegenden Fall wurde die Baugenehmigung aufgehoben, da sie nachbarschützende Vorschriften verletzte.
  • § 42 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch): Dieser Paragraph definiert die Anforderungen an die Erschließung eines Grundstücks, z. B. die Versorgung mit Straßen, Wasser, Abwasser und Elektrizität. Im vorliegenden Fall wurde die Baugenehmigung aufgehoben, da die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert war.
  • § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Dieser Paragraph regelt, wann eine Berufung gegen ein Urteil zugelassen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die Berufung abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestanden.
  • Nachbarschutz im Baurecht: Das Baurecht enthält Vorschriften zum Schutz der Nachbarn vor negativen Auswirkungen von Bauvorhaben. Im vorliegenden Fall wurde die Baugenehmigung aufgehoben, da sie nachbarschützende Vorschriften verletzte.
  • Baugenehmigung: Eine Baugenehmigung ist die behördliche Erlaubnis, ein Bauvorhaben durchzuführen. Sie setzt voraus, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, einschließlich der Anforderungen an die Erschließung des Grundstücks. Im vorliegenden Fall wurde die Baugenehmigung aufgehoben, da die Erschließung nicht gesichert war.

Das vorliegende Urteil

VGH Bayern – Az.: 2 ZB 22.2512 – Beschluss vom 30.01.2024

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Stattgabe der Klage des Klägers zu 2 richtet, liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO).

1.1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat geht mit dem Erstgericht davon aus, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräte- und Lagergebäudes nachbarschützende Vorschriften zu Lasten des Klägers zu 2 verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1.1. Die Rüge der Beigeladenen, es fehle an der gem. § 42 Abs.
[…]

Lesen Sie jetzt weiter…

2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis des Klägers zu 2, greift nicht durch. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger zu 2 durch die Unterzeichnung der Bauantragsunterlagen als Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. …2, …4 und …0 nicht daran gehindert ist, eine Verletzung seiner Nachbarrechte als Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7 geltend zu machen.

Eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Klägers zu 2 zum Bauvorhaben nach Art. 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO liegt nur hinsichtlich der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Fl.Nrn. 1952, 1954 und 2040 vor, die neben seiner Unterschrift in den Bauantragsunterlagen aufgeführt sind. Diese Zustimmung beinhaltet entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht zugleich einen (konkludenten) Verzicht des Klägers zu 2 auf seine subjektiv öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7, über die die einzig mögliche Zuwegung zum Baugrundstück führt. Angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen eines Rechtsverzichts sind an die Feststellung des erforderlichen Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Berlin, U.v. 12.9.2019 – OVG 4 B 6.17). Wird der Rechtsverzicht nicht ausdrücklich erklärt, müssen für die Beurteilung des Verhaltens als konkludente Verzichtserklärung sichere Anhaltspunkte gegeben sein, welche den eindeutigen Schluss auf einen Verzichtswillen rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2016 – 13 AE 16.1734). Ein wirksamer Verzicht auf öffentlich-rechtliche Nachbarrechte kann daher nur angenommen werden, wenn der Nachbar den Verzichtswillen unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 28.3.2006 – 9 KN 34/03; OVG Saarlouis, U.v. 1.1.2002 – 2 R 2/01). Gemessen an diesen Vorgaben fehlt es an einem vom Kläger zu 2 eindeutig geäußerten Verzichtswillen auf seine öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte betreffend die Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7. Dass die Unterschriftsleistung durch den Kläger zu 2 in Kenntnis dessen erfolgte, dass die einzig mögliche Zuwegung zum Baugrundstück über die beiden Grundstücke führt, lässt noch nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf einen diesbezüglichen Verzichtswillen schließen. Soweit die Beigeladenen vortragen, die Zufahrtssituation sei in den Bauantragsunterlagen enthalten, kann dem nicht gefolgt werden. Auf dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (S. 13 BA) auf den die Beigeladenen insoweit verweisen, ist vom Grundstück Fl.Nr. …7 lediglich ein Teilbereich zu sehen, der nicht als Zuwegung genutzt wird; das Grundstück Fl.Nr. …6 ist auf dem Lageplan überhaupt nicht abgebildet.

1.1.2. Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme einer fehlenden ausreichend gesicherten Erschließung des Bauvorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB durch das Verwaltungsgericht.

Der planungsrechtliche Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB setzt eine auf Dauer zur Verfügung stehende, rechtlich gesicherte wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks voraus (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.1988 – 4 C 54/85). Grenzt ein Grundstück nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung, etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB, zu fordern (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 15. Aufl. 2022, BauGB § 30 Rn. 26). Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus; das Gleiche gilt für ein Notwegerecht nach § 917 BGB (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2023 – 1 B 21.1241; OVG Berlin, B.v. 15.1.2020 – OVG 9 B 6.19).

Maßgeblich für die Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche im erschließungsrechtlichen Sinn ist die Eintragung im Straßen- und Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen (Art. 3 Abs. 2 BayStrWG). Eine solche liegt hinsichtlich der über die Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7 führenden Verkehrsflächen unstreitig nicht vor.

Soweit die Beigeladenen darauf verweisen, dass die einzig mögliche Zuwegung zu den östlich von K. gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken seit Jahrzehnten – laut ihren Angaben seit ca. den 40er Jahren des vergangenen Jahrhunderts – über die Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7 führt, ist dies unbehilflich.

Wurde eine Straße im Zuge der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen, gilt sie nach Art. 67 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG nicht als öffentliche Straße. Nicht gewidmete, tatsächliche öffentliche Verkehrsflächen, also private Grundstücksflächen, auf denen vor dem Inkrafttreten des BayStrWG am 1. September 1958 der Eigentümer ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln den Verkehr eröffnete oder duldete, stellen daher keine öffentlichen Verkehrsflächen dar (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2023 – 1 B 21.1241; U.v. 15.2.2021 – 8 B 20.2352).

Die über die Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7 führende Zuwegung ist somit unabhängig davon, ob sie als tatsächlich-öffentlicher Weg zu qualifizieren ist, keine öffentliche Verkehrsfläche. Da keine dauerhafte öffentliche oder dinglich-privatrechtliche Sicherung für sie besteht, ist eine ausreichend rechtlich gesicherte wegemäßige Erschließung des Bauvorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB nicht gegeben.

1.1.3. Soweit die Beigeladenen sinngemäß ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu 2 rügen und vortragen, die Zufahrt über die Grundstücke der Fl.Nrn. …6 und …7 sei nur deswegen erforderlich, weil der Kläger zu 2 den Anliegerweg – dessen tatsächliche Wegeführung von der Darstellung im Liegenschaftskataster abweicht – im Bereich seines Grundstücks Fl.Nr. …6 überbaut habe und dadurch dessen Benutzung vereitele, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Zufahrt über die Grundstücke Fl.Nrn …6 und …7 ist unabhängig von der durch den Kläger zu 2 erfolgten Überbauung des Anliegerweges erforderlich, um von dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück Fl.Nr. …0/2 auf den Anliegerweg zu gelangen. Im Übrigen haben auch die Beigeladenen den Anliegerweg im Bereich ihres Grundstücks Fl.Nr. …1 mit zwei Fahrsilos überbaut.

1.1.4. Ebenfalls ohne Erfolg greifen die Beigeladenen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, dass die Baugenehmigung zu einer nicht nur unwesentlichen Erweiterung eines (etwaigen) bisher zugunsten der Beigeladenen bestehenden Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an den Grundstücken Fl.Nrn. …6 und …7 führt.

Die Beigeladenen rügen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Zunahme der Benutzung der Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7 durch die Baugenehmigung ausgegangen. Damit machen sie Fehler der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend, die im Zulassungsverfahren nur eingeschränkter obergerichtlicher Kontrolle unterliegen. Die richterliche Überzeugungsbildung ist nicht schon dann durchgreifend in Frage gestellt, wenn die bloße Möglichkeit einer abweichenden Sachverhaltswürdigung und dem folgend einer abweichenden rechtlichen Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht besteht. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung lässt sich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann ernstlich in Zweifel ziehen, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.10.2023 – 15 ZB 23.1404; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 28.4.2023 – 3 L 12/23.Z; OVG Bremen, B.v. 13.3.2023 – 2 LA 301/21). Derartige Mängel werden mit der Zulassungsbegründung nicht dargetan.

Das Erstgericht hat seine Annahme, dass die Baugenehmigung eine nicht nur unwesentlich erhöhte Inanspruchnahme der Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7 erwarten lasse, damit begründet, dass die Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7 bislang im Wesentlichen zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unbebauter Feldgrundstücke angefahren würden, während durch die Baugenehmigung erstmals eine von der Bestellung der landwirtschaftlichen Flächen und Jahreszeiten unabhängige Nutzung des Baugrundstücks zu Lagerzwecken ermöglicht werde, was sich qualitativ als etwas grundsätzlich anderes darstelle als eine reine Feldbewirtschaftung.

Hiergegen wenden die Beigeladenen ein, dass sie beabsichtigten, die bislang an ihrer Hofstelle in K. untergestellten landwirtschaftlichen Gerätschaften, die sie für die Bewirtschaftung der Flächen östlich von K. benötigten, in dem streitgegenständlichen Geräte- und Lagergebäude unterzustellen, so dass diese nicht wie bisher zunächst von der Hofstelle zu den östlich von K. gelegenen Feldern und Waldgrundstücken verbracht und nach dem Einsatz wieder zurückgefahren werden müssten, was zu einer geringeren und keiner erhöhten Inanspruchnahme der Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7 führe. Mit diesem Vorbringen zeigen sie keine Fehler in der Sachverhaltswürdigung durch das Erstgericht auf. Für das Verwaltungsgericht war insoweit maßgeblich, dass sich der Baugenehmigung eine Beschränkung auf wenige (zusätzliche) Fahrten im Jahr nicht entnehmen lasse. Dies ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen führt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2021 (S. 35 BA) aus, dass das Bauvorhaben nicht nur für die Unterbringung von Maschinen, sondern auch zur Einlagerung von Futter und Streu von den Beigeladenen benötigt werde.

Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Annahme, dass die Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7 bislang im Wesentlichen zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unbebauter Feldgrundstücke angefahren würden, von einem unzutreffenden bzw. unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ergibt sich auch nicht aus dem gänzlich unsubstantiierten Vortrag der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe die Nutzung der beiden seit 1985 auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 vorhandenen Fahrsilos durch die Beigeladenen nicht berücksichtigt. Denn es fehlt insoweit bereits an jeglichen Ausführungen zum Umfang der bisherigen Inanspruchnahme der Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7 durch die Nutzung der Fahrsilos.

Auch die Rüge der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe den tatsächlichen Benutzerkreis der landwirtschaftlichen Grundstücke östlich von K. nicht hinreichend ermittelt, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Nach dem Lageplan handelt es sich hierbei um unbebaute Feldgrundstücke. Dass sich dem Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, ist weder offensichtlich noch von den Beigeladenen substantiiert dargelegt. Welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für die Beigeladenen günstigeren Entscheidung hätten führen können, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.

1.2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind nur bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität anzunehmen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Rechtsstreit ist im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Die Beigeladenen sehen besondere tatsächliche Schwierigkeiten darin, dass die tatsächliche Bebauung im Weiler K. losgelöst von den katastermäßigen Grundstücksgrenzen gehandhabt werde, womit sie sich auf die Abweichung des tatsächlichen Wegeverlaufs des Anliegerweges von den Darstellungen im Liegenschaftskataster beziehen. Dem kommt jedoch, wie unter 1.1.3. dargelegt, keine Entscheidungserheblichkeit zu.

Das gleiche gilt hinsichtlich der von den Beigeladenen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Sicht als besonders schwierig angesehenen Frage, ob die über die Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7 führende Zuwegung als tatsächlich-öffentlicher Weg zu qualifizieren ist. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1.1.2. verwiesen.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht hinsichtlich der Duldungspflichten, die daraus resultieren, dass die Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7 seit vielen Jahrzehnten als einzig mögliche Zuwegung zu den östlich von K. gelegenen landwirtschaftlichen Flächen genutzt werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Grundstückseigentümer die Erweiterung eines bisher bestehenden Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB durch eine rechtswidrige Baugenehmigung nur dann hinnehmen muss, wenn die zusätzliche Inanspruchnahme des Wegegrundstücks derart „unwesentlich“ ist, dass der Nachbar die damit verbundenen Nachteile nach der Interessenwertung des § 906 Abs. 1 BGB im Vergleich zur bisherigen Situation ohne Weiteres hinzunehmen hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1976 – IV C 7.74; BayVGH, B.v. 21.8.2017 – 1 ZB 14.1989). Sich bei der Beurteilung der durch das Bauvorhaben ausgelösten zusätzlichen Inanspruchnahme der Grundstücke Fl.Nrn. …6 und …7 stellende besondere tatsächliche Schwierigkeiten haben die Beigeladenen weder substantiiert dargelegt noch sind diese sonst erkennbar. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.1.4. Bezug genommen.

1.3. Ebenso wenig kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer daher eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72).

Laut dem Zulassungsvorbringen sei die Bindungswirkung der Nachbarunterschrift im Entscheidungsfall von grundsätzlicher Bedeutung. Damit wird bereits keine konkrete Frage im Sinne der oben geschilderten Anforderungen formuliert. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein hier lediglich in Betracht kommender konkludent geäußerter Verzichtswille auf nachbarliche Abwehrrechte anzunehmen ist, und dessen Feststellung von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängig. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.1. verwiesen.

2. Der Zulassungsantrag bleibt auch ohne Erfolg, soweit er sich gegen die Stattgabe der Klage der Klägerin zu 1 richtet.

Zwar bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, da die Klägerin zu 1 als lediglich obligatorisch Berechtigte des Grundstücks Fl.Nr. …7 – wie sich aus Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO ergibt – nicht zum Kreis der öffentlich-rechtlich-geschützten Nachbarn gehört und daher nicht über die gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis verfügt (vgl. Busse/Kraus/Dirnberger, 152. EL Oktober 2023, BayBO Art. 66 Rn. 98). Gleichwohl verhilft dies dem Zulassungsantrag nicht zum teilweisen Erfolg.

Die Zulässigkeit des von einem erstinstanzlich Beigeladenen erhobenen Rechtsmittels erfordert, dass dieser materiell durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beschwert ist. Eine solche materielle Beschwer liegt vor, wenn die mit seiner Stellung als Beteiligter einhergehende Bindung an ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO für ihn von sachlicher Bedeutung ist, der Beigeladene somit geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils möglicherweise präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten bzw. rechtlich geschützten Interessen im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.2022 – 6 B 22/22; BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 16.182). Das Vorliegen der materiellen Beschwer ist vom Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2015 – 12 ZB 14.2070).

Eine isolierte materielle Beschwer durch die erstgerichtliche Stattgabe der Klage der Klägerin zu 1 wurde von den Beigeladenen weder dargelegt noch ist diese sonst ersichtlich. Da den Beigeladenen durch das erstinstanzliche Urteil keine Kosten auferlegt wurden und der Zulassungsantrag in Bezug auf die Stattgabe der Klage des Klägers zu 2 erfolglos ist und damit zur Rechtskraft der Aufhebung der Baugenehmigung führt, vermag der Senat nicht zu erkennen, inwiefern die Beigeladenen durch die erstgerichtliche Stattgabe der Klage der Klägerin 1 in ihren Rechten verletzt sein könnten.

3. Die Beigeladenen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsbehelfs (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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