Skip to content

Rückgebäude-Aufstockung: Berufung der Nachbarin wird nicht zugelassen

Zwei Geschosse höher, Balkone und ein Außenaufzug direkt nebenan – nur 81 Zentimeter trennen künftig die Dachfirste der beiden Rückgebäude. Die Nachbarin sieht sich erdrückt und ungewollten Blicken ausgesetzt, verlangt sogar einen gerichtlichen Augenschein. Reicht ein knapper Höhenunterschied, um ihre Klage zu kippen?
Eine Frau blickt im gepflasterten Innenhof zu zwei angrenzenden Gebäuden mit unterschiedlich hohen Dächern und Balkonen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte die Zulassung der Berufung gegen den Vorbescheid für die Aufstockung ab Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 ZB 23.1642

Das Wichtigste im Überblick

Am 22.10.2026 stellte der Verwaltungsgerichtshof Bayern (2 ZB 23.1642) klar: Ein Nachbar konnte keine zweite Gerichtsprüfung der vorläufigen Entscheidung zur Bebaubarkeit erreichen, weil die Aufstockung sein Grundstück nicht unzumutbar beeinträchtigte. Das Urteil betrifft den Einzelfall; besondere Umstände mit deutlich schwereren Folgen können zu einem anderen Ergebnis führen.


  • Höhenunterschied gering: Das Nachbargebäude war 16,37 Meter hoch; der geplante Bau sollte 17,18 Meter erreichen.
  • Übliche Einblicke hinnehmbar: In dicht bebauten Stadtgebieten müssen Nachbarn Einblicke in Wohnungen meist hinnehmen.
  • Abstand allein reicht nicht: Entscheidend ist, ob ein geringerer Abstand die Nutzung des Nachbargrundstücks so stark einschränkt, dass sie unzumutbar wird.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
  • Datum: 22.10.2026
  • Aktenzeichen: 2 ZB 23.1642
  • Verfahren: Prüfung, ob ein Berufungsverfahren (zweite Gerichtsprüfung) zugelassen wird
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Nachbarrecht
  • Streitwert: 7.500 Euro
  • Wichtig für: Nachbarn bei Bauvorhaben

Berufung abgelehnt: Aufstockung neben dem Nachbargebäude bleibt zulässig

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat am 22. Oktober 2026 (Az. 2 ZB 23.1642) den Antrag einer Grundstücksnachbarin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit bleibt die Klageabweisung bestehen: Der Vorbescheid für die Aufstockung des angrenzenden Rückgebäudes verletzt keine nachbarschützenden Rechte der Frau.

Eine Bauherrin hatte von der Behörde einen Vorbescheid erhalten. Er stellt fest, dass es bauplanungsrechtlich zulässig ist, ihr bisher dreigeschossiges Rückgebäude um zwei Geschosse für Wohnzwecke aufzustocken, mit Balkonen und einem Außenaufzug. Das Grundstück der Nachbarin grenzt unmittelbar südöstlich an das Baugrundstück. Auf ihm steht ein Rückgebäude, das parallel an das Rückgebäude der Bauherrin angebaut ist.

Die Nachbarin klagte gegen den Vorbescheid. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil der Vorbescheid keine nachbarschützenden Rechte verletze. Daraufhin beantragte sie beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO. Der Antrag blieb ohne Erfolg.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens muss die Nachbarin nach § 154 Abs. 2 VwGO tragen. Den Streitwert setzte der Senat auf 7.500 Euro fest, nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Das entspricht der Höhe, die schon im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzt worden war und die von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wurde.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung eines Vorhabens scheidet im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots regelmäßig aus, wenn der Baukörper das benachbarte Gebäude bei vergleichbarer Grundfläche in der Höhe nicht erheblich überragt.
  2. Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vermittelt keinen allgemeinen Schutz vor unerwünschten Einblicken; neu entstehende Einsichtsmöglichkeiten sind in bebauten innerörtlichen Bereichen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.

Warum die Aufstockung das Nachbargebäude nicht erdrückt

Eine erdrückende Wirkung scheidet aus, weil die aufgestockte Fassade das Nachbargebäude nur um 0,81 Meter überragt und beide Gebäude eine vergleichbare Grundfläche haben. Die Nachbarin hatte geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung auf ihr Rückgebäude verneint.

Ernstliche Zweifel an einem Urteil im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird. Die Zweifel müssen außerdem auf das Ergebnis durchschlagen. Der Senat verwies dazu auf BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – und BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03. Ob nachbarschützende Rechte verletzt sind, richtet sich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt nach den vom Senat angeführten Grundsätzen nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Maßgeblich sind Höhe und Länge des Vorhabens und sein Abstand zur Nachbarbebauung. Grundsätzlich scheidet sie aus, wenn der Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude. Der Senat stützte sich dabei unter anderem auf BayVGH, B.v. 10.6.2025 – 15 CS 25.874.

Der Höhenunterschied beträgt nur 81 Zentimeter

Der Senat teilte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Im Eingabeplan der Bauherrin vom 22. Februar 2019 ist die Firsthöhe des Rückgebäudes der Nachbarin mit 16,37 Metern angegeben. Das geplante Vorhaben erreicht 17,18 Meter und überragt es damit um 0,81 Meter. Nach dem Lageplan haben beide Gebäude eine vergleichbare Grundfläche.

Unter diesen Umständen sah der Senat keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung. Ein Gebäude, das das andere nur um weniger als einen Meter überragt und ähnlich viel Grundfläche einnimmt, ist nicht erheblich höher im Sinne der Rechtsprechung.

Die Geschosszahl ändert daran nichts

Die Nachbarin hatte vorgetragen, ihr Rückgebäude sei nicht fünf-, sondern nur viergeschossig, der höhere Neubau wirke daher stärker auf ihr Haus ein. Der Senat hielt dem entgegen, dass sie für die behauptete Viergeschossigkeit keinen Nachweis vorgelegt habe.

Auf die Zahl der Geschosse kam es ohnehin nicht an. Entscheidend waren die Gebäudehöhen von 16,37 und 17,18 Metern, die vergleichbaren Grundflächen und der geringe Höhenunterschied. Ob das oberste Geschoss ihres Gebäudes ein Vollgeschoss ist, war deshalb unerheblich.

Warum das Rücksichtnahmegebot nicht vor Einblicken von den Balkonen schützt

Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. In bebauten innerörtlichen Bereichen sind Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat hinzunehmen. Nur in besonderen, vom Einzelfall geprägten Ausnahmefällen kann etwas anderes gelten. Der Senat verwies dazu unter anderem auf BayVGH, B.v. 20.3.2024 – 1 CS 24.4.

Weder Ausnahmefall noch unzumutbare Beeinträchtigung

Die Nachbarin hatte argumentiert, das fünfgeschossige Gebäude und vor allem die geplanten Balkone eröffneten Einblicke in ihr Rückgebäude. Besondere Umstände, die einen Ausnahmefall begründen könnten, hatte sie nach Ansicht des Senats weder vorgetragen. Sie waren auch angesichts der Lage und Größe der Balkone nicht ersichtlich. Ein Ausnahmefall lag nicht vor, die Einblicke blieben damit im Rahmen dessen, was im bebauten Innenbereich hinzunehmen ist.

Der Vorbescheid stellt keine Abweichung von den Abstandsflächen in Aussicht

Außerdem warf die Nachbarin dem Verwaltungsgericht vor, es habe eine den Balkonen erteilte „Befreiung“, gemeint war eine Abweichung von den Abstandsflächen, bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots übergangen. Der Senat widersprach: Der Vorbescheid stelle unter „Nachbarwürdigung“ ausdrücklich klar, dass keine nachbarrechtlich bedeutsamen Befreiungen oder Abweichungen in Aussicht gestellt würden.

Auch wenn man eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften unterstellte, folgte daraus nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisieren das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme zwar grundsätzlich. Entscheidend ist aber, ob die Nichteinhaltung des Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt. Maßgeblich sind die Verhältnisse des Einzelfalls. Der Senat verwies auf BayVGH, B.v. 27.5.2025 – 2 ZB 25.720.

„Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben.“ – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Dazu hatte die Nachbarin nichts dargelegt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks war damit nicht belegt. Ihre Berufung auf zwei Beschlüsse des BayVGH vom 25. Juni 2002 (Az. 2 CS 02.912) und vom 13. März 2002 (Az. 2 CS 01.1506) half ihr nicht, weil sie nach Auffassung des Senats andere Rechtsvorschriften betrafen.

Gebietserhaltung, Begründungspflicht und Grundsatzfragen führen nicht zur Berufung

Auch die übrigen Zulassungsgründe der Nachbarin trugen nicht. Der Senat fand weder einen Verstoß gegen das Gebiet noch eine Rechtsverletzung durch die Begründung des Vorbescheids. Besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung oder eine Abweichung von höherrangiger Rechtsprechung sah er ebenfalls nicht.

Zum Gebietserhaltungsanspruch fehlt der Vortrag

Die Nachbarin hatte gerügt, das Vorhaben verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch aus der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO. Nach Gesamterscheinungsbild und Variationsbreite ordne es sich nicht mehr in das Gebiet ein. Der Senat ließ offen, ob eine „Quantität in Qualität“ umschlagen und den Gebietscharakter verändern kann. Denn jeglicher substantiierte Vortrag fehlte, warum das hier der Fall sein sollte.

Die Begründungspflicht schützt Nachbarn nicht

Eine Rechtsverletzung wollte die Nachbarin außerdem aus einem Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG herleiten. Der Senat stellte klar, dass diese Vorschrift nicht nachbarrechtsschützend ist. Zudem enthalte der Vorbescheid unter „Nachbarwürdigung“ die Aussage, nachbarrechtlich geschützte Belange, insbesondere das Rücksichtnahmegebot, würden nicht unzulässig beeinträchtigt.

Keine besonderen Schwierigkeiten, keine entscheidungserheblichen Grundsatzfragen

Die Nachbarin sah in der Sache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. Der Senat verneinte sie: Der Sachverhalt sei überschaubar, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Größere, das normale Maß übersteigende Schwierigkeiten lägen nicht vor.

Für die grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss eine entscheidungserhebliche, über den Einzelfall hinaus bedeutsame und noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt werden. Die Nachbarin hatte zwei Fragen formuliert. Die erste lautete, ob für Balkone eine Abweichung von den Abstandsflächen erteilt werden darf, wenn dadurch Einblicke in fremde Wohnräume entstehen. Die zweite betraf das Verhältnis zwischen dem Interesse an größtmöglicher Ausnutzung des Eigentums und dem Interesse an einem vor Einblicken geschützten Wohnraum.

Beide Fragen waren nicht entscheidungserheblich. Der Vorbescheid stellt keine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften in Aussicht. Beim Rücksichtnahmegebot kommt es zudem auf unzumutbare Beeinträchtigungen an, nicht auf eine allgemeine Interessenabwägung.

Eine Divergenz liegt nicht vor

Die Nachbarin hielt dem Verwaltungsgericht außerdem vor, seine Rechtssätze zum Rücksichtnahmegebot widersprächen den beiden BayVGH-Beschlüssen von 2002 zu den Voraussetzungen einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften. Eine Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht mit einem tragenden Rechtssatz von einem Rechtssatz eines dort genannten Gerichts abweicht. Dazu müssen die Rechtssätze herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, so der Senat unter Hinweis auf VGH BW, B.v. 24.4.2025 – 8 S 1488/24.

Hier scheiterte die Rüge schon daran, dass die angeführten Rechtssätze unterschiedliche Rechtsvorschriften betrafen.

Warum das Verwaltungsgericht keinen Augenschein durchführen musste

Das Verwaltungsgericht musste keinen Augenschein durchführen, weil der Beweisantrag keine konkrete Tatsachenbehauptung enthielt. Zudem legte die Nachbarin nicht dar, was eine Ortsbesichtigung über Lagepläne, Lichtbilder und dreidimensionale Luftbilder hinaus erbracht hätte. Sie hatte in der mündlichen Verhandlung einen unbedingten Beweisantrag gestellt und sah durch dessen Ablehnung die Aufklärungspflicht des Gerichts verletzt.

Wer eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO rügt, muss substantiiert darlegen, welcher tatsächliche Aufklärungsbedarf bestand, welche Maßnahmen in Betracht kamen und welche Feststellungen zu erwarten gewesen wären. Außerdem muss er darlegen, dass er auf die Aufklärung hingewirkt hat, etwa durch einen unbedingten Beweisantrag, und die Ablehnung prozessrechtlich nicht gedeckt war. Alternativ kommt in Betracht, dass sich dem Gericht die Ermittlungen von selbst hätten aufdrängen müssen. Der Senat verwies auf BVerwG, B.v. 22.11.2013 – 7 B 16.13.

Ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag

Die Nachbarin hatte den Augenschein beantragt, um die Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange, insbesondere eine erhebliche Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch Balkone, Dachgauben und einen Aufzug, festzustellen. Dem Antrag lag nach Ansicht des Senats keine konkrete Tatsachenbehauptung zugrunde. Das Verwaltungsgericht habe ihn daher zutreffend als Beweisermittlungsantrag behandelt, der nicht zu beachten sei.

Pläne und Luftbilder boten eine ausreichende Grundlage

Eine Ortsbesichtigung ist nach der vom Senat angeführten Rechtsprechung nicht notwendig, wenn Plan- und Kartenmaterial, Fotos oder Luftbilder eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage bieten (BVerwG, B.v. 24.8.2015 – 9 B 34.15). Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass diese Unterlagen zu bestimmten entscheidungserheblichen Merkmalen keine Aussagekraft haben, und das zutreffen kann (BVerwG, B.v. 9.4.2024 – 4 B 10.23).

In der mündlichen Verhandlung waren Lagepläne, Lichtbildaufnahmen und dreidimensionale Luftbilder betrachtet worden. Die Nachbarin hatte weder dargelegt, welche besseren oder anderen Erkenntnisse ein Augenschein hätte bringen können, noch geltend gemacht, diese Unterlagen seien in bestimmten entscheidungserheblichen Punkten nicht aussagekräftig.

Das beigezogene Augenscheinsprotokoll verletzt kein rechtliches Gehör

Schließlich beanstandete die Nachbarin, das Verwaltungsgericht habe ein Protokoll über einen gerichtlichen Augenschein vom 14. Juni 2021 aus dem Verfahren M 8 K 19.2266 zum Gegenstand gemacht, obwohl sie an jenem Verfahren nicht beteiligt war. Darin sah sie Verstöße gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 VwGO.

Der Senat verneinte das. Das Protokoll enthalte keine entscheidungserheblichen Feststellungen. Das gelte auch für die Feststellung, das Rückgebäude der Nachbarin habe fünf Geschosse, denn ob dessen oberstes Geschoss ein Vollgeschoss ist, spielt für das Rücksichtnahmegebot keine Rolle. Aus demselben Grund liege auch keine Überraschungsentscheidung vor.

Der Beschluss ist unanfechtbar, das Urteil rechtskräftig

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit ihm ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig geworden. Die Nachbarin muss die Aufstockung des angrenzenden Rückgebäudes damit auf Grundlage des Vorbescheids hinnehmen. In ähnlich gelagerten Nachbarstreitigkeiten kann die Entscheidung allenfalls als Argumentationshilfe dienen, rechtlich wirkt sie nur für dieses Verfahren.

Vorbescheid für eine Aufstockung auf dem Nachbargrundstück erhalten

Im entschiedenen Verfahren überragte das geplante Vorhaben das Nachbargebäude bei vergleichbarer Grundfläche nur um 0,81 Meter. Fällt der Unterschied in der Firsthöhe oder im Verhältnis der Grundflächen in einem anderen Fall deutlich größer aus, kann sich die Frage einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung anders stellen.

Auch die konkreten Gegebenheiten geplanter Balkone können eine Rolle spielen. Ergeben sich durch deren besondere Lage und Größe außergewöhnliche Einsichtsmöglichkeiten, die über das im bebauten innerörtlichen Bereich Übliche hinausgehen, kann die Prüfung eines Ausnahmefalls relevant werden.

Schließlich enthielt der hier angegriffene Vorbescheid unter dem Punkt „Nachbarwürdigung“ die ausdrückliche Klarstellung, dass keine nachbarrechtlich bedeutsamen Befreiungen oder Abweichungen in Aussicht gestellt werden. Stellt ein Bescheid hingegen tatsächlich eine Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen in Aussicht und greift diese spürbar in die Nutzung des Nachbargrundstücks ein, kann dies für die Bewertung des Rücksichtnahmegebots von Bedeutung sein.

Diese Angaben in Vorbescheid, Eingabeplan und Lageplan liefern erste Anhaltspunkte:

  • Eingetragene Firsthöhen des geplanten Vorhabens und des eigenen Gebäudes im Eingabeplan
  • Grundflächen beider Baukörper und deren Abstand zueinander im Lageplan
  • Passagen zur Nachbarwürdigung sowie zu in Aussicht gestellten Befreiungen oder Abweichungen im Vorbescheid
  • Zugangsdatum und Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids

Allein aus den Bauplänen und dem Text des Vorbescheids geht jedoch kaum hervor, ab welchem Maß ein Höhenunterschied oder eine Einsichtsmöglichkeit die Schwelle zur unzumutbaren Beeinträchtigung überschreitet, da die Abgrenzung zur sozialadäquaten Bebauung von den gesamten örtlichen Verhältnissen abhängt.

Gegen einen dem Nachbarn erteilten Vorbescheid läuft ab Bekanntgabe in der Regel eine Frist von einem Monat; welcher Rechtsbehelf gegeben ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, weshalb für eine Ersteinschätzung zeitnah Kontakt aufgenommen werden sollte.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Kosten tragen, wenn mein Antrag auf Berufungszulassung in meinem Nachbarstreit scheitert?

Scheitert Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung in einem verwaltungsgerichtlichen Nachbarstreit, tragen Sie grundsätzlich die Kosten. Mit einem solchen Antrag geht es darum, ob eine weitere gerichtliche Überprüfung des Urteils zugelassen wird.

Für verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt grundsätzlich: Der unterliegende Teil trägt die Kosten (§ 154 Abs. 1 VwGO). Im entschiedenen Fall lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Klägerin ab und legte ihr die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens auf. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung waren nach seiner Entscheidung nicht ausreichend dargelegt oder lagen nicht vor. Die Kostenentscheidung bezog sich damit auf das erfolglose Zulassungsverfahren.


zurück

Kann ich den Vorbescheid zur Aufstockung noch anfechten, wenn seine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder falsch ist?

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, also der Hinweis auf Anfechtungsmöglichkeiten, oder ist sie unrichtig, können Sie den Vorbescheid grundsätzlich binnen eines Jahres seit Zustellung oder Bekanntgabe anfechten. Die Monatsfrist beginnt dann nicht zu laufen (§ 58 VwGO).

Wann die Bekanntgabe oder Zustellung als erfolgt gilt, hängt von der Art der Übermittlung ab. Der Tag, an dem Sie den Bescheid lesen, ist nicht entscheidend. Ob zuerst Widerspruch einzulegen oder direkt Klage zu erheben ist, unterscheidet sich je nach Bundesland und Rechtsgebiet. Im entschiedenen Fall wandte sich die Klägerin gegen den Vorbescheid zur Aufstockung des Nachbargebäudes. Nach Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgerichtshof Bayern · Az. 2 ZB 23.1642 · Beschluss vom 22.10.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen


I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500, – Euro festgesetzt.

Gründe


Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen.

Die Klägerin wendet sich gegen einen der Beigeladenen von der Beklagten erteilten Vorbescheid, der feststellt, dass die Aufstockung eines auf dem Nachbargrundstück befindlichen Rückgebäudes um zwei Geschosse für Wohnzwecke mit Balkonen und Außenaufzug bauplanungsrechtlich zulässig ist. Das Grundstück der Klägerin grenzt unmittelbar südöstlich an das Baugrundstück an. Auf ihm befindet sich ein Rückgebäude, das mit dem Rückgebäude der Beigeladenen parallel aneinandergebaut ist.

1. Das erstinstanzliche Urteil, mit welchem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, da die streitgegenständliche Baugenehmigung die Klägerin nicht in nachbarschützenden Rechten verletze, begegnet im Rahmen des dargelegten Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris LS). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass durch den streitgegenständlichen Vorbescheid keine drittschützenden Rechte der Klägerin verletzt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.1. Die Zulassungsbegründung vermag die erstgerichtliche Annahme, dass das geplante Vorhaben nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, nicht zu erschüttern.

Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die geplante Aufstockung des derzeit dreigeschossigen Rückgebäudes der Beigeladenen um zwei Geschosse keine erdrückende bzw. abriegelnde Wirkung gegenüber dem Rückgebäude der Klägerin entfalte. Dabei habe das Erstgericht verkannt, dass das klägerische Rückgebäude nicht fünfgeschossig, sondern lediglich viergeschossig ausgebildet sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin jeglichen Nachweis für die behauptete Viergeschossigkeit schuldig bleibt, dringt der Einwand nicht durch. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt, wie das Erstgericht zu Recht angenommen hat, nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2025 – 15 CS 25.874 – juris Rn. 24; B.v. 28.2.2025 – 1 NE 24.1907 – juris Rn. 41). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2026 – 2 NE 26.1341 – juris Rn. 44; OVG SA, U.v. 2.9.2025 – 2 K 118/24 – juris Rn. 84). Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2026 – 1 CS 26.821 – juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 14.5.2025 – 5 S 1474/23 – juris Rn. 87; OVG MV, B.v. 15.6.2023 – 3 M 80/23 OVG – juris Rn. 26). Das klägerische Rückgebäude hat laut dem Eingabeplan der Beigeladenen vom 22. Februar 2019 eine Firsthöhe von 16,37 m. Das streitgegenständliche Bauvorhaben weist eine Firsthöhe von 17,18 m auf und überragt das klägerische Rückgebäude damit um 0,81 m. Beide Gebäude weisen nach dem Lageplan eine vergleichbare Grundfläche auf. Eine erdrückende bzw. abriegelnde Wirkung scheidet vor diesem Hintergrund aus. Ob das oberste Geschoss des klägerischen Rückgebäudes als Vollgeschoss ausgebildet ist, ist insoweit unerheblich.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen, dass sich von dem geplanten fünfstöckigen Rückgebäude, insbesondere den Balkonen, Einblicksmöglichkeiten in das klägerische Rückgebäude ergäben. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Vielmehr sind Einsichtsmöglichkeiten in bebauten innerörtlichen Bereichen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2024 – 1 CS 24.4 – juris Rn. 13; B.v. 25.2.2022 – 15 N 21.2219 – juris Rn. 21; B.v. 11.11.2021 – 9 ZB 21.2434 – juris Rn. 11). Allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 15; B.v. 22.5.2019 – 9 ZB 17.54 – juris Rn. 5; OVG NW, U.v. 23.5.2022 – 11 D 343/21.AK – juris Rn. 88). Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher situationsbedingter Ausnahmefall hier vorliegt, sind weder vorgetragen noch in Ansehung der Situierung und Größe der Balkone ersichtlich. Soweit die Klägerin rügt, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beigeladenen eine „Befreiung“ (gemeint Abweichung) von den Abstandsflächen für die Balkone erteilt worden sei, was in die Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots hätte einbezogen werden müssen, dringt sie damit nicht durch. Der Vorbescheid stellt unter dem Punkt „Nachbarwürdigung“ ausdrücklich klar, dass keine Befreiungen oder Abweichungen in Aussicht gestellt werden, die nachbarrechtlich von Bedeutung sind. Im Übrigen würde selbst eine – unterstellte – Verletzung der Abstandsflächenvorschriften allein noch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren (vgl. Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 128; BayVGH, B.v. 27.5.2025 – 2 ZB 25.720 – juris Rn. 11; B.v. 21.10.2019 – 9 ZB 17.1335 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 17). Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 17). Hierzu legt die Zulassungsbegründung jedoch nichts dar. Soweit die Klägerin auf zwei Entscheidungen des Senats (B.v. 25.6.2002, Az. 2 CS 02.912, und B.v. 13.03.2002, Az. 2 CS 01.1506) verweist, in denen der Senat zu dem Ergebnis kam, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht vorlagen, ist dies unbehelflich.

1.2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass das Vorhaben sie in ihrem sich aus der erfolgten Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO ergebenden Gebietserhaltungsanspruch verletze, da es sich in seinem Gesamterscheinungsbild und von seiner Variationsbreite nicht mehr in das Gebiet einordnen lasse. Selbst wenn man davon ausginge, dass, wie von der Klägerin sinngemäß geltend gemacht, ausnahmsweise „Quantität in Qualität“ umschlagen könnte, fehlt es diesbezüglich an jeglichem substantiierten Vortrag.

1.3. Auch soweit die Klägerin eine Rechtsverletzung aus einem Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG herzuleiten versucht, dringt sie damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass es sich hierbei um keine nachbarrechtsschützende Vorschrift handelt. Im Übrigen wird im angegriffenen Vorbescheid unter dem Punkt „Nachbarwürdigung“ ausgeführt, dass nachbarrechtlich geschützte Belange, insbesondere hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots, nicht unzulässig beeinträchtigt werden.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d.h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.1. verwiesen.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Tatbestand der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 36 ff.). Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen „Darf einem Grundstückseigentümer eine Befreiung von den Abstandsflächen für Balkone erteilt werden, wenn dadurch eine drastische Einsichtnahmemöglichkeit in Wohnräume eines anderen Grundstückseigentümers erfolgt?“ und „Wiegt das Bedürfnis eines Grundstückseigentümers an der größtmöglichen Ausnutzung seines Eigentums höher als das Interesse eines anderen Grundstückseigentümers an vor Einsichtnahme geschütztem Wohnraum?“ rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Ihnen kommt keine Entscheidungserheblichkeit zu, da im streitgegenständlichen Vorbescheid eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht in Aussicht gestellt wird und es im Rahmen des Gebot der Rücknahme nicht auf eine Interessenabwägung, sondern das Vorliegen unzumutbarer Beeinträchtigungen ankommt.

4. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Eine Divergenz i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem von einem divergenzfähigen Gericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht, wobei die Darlegung dessen die Herausarbeitung und Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze erfordert (vgl. VGH BW, B.v. 24.4.2025 – 8 S 1488/24 – juris Rn. 45). Die Klägerin rügt, das Erstgericht habe im Rahmen der Prüfung des Gebotes des Rücksichtnahmegebots Rechtssätze aufgestellt, die Rechtssätzen widersprächen, die der Senat in den Beschlüssen vom 25. Juni 2002 (Az. 2 CS 02.912) und vom 13.03.2002 (Az. 2 CS 01.1506) im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften aufgestellt habe. Dabei übersieht sie, dass die angeführten Rechtssätze unterschiedliche Rechtsvorschriften betreffen.

5. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

5.1. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe durch die Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrags auf Durchführung eines Augenscheins die im ihm obliegende Amtsermittlungspflicht bzw. Aufklärungspflicht verletzt, hat keinen Erfolg.

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 – 7 B 16.13 – juris Rn. 4).

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung „zum Beweis der Tatsache bzw. zur sachgerechten Beurteilung der Rechtsfrage der Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange der Antragstellerin, insbesondere der erheblichen Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die streitgegenständliche, unzulässige Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen bei Balkonen, Dachgauben und einem Aufzug, angeordnet letztlich über nahezu die gesamte Fläche der vorderen und rückwärtigen Fassade des verfahrensgegenständlichen Rückgebäudes“ die Durchführung eines Augenscheins beantragt. Das Erstgericht hat den Antrag, dem keine konkrete Tatsachenbehauptung zugrunde liegt, zutreffend als unzulässigen Beweisermittlungsantrag eingestuft und darüber hinaus ausgeführt, es sei nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde, als sie sich aus den in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Lageplänen, Lichtbildaufnahmen und dreidimensionalen Luftbilden ergäben, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Plan- und Kartenmaterial, Fotos oder Luftbildern eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 – 9 B 34.15 – juris Rn. 4). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten, Pläne, Licht- und Luftbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.2024 – 4 B 10.23 – juris Rn. 20), was die Klägerin hier nicht vorgetragen hat.

5.2. Soweit die Klägerin im Hinblick auf das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und den in § 96 VwGO verankerten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme beanstandet, dass das Erstgericht das Protokoll über den gerichtlichen Augenschein vom 14. Juni 2021 im Verfahren M 8 K 19.2266, an dem die Klägerin nicht verfahrensbeteiligt war, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, bleibt dies jedenfalls deshalb ohne Erfolg, da das Protokoll vom 14. Juni 2021 keine für das zugrunde liegende Verfahren entscheidungserheblichen Feststellungen enthält. Dies gilt insbesondere für die darin getroffene Feststellung, dass das Rückgebäude auf dem klägerischen Grundstück fünf Geschosse aufweise. Wie unter 1.1. dargelegt, kommt der Frage, ob das oberste Geschoss des klägerischen Rückgebäudes als Vollgeschoss ausgebildet ist, im Rahmen der Beurteilung des Rücksichtnahmegebots keine Bedeutung zu. Auch vom Vorliegen einer Überraschungsentscheidung kann insoweit keine Rede sein.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.

Jetzt Anfrage stellen  →

Auch einen Termin können Sie über das Formular anfragen.

So funktioniert es

01Anliegen schildern

Ersteinschätzung oder Terminwunsch im Formular auswählen.

02Einordnung erhalten

Für die Ersteinschätzung erhalten Sie eine klare Einordnung per E-Mail.

03Weiteres entscheiden

Sie entscheiden selbst, ob Sie danach eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung wünschen.

GoogleBewertungen ansehen  ↗

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.