Skip to content

Abriss bleibt trotz alter Genehmigung: wirtschaftliche Verluste zählen nicht

Ferienwohnungen ohne Genehmigung eingebaut, die Grundfläche fast verdoppelt – die Behörde verfügt Abriss. Der Eigentümer beruft sich auf eine alte Genehmigung und fürchtet existenzielle Verluste. Ob das den Abriss stoppen kann? Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zog eine klare Grenze.
Ein Ferienhaus mit mehreren Eingängen überschreitet eine signalfarbene Grenzmarkierung auf einer Rasenfläche.
Eine Beseitigungsverfügung für Gebäude kann rechtmäßig sein, wenn massive Umbauten gegen den geltenden Bebauungsplan verstoßen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 LB 1/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht kippt die Beseitigungsverfügung nicht und lässt den Abriss des umgebauten Hauses stehen.
  • Der Eigentümer verliert, weil sein Haus nicht mehr von der alten Genehmigung gedeckt ist.
  • Der Bebauungsplan lässt die große Baufläche und die Ferienwohnungen nicht zu.
  • Ein Teilabriss half nicht, weil der Kläger keinen konkreten Rückbau vorlegte.
  • Hohe Kosten des Eigentümers zwangen das Gericht nicht zu mehr Nachsicht.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 28.05.2026
  • Aktenzeichen: 1 LB 1/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 850.000 €
  • Relevant für: Eigentümer, Bauherren, Bauaufsichtsbehörden

Wann ist eine Beseitigungsverfügung für Gebäude rechtmäßig?

Bauaufsichtsbehörden können nach § 59 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016 – heute geregelt in § 80 LBO 2024 – die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen. Das bedeutet konkret: Die Behörde muss alle Umstände des Einzelfalls abwägen und darf nicht automatisch den Abriss verlangen, wenn mildere Mittel wie ein Teilabriss ausreichen. Voraussetzung ist, dass die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde und rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden können. Formelle und materielle Illegalität des Vorhabens sind dabei getrennt zu prüfen; beide können eine Beseitigungsverfügung tragen. Formelle Illegalität bedeutet: Die erforderliche Baugenehmigung fehlt oder ist erloschen. Materielle Illegalität bedeutet: Das Bauwerk verstößt inhaltlich gegen Bauvorschriften, etwa gegen einen Bebauungsplan. Schon einer dieser beiden Verstöße allein kann eine Abrissverfügung rechtfertigen.

Wer eine Beseitigungsverfügung erhalten hat, sollte prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat: Sie muss nachweisen, dass rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise – etwa durch Teilabriss oder Nutzungsänderung – wiederhergestellt werden können. Pauschale Abrissforderungen ohne Prüfung milderer Mittel sind angreifbar.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 (Az. 1 LB 1/25) die Klage eines Grundstückseigentümers aus Rantum endgültig abgewiesen und damit die Beseitigungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde bestätigt. Der Eigentümer hatte ein ursprünglich als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung genehmigtes Gebäude ohne jede neue Baugenehmigung zu einer Wohnung und fünf Ferienwohnungen umgebaut und umgenutzt. Die Behörde verlangte mit Bescheid vom 15. Juni 2020 die vollständige Beseitigung des Gebäudes binnen sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hatte der Klage des Eigentümers noch stattgegeben und die Verfügung aufgehoben – doch das OVG kippte diese Entscheidung auf die Berufung der Behörde vollständig.

Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für Beseitigungsverfügungen bei Dauerumbau und Umnutzung nach OVG Schleswig-Holstein.
Beseitigung nur bei klarer Illegalität

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Baugenehmigung verliert ihre rechtfertigende Wirkung, wenn die genehmigte Nutzung durch erhebliche Umbaumaßnahmen dauerhaft und unzweideutig aufgegeben wird.
  2. Ob ein Teilabriss als milderes Mittel einer vollständigen Beseitigungsanordnung entgegensteht, ist bereits bei der Ermessensentscheidung über die Verfügung zu prüfen und setzt voraus, dass der Adressat hierfür konkrete und genehmigungsfähige Bauvorlagen anbietet.
  3. Wirtschaftliche Einbußen oder ein hoher Vermögenswert eines rechtswidrig errichteten Gebäudes begründen keine Duldungspflicht der Bauaufsichtsbehörde, da die Vorgaben des öffentlichen Baurechts ausschließlich grundstücksbezogen wirken.

Wann erlischt eine alte Baugenehmigung?

Eine Baugenehmigung verliert ihre Legalisierungswirkung, wenn sie sich „auf andere Weise“ erledigt – geregelt in § 112 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein. Legalisierungswirkung bedeutet: Solange eine Baugenehmigung gültig ist, schützt sie das Bauwerk vor behördlichen Eingriffen – die Behörde darf den Abriss nicht anordnen. Das ist der Fall, wenn der Eigentümer die ursprünglich genehmigte Nutzung durch einen dauerhaften, unzweideutigen Verzicht oder einen massiven Umbau ersetzt. Verlässt ein Vorhaben die Variationsbreite der bestehenden Genehmigung, liegt formelle Illegalität vor; die alte Baugenehmigung deckt das neue Vorhaben dann nicht mehr ab.

Wenn Sie Ihr Gebäude grundlegend umgenutzt haben – etwa von Wohnraum zu Ferienwohnungen oder Gewerbe –, deckt Ihre alte Baugenehmigung diese Nutzung nicht mehr ab. Die Behörde kann dann die vollständige Beseitigung anordnen. Prüfen Sie, ob Ihre aktuelle Nutzung noch innerhalb der Variationsbreite der ursprünglichen Genehmigung liegt, bevor die Bauaufsicht tätig wird.

Der Kläger hatte für sein Grundstück eine Baugenehmigung vom 7. Dezember 1978 für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Nach Besichtigungen im November 2019 und März 2020 stellte die Behörde fest, dass das Gebäude inzwischen zu einer Wohnung und fünf Ferienwohnungen umgebaut worden war; im Keller und Spitzboden fanden sich weitere Nutzungen abweichend von der Genehmigung. Der Senat wertete den Umbau als unmissverständliches Signal, an der alten Genehmigung dauerhaft nicht mehr festhalten zu wollen. Eine Ferienwohnnutzung war nie genehmigt gewesen – die Genehmigung von 1978 hatte sich damit auf andere Weise erledigt und konnte dem Kläger keinen Bestandsschutz mehr verschaffen. Bestandsschutz bedeutet: Ein Gebäude, das einmal rechtmäßig errichtet wurde, darf grundsätzlich weiter bestehen – selbst wenn sich die Rechtslage später ändert. Dieser Schutz erlischt jedoch, wenn der Eigentümer die genehmigte Nutzung dauerhaft aufgibt. Einen Einwand brachte der Eigentümer gleichwohl vor: Er behauptete, das Gebäude sei auch zu Dauerwohnzwecken genutzt worden, weshalb die genehmigte Nutzung nicht dauerhaft aufgegeben worden sei. Der Senat verwarf das als Schutzbehauptung. Trotz gerichtlicher Aufklärungsverfügungen lieferte der Kläger keine substantiierten Belege für eine fortdauernde Wohnnutzung – weder für den Keller noch für andere Gebäudeteile. Die fehlenden Reaktionen wertete das Gericht als Bestätigung dafür, dass keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine genehmigte Nutzung mehr bestanden.

Maßgeblich ist insoweit eine Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. An die besonderen Umstände sind hohe Anforderungen zu stellen, da andernfalls zu befürchten wäre, dass aus einem gegebenenfalls durch wirtschaftliche Zwänge bestimmten Verhalten des Grundstückseigentümers unzutreffende Rückschlüsse auf einen tatsächlich nicht gegebenen Verzichtswillen gezogen werden. – so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Praxis-Hinweis: Beweislast bei Bestandsschutz

Wenn Sie sich auf eine alte Baugenehmigung berufen, obwohl sich die tatsächliche Nutzung zwischenzeitlich geändert hat, tragen Sie die Beweislast für eine weiterhin stattfindende genehmigte Nutzung. Bloße Behauptungen – etwa dass einzelne Bereiche weiterhin als Wohnraum dienten – werten Gerichte regelmäßig als unzureichende Schutzbehauptung. Sichern Sie sich deshalb frühzeitig durch geeignete Nachweise wie Mietverträge, Meldedaten, Fotos oder Verbrauchsabrechnungen ab, bevor die Behörde die ursprüngliche Genehmigung als erloschen betrachtet.

Wann verletzt Umbau den Bebauungsplan?

Materiell rechtswidrig ist ein Vorhaben, wenn es zentrale Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans missachtet. Überschreitungen der zulässigen Grundfläche oder der Baugrenzen berühren regelmäßig die Grundzüge der Planung und sperren damit eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Grundzüge der Planung sind die Kernentscheidungen der Gemeinde – etwa die maximale Bebauungsdichte –, die nicht durch Ausnahmen aufgeweicht werden dürfen. Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB kommen nur für Anlagen in Betracht, die vor Rechtskraft des Plans bereits genehmigt waren. Wichtig: Eine Ausnahme ist im Bebauungsplan selbst von vornherein vorgesehen, während eine Befreiung eine Einzelfallentscheidung außerhalb des Plans ist – beide haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Bevor Sie einen Bauantrag stellen oder eine Befreiung beantragen: Prüfen Sie im Bebauungsplan, welche Festsetzungen zu den Grundzügen der Planung gehören – insbesondere Grundflächenbegrenzungen und Baugrenzen. Werden diese überschritten, scheidet eine Befreiung aus. Kontaktieren Sie frühzeitig die Gemeinde, denn deren Einvernehmen ist für Ausnahmen und Befreiungen oft zwingend erforderlich.

Der Bebauungsplan Nr. 106 der Gemeinde setzte die zulässige Grundfläche auf 120 Quadratmeter fest. Das umgebaute Gebäude wies eine Grundfläche von 152 Quadratmetern auf und überschritt das westliche Baufenster um etwa vier Meter. Das Baufenster ist die im Bebauungsplan eingezeichnete Fläche, innerhalb derer überhaupt gebaut werden darf – wer darüber hinaus baut, verstößt gegen die verbindlichen Festsetzungen. Das OVG stellte fest, dass der Bebauungsplan wirksam ist und die unterschiedlichen Grundflächenregelungen auf einem abgewogenen städtebaulichen Planungskonzept beruhen; die Begrenzung der Grundfläche war ein zentrales Planungsziel. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schied deshalb aus, weil die Grundzüge der Planung berührt worden wären. Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB griffen nicht, da sie nach dem Bebauungsplan nur für vor dessen Rechtskraft genehmigte Anlagen vorgesehen sind. Auch die Sonderregelungen in § 31 Abs. 3 BauGB und § 246e Abs. 1 Satz 1 BauGB halfen dem Kläger nicht weiter: Beide scheiterten jedenfalls daran, dass die Zustimmung der Gemeinde fehlte und diese auch nicht beantragt worden war.

Zählt wirtschaftlicher Verlust beim Abriss?

Die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens ist im Regelfall ermessensgerecht. Finanzielle Verluste des Eigentümers oder ein hoher Vermögenswert des Gebäudes begründen keine atypische bodenrechtliche Lage, die eine besondere Duldungspflicht der Behörde auslösen würde. Die Regelungswirkungen des öffentlichen Baurechts sind grundstücksbezogen, nicht personenbezogen.

Verlassen Sie sich vor Gericht nicht auf wirtschaftlicheArgumente: Hohe Baukosten, ein großer Vermögenswert oder drohende finanzielle Verluste schützen nicht vor einer Beseitigungsanordnung. Das Baurecht prüft ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens, nicht die finanzielle Situation des Eigentümers.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hatte die Beseitigungsverfügung noch für ermessensfehlerhaft gehalten. Es argumentierte, der große, intakte Baukörper aus den 1970er-Jahren stelle einen besonders gewichtigen Vermögenswert dar, dessen vollständige Vernichtung als Einzelfallumstand in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Das OVG widersprach dieser Einschätzung ausdrücklich. Wirtschaftliche Einbußen des Eigentümers begründen keine Duldungspflicht der Bauaufsichtsbehörde – die Regelungen des öffentlichen Baurechts wirken grundstücksbezogen, und persönliche oder finanzielle Belastungen des Eigentümers sind dabei ohne Belang. Auch der Umstand, dass das Gebäude potenziellen Wohnraum enthält, ändert daran nichts: Die Frage der Art der baulichen Nutzung sei bereits auf Tatbestandsebene zu prüfen, und der Bebauungsplan selbst setze verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 850.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert ist der vom Gericht festgelegte Geldwert des Rechtsstreits – nach ihm berechnen sich die Gerichts- und Anwaltskosten, nicht nach den tatsächlichen Baukosten oder dem Verkehrswert.

Persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse eines Betroffenen führen nämlich grundsätzlich nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit oder Unverhältnismäßigkeit einer Beseitigungsverfügung. Atypische bodenrechtliche Gesichtspunkte ergeben sich vorliegend gerade nicht; solche macht der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht geltend. – so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein

Ist ein Teilabriss als milderes Mittel bei einer Beseitigungsverfügung zulässig?

Der Wortlaut des § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2016 eröffnet ausdrücklich die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage. Die Frage, ob ein Teilabriss als milderes Mittel ausreicht, ist dabei keine Frage des Vollstreckungsverfahrens, sondern bereits auf der Ebene der Ermessensentscheidung über die Beseitigungsverfügung zu prüfen. Das heißt: Schon wenn die Behörde den Bescheid erlässt, muss sie prüfen, ob ein Teilabriss genügt – und nicht erst später, wenn der Bescheid zwangsweise durchgesetzt wird. Voraussetzung für den Vorrang eines Teilabrisses ist allerdings ein ausreichend konkretes und genehmigungsfähiges Rückbauangebot des Bauherrn.

Wenn Sie statt eines vollständigen Abrisses einen Teilabriss anbieten wollen, müssen Sie der Behörde frühzeitig einen konkreten, genehmigungsfähigen Rückbauplan vorlegen – mit detaillierten Bauzeichnungen, aus denen sich die verbleibende Nutzung und deren Konformität mit dem Bebauungsplan ergibt. Unverbindliche Absichtserklärungen oder grobe Skizzen reichen nicht aus und führen zur vollständigen Beseitigungsanordnung.

Die Behörde hatte in der Berufung geltend gemacht, ein Teilabriss könne allenfalls im Vollstreckungsverfahren als Austauschmittel berücksichtigt werden, nicht aber bereits bei der Rechtmäßigkeitsprüfung der Beseitigungsverfügung. Das OVG widersprach auch hier: Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung erfordere, den Teilabriss bereits auf Ebene der Beseitigungsverfügung zu prüfen.

Der Kläger hatte im Berufungsverfahren vorgeschlagen, den Anbau vollständig zu entfernen, die zum Anbau offene Wand des Hauptgebäudes zu schließen, den Eingang zu verlegen, im Erdgeschoss eine Trennwand zu öffnen, den bisherigen Zugang zum Obergeschoss zu schließen, den Abstellraum im Obergeschoss zu entfernen und den Keller künftig nur noch als Lagerraum zu nutzen. Das Ergebnis wären zwei Wohneinheiten gewesen, die – so der Kläger – innerhalb des Baufelds des Bebauungsplans gelegen hätten. Nach einem Ortstermin am 16. Juli 2025 wurden zunächst Vergleichsverhandlungen geführt; der Kläger sagte zu, den Anbau zurückzubauen und einen Bauantrag zu stellen. Die Verhandlungen scheiterten, als der Kläger mitteilte, das Grundstück verkaufen und auswandern zu wollen.

Die vorgelegte Skizze genügte dem Gericht nicht. Konkrete Bauzeichnungen, die der Bauaufsicht eine Prüfung ermöglicht hätten, fehlten; es blieb bei unverbindlichen Absichtserklärungen. Das OVG stellte klar, dass es Sache des Bauherrn ist, den Rückbau auf ein rechtlich zulässiges Maß konkret anzubieten – eine grobe Skizze reicht dafür nicht aus. Da der Kläger diesen Anforderungen nicht genügte und die Vergleichsgespräche abgebrochen hatte, blieb die vollständige Beseitigungsanordnung der Bauaufsichtsbehörde in vollem Umfang bestehen.

Es liegt in der Verantwortung des Klägers, dies darzulegen. Verlangt die Behörde die Beseitigung eines ungesetzlichen Bauwerks, so liegt es nämlich in der Regel nicht im Rahmen der Erforschungspflicht des Gerichts, die Möglichkeiten einer Abänderung des Bauwerks zur Behebung eines etwaigen Übermaßes der Forderung von Amts wegen zu prüfen. – so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein

Brechen Sie Vergleichsverhandlungen mit der Baubehörde nicht vorschnell ab: Das OVG wertete den Rückzug des Klägers als Bestätigung, dass kein ernsthaftes Rückbaukonzept existierte. Wer einen Teilabriss erreichen will, muss bis zum Schluss konkret kooperieren und genehmigungsfähige Bauvorlagen einreichen.


Beseitigungsverfügung erhalten? Jetzt Ermessensfehler aufdecken

Eine Beseitigungsverfügung ist oft angreifbar, wenn die Behörde mildere Mittel wie einen Teilabriss nicht geprüft oder die Beweislast für einen Genehmigungsverfall zu Unrecht auf Sie abgewälzt hat. Unsere Rechtsanwälte analysieren den Bescheid auf formelle und materielle Fehler und entwickeln eine passgenaue Strategie für Ihre Reaktion – vom begründeten Widerspruch bis zum genehmigungsfähigen Rückbaukonzept. Wichtig ist schnelles, strategisches Handeln, denn die gesetzten Fristen zur Beseitigung sind knapp.

Jetzt Beseitigungsverfügung prüfen lassen

Experten Kommentar

Hier droht ein fataler Denkfehler: Viele Bauherren glauben fälschlicherweise, dass ein Millionenobjekt schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen niemals abgerissen wird. In der Realität ist Ämtern der finanzielle Wert völlig gleichgültig, sobald erst einmal ein Exempel statuiert werden soll. Oft wird dann versucht, mit selbst gezeichneten Skizzen Zeit zu schinden, was Behörden als reine Hinhaltetaktik werten.

Wer den Totalabriss abwenden will, darf nicht am falschen Ende sparen und muss sofort einen Architekten für eine professionelle Rückbauplanung beauftragen. Nur wer sofort genehmigungsfähige Tekturanträge vorlegt, nimmt der Behörde rechtssicher den Wind aus den Segeln. Kooperation auf Augenhöhe funktioniert im Baurecht ausschließlich über bautechnische Fakten, nicht über unverbindliche Absichtserklärungen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich den Bestandsschutz meines Hauses, wenn ich es ohne Genehmigung umbaue?

Ja, Sie verlieren den Bestandsschutz, wenn Sie Ihr Haus ohne Genehmigung grundlegend umbauen oder umnutzen. Der Schutz knüpft an die ursprünglich genehmigte Nutzung an und endet, wenn diese dauerhaft aufgegeben wird.

Rechtlich schützt Bestandsschutz nur das, was von der alten Baugenehmigung gedeckt war, also die konkrete bauliche und nutzungsbezogene Ausgestaltung. Erhalten bleibt er nur, solange sich das Gebäude innerhalb der genehmigten Variationsbreite bewegt und keine neue, andersartige Nutzung geschaffen wird. Wer etwa ein Einfamilienhaus dauerhaft in Ferienwohnungen oder Gewerberäume umwandelt, ersetzt die genehmigte Nutzung durch etwas anderes. Dann verliert die alte Baugenehmigung ihre Legalisierungswirkung, und das Gebäude ist insoweit formell illegal.

Das bedeutet nicht, dass jeder kleinere Umbau den Bestandsschutz automatisch beseitigt. Entscheidend ist, ob nur einzelne bauliche Details verändert werden oder ob die ursprüngliche Nutzung nach außen erkennbar und dauerhaft aufgegeben wird. Maßgeblich ist dabei immer der Vergleich zwischen der aktuellen Nutzung und den genehmigten Plänen der ursprünglichen Baugenehmigung.


zurück

Schützt mich der hohe Wert meiner Immobilie vor einer behördlichen Abrissverfügung?

Nein, der hohe Wert Ihrer Immobilie oder drohende finanzielle Verluste schützen nicht vor einer Abrissverfügung. Das öffentliche Baurecht prüft nicht, ob der Abriss wirtschaftlich vernünftig ist, sondern ob das Bauwerk öffentlich-rechtlich zulässig ist.

Eine Beseitigungsverfügung knüpft an die formelle oder materielle Illegalität des Gebäudes an, also etwa an fehlende Genehmigungen oder Verstöße gegen den Bebauungsplan. Ob das Haus teuer war, noch intakt ist oder beim Rückbau erhebliche Vermögensverluste entstehen, ändert an dieser Rechtslage grundsätzlich nichts. Gerichte sehen wirtschaftliche Nachteile des Eigentümers regelmäßig nicht als schutzwürdigen Ausnahmegrund an, weil die bauordnungsrechtlichen Regeln grundstücksbezogen wirken. Entscheidend ist deshalb allein, ob das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist oder rechtmäßige Zustände auf anderem Weg hergestellt werden können.

Nur echte baurechtliche Besonderheiten können eine Abrissverfügung begrenzen, etwa wenn die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausübt oder ein genehmigungsfähiger Teilrückbau ausreicht. Wirtschaftliche Argumente ersetzen diese Prüfung nicht und sollten in Widerspruch oder Klage keine Hauptrolle spielen.


zurück

Wie weise ich eine fortlaufende Wohnnutzung nach, um den Abriss zu verhindern?

Sie weisen eine fortlaufende Wohnnutzung mit objektiven, für Dritte überprüfbaren Unterlagen nach, etwa Melderegisterauskünften, Mietverträgen, Verbrauchsabrechnungen und aktuellen Fotos. Bloße Behauptungen, einzelne Räume würden noch zu Wohnzwecken genutzt, reichen dafür regelmäßig nicht aus.

Gerichte prüfen bei Bestandsschutz nicht nur Ihre Schilderung, sondern eine Gesamtbetrachtung aller Umstände aus Sicht eines objektiven Dritten. Entscheidend ist deshalb, ob die genehmigte Wohnnutzung tatsächlich noch fortbesteht oder ob die bisherige Nutzung durch Umbau, Leerstand oder fehlende Ausstattung erkennbar aufgegeben wurde. Wer den Fortbestand behauptet, trägt dafür die Beweislast und muss nachvollziehbare Belege vorlegen, weil einfache Erklärungen schnell als Schutzbehauptung gewertet werden. Hilfreich sind vor allem Dokumente, die Zeit, Umfang und tatsächliche Nutzung des Gebäudes belegen, etwa laufender Strom- und Wasserverbrauch, gemeldete Bewohner oder schriftliche Nutzungsvereinbarungen.

Je näher die Unterlagen am maßgeblichen Zeitpunkt liegen, desto stärker sind sie im Verfahren. Wenn nur einzelne Gebäudeteile noch bewohnt werden, muss auch genau dieser Teil belegbar als Wohnraum erkennbar sein; reine Lager- oder sporadische Aufenthaltsnutzung genügt nicht.


zurück

Reicht eine einfache Skizze aus, um einen Teilabriss als milderes Mittel durchzusetzen?

Nein, eine einfache Skizze reicht nicht aus; Sie müssen der Behörde ein konkretes, genehmigungsfähiges Rückbauangebot mit belastbaren Bauzeichnungen vorlegen. Nur dann kann die Bauaufsicht prüfen, ob ein Teilabriss als milderes Mittel die Beseitigungsverfügung ganz oder teilweise entbehrlich macht.

Der Teilabriss wird nicht erst im Vollstreckungsverfahren, sondern bereits bei der Ermessensentscheidung über die Abrissanordnung berücksichtigt. Dafür muss er so genau beschrieben sein, dass die Behörde erkennen kann, welche Gebäudeteile bleiben, wie diese genutzt werden sollen und ob der verbleibende Zustand dem Bebauungsplan entspricht. Eine grobe Handzeichnung oder die bloße Erklärung, man werde später „etwas zurückbauen“, erlaubt diese Prüfung nicht. In der Praxis braucht es deshalb regelmäßig einen Architekten, der Grundrisse und Rückbaupläne so aufbereitet, dass die Legalität des Restgebäudes nachvollziehbar belegt ist.

Besonders wichtig ist, dass der Rückbau nicht nur technisch möglich, sondern auch planungsrechtlich zulässig sein muss. Fehlt dieser Nachweis oder bleibt der Antrag vage, darf die Behörde die vollständige Beseitigung anordnen. Wer Zeit gewinnen will, riskiert sonst, dass die Abrissverfügung ohne weitere Rücksicht bestehen bleibt.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 LB 1/25 – Beschluss vom 28.05.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.