Amtsgericht Bad Segeberg, Az.: 17 C 230/14, Urteil vom 13.04.2015 Tatbestand: Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung einer aufgrund eines Vertrages über die Renovierung einer Treppe geleisteten Anzahlung. Am 20.05.2014 wandten sich die Kläger im Rahmen einer Ausstellung an die Beklagte. Die Kläger beabsichtigten, die in ihrem Wohnhaus befindliche Treppe zu renovieren. Am 19.06.2014 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten die Kläger in ihrer Wohnung auf. Der Mitarbeiter der Beklagten erstellte nach Besichtigung der Treppe ein Angebot für die Durchführung einer Treppenrenovierung, das mit einem Betrag in Höhe von 4.275,07 € endete. Da den Klägern dieser Betrag zu hoch war, bot der Mitarbeiter der Beklagten den Klägern eine Treppenrenovierung zu einem Preis in Höhe von 3.600,00 € an, sofern die Kläger eine Anzahlung in Höhe von 150,00 € leisten. Die Kläger stimmten dem zu und leisteten die Anzahlung. Die Treppenrenovierung sollte im Januar 2015 durchgeführt werden. Für die Renovierung der Treppe sollten dabei individuell nach Maß hergestellte, nicht vorgefertigte Teile verwendet werden. Mit Schreiben vom 26.06.2014 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung des Vertrages. In der Folgezeit ließen sich die Kläger von der Verbraucherzentrale Hamburg beraten. Mit Schreiben vom 12.08.2014 forderte die Verbraucherzentrale Hamburg im Namen der Kläger die Beklagte zur umgehenden Erstattung der von den Klägern geleisteten Anzahlung auf. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 12.08.2014 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 35 d.A.). Die Beklagte machte gegenüber den Klägern Ansprüche aus dem Werkvertrag unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen in Höhe von 1.804,65 € geltend. Wegen der Einzelheiten über die Berechnung dieses Anspruchs wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage B 1, Bl. 27 d.A.). Für die Beratung durch die Verbraucherzentrale Hamburg wurden den Klägern am 24.06.2014 Kosten in Höhe von 22,00 €, am 24.07.2014 Kosten in Höhe von 20,00 €, am 18.11.2014 Kosten in Höhe von 22,00 € sowie am 20.01.2015 Kosten in Höhe von weiteren 22,00 € in Rechnung gestellt. Die Kläger haben zunächst im Mahnverfahren gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2014 sowie Mahnkosten in Höhe von 42,00 € geltend gemacht. Mit ihrer Klage machen die Kläger folgende Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend: Rückzahlung der Anzahlung: 150,00 € Kosten für Beratung durch die Verbraucherzentrale: 86,00 € Porto: 14,65 € Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte […]