
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 SN 26.1134
Das Wichtigste im Überblick
Das VG München entschied am 29.06.2026 (8 SN 26.1134): Es lehnte den Antrag der Nachbarn ab, die Aufstockung vorläufig zu stoppen, weil die Behörde den Fehler bei der Ausnahme vom vorgeschriebenen Abstand zur Grundstücksgrenze voraussichtlich nachträglich beheben kann. Die Einschätzung galt hier, weil das neue Geschoss 7,44 Meter hinter der bestehenden Außenwand zurückliegt.
- Dicht bebautes Viertel: Das hohe Bestandsgebäude hätte auch bei anderen Änderungen den nötigen Grenzabstand unterschritten.
- Vorherige Beteiligung fehlt: Das allein gab den Nachbarn kein Recht, den Bau zu stoppen.
- Kaum mehr Schatten: Der Rücksprung von 7,44 Metern ließ keine merkliche weitere Einschränkung von Licht oder Sonne erwarten.
- Ganzes Haus zählt: Das Gericht prüfte den Abstand für das gesamte Gebäude, nicht nur für das neue Geschoss.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: VG München
- Datum: 29.06.2026
- Aktenzeichen: 8 SN 26.1134
- Verfahren: Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Baurecht, Nachbarrecht
- Streitwert: 7.500 Euro
- Wichtig für: Nachbarn bei Bauvorhaben, Hauseigentümer in dicht bebauten Städten
VG München lehnt Baustopp gegen Aufstockung trotz Mangel ab
Das Verwaltungsgericht München lehnte den Eilantrag ab, den Grundstückseigentümer gegen die Baugenehmigung für eine Aufstockung auf dem angrenzenden Nachbargrundstück gestellt hatten (Beschluss vom 29. Juni 2026, Az. 8 SN 26.1134). Die Genehmigung bleibt damit vorläufig vollziehbar, obwohl das Gericht bei der Abweichung von den Abstandsflächen einen Mangel feststellte. Diesen hielt es für behebbar.
Die Nachbarn sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks. Nördlich davon, im Innenhofbereich angrenzend, liegt das Grundstück der Bauherrin, die im Verfahren als Beigeladene beteiligt war. Dort steht ein 11-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus. Im Januar 2026 erteilte die Genehmigungsbehörde der Bauherrin die Erlaubnis, es um ein Terrassengeschoss mit vier Wohneinheiten und insgesamt 161 m² Wohnfläche aufzustocken.
Das neue Geschoss besteht aus zwei nur durch ein Dach verbundenen Baukörpern. Seine geplante südöstliche Außenwand springt gegenüber der bestehenden Außenwand zum Nachbargrundstück um 7,44 m zurück. Die Pläne geben die Oberkante des Flachdachs mit +35,29 m an, die bestehende südöstliche Außenwand ist laut Bauantrag +32,385 m hoch (ohne Attika).
Den Nachbarn wurde im Januar 2026 eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung ohne Pläne zugestellt. Am 14. Februar 2026 erhoben sie Klage und beantragten zugleich, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Klage eines Dritten gegen eine einem anderen erteilte Baugenehmigung diese Wirkung nicht. Die Behörde beantragte am 3. März 2026, den Eilantrag abzulehnen. Die Bauherrin äußerte sich nicht und stellte keinen Antrag. Über die Hauptsacheklage (Az. M 8 K 26.1133) ist noch nicht entschieden.
Redaktionelle Leitsätze
- Wird ein bestehendes Gebäude aufgestockt, ist die bauliche Anlage hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen in ihrer veränderten Gesamtgestalt zu beurteilen; eine isolierte Betrachtung des neu aufgesetzten Bauteils ist unzulässig.
- Ein Ermessensfehler bei der Erteilung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung von Abstandsflächen führt im baurechtlichen Nachbareilverfahren nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Mangel voraussichtlich durch einen Ergänzungsbescheid behoben werden kann und unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks ausgeschlossen sind.
Warum die fehlende Vorabbeteiligung dem Eilantrag nicht hilft
Die Nachbarn können sich auf die unterbliebene Beteiligung nicht stützen, weil Art. 66 BayBO nicht nachbarschützend ist. Das Gericht verwies dafür auf BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 (14 CS 10.327, juris Rn. 27) sowie auf Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung (Werkstand 161. EL Februar 2026, Art. 66 Rn. 208). Aus einem möglichen Verstoß gegen diese Vorschrift können Nachbarn deshalb keine Aufhebung der Genehmigung verlangen.
Die Nachbarn hatten vorgetragen, ihnen seien vor dem Bauantrag weder der Lageplan noch die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorgelegt worden. Zudem sei ihnen der Bescheid ohne die dazugehörigen Pläne und den Freiflächengestaltungsplan zugestellt worden. Daraus folge, dass die Behörde mangels Beteiligung die nachbarlichen Belange nicht habe ermitteln können und ihr Ermessen gar nicht ausgeübt habe.
Die Behörde hielt dem entgegen, dass auf eine unterbliebene Beteiligung der Antrag nicht gestützt werden könne. Außerdem werde der Mangel durch die unstreitig erfolgte Zustellung der Baugenehmigung geheilt, und für eine wirksame Bekanntgabe an Nachbarn müssten die genehmigten Bauvorlagen nicht beigefügt werden. Das Gericht ließ offen, ob die Anforderungen des Art. 66 BayBO eingehalten wurden. Ob eine Heilung eingetreten ist und ob die Bekanntgabe ohne Pläne vollständig war, entschied es nicht gesondert, weil es darauf nicht ankam.
Keine erdrückende Wirkung: Das Rücksichtnahmegebot bleibt gewahrt
Eine Verletzung nachbarschützender bauplanungsrechtlicher Vorschriften sah das Gericht nicht. Das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dient – abgesehen vom Kriterium der Art der baulichen Nutzung – der städtebaulichen Ordnung und nicht dem Nachbarschutz. Ein Nachbar kann sich daher nur auf das im Einfügensmerkmal enthaltene Rücksichtnahmegebot berufen; ob sich das Vorhaben objektiv in die Umgebung einfügt, ist darüber hinaus nicht entscheidend. Das Gericht stützte sich auf BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C 5.12, ZfBR 2014, 257) und BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 (15 ZB 19.221, juris Rn. 7).
Das Rücksichtnahmegebot prüfte es im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich hinsichtlich des übergeleiteten Bauliniengefüges nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004, 4 C 1.04, juris Rn. 22). Die Nachbarn sahen darin eine unzumutbare Bedrängung, die Behörde hielt einen Verstoß weder für vorgetragen noch für ersichtlich.
Der Rücksprung von 7,44 Metern verhindert eine erdrückende Wirkung
Die Erhöhung um 2,91 m erfolgt in einem Abstand von 7,44 m von der bestehenden Außenwand. Sie leistet deshalb keinen merklichen zusätzlichen Beitrag zur Wirkung des Gebäudes auf das Nachbargrundstück. Vom Grundstück der Nachbarn aus wird die Außenwand des neuen Geschosses nach Einschätzung des Gerichts kaum wahrnehmbar sein.
Die Nachbarn hatten zudem hochhausspezifische Besonderheiten des als Sonderbau der Gebäudeklasse 5 eingestuften Gebäudes und dessen intensive Verschattung als unberücksichtigt gerügt. Als Indiz verwiesen sie auf einen negativen Vorbescheid vom Februar 2025, der das identische Vorhaben wegen der massiven Wandhöhe als planungsrechtlich unzulässig beurteilt hatte. Das Gericht sah keine merkliche zusätzliche Beeinträchtigung und nahm keine gesonderte Bewertung des Vorbescheids vor.
Besonnung und Belichtung bleiben nach dem 45-Grad-Maßstab gewahrt
Für die Belichtung legt man regelmäßig einen Lichteinfallswinkel von 45° zugrunde. Bei diesem Winkel ist schon dann nicht mehr von einer Beeinträchtigung auszugehen, wenn das Terrassengeschoss von der bestehenden Außenwand so weit entfernt ist, wie es hoch ist. Der geplante Abstand von 7,44 m beträgt mehr als das Doppelte der Wandhöhe von 2,91 m. Selbst bei einem deutlich flacheren Einfallswinkel läge deshalb keine Beeinträchtigung der Besonnung vor.
Welche Abstandsflächen gelten für das Terrassengeschoss?
Maßgeblich ist eine Abstandsflächentiefe von 0,4 H nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO, berechnet für das Gebäude in seiner geänderten Gestalt. Die Behörde hatte dieses Maß den Plänen zugrunde gelegt; das Gericht bestätigte das.
Das Maß von 0,4 H statt der Neufassung des Art. 6 Abs. 5a BayBO
Die Nachbarn bemängelten, die Genehmigung befasse sich nicht mit der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Neufassung des Art. 6 Abs. 5a BayBO für Großstädte wie München. Es sei unklar, welches Abstandsflächenrecht angewendet worden sei. Das Gericht hielt Art. 6 Abs. 5a BayBO für nicht anwendbar, weil die Umgebung nicht von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 geprägt ist. Nach den Bauantragsunterlagen und öffentlich zugänglichen Luftbildern, darunter Google Maps, prägen vielmehr deutlich höhere Gebäude der Gebäudeklassen 4 oder 5 das Bild.
Gesamtbetrachtung statt isolierter Prüfung des neuen Geschosses
Bei einer Änderung relevanter Gebäudemerkmale ist die bauliche Anlage in ihrer geänderten Gestalt zu beurteilen. Das ergänzte Bauteil darf nicht isoliert betrachtet werden. Das Gericht verwies auf VG München, Urteil vom 30. September 2013 (M 8 K 12.3498, juris Rn. 65 ff.) und BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2005 (25 ZB 03.881, juris Rn. 7). Damit folgte es dem Einwand der Nachbarn, eine Aufstockung verändere die Dimensionen des Baukörpers und erfordere eine neue Beurteilung des Gesamtgebäudes.
Maßgeblich ist demnach die Wandhöhe des Bestandsgebäudes bis zur Oberkante des 10. Obergeschosses. Die Außenwand des Terrassengeschosses bewirkt eine zusätzliche Wandhöhe von 2,91 m, tritt aber 7,44 m von der bestehenden Außenwand zurück. Die von ihr ausgelöste Abstandsfläche ist, vom fiktiven Fußpunkt der Außenwand berechnet, deutlich kürzer als die durch den Bestand verursachte.
Warum der Fehler bei der Abweichung keinen Baustopp rechtfertigt
Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung nicht an, weil der Fehler der Abweichungsentscheidung voraussichtlich durch einen Ergänzungsbescheid behoben werden kann. Im Eilverfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 und § 80 Abs. 5 VwGO wägt das Gericht selbst das Interesse des Nachbarn gegen das des Bauherrn ab, die Baugenehmigung auszunutzen. Beide stehen sich grundsätzlich gleichwertig gegenüber, und die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind ein wesentliches, aber nicht das einzige Indiz.
Verletzt eine Genehmigung möglicherweise Nachbarrechte, ist der Mangel aber behebbar oder durch einen Nachgangsbescheid für die Zukunft auszuräumen, muss die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden. Dazu nannte das Gericht BayVGH, Beschluss vom 4. August 2011 (2 CS 11.997, juris Rn. 21), BayVGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 (26 ZS 99.3637) und vom 8. August 2001 (2 ZS 01.1331) sowie VG München, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 (M 8 SN 10.2346) und vom 12. September 2017 (M 8 SN 17.3732).
Das Ermessen blieb defizitär: Die Abweichung erfasst zu wenig Fläche
Die Behörde hatte im Bescheid drei Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften erteilt. Für das Grundstück der Nachbarn ging sie von einer Überschreitung von 31,4 m² aus. Diese Fläche war in den genehmigten Plänen dargestellt und wurde durch die nach unten verlängerte südöstliche Außenwand des Terrassengeschosses ausgelöst.
Hier setzte das Gericht an und stellte selbst einen Mangel fest. Die Genehmigung erfasste nur die 31,4 m², die isoliert aus der Aufstockung hergeleitet worden waren. Die gebotene Gesamtbetrachtung ergibt aber eine weiter reichende Abstandsfläche des Gesamtgebäudes. Für die darüber hinausgehende Fläche auf dem Nachbargrundstück fehlt eine Abweichungsentscheidung, das Ermessen der Behörde ist deshalb defizitär.
Die Nachbarn hatten außerdem gerügt, die Begründungen der drei Abweichungen seien nahezu wortgleich, obwohl die Überschreitung bei ihnen 31,4 m² und bei anderen Grundstücken bis zu 125,1 m² betrage. Auf diese und weitere gerügte Mängel der Ermessensausübung und ihrer Begründung kam es nach Ansicht des Gerichts nicht mehr an.
Atypische Situation im dicht bebauten Innenstadtquartier
Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO soll die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und bei Würdigung überragender öffentlicher sowie öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Ob dafür weiterhin eine atypische Situation nötig ist, ließ das Gericht offen. Der BayVGH hat das mit Beschluss vom 2. Mai 2023 (2 ZB 22.2484) abgelehnt, mit Urteil vom 23. Mai 2023 (1 B 21.2139) und Beschluss vom 19. September 2023 (15 CS 23.1208) bejaht.
Die Nachbarn hatten argumentiert, es fehle an einer atypischen Situation, das wirtschaftliche Interesse an zusätzlichem Wohnraum genüge nicht. Eine Aufstockung sei auch keine bloße Weiternutzung im Sinne des gesetzlichen Regelbeispiels. Die Behörde meinte, in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen liege die Atypik schon vor, wenn wegen der Enge jede bauliche Veränderung zwingend eine Überschreitung auslöse. Das Gericht sah die Atypik jedenfalls als gegeben an. Die Lage in einem seit Langem dicht bebauten großstädtischen Innenstadtquartier, in dem Bestandsgebäude die heute erforderlichen Grenzabstände nicht einhalten, sei atypisch. Jede Veränderung des hohen Gebäudes auf der begrenzten Grundstücksfläche würde bei einer Gesamtbetrachtung eine Abstandsflächenüberschreitung auslösen.
Ein Ergänzungsbescheid kann den Mangel beheben
Nach Einschätzung des Gerichts bedarf es dafür der Klarstellung des Abweichungsantrags und der Erstreckung der Abweichung auf die gesamte, auch durch den Bestand ausgelöste Abstandsfläche. Diese ist bereits im Lageplan der Bauantragsunterlagen dargestellt. Die Behörde könne dabei berücksichtigen, dass die genehmigte Bestandsbebauung einen größeren Bereich des Nachbargrundstücks beansprucht als die vom geplanten Terrassengeschoss verursachte Fläche. Sie hatte außerdem darauf hingewiesen, dass die neuen Abstandsflächen vollständig auf bereits bestehende Flächen und auf einen ohnehin als Parkplatz genutzten Hofbereich der Nachbarn fallen.
In der Interessenabwägung maß das Gericht den Nachbarbelangen kein merkliches Gewicht bei. Das Geschoss erhöht die Wandhöhe nur um 2,91 m und tritt 7,44 m zurück, eine zusätzliche Einschränkung von Belichtung oder Besonnung sei nicht zu erwarten. Es überwogen das öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum und das Interesse der Bauherrin an einer zeitgemäßen Gebäudenutzung. Die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO sah das Gericht als erfüllt an und erkannte keine Ermessenserwägungen, die eine Versagung der Abweichung rechtfertigen könnten. Es rechnete deshalb mit einem entsprechenden Ergänzungsbescheid.
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Legt eine Behörde bei der Abweichung nur die Maße eines neu aufgesetzten Bauteils zugrunde statt der Gesamtaußenwand, muss ein Nachbar damit nicht zwingend einen Baustopp im Eilverfahren erreichen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Erweiterung der Abweichung vorliegen.
Kosten, Streitwert und offene Hauptsache
Die Nachbarn tragen die Kosten des Eilverfahrens als Gesamtschuldner (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Bauherrin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das entsprach nach § 162 Abs. 3 VwGO billigem Ermessen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hatte; das Gericht verwies dazu auf § 154 Abs. 3 VwGO. Den Streitwert setzte es auf 7.500 Euro fest, gestützt auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5 und 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Die Baugenehmigung bleibt vorläufig vollziehbar. Die Klage gegen sie ist beim VG München weiter anhängig (M 8 K 26.1133) und noch nicht entschieden. Der Beschluss beantwortet nur die Eilfrage. Als Orientierung kann er für ähnlich gelagerte Fälle dienen, in denen Nachbarn eine Aufstockung im verdichteten Bestand angreifen und die Behörde bei der Abweichung von den Abstandsflächen nur das neue Bauteil statt des Gesamtgebäudes betrachtet hat.
Baugenehmigung für eine Aufstockung in der Nachbarschaft erhalten
Im entschiedenen Fall trat die um 2,91 Meter erhöhte Außenwand des neuen Terrassengeschosses um 7,44 Meter hinter die bestehende Außenwand zurück. Schließt eine geplante Aufstockung bei Ihnen bündig mit der bisherigen Außenwand ab, kann die Prüfung von Belichtung, Besonnung und einer möglichen erdrückenden Wirkung anders ausfallen.
Zudem lag die durch das neue Bauteil ausgelöste Abstandsfläche hier vollständig innerhalb der Fläche, die bereits das elfgeschossige Bestandsgebäude auf dem Nachbargrundstück in Anspruch nahm. Ragt die Abstandsfläche einer Aufstockung in Ihrem Fall erstmals über die bisher vom Bestand beanspruchte Fläche hinaus auf Ihr Grundstück, kann das für die Bewertung einer Abweichung und die Gewichtung Ihrer Nachbarbelange eine Rolle spielen.
Für die Berechnung der Abstandsflächentiefe von 0,4 H stützte sich das Gericht darauf, dass die Umgebung durch Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 geprägt war. Liegt Ihr Grundstück in einer Großstadt wie München in einem Bereich, der durch niedrigere Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 geprägt wird, kann ein anderes Abstandsflächenmaß heranzuziehen sein.
Aus der zugestellten Nachbarausfertigung der Baugenehmigung allein geht die tatsächliche Reichweite der Abstandsflächen nicht hervor, zumal den Nachbarn auch in diesem Verfahren der Bescheid ohne die genehmigten Bauzeichnungen und den Lageplan zugestellt wurde.
Gegen eine Ihnen als Nachbar zugestellte Baugenehmigung läuft ab Bekanntgabe eine Frist von einem Monat, wobei sich der maßgebliche Rechtsbehelf aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids ergibt; da ein Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat, lohnt sich für eine Ersteinschätzung eine frühzeitige Kontaktaufnahme.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich gegen die Ablehnung meines Eilantrags auf Baustopp noch vorgehen?
Gegen einen ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts über einen Baustopp ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu begründen.
Im entschiedenen Fall lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag der Nachbarn ab, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Damit wollten die Nachbarn erreichen, dass die Baugenehmigung vorläufig nicht ausgenutzt werden kann. Für eine Beschwerde gegen einen solchen Beschluss sind die dargelegten Gründe wichtig: Das Beschwerdegericht prüft nur diese Gründe.
Was bedeutet die Ablehnung des Eilantrags für meine noch offene Klage gegen die Aufstockung?
Die Ablehnung Ihres Eilantrags entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung; darüber wird im Verfahren über Ihre Klage gesondert entschieden. Im Eilverfahren entscheidet das Gericht nach vorläufiger Prüfung nur darüber, ob der Bescheid bis zur Entscheidung über die Klage gilt.
Im entschiedenen Fall ging das Verwaltungsgericht München davon aus, dass der festgestellte Mangel voraussichtlich ausgeräumt werden kann. Dazu wäre ein entsprechender Ergänzungsbescheid nötig, also eine ergänzende Entscheidung der Behörde. Bei dessen Erlass werde die Klage nach Einschätzung des Gerichts erfolglos bleiben. Diese Einschätzung war damit an eine Bedingung geknüpft.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.
Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,– festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für die Aufstockung eines Bestandsgebäudes.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks G …straße 11, Fl.Nr. 17749/6 Gem. … … (im Folgenden: Nachbargrundstück), welches mit einem Wohngebäude (Vordergebäude) bebaut ist. Die Beigeladene ist Bauherrin des Vorhabens auf dem nördlich im Innenhofbereich an das Nachbargrundstück angrenzenden Grundstück E …straße 104, Fl.Nr. 17749/9, Gem. … … (im Folgenden: Baugrundstück), das mit einem 11-geschossigen Bestandsgebäude bebaut ist. Die bestehende südöstliche Außenwand hat nach den Angaben des Bauantrags für die streitgegenständliche Aufstockung eine Höhe (ohne Attika) von + 32,385 m (vgl. „Ausschnitt Ansicht Süd“).
Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom … Januar 2026 die Baugenehmigung für die Aufstockung des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses um ein Terrassengeschoss. Das geplante Terrassengeschoss dient der Unterbringung von vier Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von 161 m² in zwei nur mit einem Dach verbundenen Baukörpern. Die Höhe der Oberkante des Flachdaches des geplanten Terrassengeschosses wird in den Plänen mit „+ 35,29“ angegeben. Gegenüber der bestehenden Außenwand des Gebäudes zum Nachbargrundstück (Süd-Ost) tritt die geplante südöstliche Außenwand des Terrassengeschosses um 7,44 m zurück. Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung (ohne Pläne) wurde den Antragstellern am … Januar 2026 zugestellt. Im Rahmen der Baugenehmigung wurden drei Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften erteilt. Für die Überschreitung zum Nachbargrundstück wurde im Bescheid von einer Abstandsflächenüberschreitung von 31,4 m² ausgegangen, die in dem genehmigten Plan dargestellt ist und durch die nach unten verlängerte südöstliche Außenwand des geplanten Terrassengeschosses ausgelöst wird.
Vgl. auch folgenden Lageplan aus den Bauantragsunterlagen mit einer Darstellung der Bereiche für die Abstandflächenabweichung (nicht maßstabsgerecht):
Gegen den Bescheid vom … Januar 2026 haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Februar 2026 Klage erhoben, über die bisher nicht entschieden wurde (Aktenzeichen: M 8 K 26.1133).
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2026 beantragen die Antragsteller:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom … Januar 2026 wird angeordnet.
Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, der Bescheid sei formell und materiell rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Ihnen seien vor Einreichung des Bauantrags weder der Lageplan noch die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorgelegt worden. Zudem sei ihnen die Baugenehmigung unvollständig – ohne die dazugehörigen Pläne und den Freiflächengestaltungsplan – zugestellt worden. Dieser formelle Mangel dokumentiere zugleich einen vollständigen Ermessensnichtgebrauch der Antragsgegnerin, da diese die nachbarlichen Belange mangels Beteiligung überhaupt nicht habe ermitteln können. In materiellrechtlicher Hinsicht fehle es bereits an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, da eine atypische Situation nicht vorliege. Das bloße wirtschaftliche Interesse an der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum genüge hierfür nicht. Zudem handele es sich bei der den Baukörper vergrößernden Aufstockung nicht mehr um eine bloße „Weiternutzung“ im Sinne des gesetzlichen Regelbeispiels. Darüber hinaus leide der Bescheid an einem Ermessensfehler. Die Begründung für alle drei erteilten Abweichungen sei nahezu wortgleich formuliert worden, obwohl sich die Sachverhalte deutlich unterschieden. Während die Überschreitung zum Grundstück der Antragsteller eine Fläche von 31,4 m² betreffe, belaufe sie sich bei den anderen Grundstücken auf bis zu 125,1 m². Diese pauschale Formelhaftigkeit lasse keine einzelfallbezogenen Erwägungen erkennen. Weiterhin sei unklar, welches Abstandsflächenrecht angewendet worden sei. Die Baugenehmigung verhalte sich nicht zu der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Neufassung des Art. 6 Abs. 5a BayBO für Großstädte wie München. Die Annahme der Antragsgegnerin, die bauliche Beeinträchtigung erhöhe sich durch das Vorhaben nicht, sei fehlerhaft. Eine Aufstockung verändere die Dimensionen des Baukörpers zwingend und erfordere eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung des Gesamtgebäudes. Auch die hochhausspezifischen Besonderheiten des als Sonderbau der Gebäudeklasse 5 eingestuften Gebäudes und dessen intensive Verschattungswirkung seien gänzlich unberücksichtigt geblieben. Durch die unzulässige Inanspruchnahme von ca. 31,4 m² Abstandsfläche auf ihrem Grundstück seien die Antragsteller in ihren Rechten verletzt. Ein gewichtiges Indiz für die unzumutbare Verschat-tungs- und Bedrängungswirkung sowie einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liefere zudem ein zuvor ergangener negativer Vorbescheid vom … Februar 2025, mit dem das identische Vorhaben wegen der massiven Wandhöhe noch als planungsrechtlich unzulässig beurteilt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2026 beantragt die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Eine Verletzung drittschützender Rechte der Antragsteller sei nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Abstandsflächenrechts liege nicht vor. Die nähere Umgebung des Vorhabens sei eindeutig durch eine Geschossigkeit geprägt, die weit über die Gebäudeklassen 1 bis 3 hinausgehe. Folglich betrage das maßgebliche Abstandsflächenmaß gemäß der Neufassung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO lediglich 0,4 H, was sich auch aus den Bauvorlagen entnehmen lasse. Die für das Grundstück der Antragsteller erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO sei rechtmäßig ergangen. In dicht bebauten innerstädtischen Bereichen liege eine atypische Situation bereits dann vor, wenn jede bauliche Veränderung aufgrund der bestehenden Enge zwingend zu einer Abstandsflächenüberschreitung führe. Die erforderliche Ermessensausübung und Interessenabwägung seien ausweislich des Bescheids einzelfallbezogen erfolgt. Die Schutzziele des Art. 6 BayBO (Belichtung, Belüftung, Besonnung) seien nicht unzumutbar beeinträchtigt. Das Bestandsgebäude halte die Abstandsflächen nach heutigen Maßstäben ohnehin nicht ein. Die neuen Abstandsflächen fielen vollständig auf die bereits bestehenden Flächen sowie auf einen ohnehin nur als Parkplatz genutzten Hofbereich der Antragsteller. Das Bauherreninteresse an einer zeitgemäßen Erweiterung im Bestand überwiege daher das Nachbarinteresse. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich könne der Antrag nicht auf eine unterbliebene Nachbarbeteiligung gestützt werden. Die Vorschrift zur Nachbarbeteiligung sei nicht nachbarschützend. Maßgeblich sei allein das materielle Recht. Der Mangel einer fehlenden Beteiligung im Vorfeld werde durch die unstreitig erfolgte Zustellung der Baugenehmigung geheilt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller erfordere eine wirksame Bekanntgabe an den Nachbarn zudem nicht die Beifügung der genehmigten Bauvorlagen.
Die Beigeladene hat sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 8 K 26.1133 Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB ist zulässig, aber unbegründet.
1. Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat eine Anfechtungsklage eines Dritten gegen die einem anderen erteilte bauaufsichtliche Zulassung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, umfassende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und dem Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung seiner Baugenehmigung andererseits vor. Die Interessen des Nachbarn und diejenigen des Bauherrn stehen sich dabei grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht einziges Indiz zu berücksichtigen.
Bei Würdigung der maßgeblichen Umstände sind das Interesse des Bauherrn und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug hier höher einzuschätzen als das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung nachbarschützende Rechte des Antragstellers allenfalls in ausräumbarer Weise verletzt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann nicht angeordnet werden muss, wenn eine Baugenehmigung zwar möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist und/oder gegebenenfalls durch einen Nachgangsbescheid für die Zukunft ausgeräumt werden kann (BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 21; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 8.8.2001 – 2 ZS 01.1331 – juris Rn. 8; VG München, B.v. 12.07.2010 – M 8 SN 10.2346 – juris Rn. 74; B.v. 12.9.2017 – M 8 SN 17.3732 – juris Rn. 19).
2. Das Vorhaben verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.
Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Einfügensgebot dient (mit Ausnahme des Zulassungskriteriums der Art der baulichen Nutzung) im Grundsatz nur allgemein der städtebaulichen Ordnung und nicht auch dem Schutz der Nachbarn. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Darauf, ob sich das Bauvorhaben objektiv in die maßgebliche Umgebung einfügt, kommt es darüber hinaus nicht an (stRspr, BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – ZfBR 2014, 257 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.221 – juris Rn. 7).
Eine Rechtsverletzung der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das hier – nachdem sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit vorliegend hinsichtlich des übergeleiteten Bauliniengefüges nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB richtet – im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB mit zu prüfen ist (vgl. zum Rücksichtnahmegebot statt vieler: BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris Rn. 22). Insbesondere kommt eine erdrückende Wirkung der streitgegenständlichen Aufstockung nicht in Betracht. Die Wirkung des bestehenden Baukörpers ändert sich für das Nachbargrundstück nicht merkbar, da die mit dem neuen Terrassengeschoss verbundene Erhöhung um 2,91 m in einer Entfernung von 7,44 m von der bestehenden Außenwand des Gebäudes erfolgt und damit keinen zusätzlichen Beitrag zur Wirkung des Gebäudes auf das Nachbargrundstück leistet.
3. Wegen eines im Antragstellervortrag nahegelegten Verstoßes gegen die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO können die Antragsteller nicht die Aufhebung der Baugenehmigung verlangen, da Art. 66 BayBO als solcher nicht nachbarschützend ist (BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 – juris Rn. 27; Dirnberger in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Werkstand 161. EL Februar 2026, Art. 66 Rn. 208). Es kommt daher nicht drauf an, ob die Anforderungen des Art. 66 BayBO im vorliegenden Fall gewahrt wurden.
4. Nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften in Gestalt des Abstandflächenrechts werden durch den streitgegenständlichen Bescheid nach der im einstweiligen Rechtschutz nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung allenfalls in ausräumbarer Weise verletzt. Zwar leidet die Baugenehmigung wegen der nicht zutreffend bezeichneten Fläche im Rahmen der erteilten Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Nachbargrundstück unter einem rechtlichen Mangel. Dieser kann nach summarischer Prüfung voraussichtlich in nicht zu beanstandender Art und Weise durch einen entsprechenden Ergänzungsbescheid ausgeräumt werden, so dass die Klage in der Hauptsache bei dessen Erlass erfolglos bleiben wird.
4.1 Das streitgegenständliche Vorhaben erfordert eine neue Gesamtbeurteilung der Abstandsflächen des Gesamtgebäudes.
Zwar wird das bestehende Gebäude nur durch ein Terrassengeschoss ergänzt und keine Veränderung der zum Nachbargrundstück gerichteten, bestehenden Außenwand vorgenommen. Bei der Änderung von für die Ermittlung der Abstandsfläche relevanten Merkmalen von Gebäuden ist jedoch die bauliche Anlage in ihrer geänderten Gestalt zu beurteilen und keine isolierte Betrachtung des ergänzten Bauteils vorzunehmen. Die hier geplante Änderung der für die Ermittlung der Abstandsflächentiefe relevanten Wandhöhe erfordert eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung der gesamten Außenwände einschließlich der fortbestehenden Gebäudeteile (vgl. grundlegend: VG München, U.v. 30.9.2013 – M 8 K 12.3498 – juris Rn. 65 ff.; BayVGH, B.v. 23.5.2005 – 25 ZB 03.881 – juris Rn. 7).
4.2 Bei Berücksichtigung dieser Vorgabe ist für die von der zum Nachbargrundstück gerichteten Außenwand des geplanten Gebäudes ausgelöste Abstandsfläche die Wandhöhe des Bestandsgebäudes bis zur Oberkante des 10. Obergeschosses maßgeblich (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Eine Darstellung derselben findet sich in den genehmigten Plänen („Grundrisse“, Plandatum …08.2025, dort im Lageplan). Die Ergänzung des Bestandes durch das Terrassengeschoss wirkt sich auf die maßgebliche Wandhöhe bei der erforderlichen abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung nicht aus, da die zum Nachbargrundstück gerichtete Außenwand des Terrassengeschosses lediglich eine zusätzliche Wandhöhe von 2,91 m bewirkt, diese Außenwand aber 7,44 m von der bestehenden Außenwand zurücktritt. Die – berechnet vom fiktiven Fußpunkt der Außenwand – ausgelöste Abstandsfläche ist deutlich kürzer als die durch den Bestand verursachte Abstandsfläche.
Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt im vorliegenden Fall 0,4 H (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Eine Anwendung der abweichenden Abstandsflächentiefe gem. Art. 6 Abs. 5a BayBO scheidet hier aus, da dies eine Prägung der Umgebung durch Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 voraussetzen würde, die nicht zu erkennen ist. Unter Heranziehung der Angaben in den Bauantragsunterlagen sowie öffentlich zugänglicher Luftbilder („Google Maps“) ist die Umgebung des Baugrundstücks von Bebauung mit Geschossigkeiten geprägt, die deutlich über die Höhen der Gebäudeklassen 1 bis 3 hinausgehen und den Gebäudeklassen 4 bzw. 5 zuzuordnen sind. Die Regelabstandsflächentiefe von 0,4 H liegt in zutreffender Weise den genehmigten Plänen zugrunde und ist somit auch Grundlage der Entscheidung der Antragsgegnerin über die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften.
4.3 Für die gegenüber dem Nachbargrundstück durch das streitgegenständliche Vorhaben ausgelöste Abstandsfläche kann dem Grunde nach eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gewährt werden.
Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO soll die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und bei Würdigung sowohl gesetzlich definierter überragender öffentlicher wie auch der öffentlichrechtlich geschützter nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 BayBO vereinbar sind.
4.3.1 Es kann offenbleiben, ob die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO noch eine atypische Situation voraussetzt (vgl. zur neueren Rechtsprechung des BayVGH zum Erfordernis der Atypik: B.v. 2.5.2023 – 2 ZB 22.2484 – BeckRS 2023, 10147, ablehnend; U.v. 23.5.2023 – 1 B 21.2139 – juris Ls und Rn. 26; B.v. 19.9.2023 – 15 CS 23.1208 – juris Rn. 22, jeweils bejahend), denn eine solche liegt hier jedenfalls vor.
Schon die Lage der betroffenen Grundstücke in einem seit Längerem dicht bebauten großstädtischen Innenstadtquartier, in dem die bestehenden Gebäude die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstände zu den jeweiligen Grundstückgrenzen nicht einhalten, vermittelt eine besondere Atypik, die eine Abweichung von der Einhaltung der Regelabstandsflächen gegenüber Nachbarn rechtfertigt (BayVGH, B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 36). In dicht bebauten innerstädtischen Bereichen ist eine atypische Situation anzunehmen, wenn jedwede bauliche Veränderung der historischen Bausubstanz geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 23). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Jede Veränderung des bestehenden Gebäudes auf dem Baugrundstück würde angesichts dessen Höhe und der beschränkten Grundfläche des Baugrundstücks bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zur einer Überschreitung der Abstandsflächen führen.
4.3.2 Das Interesse der Beigeladenen sowie das öffentliche Interesse an der Erteilung der Abweichung überwiegen auch das Interesse der Antragsteller.
Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz – wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme – eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B.v. 17.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 17). Art. 6 BayBO bezweckt im nachbarlichen Verhältnis die Gewährleistung ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung, nach umstrittener Ansicht auch den sozialen Wohnfrieden (vgl. zum Streitstand: BayVGH, U.v. 31.7.2020 – 15 B 19.832 – juris Rn. 22).
Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall durch die Änderung des Bestandsgebäudes keinerlei Einschränkung der vorgennannten abstandsflächenrechtlich geschützten Belange der Antragsteller zu erwarten ist. Der geplante Dachaufbau führt in dem Bereich, in dem er errichtet werden soll nur zu einer Erhöhung der Wandhöhe um 2,91 m. Nachdem er zugleich 7,44 m von der bisherigen Außenwand zurücktritt, ergibt sich keine zusätzliche Einschränkung der Belichtung oder Besonnung des Nachbargrundstücks. Für die Beurteilung der Belichtung wird regelmäßig ein Lichteinfallswinkel von 45° zugrunde gelegt. Bei diesem Lichteinfallswinkel wäre schon bei einer Entfernung des Terrassengeschosses von der bestehenden Außenwand, die der Wandhöhe des Terrassengeschosses entspricht, nicht mehr von einer Beeinträchtigung auszugehen. Die hier geplante Entfernung des Terrassengeschosses von der bestehenden Außenwand im Bereich des 10. Obergeschosses entspricht indes mehr als dem Doppelten der Wandhöhe des Terrassengeschosses und stellt damit auch bei einem noch viel flacheren Lichteinfallswinkel keine Beeinträchtigung der Besonnung dar. Die Außenwand des neuen Terrassengeschosses wird vom Nachbargrundstück kaum wahrgenommen werden können. Dementsprechend kommt dem nachbarlichen Interesse hier kein merkliches Gewicht zu.
Angesichts dessen ist dem nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO geschützten öffentlichen Interesse an der Schaffung von Wohnraum und dem Interesse der Beigeladenen an der zeitgemäßen Nutzung des Gebäudes ohne weiteres der Vorzug zu geben.
4.3.3 Die mit dem Bescheid vom … Januar 2026 unter Nr. 1 gewährte Abweichung von den Abstandsflächen zum Nachbargrundstück hin erweist sich in der bisherigen Form gleichwohl als unzureichend und damit auch ermessensfehlerhaft.
Die Abweichung wurde ausdrücklich nur für einen Bereich von 31,4 m² erteilt, der aus der isolierten Betrachtung der durch die Aufstockung ausgelösten Abstandsfläche ermittelt wurde. In der Begründung der Abweichung wird erläutert, dass sich die Abweichung allein auf die durch das Terrassengeschoss ausgelöste Abstandsfläche beziehe. Angesichts der durch die Änderung des Gebäudes gebotenen Neubeurteilung der Abstandsflächen des gesamten Gebäudes wird die Abstandsfläche aber durch die Wandhöhe des Bestandsgebäudes bestimmt (vgl. oben 3.1 und 3.2). Diese reicht sowohl in der Tiefe als auch in der Breite deutlich weiter als der Bereich, der in den Plänen als Gegenstand der Abweichung dargestellt und mit 31,4 m² beziffert wurde. Daher fehlt eine Abweichungsentscheidung für die über die gewährte Abweichung hinausgehende, auf dem Nachbargrundstück zu liegen kommende Abstandsfläche des Gesamtgebäudes. Das von der Antragsgegnerin ausgeübte Ermessen bezieht sich nur auf den betrachteten Bereich und erweist sich damit als defizitär. Auf weitere von den Antragstellern gerügte Mängel in der Ermessensausübung und deren Begründung kommt es nicht mehr an.
Die Antragsgegnerin kann den vorgenannten Mangel jedoch in einem Ergänzungsbescheid jederzeit heilen und die Abweichung hinsichtlich des Nachbargrundstücks ermessensfehlerfrei erteilen. Hierzu bedarf es nur der Klarstellung des Abweichungsantrags und der Erstreckung der Abweichung auf die gesamte – auch durch die Bestandsbebauung – ausgelöste Abstandsfläche, wie sie bereits im Lageplan in den Bauantragsunterlagen dargestellt ist. Nachdem durch die bestandskräftig genehmigte Bestandsbebauung bereits ein größerer Bereich des Nachbargrundstücks für die Abstandsfläche des Gebäudes auf dem Baugrundstück in Anspruch genommen wird als es von der durch das geplante Terrassengeschoss verursachten Abstandsfläche geschieht, kann die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu Recht auf die fehlende zusätzliche Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Änderung verweisen. Interessen der Antragsteller, die die Beibehaltung der vorhandenen Situation aufgrund abstandsflächenrechtlich geschützter Belange erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine merkliche Einschränkung der Besonnung oder Belüftung zu erwarten. Nachdem die Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt werden „soll“ und diese Voraussetzungen nach den vorstehenden Ausführungen erfüllt sind, sind keine Ermessensgesichtspunkte erkennbar, die die Versagung einer solchen Abweichung für das Nachbargrundstück rechtfertigen könnten.
Nachdem davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin eine den vorstehend genannten Vorgaben entsprechende Ergänzung der Baugenehmigung vornehmen wird sieht die Kammer davon ab, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Aus dem Bescheid und der Stellungnahme der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren wird deutlich, dass sie die Änderung des Gebäudes zulassen wollte, da diese zu keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks führen wird. Diese zutreffende Beurteilung kann auch Grundlage einer berichtigten Abweichungsentscheidung sein. Mit dieser ist aufgrund der die Baugenehmigung tragenden Überlegungen der Antragsgegnerin mit ausreichender Sicherheit zu rechnen.
5. Der Antrag war nach alldem mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da diese keinen Antrag gestellt hat und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

