1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.11.2025 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 18.11.2025 darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
4. Der Streitwert wird auf 16.262,96 € festgesetzt.
Tatbestand
RandnummerRandnummer1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von insgesamt 16.262,96 € aus zwei vollständig beglichenen Rechnungen und einer weiteren beglichenen Rechnungsposition im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Straße 1 in Ort 1. Sie macht geltend, die Beklagte habe im kollusiven Zusammenwirken mit ihrem damaligen Projektleiter, dem Zeugen A, nicht beauftragte und nicht erbrachte Leistungen abgerechnet.
Der Zeuge A war zunächst über Jahre als freiberuflicher Immobilienverkäufer für die Klägerin tätig und wurde aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 26.06.2020 als Projektleiter angestellt. Im Zusammenhang mit den Bauvorhaben Straße 1 war er insbesondere mit der Auswahl und Koordination von Handwerkern, der Einholung und Aufbereitung von Angeboten sowie der Rechnungsprüfung und -freigabe befasst. Die streitgegenständlichen Beträge wurden nach interner Freigabe aus dem Vermögen der Klägerin an die Beklagte gezahlt.
1. Rechnung vom 02.02.2021 – Elektromaterial
Mit der auf das Bauvorhaben Straße 1 bezogenen Rechnung Nr. 1 vom 02.02.2021 (Anl. K1) stellte die Beklagte der Klägerin Elektromaterial in Höhe von 7.016,35 € netto und 8.349,46 € brutto in Rechnung. Aufgeführt sind unter anderem fünf Hager-Kleinverteiler VU48NC, fünf Hager-Multimedia-Unterputzverteiler VU48NW, Geräte- und Verbindungsdosen, Netzwerk-, Koaxial- und Installationskabel, Installationsrohre, Klemmen, Schellen, Gips und Putz. Die Rechnung enthält eine Unterschrift des Zeugen A sowie den handschriftlichen Zusatz „Material vorab, Wohnungen 13, 14, 15 Straße 1“. Der Rechnungsbetrag wurde am 04.02.2021 überwiesen.
Die Rechnung der Unternehmen 1 vom 10.02.2021 (Anl. B1) weist eine Bestellung vom 09.02.2021 unter den Bestelldaten „B“, eine Lieferung am 10.02.2021 an die Baustelle Ort 2 sowie einen Bruttobetrag von 4.168,64 € aus. Sie erfasst zahlreiche auch in der Anl. K1 bezeichnete Artikel, teilweise jedoch in anderen Mengen. Unter anderem sind vier statt fünf Multimedia-Verteiler VU48NW ausgewiesen.
2. Rechnung vom 19.04.2021 – Elektroinstallation und Baustrom
Mit Rechnung Nr. 2 vom 19.04.2021 (Anl. K2) berechnete die Beklagte für die Kalenderwochen 14 bis 16 des Jahres 2021 pauschal 6.250,00 € netto und 7.437,50 € brutto. Als Leistungen sind „EL-Installation Demontagearbeiten“, „Baustrom Kasten Liefern und Montieren“ sowie weitere Demontagearbeiten bezeichnet; als Menge ist „1“ angegeben. Auch diese Rechnung wurde intern freigegeben und von der Klägerin bezahlt.
Der Rapport der Unternehmen 2 vom 06.11.2021 (Anl. K3) bezeichnet die Lieferung und den Anschluss eines Baustromkastens sowie die Demontage alter Zähler. Weitere Unterlagen dokumentieren die Stilllegung von Zählern im Juni 2021 sowie die Anmeldung eines zeitlich befristeten Baustromanschlusses Anfang November 2021. Die Lichtbilder der Anl. K4 zeigen den Bauzustand zu verschiedenen Zeitpunkten ab November 2021. Die Lichtbilder der Anl. B2 sind von der Beklagten mit Hinweisen auf Materiallagerung, Unterverteiler, einen Hager-Verteiler und Sanitärbereiche versehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der auf mehreren Lichtbildern erkennbare orangefarbene Hauptbaustromkasten von Unternehmen 2 gestellt wurde.
3. Rechnung vom 11.07.2022 – WC-Installation
Die Rechnung Nr. 3 der Beklagten vom 11.07.2022 (Anl. K5) enthält neben weiteren Positionen die Position „Installation von WC 1. OG und Erdgeschoss“ zu 400,00 € netto und 476,00 € brutto. Auf dem Rechnungsblatt befindet sich der handschriftliche Vermerk „WC doppelt“. Nur dieser Teilbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreits.
Die Rechnung Nr. 4 der Unternehmen 3 vom 05.07.2022 (Anl. K6) betrifft unter anderem das Instandsetzen eines Baustellen-WCs und einer Sanitäranlage, die Lieferung und Montage einer WC-Tür sowie Sanitärmaterialien. Die Rechnungen der Beklagten und der Unternehmen 3 weisen dieselbe Geschäftsanschrift sowie dieselbe Mobiltelefonnummer und dieselbe auf den Zeugen B bezogene E-Mail-Adresse aus.
Die Klägerin behauptet, für keine der drei streitgegenständlichen Abrechnungen habe ein ordnungsgemäßer Auftrag bestanden. Es habe weder schriftliche Bauverträge noch Rapporte, Abnahmen oder Schlussrechnungen der Beklagten gegeben. Der Zeuge A habe das ihm aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit entgegengebrachte Vertrauen missbraucht und die Rechnungen ohne sachgerechte Prüfung zur Zahlung freigegeben. Er habe dabei mit dem Zeugen B und Verantwortlichen der Beklagten zum Nachteil der Klägerin zusammengewirkt. Für ein kollusives Zusammenwirken spreche auch die persönliche und spätere geschäftliche Verbindung zwischen den Zeugen A und B. Nach dem Ende der Tätigkeit des Zeugen B für die Beklagte seien beide für die Unternehmen 4 tätig geworden. Bs Ehefrau sei deren Geschäftsführerin und As Ehefrau deren Alleingesellschafterin. Das Objekt Straße 2 sei dem geschäftlichen Umfeld As und der Unternehmen 5 zuzurechnen. Nach den Handelsregisterauszügen (Anl. K7) war der Zeuge A Kommanditist der Unternehmen 5 und Geschäftsführer ihrer Komplementärin Unternehmen 6. Über das Vermögen der Kommanditgesellschaft wurde im Jahr 2023 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementärgesellschaft wurde im selben Jahr mangels Masse abgelehnt.
Das in Anl. K1 aufgeführte Elektromaterial sei nicht an die Straße 1 geliefert worden. Die Unternehmen 7-Unterlagen belegten vielmehr eine Lieferung an die Straße 2. In der von der Beklagten zunächst vorgelegten Fassung der Lieferantenrechnung sei die konkrete Lieferanschrift unterhalb des Wortes „Baustelle“ entfernt worden. Darin liege ein gezielter Manipulations- und Verschleierungsversuch. Hierfür sprächen auch die gegenüber der Anl. K1 abweichenden Mengen und der deutlich niedrigere Rechnungsbetrag der Lieferantenrechnung. Auf der Baustelle Straße 1 habe es Anfang 2021 weder den für die behauptete Elektroinstallation erforderlichen Baufortschritt noch gesicherte Lagerräume gegeben. Bei einer Überprüfung am 31.08.2023 sei das abgerechnete Material nicht vorhanden gewesen. Die Lichtbilder der Anl. K4 zeigten noch im November 2021 und im Jahr 2023 einen weitgehend entkernten Zustand. Selbst wenn Material auf der Baustelle abgestellt worden sein sollte, sei mangels nachgewiesener Übergabe und gesicherter Verwahrung keine Erfüllung eingetreten. Erst mit Rechnung der Beklagten vom 29.05.2021 (Anl. K8) sei unter anderem ein Schlüsseltresor abgerechnet worden. Bei der behaupteten Lieferung im Februar 2021 sei das Gebäude daher noch nicht gesichert gewesen.
Auch die Rechnung vom 19.04.2021 sei eine Scheinrechnung. Im April 2021 habe es im Hinterhaus noch keinen Baustrom gegeben. Der Baustromkasten sei erst im November 2021 durch die Unternehmen 2 geliefert und angeschlossen worden. Die nachträgliche Darstellung der Beklagten, tatsächlich seien kleinere Etagenverteiler sowie Demontage- und Rückbauarbeiten gemeint gewesen, sei mit dem Rechnungstext, der Mengenangabe und dem abgerechneten Pauschalbetrag nicht vereinbar. Die Lichtbilder der Anl. K4 ließen die behaupteten Arbeiten ebenfalls nicht erkennen.
Die Position aus Anl. K5 sei ebenfalls ohne Leistung oder doppelt abgerechnet worden. Im Gebäude habe es lediglich eine nutzbare Toilette gegeben. Die tatsächlich erforderlichen Arbeiten seien bereits Gegenstand der Rechnung der Unternehmen 3 gemäß Anl. K6 gewesen. Der Vermerk „WC doppelt“, die identischen Kontaktangaben und die Einbindung des Zeugen B belegten, dass eine weitere Zahlung ohne entsprechende Gegenleistung veranlasst werden sollte.
Die Klägerin meint, ihr stehe der Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung zu. Die Zahlungen seien mangels wirksamer Beauftragung und mangels Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt. Etwaige Erklärungen des Zeugen A müsse sie sich wegen eines evidenten, der Beklagten bekannten Vollmachtsmissbrauchs und des behaupteten kollusiven Zusammenwirkens nicht zurechnen lassen. Unabhängig davon sei keine Erfüllung eingetreten. Eine bloße Ablage von Material in unverschlossenen Räumen bewirke weder eine ordnungsgemäße Übergabe noch einen Gefahrübergang. Ohne Abnahme und prüffähige Schlussrechnung seien die Forderungen zudem nicht fällig gewesen. Die Beklagte habe die vereinnahmten Beträge herauszugeben und hafte wegen bewusster Täuschung auch deliktisch.
Die Klage ist der Beklagten am 17.01.2025 zugestellt worden. Im Termin vom 18.11.2025 ist für die Beklagte kein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter erschienen. Auf Antrag der Klägerin ist am selben Tag ein Versäumnisurteil ergangen, durch das die Beklagte zur Zahlung von 16.262,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2025 verurteilt worden ist. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 01.12.2025 zugestellt worden. Bereits mit Schriftsatz vom 24.11.2025 hatte die Beklagte Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.11.2025 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.11.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet ein kollusives Zusammenwirken. Der Zeuge A sei als Projektleiter der Klägerin aufgetreten, habe Leistungen beauftragt, Arbeitsanweisungen erteilt und die Rechnungen freigegeben. Die Beklagte habe auf dieser Grundlage als Werkunternehmerin gehandelt und sämtliche abgerechneten Leistungen erbracht. Die späteren Auseinandersetzungen der Klägerin mit dem Zeugen A beträfen allein deren Innenverhältnis. Persönliche Bekanntschaften und erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum entstandene geschäftliche Verbindungen ließen keinen Schluss auf eine Schädigungsabsprache zu.
Das Elektromaterial sei wegen pandemiebedingter Lieferengpässe, drohender Preissteigerungen und des zunächst vorgesehenen Baufortschritts vorab beschafft worden. Die Lieferung sei zunächst an die Straße 2 erfolgt, weil der Zeuge B dort gearbeitet habe und die unmittelbare Anfahrt der Straße 1 mit dem Lieferfahrzeug erschwert gewesen sei. Der Zeuge B habe das Material auf einen Anhänger umgeladen und zur Straße 1 gebracht. Nachdem der Zeuge A wegen der Klärung möglicher KfW-Fördermittel einen Baustopp angeordnet habe, sei das Material auf dessen Weisung im ersten Obergeschoss deponiert worden.
Die Entfernung des Hinweises auf die Straße 2aus einer internen Rechnungsfassung habe lediglich der buchhalterischen Zuordnung zur Straße 1 gedient und keinen Täuschungszweck gehabt. Die Anl. B1 und B2 belegten Lieferung und Einbau. Ein etwaiger späterer Verlust des Materials liege außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beklagten.
Die Rechnung vom 19.04.2021 betreffe nicht den später von Unternehmen 2 errichteten Haupt-Baustromkasten. Neben diesem seien während der Abbruch- und Umbauphase kleinere Verteiler in den Etagen erforderlich gewesen. Diese habe die Beklagte zunächst an die vorhandene Hauselektrik und später an den Hauptverteiler angebunden. Zudem habe sie Demontage- und Rückbauarbeiten ausgeführt. Die Bezeichnung „Baustrom Kasten“ sei insoweit ungenau, der abgerechnete Pauschalbetrag entspreche jedoch dem Wert der ausgeführten Arbeiten. Aus den Anl. K3 und K4 ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die Lichtbilder zeigten teilweise Zeiträume außerhalb der Tätigkeit der Beklagten und ließen keine verlässlichen Schlüsse auf den Leistungsstand in den abgerechneten Kalenderwochen zu.
Auch eine Doppelabrechnung von Sanitärarbeiten liege nicht vor. Vielmehr seien vorhandene Toiletten im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss instandgesetzt, fehlende Keramik ersetzt und Türen angebracht worden. Dies sei wirtschaftlicher gewesen als die längerfristige Anmietung eines mobilen WCs. Anl. K5 betreffe die Installation, Anl. K6 dagegen weitere Instandsetzungs-, Material- und Türarbeiten. Die übereinstimmenden Adress- und Kontaktangaben seien für die tatsächliche Leistungserbringung ohne Bedeutung.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin trage für das Fehlen eines Rechtsgrundes, die Nichterbringung der Leistungen und insbesondere das behauptete kollusive Zusammenwirken die Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich sei der Nachweis einer bewussten Schädigungsabsprache. Persönliche oder wirtschaftliche Näheverhältnisse genügten hierfür nicht. Die zeitnahe Freigabe und Bezahlung der Rechnungen spreche für eine Beauftragung und Leistungserbringung. Da die Leistungen erbracht worden seien und eine Schädigungsabsprache nicht vorliege, bestünden weder bereicherungsrechtliche noch deliktische Ansprüche.
Das Gericht hat in den Terminen vom 24.03.2026 und 23.06.2026 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G, B, A, C und D. Die Klägerin hat auf die Vernehmung des zunächst benannten Zeugen E verzichtet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24.03.2026 und 23.06.2026 nebst den zu Protokoll genommenen Unterlagen und Lichtbildern Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie Anl. K1 bis K8, B1 und B2 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
A. Der Einspruch ist statthaft und formgerecht bei dem Prozessgericht eingelegt worden (§§ 338, 340 ZPO). Er ist auch rechtzeitig. Dass er bereits nach Verkündung und noch vor Zustellung des Versäumnisurteils eingegangen ist, steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – IV ZR 224/18 -, juris, Rn. 21; Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 339 Rn. 6; Toussaint, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2026, § 339 Rn. 24).
Der zulässige Einspruch hat den Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt.
B. Das Versäumnisurteil ist gemäß § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten, weil die Klage auch nach erneuter Verhandlung zulässig und begründet ist.
I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 16.262,96 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Ihre Zahlungen erfolgten auf Forderungen, denen kein wirksamer Rechtsgrund zugrunde lag. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Rechnungen in bewusstem Zusammenwirken zwischen dem damaligen Projektleiter A und auf Seiten der Beklagten handelnden Personen zur Zahlung gebracht wurden, obwohl die konkret abgerechneten Lieferungen und Leistungen nicht erbracht worden waren. Etwaige von dem Zeugen A veranlasste Rechtsgeschäfte waren deshalb wegen kollusiven Missbrauchs seiner Stellung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – XI ZR 483/14 -, juris, Rn. 23 m.w.N.). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2016 – XI ZR 131/15 -, juris, Rn. 18; vom 14. Juni 2016 – XI ZR 483/14 -, juris, Rn. 23 m.w.N.).
Etwas anderes gilt zum einen, wenn der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Dahinter steht, dass das Vertrauen des Geschäftsgegners dann nicht schutzwürdig ist, wenn er weiß, dass der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (
§ 138 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – IX ZR 153/24 -, juris, Rn. 27; Jakl, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.01.2026, § 138 Rn. 360; Weinland, in: jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, § 164 Rn. 91).
Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, sodass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2026 – IX ZR 153/24 -, juris, Rn. 28; vom 14. Juni 2016 – XI ZR 483/14 -, juris, Rn. 24 m.w.N.). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2016 – XI ZR 131/15 -, juris, Rn. 19; vom 14. Juni 2016 – XI ZR 483/14 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; Weinland, in: jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, § 177 Rn. 12).
2. Ob ein kollusives Zusammenwirken vorliegt, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des gesamten Prozessstoffs festzustellen. Maßgeblich ist insoweit der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist.
Erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2026 – VI ZR 335/24 -, juris, Rn. 70; vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, juris, Rn. 72). Die Würdigung darf weder auf einzelne Aussagekriterien verengt noch auf eine schematische Bewertung persönlicher Näheverhältnisse gestützt werden. Entscheidend ist die Gesamtschau aus Aussageinhalt, Aussageentstehung, Konstanz, Detailtiefe, Eigeninteressen und Übereinstimmung mit objektiven Unterlagen.
Die Klägerin trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Sie trägt auch die Beweislast für das behauptete kollusive Zusammenwirken und die Voraussetzungen der deliktischen Ansprüche. Diese Beweislast wird nicht umgekehrt. Die Beklagte trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der in ihrem eigenen Wahrnehmungs- und Organisationsbereich liegenden Umstände, insbesondere zu Auftrag, Beschaffung, Transport, Ablieferung, Einsatz der Mitarbeiter, Arbeitszeit, konkretem Leistungsort und Dokumentation. Diese sekundäre Darlegungslast ersetzt den Hauptbeweis der Klägerin nicht. Die wechselnden und teilweise nur vermutungsweise vorgetragenen Erklärungen der Beklagten sind aber im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Ein Anscheinsbeweis kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Überzeugung des Gerichts beruht vielmehr auf einem Indizienbeweis. Eine kollusive Absprache wird regelmäßig nicht schriftlich festgehalten oder gegenüber unbeteiligten Dritten offenbart. Sie kann deshalb aus einer Häufung äußerer Umstände geschlossen werden, sofern diese in ihrer Gesamtheit eine andere vernünftige Erklärung praktisch ausschließen. Voraussetzung ist, dass die Indiztatsachen selbst zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Die Beweisanzeichen sind nicht isoliert, sondern in ihrem Zusammenhang und unter Berücksichtigung ihrer möglichen wechselseitigen Verstärkung zu würdigen. Es ist nicht erforderlich, dass bereits jedes einzelne Indiz für sich den Schluss auf eine Absprache trägt. Auch für sich mehrdeutige Umstände können in ihrer Gesamtheit eine tragfähige Überzeugungsgrundlage bilden. Innere Tatsachen wie Kenntnis, Schädigungsabsicht und bewusstes Zusammenwirken können insbesondere aus dem objektiven Geschehensablauf, der Interessenlage, der Ungewöhnlichkeit einzelner Vorgänge, Abweichungen von üblichen Geschäftsabläufen sowie dem Verhalten der Beteiligten vor und nach dem Geschäft erschlossen werden. Die gezogenen Schlüsse müssen denkgesetzlich möglich und mit gesicherten Erfahrungssätzen vereinbar sein. Das Gericht muss dabei nicht jede nur theoretisch denkbare Alternativerklärung widerlegen; es muss sich jedoch mit naheliegenden, durch den Prozessstoff gestützten Alternativen auseinandersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, juris; Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2026, § 286 Rn. 23; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 286 Rn. 9a; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 286 Rn. 12).
3. Gemessen daran steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte hinsichtlich sämtlicher drei streitgegenständlicher Rechnungspositionen bewusst mit dem Zeugen A zum Nachteil der Klägerin zusammengewirkt hat.
a) Diese Überzeugung beruht auf der Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen, der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten sowie der vorgelegten Urkunden und sonstigen Indizien.
aa) Zeugin G
Die Zeugin G steht als Prokuristin der Klägerin, Verantwortliche für das Controlling und Ehefrau eines Geschäftsführers in einem engen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis zur Klägerin. Daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass ihre Aussage unzutreffend wäre. Ihr Näheverhältnis und ihre deutlich erkennbare Belastungstendenz erfordern jedoch eine besonders sorgfältige Trennung zwischen eigenen Wahrnehmungen, Schlussfolgerungen und Informationen Dritter. Die Zeugin hat weite Teile des Geschehens wertend und teilweise erkennbar emotional geschildert. Ausdrücke wie „Geisterfirma“, „frisierte Rechnungen“ oder „ich lasse mich nicht für blöd verkaufen“ sind keine Tatsachenbekundungen. Ihre Schlussfolgerung, es habe ein kollusives Zusammenwirken gegeben, ersetzt den Beweis der zugrunde liegenden Vorgänge nicht. Auch bei Fragen zu Vertragsschlüssen und zur Freigabe von Rechnungen verwies sie teilweise auf ihren Ehemann. Insoweit misst das Gericht ihrer Aussage nur geringen eigenständigen Beweiswert bei. Glaubhaft und verwertbar sind dagegen ihre Angaben zu Vorgängen, die sie selbst wahrgenommen oder anhand der Buchhaltung geprüft hat. Dazu gehören die von ihr durchgeführte Baustellenkontrolle am 31.08.2023, das Fehlen von Rapporten, Abnahmeunterlagen und Schlussrechnungen der Beklagten in den von ihr kontrollierten Unterlagen, die Freigabe der Rechnungen durch den Zeugen A sowie die Auffälligkeiten der Lieferantenbelege. Die Zeugin hat offen eingeräumt, wenn sie etwas nicht selbst wusste. Ihre Angaben zum späteren Zustand der Baustelle stimmen im Wesentlichen mit der Aussage des Zeugen D und den Lichtbildern überein. Das Gericht verwendet ihre Aussage daher nicht als alleinigen Beleg für den Zustand Anfang 2021, wohl aber als bestätigendes Indiz für die fehlende ordnungsgemäße Leistungsdokumentation und die spätere Nichtauffindbarkeit der abgerechneten Gegenstände.
bb) Zeuge B
Der Zeuge B war im maßgeblichen Zeitraum Mitarbeiter der Beklagten, führte nach eigener Aussage Arbeiten aus, organisierte die behauptete Materiallieferung und verfasste jedenfalls die Rechnung vom 19.04.2021. Er ist damit nicht der von der Beklagten in ihrem Schriftsatz nach der Beweisaufnahme dargestellte unbeteiligte und neutrale Zeuge. Hinzu kommt seine spätere enge geschäftliche Verbindung zu dem Zeugen A im Umfeld der Unternehmen 4. Der Ausgang des Rechtsstreits berührt unmittelbar die Richtigkeit seines eigenen früheren Handelns und den gegen ihn gerichteten Vorwurf, an Scheinabrechnungen mitgewirkt zu haben. Daraus ergibt sich ein erhebliches Eigeninteresse.
Seine Aussage war in zentralen Punkten nicht von konkreter Erinnerung, sondern von Vermutungen geprägt. Zur Rechnung der Anl. K2 erklärte er zunächst, er könne sich vorstellen, dass Demontagearbeiten stattgefunden hätten und kleine Verteiler installiert worden seien. Ob es zwei oder vier Kästen gewesen seien, wisse er nicht mehr. Anschließend erklärte er, die Eintragung „Baustromkasten“ sei vielleicht falsch und die Ausführung sei eine andere gewesen als in der Rechnung. Zugleich war er nach eigenem Bekunden selbst Verfasser der Rechnung und zeigte sich über ihren Inhalt überrascht. Diese Kombination ist nicht plausibel. Wer eine Rechnung über einen pauschalen Nettobetrag von 6.250,00 € selbst erstellt, müsste jedenfalls erklären können, welche konkret ausgeführten Arbeiten dieser Betrag abbildet. Die Aussage, es sei „eine Sache, was in der Rechnung steht“, und die Ausführung sei anders gewesen, bestätigt vielmehr die fehlende Übereinstimmung von Rechnung und Leistung.
Auch zur WC-Position äußerte sich der Zeuge nicht aus einer sicheren Erinnerung. Er erklärte, er könne sich den Vorgang so vorstellen, und leitete aus der Notiz „WC doppelt“ eine Sitztoilette im Erdgeschoss und ein Pissoir im Obergeschoss ab. Seine Darstellung wird durch die späteren Beobachtungen des Zeugen D nicht bestätigt. Dieser fand im Obergeschoss lediglich einen zugeschnittenen Plastikeimer. Der Zeuge B konnte außerdem keine Arbeitsnachweise, Materialbelege oder Abnahmeunterlagen nennen.
Die Schilderung des Transports von der Straße 2 zur Straße 1 war zwar anschaulicher als seine übrigen Angaben. Sie weist aber erhebliche Brüche auf. Die Beklagte hatte zunächst eine unmittelbare Lieferung an die Straße 1 behauptet und ihre Schilderung erst nach Vorlage der Originalunterlagen auf einen Umladevorgang geändert. Der Zeuge nannte weder Uhrzeit noch beteiligte Personen, Fahrzeuge, Mengen, konkrete Ablagestelle oder Empfänger. Er konnte nicht erklären, weshalb die Lieferadresse in den Unterlagen entfernt und nicht durch einen transparenten Umbuchungs- oder Transportvermerk ergänzt wurde. Seine Darstellung steht zudem im Widerspruch zu seiner Behauptung, das Gebäude sei bereits durch eine Eingangstür und einen Schlüsseltresor gesichert gewesen. Aus der Rechnung der Anl. K8 ergibt sich, dass ein Schlüsseltresor erst Ende Mai 2021 abgerechnet wurde. Auch der Zeuge C schilderte nachvollziehbar, dass die Tür im früheren Zeitraum nicht abschließbar war. Insgesamt hält das Gericht die Aussage des Zeugen B in den entscheidenden Punkten nicht für glaubhaft.
cc) Zeuge A
Der Zeuge A war die zentrale Person im innerbetrieblichen Ablauf der Klägerin. Er leitete das Projekt, kommunizierte mit Handwerkern und zeichnete die Rechnungen ab. Gegen ihn richten sich arbeits- und strafrechtliche Vorwürfe. Zugleich steht er in einer späteren geschäftlichen Nähe zu dem Zeugen B. Auch bei ihm besteht daher ein besonders starkes Eigeninteresse, seine Rechnungsfreigaben als ordnungsgemäß und die Leistungen als tatsächlich erbracht darzustellen.
Der Zeuge bestätigte zwar die wesentliche Schilderung der Beklagten, konnte sie aber nur in geringem Umfang aus belastbarer Erinnerung ausfüllen. Zur Rechnung der Anl. K1 erklärte er zunächst, fünf Sicherungskästen seien geliefert und eingebaut worden. Auf Nachfrage wusste er jedoch nur noch von einem Lichtbild eines Sicherungskastens und konnte nicht angeben, wo die weiteren Kästen montiert oder gelagert worden sein sollen. Zu den ersten beiden Rechnungspositionen meinte er, der Umfang passe. Zugleich räumte er ein, die Mengen der Anl. K1 nicht geprüft und lediglich überschlägig auf den Gesamtbetrag geschaut zu haben. Zu den übrigen zahlreichen Positionen konnte er nichts Konkretes sagen. Seine Behauptung, es müsse einen schriftlichen Bauvertrag und Rapporte gegeben haben, blieb ohne jeden Anknüpfungspunkt. Er konnte weder Inhalt, Unterzeichner noch Aufbewahrungsort nennen. Entsprechende Unterlagen wurden trotz mehrjähriger Prozessführung nicht vorgelegt.
Seine Erklärung zur Rechnung der Anl. K2 blieb ebenfalls widersprüchlich. Einerseits sagte er, die Leistungen seien „wie abgerechnet“ erbracht worden. Andererseits bezeichnete er die Rechnung selbst als irreführend und erklärte, es habe sich nicht um den dort bezeichneten Baustromkasten, sondern um Unterverteiler gehandelt. Die Mengenangabe „1“ deutete er nachträglich als pauschale Demontage- und Rückbauleistung. Damit löste er die konkrete Rechnung von der behaupteten tatsächlichen Ausführung. Eine nachvollziehbare Aufschlüsselung des Pauschalbetrags von 6.250,00 € konnte auch er nicht geben.
Besonders belastend ist sein Eingeständnis zur Rechnungsprüfung. Der Zeuge erklärte ausdrücklich, er habe nicht jede einzelne Position angesehen und sich im Wesentlichen am Gesamtbetrag orientiert. Bei der Rechnung der Anl. K1 erfolgte seine Freigabe bereits am Rechnungsdatum und damit eine Woche vor der durch Anl. B1 dokumentierten Bestellung bei Unternehmen 7. Ein ordnungsgemäßer Nachweis der Lieferung konnte zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen. Die handschriftliche Bemerkung „Material vorab“ verschleierte diesen Umstand nicht, sondern zeigt, dass eine Zahlung gerade vor Lieferung veranlasst wurde.
Zur WC-Abrechnung räumte der Zeuge schließlich ein, möglicherweise seien Leistungen doppelt abgerechnet worden. Er vermutete, die Beklagte habe das eine und Unternehmen 3 das andere WC berechnet, konnte dies aber nicht sicher sagen. Seine Aussage, es seien zwei Kloschüsseln und zwei Waschbecken installiert worden, wird weder durch seine eigenen Lichtbilder noch durch die Aussagen der Zeugen C und D bestätigt. In der Gesamtschau ist die Aussage des Zeugen A nicht geeignet, die objektiven Widersprüche der Rechnungen aufzulösen. Seine Erinnerung war selektiv: Die für seine Entlastung günstige Rahmendarstellung schilderte er mit Bestimmtheit, bei überprüfbaren Einzelheiten berief er sich dagegen wiederholt auf Erinnerungslücken oder Vermutungen.
dd) Zeuge C
Der Zeuge C ist seit mehreren Jahren Auftragnehmer der Klägerin. Dieses wirtschaftliche Verhältnis war in die Würdigung einzustellen, begründet für sich jedoch keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Für die Verlässlichkeit seiner Aussage spricht, dass er die wesentlichen technischen Angaben durch zeitnahe Unterlagen, Lichtbilder, einen Rapport und die Korrespondenz mit dem Netzbetreiber belegt hat. Er hat zudem nicht versucht, jede Unsicherheit zu beseitigen. So räumte er ein, einzelne auf Lichtbildern erkennbare Kästen nicht sicher zuordnen zu können. Diese Zurückhaltung erhöht die Glaubhaftigkeit seiner sicheren Kernaussagen.
Der Zeuge schilderte nachvollziehbar, dass im Juni 2021 der Stromzähler im Hinterhaus stillgelegt war und dass der Baustrom erst im November 2021 angemeldet, geliefert und angeschlossen wurde. Die von ihm vorgelegte E-Mail vom 03.11.2021, der Rapport vom 06.11.2021 und die Bestätigung des Netzbetreibers über den Zählerausbau am 16.06.2021 stimmen mit dieser Aussage überein. Der Zeuge identifizierte den orangefarbenen Baustromkasten und einen auf den Lichtbildern der Beklagten gezeigten Verteiler als eigene Leistung. Er gab ferner an, bei seinen regelmäßigen Baustellenterminen und bei einer gemeinsamen Begehung mit dem Zeugen A im November 2021 keine fremden Elektroinstallationen und kein Material aus der Rechnung der Anl. K1 vorgefunden zu haben.
Seine Aussage weist keinen erkennbaren Belastungseifer auf. Er beschränkte sich auf technische Vorgänge, die er selbst wahrgenommen hatte, und differenzierte zwischen Vorder- und Hinterhaus. Soweit er zunächst von einem kleinen Baustromkasten und später von drei montierten Kästen sprach, liegt darin kein entscheidender Widerspruch. Die Angaben betreffen verschiedene Bestandteile der von ihm errichteten Baustromversorgung. Entscheidend ist, dass der Zeuge die abgerechnete Hauptleistung der Rechnung in Anl. K2 – Lieferung und Montage des Baustromkastens – durch eigene zeitnahe Unterlagen seiner Firma zuordnen konnte und dass er vor seiner Tätigkeit keinen solchen Anschluss vorfand.
ee) Zeuge D
Der Zeuge D ist Bauleiter der Klägerin und kam erst im März 2023 konkret zu dem Bauvorhaben. Seine Aussage kann daher den Zustand im Februar oder April 2021 nicht unmittelbar beweisen. Der Zeuge hat diese Grenze seiner Wahrnehmung jedoch konsequent offengelegt. Er erklärte ausdrücklich, nicht ausschließen zu können, dass Material früher vorhanden und später zurückgebaut worden sei. Gerade diese Einschränkung spricht gegen eine unkritische Belastungstendenz. Glaubhaft sind seine Angaben zum umfassend dokumentierten Zustand im März 2023. Er fand keine ausgeführten Elektroinstallationen im Sinne der Anl. K1, sondern lediglich Bauleuchten, einen orangefarbenen Baustromkasten und provisorische Steckdosen-Unterverteiler. Die im Gebäude vorhandenen Unterverteiler seien nicht die in K1 bezeichneten Hager-Kleinverteiler gewesen. An den Wänden habe es keine Schlitze gegeben, wie sie bei einer Installation der umfangreichen Leitungen und Dosen zu erwarten gewesen wären. Im Erdgeschoss habe er eine nutzbare Toilette vorgefunden, im Obergeschoss lediglich einen zugeschnittenen Plastikeimer als provisorisches Pissoir. Diese differenzierte Beschreibung stimmt mit den Lichtbildern und in wesentlichen Punkten mit der Aussage des Zeugen C überein. Die Aussage hat daher erheblichen bestätigenden Beweiswert für den späteren Zustand und gegen die von dem Zeugen A behauptete umfassende Installation.
ff) Angaben der Beklagten
Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2026 sind als Parteierklärung und nicht als förmliche Zeugenaussage zu würdigen. Sie konnten die Widersprüche nicht auflösen. Der Geschäftsführer erklärte nach der Vernehmung des Zeugen B, es könne sein, dass „wir alle beklaut“ worden seien, ohne Täter, Zeitpunkt, Verlustmeldung oder Inventar benennen zu können. Zugleich meinte er, es habe noch weiteres Material gegeben, das er zwischenzeitlich vergessen habe. Diese spekulative Diebstahlsthese wurde erst aufgestellt, nachdem sich die behauptete vollständige Lieferung nicht anhand von Unterlagen belegen ließ.
Auch die schriftsätzlich eingeräumte Entfernung der Lieferanschrift Straße 2 ist belastend. Die Erklärung, die Adresse sei aus buchhalterischen Gründen entfernt worden, ist nicht plausibel. Durch das Löschen der tatsächlichen Lieferanschrift entstand gerade keine Zuordnung zur Straße 1. Vielmehr wurde der einzige sichtbare Hinweis auf einen anderen Lieferort beseitigt. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsvorgang wäre durch einen Umbuchungsvermerk, einen Transportbeleg oder einen neuen Lieferschein dokumentiert worden. Nichts davon liegt vor.
gg) Die Rechnungen der Anl. K1, K2 und K5 belegen als Privaturkunden zunächst, dass die Beklagte die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben hat. Sie beweisen nicht ohne Weiteres die Wahrheit der abgerechneten Tatsachen. Die handschriftlichen Vermerke belegen, dass der Zeuge A die Rechnungen freigab und eigene Zusätze anbrachte. Gerade der Vergleich der Rechnungen mit den Lieferanten- und Netzunterlagen zeigt jedoch erhebliche Abweichungen zwischen Erklärung und Wirklichkeit.
Auch der Lieferantenrechnung in Anl. B1 kommt besonderes Gewicht zu. Ihre Echtheit und die Lieferung an die Straße 2 werden von der Beklagten nicht mehr bestritten, sondern mit einem Weitertransport begründet. Die Urkunde dokumentiert indes, dass die Beschaffung erst nach Ausstellung und Freigabe der Rechnung in Anl. K1 erfolgte, dass Lieferort die Straße 2 war, dass der Einkaufspreis nur etwa die Hälfte des weiterberechneten Bruttobetrags betrug und dass die Mengen nicht mit der Anl. K1 übereinstimmen. Diese Unterschiede wären bei einer ordnungsgemäßen Vorablieferung erklärungsbedürftig gewesen. Die Beklagte hat weder ergänzende Einkaufsbelege noch eine nachvollziehbare Kalkulation vorgelegt.
Die Unterlagen der Firma C und des Netzbetreibers sind zeitnah zu dem Geschehen erstellt worden und inhaltlich miteinander vereinbar. Sie belegen den Zählerausbau im Juni 2021 und die Baustromanmeldung im November 2021 und stehen damit in offenem Gegensatz zu einer bereits im April 2021 gelieferten und montierten Baustromanlage der Beklagten.
hh) Die Lichtbilder wurden sämtlich in Augenschein genommen. Sie sind nur insoweit aussagekräftig, als Motiv, erkennbarer Bauzustand und eingeblendetes Datum sicher feststellbar sind. Nachträglich hinzugefügte Überschriften oder rote Markierungen beweisen weder den genauen Ort noch den Urheber einer Leistung. Die Bilder der Anl. B2 und die von dem Zeugen A vorgelegten Abzüge zeigen allenfalls einzelne Verteiler, einen begrenzten Materialhaufen und eine Toilette. Sie belegen nicht die Lieferung der in der Anl. K1 aufgeführten Mengen und nicht die Urheberschaft der Beklagten und nicht die mit der Anl. K2 abgerechnete Baustromleistung. Ein Bild zeigt einen Hager-Verteiler in einer teilweise hergestellten Wand. Der Zeuge C hielt diesbezüglich eine Zuordnung zum Vorderhaus für möglich. Eine objektive Identifikation als Gegenstand der Lieferung aus Anl. B1 ist indes nicht möglich. Andere Bilder zeigen einen von dem Zeugen C als eigene Leistung identifizierten Verteiler. Die Lichtbilder der Anl. K4 aus November 2021 und späteren Zeitpunkten zeigen demgegenüber einen weitgehend entkernten Rohbau ohne die bei einer umfassenden Elektroinstallation zu erwartenden Wandöffnungen, Leitungsführungen und Dosen. Sie können für sich allein einen früheren Einbau und Rückbau nicht ausschließen. Zusammen mit den zeitnahen Wahrnehmungen des Zeugen C und dem Fehlen jeder Rückbaudokumentation sprechen sie aber deutlich gegen die Darstellung des Zeugen A, das Material sei Anfang 2021 vollständig eingebaut und 2022 wieder ausgebaut worden.
ii) Eine sachverständige Begutachtung war nicht erforderlich. Die Klägerin hatte zwar Sachverständigenbeweis zum Preis und zur technischen Einordnung von Unterverteilern angeboten. Entscheidungserheblich ist jedoch nicht, welcher Marktpreis abstrakt für mehrere Unterverteiler angemessen wäre, sondern ob die Beklagte die konkret in der Anl. K2 bezeichnete und bezahlte Leistung erbracht hat. Diese Frage lässt sich anhand der Rechnung, zeitnahen Netzunterlagen und Zeugenaussagen beantworten. Ein Sachverständiger könnte weder die Urheberschaft der 2021 ausgeführten Arbeiten noch den historischen Lieferweg feststellen.
jj) Die Vernehmung des zunächst benannten Zeugen F war ebenfalls nicht geboten. Die Klägerin hatte ihn für die Feststellung benannt, dass das Material bei einer Überprüfung im August 2023 nicht vorhanden gewesen sei. Das Gericht legt diesen späteren Zustand aufgrund der Aussagen der Zeugen G und D zugrunde. Entscheidend ist aber die Gesamtschau mit den Vorgängen des Jahres 2021. Eine weitere Aussage zum Zustand im August 2023 hätte keinen zusätzlichen Erkenntniswert gehabt. Auf den Zeugen E hat die Klägerin schließlich ausdrücklich verzichtet. Die Echtheit und Lieferanschrift der Unternehmen 7-Unterlagen sind im Übrigen nicht mehr streitig.
b) Für die einzelnen Rechnungen ergibt sich daraus Folgendes:
aa) Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte das in der Rechnung der Anl. K1 aufgeführte Elektromaterial nicht im abgerechneten Umfang an das Bauvorhaben Straße 1 geliefert hat. Dafür sprechen zunächst die zeitlichen Abläufe. Die Beklagte stellte die Rechnung am 02.02.2021 aus. Der Zeuge A zeichnete sie am selben Tag ab. Die dokumentierte Bestellung bei der Firma Unternehmen 7 erfolgte erst am 09.02.2021, die Lieferung am 10.02.2021. Eine tatsächliche Prüfung der Lieferung konnte bei Freigabe daher nicht stattgefunden haben. Der Vermerk „Material vorab“ macht aus einer noch nicht beschafften Ware keine erbrachte Lieferung.
Hinzu kommen die Abweichungen zwischen Anl. K1 und Anl. B1. Der Lieferant berechnete brutto 4.168,64 €, die Beklagte der Klägerin 8.349,46 €. Eine unternehmerische Marge ist zwar grundsätzlich zulässig. Hier fehlt jedoch jede nachvollziehbare Kalkulation und die Warenmengen stimmen nicht überein. Die Anl. K1 enthält beispielsweise fünf Multimedia-Verteiler, die Anl. B1 nur vier. Auch bei Dosen, Kabeln, Schellen und weiteren Positionen bestehen teils erhebliche Differenzen. Die Beklagte hat nicht erklärt, aus welchen anderen Quellen die Mehrmengen stammen sollen. Der Zeuge A konnte die Mengen ausdrücklich nicht bestätigen.
Der dokumentierte Lieferort war die Straße 2. Die behauptete Weiterbeförderung zur Straße 1 wird ausschließlich von den unmittelbar belasteten Zeugen B und A bestätigt. Ihre Aussagen sind aus den dargestellten Gründen nicht glaubhaft. Es gibt keinen Umladebeleg, keinen Transportnachweis, keinen von der Klägerin unterschriebenen Lieferschein, keine Inventarliste und kein Protokoll über die Ablage im ersten Obergeschoss. Der behauptete Lagerort war nach der glaubhaften Aussage des Zeugen C nicht verschließbar. Die spätere Installation eines Schlüsseltresors im Mai 2021 widerlegt die Aussage Bs, schon beim Lieferzeitpunkt habe ein gesicherter Zugang bestanden.
Auch die von dem Zeugen A und der Beklagten vorgelegten Lichtbilder führen zu keiner anderen Überzeugung. Sie zeigen allenfalls einen einzelnen Hager-Verteiler und unspezifisches Material. Die Rechnung betrifft dagegen eine Vielzahl exakt bezeichneter Gegenstände und erhebliche Kabelmengen. Weder der Standort noch die Herkunft des einzelnen Kastens ist zuverlässig belegt. Der Zeuge A konnte nur diesen einen Kasten sicher benennen und wusste nicht mehr, wo die weiteren vier beziehungsweise neun Verteiler gewesen sein sollen. Der Zeuge C fand bei seinen Arbeiten und bei der Begehung im November 2021 kein Material aus der Anl. K1 vor. Der Zeuge D fand auch im Jahr 2023 keine entsprechenden Gegenstände oder Installationsspuren.
Die Behauptung, das Material sei zunächst eingebaut, 2022 wieder ausgebaut und anschließend im Gebäude gelagert worden, wurde erstmals in dieser konkreten Form durch den Zeugen A in der Beweisaufnahme geschildert. Sie wird durch keine Rechnung über Ein- oder Ausbau, keinen Rapport und kein Foto des Rückbaus bestätigt. Der Zeuge A konnte nicht sagen, wer den Ausbau vorgenommen, wo das Material danach gelagert oder ob es gereinigt worden sei. Ein solch umfassender Ein- und Rückbau wäre bei den in der Anl. K1 aufgeführten Mengen nicht spurlos geblieben. Die Erklärung ist daher nicht glaubhaft.
Die Rechnung der Anl. K1 ist zugleich das stärkste Indiz für das kollusive Zusammenwirken. Der Zeuge A gab eine Rechnung frei, obwohl die Ware noch nicht bestellt war. Die spätere Lieferantenrechnung bezog sich auf sein eigenes bzw. seinem geschäftlichen Umfeld zugeordnetes Bauvorhaben Straße 2. Auf Seiten der Beklagten wurde die tatsächliche Lieferanschrift in einer vorgelegten Rechnungsfassung beseitigt. Erst nachdem die Klägerin die Originalanschrift offenlegte, wurde die These eines Umladens und Weitertransports entwickelt. Diese Abfolge lässt sich nicht mit einem bloßen Buchhaltungsversehen erklären.
Das Gericht verkennt nicht, dass einzelne Unregelmäßigkeiten auch durch organisatorische Nachlässigkeit entstehen können. Hier greifen jedoch zahlreiche Unregelmäßigkeiten ineinander: Zahlung vor Beschaffung, abweichender Lieferort, abweichende Mengen, fehlende Transport- und Empfangsbelege, nachträgliche Adressentfernung, ungesicherter angeblicher Lagerort und eine Rechnungsfreigabe ohne Positionsprüfung. In ihrer Gesamtheit lassen diese Umstände vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass die Rechnung zur Erlangung einer Zahlung verwendet wurde, obwohl eine entsprechende Lieferung an die Klägerin weder beabsichtigt noch erfolgt war.
bb) Auch bezüglich der Rechnung in Anl. K2 ist das Gericht überzeugt, dass weder die berechnete Baustromleistung noch sonstige Leistungen im Wert von 6.250,00 € netto erbracht wurden, sondern der Rechnungsbetrag durch eine bewusst unzutreffende Leistungsbeschreibung und die Freigabe des Zeugen A zur Zahlung gebracht wurde.
Die Rechnung der Anl. K2 zu Elektroinstallation und Baustrom über 7.437,50 € bezeichnet für die Kalenderwochen 14 bis 16 ausdrücklich die Lieferung und Montage eines Baustromkastens und weist hierfür zusammen mit Demontagearbeiten eine Pauschale von netto 6.250,00 € aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde ein Baustromkasten im April 2021 nicht von der Beklagten geliefert oder montiert. Die Beklagte räumt inzwischen selbst ein, dass der orange Hauptkasten von der Firma C stammte. Die zeitnahen Netzunterlagen belegen, dass der Zähler im Juni 2021 stillgelegt und Baustrom erst im November 2021 angemeldet wurde. Der Zeuge C hat den Kasten im November 2021 geliefert, angeschlossen und die Arbeiten rapportiert.
Die Verteidigung, mit „Baustromkasten“ seien eigentlich kleinere Unterverteiler gemeint gewesen, überzeugt nicht. Die Rechnung nennt nur eine pauschale Menge und enthält keine Anzahl, keinen Typ, keinen Montageort und keinen Anschlussweg kleiner Verteiler. Der Zeuge B, der die Rechnung selbst geschrieben hatte, war über den Wortlaut überrascht, konnte sich nur vorstellen, dass zwei oder vier Kästen installiert worden seien, und erklärte ausdrücklich, die Ausführung sei anders gewesen. Der Zeuge A bezeichnete die Rechnung ebenfalls als irreführend. Eine Rechnung, deren Verfasser und Prüfer übereinstimmend einräumen, dass sie die tatsächliche Ausführung nicht zutreffend beschreibt, ist kein belastbarer Nachweis einer Vergütungsforderung.
Auch eine anderweitige, wertgleiche Leistung ist nicht bewiesen. Rapporte, Stundenzettel, Materialbelege oder eine Aufstellung der Demontagearbeiten fehlen. Die Bilder einzelner Verteiler belegen nicht, dass sie von der Beklagten installiert wurden. Der Zeuge C identifizierte einen der auf Anl. B2 gezeigten Verteiler als eigene Leistung und erklärte, seine Firma habe drei Kästen montiert. Bei anderen Bildern konnte er eine Zuordnung nicht sicher vornehmen. Diese ehrliche Unsicherheit beweist keine Leistung der Beklagten. Die Beklagte hätte aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast konkret darlegen können, welcher Mitarbeiter an welchem Tag welchen Kasten an welcher Stelle montierte und wie sich der Pauschalbetrag zusammensetzte. Stattdessen blieb es bei wechselnden Sammelbegriffen.
Die behauptete Versorgung über vorhandene Etagenzähler ist ebenfalls nicht hinreichend belegt. Der Zeuge C erläuterte hierzu, dass im Hinterhaus im Juni 2021 der Strom abgemeldet war und dass vor seiner Installation kein Baustrom vorhanden war. Der Zeuge D fand im Jahr 2023 zwar provisorische Steckdosenverteiler in den Geschossen, konnte diese aber nicht der Beklagten zuordnen und stellte klar, dass es sich nicht um die in der Anl. K1 bezeichneten Hager-Verteiler handelte. Aus dem späteren Vorhandensein provisorischer Verteiler folgt jedenfalls nicht, dass die Beklagte im April 2021 die mit der Anl. K2 berechnete Leistung erbracht hat.
Die Rechnung in Anl. K2 war auch nicht lediglich unpräzise. Sie stellte eine konkrete, objektiv überprüfbare Hauptleistung in Rechnung, die unstreitig von einem anderen Unternehmen Monate später erbracht wurde. Der Zeuge B verfasste die Rechnung, der Zeuge A gab sie frei. Beide versuchten in der Beweisaufnahme, den eindeutigen Begriff nachträglich in mehrere Unterverteiler und allgemeine Rückbauarbeiten umzudeuten, ohne diese konkret beschreiben zu können. Diese abgestimmte Verlagerung vom Rechnungstext auf eine nicht dokumentierte Ersatzleistung ist nur vor dem Hintergrund zu erklären, dass für die vereinnahmte Zahlung nachträglich eine Rechtfertigung gesucht wurde.
cc) Schließlich wurde auch die Position „Installation von WC 1. OG und Erdgeschoss“ ohne Rechtsgrund bezahlt. Der Wortlaut und die handschriftliche Notiz „WC doppelt“ bezeichnen zwei Installationen. Die Beweisaufnahme hat eine zweite ordnungsgemäß installierte Toilette nicht ergeben. Der Zeuge C sah lediglich eine Toilette im Erdgeschoss. Der Zeuge D fand dort ebenfalls eine Toilette, im Obergeschoss dagegen nur einen zugeschnittenen Plastikeimer, der als provisorisches Pissoir verwendet worden war. Diese Beobachtungen sind miteinander vereinbar. Auch der Zeuge B versuchte die Abrechnung mit einer Sitztoilette unten und einem Pissoir oben zu erklären. Er sprach jedoch nur davon, er könne sich den Vorgang so vorstellen. Ein Installationsnachweis, ein Foto eines ordnungsgemäßen Pissoirs oder ein Materialbeleg liegt nicht vor. Der Zeuge A behauptete sogar zwei Kloschüsseln und zwei Waschbecken, legte aber nur das Bild einer Toilette vor und räumte anschließend eine mögliche Doppelabrechnung ein. Die sechs Tage früher datierte Rechnung der Anl. K6 der Unternehmen 3 betrifft gerade das Instandsetzen des Baustellen-WCs und der Sanitäranlage sowie eine WC-Tür und konkrete Materialien. Beide Rechnungen weisen dieselben Kontakt- und Geschäftsangaben aus dem Umfeld des Zeugen Bs und des Geschäftsführers der Beklagten auf. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar getrennt, welche Sanitärarbeit von welchem Unternehmen ausgeführt wurde. Das tatsächlich vorhandene WC ist durch die Anl. K6 abgedeckt. Eine zusätzliche Leistung der Beklagten nach Anl. K5 ist nicht feststellbar. Die Notiz „WC doppelt“ und die Freigabe ohne Prüfung fügen sich in das bereits bei den Anl. K1 und K2 festgestellte Muster ein.
c) In der Gesamtschau ist das Gericht daher davon überzeugt, dass der Zeuge A und auf Seiten der Beklagten handelnde Personen bewusst zum Nachteil der Klägerin zusammenwirkten. Die festgestellten Umstände belegen nicht nur eine nachlässige Rechnungsprüfung, sondern ein bewusst abgestimmtes Vorgehen zum Nachteil der Klägerin.
Ein unmittelbarer Zeuge einer ausdrücklichen Absprache ist nicht vorhanden. Dies ist bei einem kollusiven Vorgehen typischerweise aber auch nicht zu erwarten. Der Schluss folgt aus der wiederkehrenden identischen Vorgehensweise bei drei unterschiedlichen Rechnungen. Eine bloße Folge mehrerer voneinander unabhängiger Versehen erklärt diese Gesamtheit nicht mehr plausibel. Die Beklagte stellte Rechnungen mit objektiv falschen oder nicht belegbaren Leistungsangaben, der Zeuge A versah sie ohne tatsächliche Prüfung mit Freigabevermerken, die Klägerin bezahlte. Ordnungsgemäße Vertrags-, Liefer-, Rapport- und Abnahmeunterlagen fehlen und die Beteiligten versuchten später, die Rechnungen durch von ihrem Wortlaut abweichende Leistungen zu erklären. Bei der Anl. K1 wurde eine Rechnung vor Beschaffung freigegeben, obwohl die Lieferantenunterlagen ein anderes Bauvorhaben auswiesen und die Lieferanschrift später entfernt wurde. Bei der Anl. K2 wurde ein von dem Zeugen C errichteter Baustromkasten Monate zuvor durch die Beklagte abgerechnet und Verfasser und Prüfer räumten ein, dass die Rechnung nicht die behauptete Ausführung bezeichnet. Bei der Anl. K5 wurde im Umfeld zweier eng verbundener Firmen eine zweite Sanitärposition abgerechnet, obwohl nur eine ordnungsgemäße Toilette vorhanden war und der Zeuge A selbst eine mögliche Doppelabrechnung einräumte. Die wiederholte Kombination von falscher Rechnung und unkritischer Freigabe schließt ein bloßes Versehen aus.
Die spätere geschäftliche Verbindung zwischen den Zeugen A und B ist für sich genommen kein Beweis der Kollusion. Sie bestätigt jedoch, dass beide nicht nur zufällig als Projektleiter und Handwerker aufeinandertrafen, sondern in einem engen Vertrauens- und Geschäftsverhältnis standen. Entscheidend bleiben die objektiven Widersprüche von Unterlagen sowie die eigenen Aussagen der Zeugen.
4. Auf eine formal bestehende Vollmacht oder die Reichweite der dem Zeugen A eingeräumten Projektleiterbefugnisse kann sich die Beklagte daher nicht berufen. Die von A veranlassten Aufträge und Freigaben bilden keinen Rechtsgrund für die Zahlungen. Die Beklagte hat durch die Zahlungen der Klägerin 16.262,96 € erlangt. Soweit über den Zeugen A Aufträge oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben wurden, waren die zugrunde liegenden Geschäfte wegen des kollusiven Zusammenwirkens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Andere wirksame Vereinbarungen mit der Klägerin hat die Beklagte nicht dargelegt. Bei der Klägerin ist auch kein anzurechnender Vermögensvorteil verblieben. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Beklagten zurechenbare Gegenstände aus Anl. K1, Arbeiten aus Anl. K2 oder eine zusätzliche Sanitärleistung aus Anl. K5 bei der Klägerin verblieben sind. Die auf den Lichtbildern erkennbaren einzelnen Gegenstände lassen sich weder der Beklagten noch den streitgegenständlichen Rechnungspositionen sicher zuordnen. Ein bezifferbarer Gegenwert ist deshalb nicht feststellbar. Die Beklagte hat den erhaltenen Geldbetrag nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben. Eine Entreicherung ist weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich.
5. Auch § 814 BGB steht dem Anspruch nicht entgegen. Die Geschäftsführer und die Buchhaltung der Klägerin zahlten im Vertrauen auf die von dem Zeugen A vorgespiegelte Rechnungsprüfung. Seine kollusiv begründete Kenntnis ist der Klägerin gegenüber der mitwirkenden Beklagten nicht zuzurechnen. Anderenfalls würde gerade der durch die Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht bezweckte Schutz des Geschäftsherrn vereitelt.
II. Unabhängig davon haftet die Beklagte aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB analog sowie – hinsichtlich des Zeugen B – aus § 831 BGB. Wer Rechnungen über bewusst nicht erbrachte Leistungen stellt und deren Freigabe durch einen mitwirkenden Projektleiter veranlasst, handelt im Sinne des § 826 BGB objektiv sittenwidrig. Die Handelnden wussten, dass die Klägerin bei zutreffender Kenntnis nicht zahlen würde, und nahmen den Vermögensschaden mindestens billigend in Kauf. Der Vorsatz ergibt sich insbesondere aus der Adressmanipulation, der bereits vor der dokumentierten Bestellung erfolgten Freigabe, der falschen Baustrombezeichnung und der doppelten Sanitärabrechnung. Das Verhalten ihres Geschäftsführers ist der Beklagten gemäß § 31 BGB analog zuzurechnen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe die Lieferanschrift in den Unternehmen 7-Unterlagen entfernt. Soweit der Zeuge B als Mitarbeiter Rechnungen erstellte und an der Abwicklung der abgerechneten Vorgänge mitwirkte, haftet die Beklagte zudem nach § 831 Abs. 1 BGB. Einen Entlastungsbeweis hat sie nicht geführt. Zugleich sind die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB erfüllt. Die unzutreffenden Rechnungen täuschten über das Bestehen fälliger Vergütungsforderungen, führten über As Freigaben zu einem Irrtum der zahlungsanweisenden Personen und verursachten Zahlungen ohne Gegenwert. Ein Mitverschulden der Klägerin führt insoweit nicht zu einer Anspruchskürzung. Zwar war die interne Kontrolle unzureichend und die Klägerin hatte dem Zeugen A weitreichende Befugnisse eingeräumt. Gegenüber einem vorsätzlich und kollusiv handelnden Schädiger tritt ein lediglich fahrlässiges Organisationsverschulden regelmäßig zurück. Zudem zielte das Vorgehen gerade darauf, das interne Vertrauen in den Prüfvermerk des Zeugen A auszunutzen.
III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Klage wurde der Beklagten am 17.01.2025 zugestellt. Prozesszinsen sind deshalb ab dem 18.01.2025 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 3 ZPO.
E. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Beklagten vom 02.07.2026 und der Klägerin vom 14.07.2026 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Sie enthalten kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen und zeigen weder einen Verfahrensfehler noch einen bislang übergangenen Gesichtspunkt auf. Das Gericht hat weder den Umstand der späteren Installation eines Schlüsseltresors noch die Rechnung gemäß Anl. K8 als tragende Grundlage seiner Überzeugungsbildung herangezogen. Beide Gesichtspunkte wurden lediglich ergänzend im Rahmen der Gesamtwürdigung erwähnt. Die richterliche Überzeugung beruht unabhängig hiervon auf der Gesamtheit der übrigen Indizien und Beweismittel. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO liegen daher nicht vor. Auch im Übrigen besteht kein Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen.
F. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Abs. 2 GKG.