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Sondernutzungserlaubnis für zweite Zufahrt: kein Anspruch bei bestehender Erschließung

Die Maschinenhalle steht seit 2016, direkt neben dem Weg der Gemeinde – aber die Zufahrt zur Kreisstraße führt über das eigene Nachbargrundstück. Ein Nebenerwerbslandwirt wollte trotzdem eine zweite, direkte Zufahrt genehmigt bekommen. Reicht betriebliche Nützlichkeit, um eine Gemeinde zur Sondernutzungserlaubnis zu verpflichten?
Landwirt am Grasgraben zwischen Ortsstraße und Maschinenhalle, Traktor am Fahrbahnrand
VGH Bayern verwehrt im Fall direkte Zufahrt zur Maschinenhalle, Gemeinde muss erneut über Sondernutzungserlaubnis entscheiden Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 B 24.1470

Das Wichtigste im Überblick

Am 07.08.2026 stellte der Verwaltungsgerichtshof Bayern (8 B 24.1470) klar: Ein Grundstückseigentümer kann keine zusätzliche Zufahrt verlangen, wenn sein Grundstück über ein eigenes Nachbargrundstück ausreichend erreichbar ist. Eine frühere Zufahrt schützt nicht, wenn eine neue Halle den Verkehr wesentlich verändert.


  • Tatsächlicher Weg genügt: Das hintere Grundstück war über das vordere erreichbar; ein eingetragenes Wegerecht war nicht nötig.
  • Kein altes Wegerecht: Vor 1958 gab es dort keine Gebäude; die Gemeinde hatte die Zufahrt nicht dauerhaft zugesagt.
  • Erlaubnis bleibt möglich: Die Gemeinde muss betriebliche Vorteile gegen die Verkehrssicherheit abwägen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
  • Datum: 07.08.2026
  • Aktenzeichen: 8 B 24.1470
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenrecht, Verwaltungsrecht
  • Wichtig für: Grundstückseigentümer mit landwirtschaftlichen Zufahrten

VGH Bayern verwehrt Landwirt direkte Zufahrt zur Maschinenhalle

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wies die Berufung zurück (Urteil vom 7. August 2026, Az. 8 B 24.1470). Ein Nebenerwerbslandwirt hat weder ein Zufahrtsrecht zu seiner Maschinenhalle noch einen unmittelbaren Anspruch auf die beantragte Sondernutzungserlaubnis. Die Gemeinde muss allerdings, wie schon vom Verwaltungsgericht angeordnet, neu über seinen Antrag entscheiden.

Der Landwirt war Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FlNr. 1097/3 und 1098. Um das Jahr 2016 errichtete er auf FlNr. 1097/3 baurechtlich verfahrensfrei eine Maschinenhalle. Südlich davon liegt das Wegegrundstück FlNr. 1097/4, das der Gemeinde gehört. Es ist Teil eines Weges, den die Gemeinde mit Verfügung vom 20. Mai 2010 als Ortsstraße gewidmet hatte. FlNr. 1098 hat innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt eine Zufahrt zur Kreisstraße … 2.

Mit Schreiben vom 18. April 2019 beantragte der Landwirt sinngemäß eine Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt von FlNr. 1097/3 auf FlNr. 1097/4, um die Halle anzufahren. Die Gemeinde lehnte das mit Bescheid vom 30. April 2020 ab. Am 25. Mai 2020 erhob er Klage. Er wollte die Erlaubnis erzwingen, hilfsweise eine erneute Entscheidung erreichen und weiter hilfsweise ein Zufahrtsrecht feststellen lassen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth (Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2022, Az. B 1 K 20.470) hielt eine Sondernutzungserlaubnis für erforderlich. Eine Zufahrt von alters her oder eine Ermessensreduzierung auf Null sah es nicht. Die Ermessensentscheidung der Gemeinde beanstandete es aber: Die angenommene Gefahrenlage sei nicht angemessen zu den Gefahren der Zufahrt zum Pendlerparkplatz auf FlNr. 808/4 ins Verhältnis gesetzt worden. Es verpflichtete die Gemeinde zur Neubescheidung und wies die Klage im Übrigen ab. Mit Beschluss vom 27. August 2024 ließ der VGH die Berufung zu.

Dort beantragte der Landwirt die Feststellung eines Zufahrtsrechts, hilfsweise die Verpflichtung der Gemeinde zur Erteilung der Erlaubnis. Die Gemeinde wollte die Berufung zurückweisen lassen. Am 9. Januar 2023 hatte der Landwirt beide Grundstücke auf seinen Sohn übertragen, der den Nebenerwerbsbetrieb unverändert fortführte. Der Sohn übernahm den Rechtsstreit mit Zustimmung der Gemeinde. Der Senat ließ das nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu; die Klagebefugnis beruhe unmittelbar auf dem Grundstückseigentum.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der straßenrechtliche Anliegergebrauch vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zusätzliche oder besonders günstige Zufahrt, wenn das Grundstück über ein im Eigentum derselben Person stehendes Nachbargrundstück bereits hinreichend erreichbar ist; einer grundbuchlichen Sicherung durch Dienstbarkeit bedarf es bei bestehender Eigentümeridentität nicht.
  2. Der Bestandsschutz einer altrechtlichen Zufahrt erlischt, wenn sich durch eine nachfolgende bauliche Nutzung Art, Umfang oder Zusammensetzung des Zu- und Abgangsverkehrs gegenüber dem ursprünglichen Zustand qualitativ wesentlich verändern.
  3. Ein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für eine Zweitzufahrt infolge einer Ermessensreduzierung auf Null setzt einen besonderen, objektiv berechtigenden Bedarf voraus, der über die bloße betriebliche Nützlichkeit und Förderlichkeit hinausgeht.

Die Widmung als Ortsstraße bleibt trotz Lage im Außenbereich wirksam

Die Widmung bleibt wirksam, obwohl der Weg zu Unrecht als Ortsstraße eingestuft wurde. Ein Fehler bei der straßenrechtlichen Einordnung macht die Widmung nicht automatisch nichtig, und der Fehler war nicht offenkundig. Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nur nichtig, wenn ein besonders schwerwiegender Fehler vorliegt und dieser offenkundig ist.

Eine Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG dient dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Für die Ortslage stellte der Senat auf die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Widmung nach Art. 6 BayStrWG ab, hilfsweise auf die Festsetzung der Ortsdurchfahrt nach Art. 4 Abs. 2 BayStrWG. Die Abgrenzung zum straßenrechtlichen Außenbereich folgt straßenrechtlichen Kriterien, nicht den §§ 29 ff. BauGB.

Nach Lageplänen, Luft- und Lichtbildern, dem BayernAtlas-Luftbild und dem Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 lag FlNr. 1097/4 im straßenrechtlichen Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang endete westlich der Kreisstraße … 2 mit dem Gebäude auf FlNr. 4/1. Die Grundstücke FlNr. 1098, 1097/3 und 1097/4 liegen südlich davon und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Voraussetzungen einer Ortsstraße lagen also tatsächlich nicht vor.

Der Einordnungsfehler macht die Widmung nur rechtswidrig, nicht nichtig

Ob die falsche Einstufung objektiv ein besonders schwerwiegender Fehler war, ließ der Senat offen. Er hielt das für zweifelhaft. Ein Verstoß gegen Art. 6 BayStrWG führe grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit der Widmung, aber nicht ohne Weiteres zu ihrer Nichtigkeit. Er verwies dazu auf BayVGH, U.v. 23.4.1996 – 8 B 96.552, BayVGH, U.v. 24.10.2002 – 8 B 98.873 und OVG NW, B.v. 3.7.2019 – 15 A 24/17.

Gegen die Schwelle zur Nichtigkeit sprachen die konkrete topographische, verkehrliche und bauliche Situation sowie die Erschließungsfunktion des Weges für den örtlichen Friedhof. Hinzu kam, dass Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG eine Umstufung vorsieht, um eine ursprünglich unrichtige Klassifizierung zu berichtigen.

Ohne Offenkundigkeit bleibt die Widmung in Kraft

Jedenfalls war der Fehler nicht offenkundig. Er drängte sich einem unvoreingenommenen, urteilsfähigen Durchschnittsbetrachter nicht als offensichtlich rechtswidrig auf. Für den Maßstab der Nichtigkeit zog der Senat unter anderem Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 44, und Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6, heran. Damit blieb die Widmung wirksam.

Der Anliegergebrauch sichert keine zweite Zufahrt zur Maschinenhalle

Einen Anspruch auf eine erlaubnisfreie Zufahrt aus dem Anliegergebrauch verneinte der Senat, weil FlNr. 1097/3 über das ebenfalls dem Landwirt gehörende, unbebaute Grundstück FlNr. 1098 bereits angemessen erreichbar ist. Der Anliegergebrauch leitet sich aus dem einfachen Recht ab (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 BayStrWG), nicht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Er sichert die angemessene Erreichbarkeit eines Grundstücks, grundsätzlich aber keine zweite oder besonders günstig gelegene Zufahrt.

Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken kann er die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen umfassen. Maßgeblich ist, was sich aus der rechtmäßigen Nutzung und den tatsächlichen Gegebenheiten als Bedürfnis ergibt (BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 VR 7.99; BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356).

Die bestehende Anbindung über das Nachbargrundstück schließt eine weitere Zufahrt aus

FlNr. 1098 grenzt in ausreichender Breite an die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße … 2. Nach der Stellungnahme des Landratsamts vom 11. Februar 2013 durfte der Landwirt dort eine Zufahrt mittig zwischen der nördlichen Grundstücksgrenze zu FlNr. 4/1 und der dortigen Mastleuchte anlegen. Einschränkungen und Erschwernisse muss er hinnehmen. Dass sich der Feldrain auf FlNr. 1098 nicht beseitigen lasse, hatte er nicht substantiiert aufgezeigt. Auch aus den Aktenbildern und dem Luftbild war das nicht ersichtlich.

Der Landwirt hatte argumentiert, eine Zufahrt zu einer Ortsstraße sei Anliegergebrauch und keine Sondernutzung, dieser müsse die direkte Zufahrt zur Halle ermöglichen. Der Senat entgegnete: Weil die Grundstücke über FlNr. 1098 ausreichend erschlossen sind, gewährleistet der Anliegergebrauch nur die notwendige Zufahrt zur Kreisstraße. Für die zusätzliche Zufahrt über FlNr. 1097/4 braucht er eine Sondernutzungserlaubnis. Der Landwirt muss seine Grundstücksnutzung so organisieren, dass die Halle auch über FlNr. 1098 erreichbar ist (BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 8 CE 15.1023; BayVGH, U.v. 1.12.2009 – 8 B 09.1980).

Eigentümeridentität macht eine Dienstbarkeit entbehrlich

Der Landwirt hielt dagegen, FlNr. 1097/3 und 1098 seien verschiedene Flurstücke ohne wirtschaftliche Einheit. Er begehre die erste und alleinige Zufahrt zu FlNr. 1097/3. Bei einem Eigentumswechsel werde diesem Grundstück jede Zuwegung genommen, weil keine Dienstbarkeit über FlNr. 1098 bestehe.

Der Senat folgte dem nicht. Gehören das vordere, an die Straße grenzende Grundstück und das dahinterliegende demselben Eigentümer, braucht die tatsächlich vorhandene Zuwegung keine rechtliche Sicherung, insbesondere keine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB (BayVGH, B.v. 15.6.2020 – 8 ZB 19.1426; BVerwG, U.v. 28.3.2007 – 9 C 4.06). Ob beide Grundstücke einheitlich genutzt werden, ließ der Senat offen, weil es darauf nicht ankommt.

Erschwernisse an der Kreisstraße begründen kein Recht auf eine Zweitzufahrt

Der Landwirt machte geltend, die Zufahrt von FlNr. 1098 genüge wegen ihrer Lage, der Tankstelle gegenüber und des dortigen Verkehrs nicht den Anforderungen an Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Sogar eine Verlegung nach Süden bringe keine Verbesserung, und ein Traktor mit Anhänger könne dort nicht gleichzeitig einfahren. Für diese Gefahren fehlten laut Senat tatsächliche Nachweise.

Etwaigen Gefahren könne gegebenenfalls mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen begegnet werden. Zudem verpflichtet § 10 Satz 1 StVO beim Einfahren von einem Grundstück auf die Fahrbahn zur größtmöglichen Sorgfalt. Eine schwerwiegende, schlechterdings unzumutbare Einschränkung der Zufahrt sah der Senat nicht. Auch aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs folgt straßenrechtlich keine weitergehende Stellung des Anliegers (BayVGH, B.v. 27.11.2024 – 8 ZB 23.1886; BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 8 ZB 18.734).

Warum die Zufahrt von alters her keinen Bestandsschutz mehr genießt

Selbst wenn man eine frühere Zufahrt von FlNr. 1097/3 nach FlNr. 1097/4 unterstellt, ist sie aus zwei voneinander unabhängigen Gründen nicht mehr bestandsgeschützt: Sie war nur widerruflich, und die Maschinenhalle hat den Verkehr erheblich verändert. Zufahrten, die bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 auf Grundlage eines früher verliehenen Nutzungsrechts angelegt waren, genießen Bestandsschutz. Er erfasst aber nur den unveränderten Fortbestand und die unveränderte Fortbenutzung und entfällt bei erheblich größerem oder andersartigem Verkehr.

Der Landwirt trug vor, seine Rechtsvorgänger und er hätten die Zufahrt schon vor Einführung des Gesetzes benutzt. Sie sei deshalb gemeingebräuchliche Anliegernutzung und keine genehmigungspflichtige Sondernutzung.

Die Zufahrt war mangels früherer Bebauung widerruflich

Im bayerischen Straßenrecht gilt die Vermutung, dass der Straßenbaulastträger bei einer altrechtlichen Zufahrt kein unwiderrufliches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Für ein solches Recht oder eine qualifizierte Duldung durch die Gemeinde hatte der Landwirt keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen.

Ein unwiderrufliches Recht setzt voraus, dass der Straßenbaulastträger einen Dauerzustand geschaffen oder geduldet hat, der den Entzug oder eine wesentliche Beschränkung der Zufahrt unmöglich macht. Dafür hätte vor dem 1. September 1958 eine bauliche Anlage entstehen müssen, die nur über diese Zufahrt erreichbar ist, und der Straßenbaulastträger hätte dies bewusst hinnehmen oder ausdrücklich billigen müssen. FlNr. 1097/3 und 1098 waren aber bis zur Halle unbebaut. Die unterstellte Zufahrt war daher widerruflich. Die Gemeinde hat sie jedenfalls durch die Sperrung im Verfahren B 1 K 17.57 widerrufen (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.1963 – 60 IV 60).

Die Maschinenhalle veränderte den Verkehr qualitativ

Unabhängig davon entfiel ein möglicher Bestandsschutz durch die Halle. Die zuvor unbebauten Flächen erhielten erstmals Ziel- und Quellverkehr mit landwirtschaftlichen Geräten. Aus der bloßen Bewirtschaftung der Grundstücke wurde der Verkehr eines zusätzlichen Betriebsstandorts. Maßgeblich sind Menge, Art und Zusammensetzung des Zufahrtsverkehrs (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2003 – 9 A 54.02).

Wie oft der Landwirt den Standort tatsächlich nutzt, spielt für die objektive Beurteilung keine Rolle. Entscheidend ist der nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO zulässige Nutzungsumfang.

Kein Erlaubnisanspruch, aber die Gemeinde muss neu entscheiden

Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestünde nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn also allein die Erteilung rechtmäßig wäre. Dafür fehlte ein besonderer, objektiv berechtigender Bedarf. Eine Sondernutzungserlaubnis für eine weitere Zufahrt steht nach Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG im Ermessen der Behörde. Sie muss Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegen die Interessen des Anliegers abwägen; dieser hat grundsätzlich nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Voraussetzung ist ein qualifizierter Bedarf, der mindestens durch betriebliche Förderlichkeit und Nützlichkeit getragen wird, und dass von der Zufahrt keine Verkehrsgefahren ausgehen.

Der Bedarf reichte über bloße Nützlichkeit nicht hinaus

Bei einer weiteren Zufahrt ist die Ermessensreduzierung auf Null nur bei einem besonderen, objektiv berechtigenden Bedarf gegeben, der über Förderlichkeit und Nützlichkeit hinausgeht, und ohne konkrete Verkehrsgefahr. Bei landwirtschaftlichen Vorhaben gilt der Maßstab eines vernünftigen Landwirts (u. a. BVerwG, U.v. 3.11.1972 – IV C 9.70; BVerwG, U.v. 19.5.2016 – 5 C 36.15).

Der Landwirt hatte die Zufahrt wegen der betrieblichen Nutzung und der behaupteten Sicherheitsprobleme der vorhandenen Zufahrt für erforderlich erklärt und Beeinträchtigungen durch die beantragte Zufahrt bestritten. Einen besonderen Bedarf verneinte der Senat, weil die Erschließung über FlNr. 1098 zumutbar und ausreichend ist. Ob die beantragte Zufahrt selbst Gefahren verursachen würde, ließ er deshalb offen. Einen Anspruch auf Erteilung verneinte er nach § 113 Abs. 5 Satz 2 und § 114 VwGO.

Eine ähnliche Lage könnte so aussehen: Ein Grundstückseigentümer möchte eine zweite Zufahrt anlegen, weil sie die Bewirtschaftung erleichtert. Nach der Linie dieses Urteils dürfte das für einen Erteilungsanspruch kaum genügen. Dafür bräuchte es einen besonderen, objektiv berechtigenden Bedarf, der über Nützlichkeit hinausgeht.

Die Pflicht zur Neubescheidung bleibt bestehen

Die Gemeinde hatte lediglich vorgebracht, der Gerichtsbescheid sei im Ergebnis und in der Begründung zutreffend. Weitere Argumente gibt der Urteilstext nicht wieder. Der Senat wies die Berufung zurück, sodass die Pflicht zur Neubescheidung aus dem Gerichtsbescheid unberührt blieb.

Bei der erneuten Entscheidung muss die Gemeinde die betriebliche Nützlichkeit und Förderlichkeit der zusätzlichen Zufahrt mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abwägen. Gegebenenfalls sind weitere Ermittlungen und eine vertiefte Beteiligung des Landratsamts, der Deutschen Bahn AG und der Polizei nötig. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV sind entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu beachten.

Der Sohn trägt die Kosten, die Revision bleibt ausgeschlossen

Die Berufung wies der VGH nach § 154 Abs. 2 VwGO auf Kosten des Klägers zurück. Kostenschuldner ist der Sohn: Der Landwirt schied durch den gesetzlichen Parteiwechsel aus dem Verfahren aus, und für die Kosten des Berufungsverfahrens haftet allein der neu eingetretene Beteiligte (BayVGH, U.v. 19.7.1989 – 8 A 87.40015; BayVGH, U.v. 23.1.1998 – 8 B 93.4007). Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ließ der Senat nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Entscheidung wirkt für die Parteien dieses Verfahrens. Für ähnlich gelagerte Streitigkeiten kann sie eine Argumentationshilfe sein: Wer sein Grundstück bereits über ein eigenes Vorderliegergrundstück erreichen kann, stützt einen Anspruch auf eine weitere Zufahrt weder auf den Anliegergebrauch noch auf eine Zufahrt von alters her.

Unsere Einschätzung

Für Streit um eine zweite Zufahrt zum Betriebsgrundstück zieht diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine klare Grenze: Wer sein hinteres Grundstück über ein eigenes Vordergrundstück an der Straße erreichen kann, hat keinen Anspruch auf direkten Anschluss an einen Gemeindeweg. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob diese vorhandene Erschließung zumutbar und ausreichend bleibt – bloße betriebliche Erleichterung genügt nicht.

Ob die beantragte Zufahrt selbst Verkehrsgefahren schafft, musste der Senat nicht entscheiden, weil schon der besondere Bedarf fehlte. Die Begründung halten wir für konsequent, auch wenn sie für Nebenerwerbsbetriebe hart wirkt: Wer zuerst baut und dann die passende Zufahrt verlangt, kehrt die Reihenfolge um – die Hallennutzung muss sich in die gesicherte Erschließung einfügen, nicht umgekehrt.

Wenn die Zufahrt zum Betrieb an einem Nachbargrundstück hängt

Den Ausschlag gab hier, dass das Grundstück mit der Maschinenhalle über ein zweites, ebenfalls dem Kläger gehörendes Grundstück bereits an die Straße angebunden war – diese vorhandene Erschließung reichte aus, um jeden Anspruch auf eine zusätzliche Zufahrt zu blockieren. Hätte das Vorderliegergrundstück einem Dritten gehört oder wäre die bestehende Zufahrt tatsächlich unzumutbar gewesen, hätte die Abwägung anders ausfallen können.

Wer in einer ähnlichen Lage steckt, sollte genau prüfen, ob die eigene Ausgangssituation wirklich vergleichbar ist. Entscheidend kann sein, ob das genutzte Vordergrundstück im selben Eigentum steht oder ob dort eine fremde Berechtigung fehlt – das kann die Anforderungen an eine zweite Zufahrt verschieben. Ebenso kann es darauf ankommen, ob sich Gefahren der bestehenden Zufahrt tatsächlich belegen lassen oder nur behauptet werden, und ob eine ältere Zufahrt schon vor 1958 zu einem bebauten Grundstück führte und von der Gemeinde erkennbar gebilligt wurde. Je nachdem, wie diese Punkte bei Ihnen liegen, kann die Erfolgsaussicht eines Antrags oder einer Klage ganz anders zu bewerten sein als in diesem Fall.

In den eigenen Unterlagen kann dabei sichtbar sein:

  • Ablehnungsbescheid mit den konkreten Ermessenserwägungen der Behörde
  • Verweis auf eine bereits vorhandene Zufahrt über ein anderes Grundstück
  • Frühere Sperrung oder ein älteres Verfahren zur selben Zufahrt
  • Datum und Umfang einer etwaigen Straßenwidmung

Oft liegt der entscheidende Punkt nicht in der neuen Zufahrt selbst, sondern in der Frage, ob die vorhandene Erschließung über ein anderes Grundstück als ausreichend gilt – im vorliegenden Fall etwa reichte dafür schon ein unbebautes Nachbargrundstück im eigenen Eigentum. Ob das bei Ihnen genauso zu bewerten ist, lässt sich aus dem Bescheid allein selten zuverlässig einschätzen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid läuft in der Regel eine Klagefrist von einem Monat nach Zugang, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung beiliegt – danach kann der Anspruch verloren sein. Bei laufender Frist sollte man sich zeitnah melden, statt abzuwarten.

Sie können Ihre Situation kurz schildern und von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall erhalten.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum begründet eine vorhandene Zufahrt über mein eigenes Nachbargrundstück meist keinen Anspruch auf eine zweite?

Eine angemessene Zufahrt über ein eigenes Nachbargrundstück schließt grundsätzlich einen Anspruch auf eine zweite, direkte Zufahrt aus. Der Anliegergebrauch sichert die Erreichbarkeit, nicht aber eine besonders bequeme oder günstig gelegene Verbindung zur Straße.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof leitete den Anliegergebrauch aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 BayStrWG ab, nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz. Im entschiedenen Fall war das Grundstück mit der Maschinenhalle über das ebenfalls dem Eigentümer gehörende Nachbargrundstück ausreichend breit an die Kreisstraße angebunden. Eine Zufahrt durfte dort nach Einschätzung des Landratsamts mittig angelegt werden; geltend gemachte Erschwernisse änderten an der ausreichenden Erreichbarkeit nichts. Deshalb gewährleistete der Anliegergebrauch nur die notwendige Zufahrt zur Kreisstraße. Für die zusätzliche Zufahrt über den Gemeindeweg war eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.


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Wann reicht betriebliche Nützlichkeit nicht aus, um eine Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zu erzwingen?

Bloße betriebliche Nützlichkeit reicht nicht, um eine zweite Zufahrt zu erzwingen; erforderlich ist ein besonderer, objektiv berechtigender Bedarf, der über die Förderlichkeit hinausgeht. Außerdem darf die beantragte Zufahrt keine konkrete Verkehrsgefahr verursachen.

Nach Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG steht die Erlaubnis im Ermessen der Gemeinde. Ein Anspruch auf Erteilung besteht nur, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist, also allein die Erlaubnis rechtmäßig wäre. Andernfalls besteht lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 und § 114 VwGO. Bei landwirtschaftlichen Vorhaben richtet sich der besondere Bedarf nach dem Maßstab eines vernünftigen Landwirts.

Im entschiedenen Fall genügte die betriebliche Erleichterung nicht, weil das Grundstück über ein eigenes Nachbargrundstück zumutbar und ausreichend erreichbar war. Ob die beantragte Zufahrt selbst Verkehrsgefahren verursachen würde, ließ der Senat ausdrücklich offen. Die Gemeinde muss über den Antrag dennoch erneut entscheiden.


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Wann ist eine Dienstbarkeit für die Zufahrt über ein eigenes Vorderliegergrundstück entbehrlich?

Eine Grunddienstbarkeit für die Zufahrt über das eigene Vorderliegergrundstück ist entbehrlich, solange beide Grundstücke derselben Person gehören und die Zuwegung tatsächlich vorhanden ist. Nach der Entscheidung ändert daran weder die Aufteilung in verschiedene Flurstücke noch der Einwand, es fehle an einer wirtschaftlichen Einheit.

Eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB sichert die Nutzung eines fremden Grundstücks; bei Eigentümeridentität hielt der Senat eine solche rechtliche Sicherung der vorhandenen Zuwegung nicht für erforderlich. Er verwarf deshalb den Einwand, das hintere Grundstück werde durch einen Eigentümerwechsel künftig ohne Zufahrt sein, solange beide Grundstücke derselben Person gehörten. Ob Vorder- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt wurden, ließ der Senat ausdrücklich offen, weil diese Frage für seine Entscheidung nicht maßgeblich war.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgerichtshof Bayern · Az. 8 B 24.1470 · Urteil vom 07.08.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand


Die Beteiligten streiten um eine Zufahrt zu einer gemeindlichen Wegefläche.

Der (ursprüngliche) Kläger (im Folgenden: Kläger) ist Nebenerwerbslandwirt und Eigentümer u.a. der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FlNr. 1097/3 und 1098 Gemarkung … Auf dem Grundstück FlNr. 1097/3 befindet sich eine vom Kläger um das Jahr 2016 baurechtlich verfahrensfrei errichtete Maschinenhalle. Südlich hieran grenzt das im Eigentum der Beklagten stehende Wegegrundstück FlNr. 1097/4 an. Dieses ist Teil des von der Beklagten zuletzt als Orts straße gewidmeten …“. Das Grundstück FlNr. 1098 verfügt innerhalb der festgesetzten Grenzen der Ortsdurchfahrt über eine Zufahrt zur Kreisstraße … 2.

Mit Schreiben vom 18. April 2019 beantragte der Kläger sinngemäß die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt von seinem Grundstück FlNr. 1097/3 auf das Wegegrundstück FlNr. 1097/4, um die Maschinenhalle anzufahren. Mit Bescheid vom 30. April 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Mit der hiergegen am 25. Mai 2020 erhobenen Klage beantragte er sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, die Sondernutzungserlaubnis für das Befahren der Wegefläche FlNr. 1097/4 zum Erreichen der Maschinenhalle zu erteilen, hilfsweise sie zu verpflichten, über den Antrag auf Sondernutzungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger ein Recht auf Zufahrt aus dem Grundstück FlNr. 1097/3 zum Wegegrundstück FlNr. 1097/4 habe. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2022 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 18. April 2019 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis neu zu entscheiden. Für die Zufahrt auf das Wegegrundstück FlNr. 1097/4 sei eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, eine Zufahrt von alters her bestehe nicht. Das Grundstück sei ein Teilstück des …, der als Orts straße gewidmet sei. Diese Widmung sei nicht nichtig und erweise sich daher als wirksam. Mangels gemeingebräuchlicher Anliegernutzung stelle die Zufahrt eine Sondernutzung dar. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht gegeben. Erfolg habe allerdings der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung. Die Entscheidung erweise sich insoweit als ermessensfehlerhaft, wie die Gefahrenlage, die die Beklagte in Bezug auf eine Zufahrt vom Grundstück FlNr. 1097/3 annehme, nicht angemessen zu den Gefahren, die von der Zufahrt zum Pendlerparkplatz auf dem Grundstück FlNr. 808/4 ausgehe, ins Verhältnis gesetzt worden sei.

Der Senat hat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 27. August 2024 zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise.

Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 begründet. Die Zufahrt zu einer Orts straße außerhalb der geschlossenen Ortslage sei nicht als Sondernutzung, sondern als Anliegergebrauch einzustufen. Bei den Grundstücken FlNr. 1097/3 und FlNr. 1098 handle es sich um unterschiedliche Flurstücke, die auch keine wirtschaftliche Einheit bildeten. Begehrt werde die erste und alleinige Zufahrt zum Grundstück FlNr. 1097/3. Bei einem Eigentumswechsel würde diesem Grundstück jede Zuwegung genommen, eine Dienstbarkeit zur Erschließung über das Grundstück FlNr. 1098 bestehe nicht. Die Zufahrt über das Grundstück FlNr. 1098 zum Grundstück FlNr. 1097/3 genüge wegen ihrer Situierung zur Kreisstraße … 2 hin nicht den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auch eine Verschiebung der Zufahrt auf dem Grundstück FlNr. 1098 nach Süden bringe aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen keine Besserung mit sich. Zudem bestehe eine Zufahrt von alters her, weil die Rechtsvorgänger des Klägers ebenso wie der Kläger selbst bereits vor Einführung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes die Zufahrt vom Grundstück FlNr. 1097/3 auf das gemeindliche Wegegrundstück FlNr. 1097/4 genommen hätten. Die Zufahrt stelle eine gemeingebräuchliche Anliegernutzung und keine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gingen von ihr nicht aus.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Gerichtsbescheids vom 24. Februar 2022 festzustellen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zufahrt aus dem Grundstück FlNr. 1097/3 zur Straße der Beklagten auf dem Grundstück FlNr. 1097/4 zusteht,

hilfsweise die Beklagte unter Änderung des Gerichtsbescheids vom 24. Februar 2022 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Zufahrt aus dem Grundstück FlNr. 1097/3 zur Straße der Beklagten auf dem Grundstück FlNr. 1097/4 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie begründet ihren Antrag mit Schriftsatz vom 14. Januar 2025. Der mit der Berufung angegriffene Gerichtsbescheid erweise sich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend.

Der Kläger hat das Eigentum u.a. an den Grundstücken FlNr. 1097/3 und 1098 am 9. Januar 2023 auf seinen Sohn, Herrn … …, übertragen. Dieser führt den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seines Vaters unverändert fort.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe


A.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Die Berufung ist zulässig.

Die Klagepartei kann ihre mit der Berufung weiter verfolgten Ansprüche vor dem Hintergrund von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO in zulässiger Weise prozessual geltend machen. Der Erwerber der Grundstücke FlNr. 1097/3 und 1098, der Sohn des ursprünglichen Klägers, hat den Rechtsstreit auf Antrag und mit Zustimmung der Beklagten in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei übernommen (Schriftsätze der Beteiligten vom 27.7.2026 und Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 7.8.2026).

§ 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Verwaltungsprozess entsprechend auf alle Rechtsstreitigkeiten um grundstücksbezogene (dingliche) Verwaltungsakte anzuwenden (grundlegend BayVGH, U.v. 19.7.1989 – 8 A 87.40015 – NVwZ-RR 1990, 172, 173; U.v. 23.1.1998 – 8 B 93.4007 – BayVBl 1998, 563 – juris Rn. 24; Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 90 Rn. 11). Um eine solche Rechtsstreitigkeit handelt es sich bei den hier vom Kläger verfolgten straßen- und wegerechtlichen Feststellungs- und Verpflichtungsbegehren. Die Sachlegitimation der Klagepartei für diese Ansprüche beruht unmittelbar auf dem Eigentum an den Grundstücken FlNr. 1097/3 und 1098. Der ursprüngliche Kläger ist aufgrund des gesetzlichen Parteiwechsels aus dem Verfahren ausgeschieden, ohne dass dies durch einen gesonderten Ausspruch festzustellen wäre; für die Kosten des Verfahrens haftet allein der neu eingetretene Kläger (BayVGH, U.v. 23.1.1998 – 8 B 93.4007 – BayVBl 1998, 563 – juris Rn. 24).

In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg; sie ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat sowohl das Feststellungs- als auch das hilfsweise Verpflichtungsbegehren des Klägers zu Recht als unbegründet erachtet und die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines direkten Zufahrtsrechts aus dem Grundstück FlNr. 1097/3 zur Straße der Beklagten auf dem Grundstück FlNr. 1097/4 (1.) noch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Zufahrt von dem Grundstück FlNr. 1097/3 zu dieser Straße zu erteilen (2.).

1. Der nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Feststellungsantrag (vgl. OVG NW, U.v. 16.6.2014 – 11 A 1087/12 – NVwZ-RR 2014, 796 – juris Ls. 1 und Rn. 30 ff.) ist unbegründet. Der Kläger besitzt kein Recht auf genehmigungsfreie Zufahrt aus dem innerörtlich gelegenen Grundstück FlNr. 1097/3 zur Straße der Beklagten auf dem Grundstück FlNr. 1097/4 (a.). Ein solches ergibt sich weder aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs (b.) noch aus einem Recht von alters her (c.).

a. Das Wegegrundstück FlNr. 1097/4 ist Teil des mit Verfügung der Beklagten vom 20. Mai 2010 als Orts straße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmeten … Diese Widmung erweist sich als wirksam, da sie nicht nichtig ist. Der Senat lässt dabei offen, ob die Widmung bereits objektiv an einem besonders schwerwiegenden Fehler gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG leidet (aa.). Jedenfalls fehlt es an einer Offenkundigkeit des straßenrechtlichen Klassifizierungsfehlers (bb.).

Ortsstraßen sind gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG solche Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Ausweislich der bei den Akten befindlichen Lagepläne und Luft-/Lichtbilder, dem zum Gegenstand der mündliche Verhandlung vor dem Senat gemachten Luftbild aus dem BayernAtlas und der vom Verwaltungsgericht im Augenschein vom 6. Oktober 2021 gewonnenen Eindrücke liegt der östlich mit dem Grundstück FlNr. 1097/4 beginnende … außerhalb der geschlossenen Ortslage. Die geschlossene Ortslage ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG der Teil eines Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist, wobei einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder eine einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen. Die Beurteilung, wo die geschlossene Ortslage beginnt und endet, muss von der Straße her ansetzen und die sich in der Nähe befindliche Bebauung in den Blick nehmen; dabei ist ein weitläufiger Betrachtungsrahmen zugrunde zu legen (Häußler in Zeitler, Bay-StrWG, Januar 2025, Art. 4 Rn. 11 m.w.N.). Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Widmung nach Art. 6 BayStrWG bzw. förmlichen Festsetzung der Grenzen der Ortsdurchfahrt nach Art. 4 Abs. 2 BayStrWG (BayVGH, U.v. 25.2.2009 – 8 B 07.197 – BayVBl 2009, 471 – juris Rn. 24; OVG NW, B.v. 3.7.2019 – 15 A 24/17 – NVwZ-RR 2020, 242 – juris Rn. 11; Häußler in Zeitler, Art. 4 Rn. 12 und Art. 46 Rn. 10). Die Abgrenzung der geschlossenen Ortslage zum straßenrechtlichen Außenbereich erfolgt dabei nach eigenständigen straßenrechtlichen Kriterien und Begriffen; auf die §§ 29 ff. BauGB ist nicht zurückzugreifen.

Bei einer einseitigen Bebauung entlang eines Straßenabschnitts ist zu untersuchen, ob dieser noch der geschlossenen Ortslage zugeordnet werden kann oder bereits außerhalb liegt. Dies ist anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Straße im Sinne eines Gesamtbilds zu ermitteln und beurteilen. Liegt die Bebauung insgesamt oder in weiten Bereichen nur auf einer Seite der Straße und bestehen keine besonderen Umstände, so wird die Straße in der Regel nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufen (BayVGH, U.v. 25.2.2009 – 8 B 07.197 – BayVBl 2009, 471 – juris Rn. 18; Allesch BayVBl 2009, 549, 552; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 4 Rn. 20). Dies zugrunde gelegt, endet der Bebauungszusammenhang westlich der Kreisstraße … 2 mit dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 4/1. Die südlich davon gelegenen Grundstücke des Klägers FlNr. 1098 und 1097/3 sowie insbesondere das gemeindliche Wegegrundstück FlNr. 1097/4 befinden sich hingegen bereits im straßenrechtlichen Außenbereich. Nachdem sich diese Grundstücke auch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Beklagten befinden, liegen die Voraussetzungen des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG nicht vor.

aa. Der Senat lässt offen, ob die gegebenen Umstände, wie das Verwaltungsgericht annimmt, objektiv einen nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG besonders schwerwiegenden Fehler der Widmung zur Orts straße begründen.

Ein solcher Fehler liegt dann vor, wenn er in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierte Rechtswirkung hätte. Maßgebend ist dabei nicht primär der Verstoß gegen bestimmte, wenn auch zwingende Rechtsvorschriften als solcher, sondern der Verstoß gegen die der Rechtsordnung insgesamt oder der ihr in bestimmter Hinsicht zugrunde liegenden und diese tragenden Zweck- und Wertvorstellungen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 44 Rn. 8 f.; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 5 und 32).

Es erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht des Senates zweifelhaft, ob die Widmung des vollständig im Außenbereich gelegenen … zur Orts straße einen solchermaßen schwerwiegenden Fehler aufweist. Unstreitig ist es tatbestandliche Grundvoraussetzung einer Orts straße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG, dem Verkehr innerhalb und nicht – wie hier – außerhalb der geschlossenen Ortslage zu dienen. Auch wenn die Einstufung in die (zutreffende) Straßenklasse einen integralen Bestandteil der Widmung darstellt (Häußler in Zeitler, Bay-StrWG, Art. 6 Rn. 5 und 41) und aus den vorgelegten Behördenakten der Beklagten nicht auch nur ansatzweise zu ersehen ist, aus welchem Grund der neu gebaute … nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zur Orts straße und nicht nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränktöffentlichen Weg gewidmet worden ist, handelt es sich dabei wohl nicht um einen objektiven Fehler von solch besonderem Gewicht, dass die Schwelle zur Nichtigkeit überschritten wäre. Der in einem solchen Fehler liegende materiellrechtliche Verstoß gegen Art. 6 BayStrWG dürfte für sich gesehen grundsätzlich nur die Rechtswidrigkeit (Aufhebbarkeit) der Widmung zur Folge haben, nicht aber deren Nichtigkeit (BayVGH, U.v. 23.4.1996 – 8 B 96.552 – juris Rn. 8; zu einem Verstoß gegen Art. 2 BayStrWG vgl. U.v. 24.10.2002 – 8 B 98.873 – BayVBl 2003, 337 – juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 3.7.2019 – 15 A 24/17 – NVwZ-RR 2020, 242 – juris Rn. 11; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 119; Herber SVR 2025, 370, 374).

Mit Blick auf die konkrete topographische, verkehrliche und bauliche Situation im Umgriff des …, die vorstehend erläuterte, zumindest grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Wahrung des Bebauungszusammenhangs auch bei nur einseitiger Straßenbebauung und gerade auch seine Erschließungsfunktion für den örtlichen Friedhof, entfernt sich die Einstufung als Orts straße kaum so weit vom straßenrechtlichen Diskutierbaren, dass sich ein entsprechender Fehler als objektiver Verstoß gegen die verfassungsrechtlich insbesondere auch in Art. 14 Abs. 1 GG wurzelnden Grundlagen des Straßen- und Wegerechts (Herber in Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, 1. Kap. Rn. 18 f.) und der damit zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechts- und Wertordnung erwiese. Dazu kommt von Rechts wegen, dass Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG als Instrument zur Behebung einer bereits von Anfang an unrichtigen Klassifizierung einer Straße aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung ihrer Verkehrsbedeutung ausdrücklich die Umstufung zum Zweck der Berichtigung vorsieht (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 7 Rn. 12). Die damit straßenrechtlich vorgesehene Möglichkeit einer nachträglichen „Heilung“ eines Klassifizierungsfehlers würde für Gemeindestraßen in erheblicher Weise an Bedeutung einbüßen (vgl. Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 1), wenn die unrichtige Klassifizierung aufgrund einer fehlerhaften Bewertung der Grenzen der geschlossenen Ortslage bereits als solche einen besonders schwerwiegenden Fehler begründete und eine entsprechende Heilungsmöglichkeit infolge der hieran anknüpfenden Nichtigkeit somit ausgeschlossen wäre.

bb. Dies kann indes offenbleiben, weil es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, jedenfalls an einer Offenkundigkeit des Klassifizierungsfehlers im Sinne des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG fehlt.

Aufgrund der vorstehend erläuterten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls (Rn. 29) ist der Widmungsverfügung des … zur Orts straße ihre Fehlerhaftigkeit nicht gleichsam „auf die Stirn geschrieben“. Es muss sich für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber inhaltlich aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht aufdrängen, dass die Widmung unmöglich rechtens sein kann (Ramsauer im Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 44 Rn. 12). Dies gilt auch hier zudem insbesondere mit Blick auf die vorgenannte Heilungsmöglichkeit einer unrichtigen Klassifizierung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 32).

b. Dem Kläger steht grundsätzlich ein Recht auf eine Zufahrt von seinem Grundstück FlNr. 1097/3 zum öffentlichen Straßenraum zu. Ein solches ergibt sich aus dem gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers als Sonderrecht. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs anerkennt die Sonderstellung des Straßennachbaren und räumt ihm spezifische Rechte und Pflichten ein. Daher beurteilt sich die Frage, ob der Straßenanlieger ein Recht auf Zufahrt hat und in welchem Umfang eine Zufahrt gewährt werden muss, ausschließlich nach den zum Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs bestehenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen (BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – BayVBl 2007, 45 – juris Rn. 33 f.; U.v. 1.12.2009 – 8 B 09.1980 – BayVBl 2010, 539 – juris Rn. 18 f.). Straßenanlieger, also insbesondere Eigentümer von Grundstücken, die an eine Straße grenzen und ausschließlich durch diese erschlossen werden, können sich zwar auf das allgemein anerkannte Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs berufen, weil sie nur so eine Verbindung mit dem Straßennetz haben. Dieses Rechtsinstitut, das nicht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern aus dem einfachen Recht herzuleiten ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 VR 7.99 – NVwZ 1999, 1341 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – VGH n.F. 59, 24 – juris Rn. 25 ff.), vermittelt dem Anlieger einer öffentlichen Straße über die Regelungen der Art. 14 Abs. 1, Art. 17 BayStrWG hinaus eine besondere Stellung, weil er auf den Gemeingebrauch in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen ist. Diese Rechtsstellung reicht aber nur so weit, wie eine angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße erfordert und der Anlieger auf deren Vorhandensein in spezifischer Weise angewiesen ist. Der Anliegergebrauch sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen (Buch-)Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern. Er erstreckt sich daher innerörtlich in aller Regel nur auf einen notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Vor Einschränkungen oder Erschwernissen der Zufahrtsmöglichkeiten zu Grundstücken schützt der Anliegergebrauch regelmäßig nicht, solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit mit (Kraft-)Fahrzeugen gehört bei einem innerörtlichen (Wohn-)Grundstück selbst bei vorhandenen Garagen oder Stellplätzen nicht zum geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs (BayVGH, U.v. 5.5.2026 – 8 B 24.1459 u.a. – juris Rn. 24). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats lässt sich weder aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs (Art. 17 BayStrWG) noch Art. 14 Abs. 1 GG ein Anspruch auf eine zweite Grundstückszufahrt ableiten (BayVGH, B.v. 27.5.2021 – 8 CE 21.1289 – juris Rn. 12; U.v. 22.10.1997 – 8 B 96.1820 – juris Rn. 14). Ein Grundstückseigentümer hat daher grundsätzlich nur Anspruch auf eine angemessene Erreichbarkeit seines Grundstücks, nicht aber auf eine zweite oder besonders günstig gelegene Zufahrt.

Auch bei gewerblich und landwirtschaftlich genutzten, innerörtlich gelegenen Grundstücken bietet der Anliegergebrauch keine Gewähr dafür, dass ein Grundstück ohne jegliche Einschränkung mit Kraftfahrzeugen angefahren werden kann, sondern nur insoweit, als der betreffende Anlieger im jeweiligen Einzelfall zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist. Zwar erfasst der Anliegergebrauch bei gewerblich und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken regelmäßig die Erreichbarkeit mit dem Kraftfahrzeug. Angemessen ist im Einzelfall nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück von seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Nutzung als Bedürfnis hervorgeht (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2024 – 8 CS 24.1462 – BayVBl 2025, 190 – juris Rn. 63 m.w.N.; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 14 Rn. 66).

Der Kläger verfügt für sein landwirtschaftlich genutztes Grundstück FlNr. 1097/3 mit einer Zuwegung über das ebenfalls in seinem Eigentum stehende und unbebaute, ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Grundstück FlNr. 1098 allerdings bereits über eine Zufahrtsmöglichkeit in angemessenem Umfang. Erschlossen wird das hinterliegende Grundstück FlNr. 1097/3, ebenso wie das Vorderliegergrundstück FlNr. 1098, das in ausreichender Breite an die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße … 2 grenzt, allein über diese Kreisstraße. Dies folgt aus der Eigentümeridentität von Vorder- und Hinterliegergrundstück und dem Vorhandensein der tatsächlichen Zuwegung, die die Erreichbarkeit des hinterliegenden Grundstücks rechtlich sicherstellt (BayVGH, B.v. 15.6.2020 – 8 ZB 19.1426 – juris Rn. 18). Einer rechtlichen Sicherung dieser tatsächlich vorhandenen Zuwegung, insbesondere durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB, bedarf es, anders als der Kläger meint, nicht. Ob daneben auch eine einheitliche Nutzung der beiden Grundstücke des Klägers vorliegt, was von ihm in Abrede gestellt wird, kann offenbleiben, da es darauf von Rechts wegen nicht ankommt (BVerwG, U.v. 28.3.2007 – 9 C 4.06 – BVerwGE 128, 246 – juris Rn. 16). Das Anliegen des Grundstücks FlNr. 1098 an die Kreisstraße folgt dabei aus dem vom Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Landratsamts … vom 11. Februar 2013 (Bl. 55 der VG-Akte im Verfahren B 1 K 17.57) aufgezeigten Umstand, dass der Kläger berechtigt ist, die Zufahrt zur Kreisstraße innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt mittig zwischen der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks FlNr. 1098 zum Grundstück FlNr. 4/1 und der dortigen Mastleuchte anzulegen. Etwaige dort bestehende Einschränkungen oder Erschwernisse bei der Zufahrtsmöglichkeit hat der Kläger hinzunehmen. Dass ihm eine Abhilfe in Bezug auf die Höhe des zur Kreisstraße hin bestehenden Feldrains auf dem Grundstück FlNr. 1098 nicht möglich wäre, hat der Kläger im Übrigen weder substanziiert aufgezeigt (Protokoll über die Einnahme des Augenscheins in Band I, Bl. 104 Rückseite der VG-Akte im Verfahren B 1 K 20.470) noch ist solches mit Blick auf die bei den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Lichtbilder (Band I, Bl. 39 ff. der VG-Akte im Verfahren B 1 K 20.470) und das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Luftbild aus dem BayernAtlas ersichtlich.

Gleiches gilt für die klägerische Befürchtung, die Zufahrt vom Grundstück FlNr. 1098 auf die Kreisstraße … 2 entspreche nicht den Grundsätzen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, weil wegen der auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Tankstelle und der hohen Frequenz der dort passierenden Fahrzeuge bei gleichzeitiger Zufahrt mit einem Traktor nebst Anhänger Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs drohten. Etwaigen auftretenden Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bei der Nutzung dieser Zufahrt, für deren Vorliegen allerdings schon keinerlei tatsächliche Nachweise vorliegen, kann gegebenenfalls mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen in ausreichender Weise begegnet werden (BayVGH, B.v. 27.11.2024 – 8 ZB 23.1886 – juris Rn. 18). Ohnehin folgt bereits auch unmittelbar aus § 10 Satz 1 StVO die Pflicht zur Wahrung größtmöglicher Sorgfalt bei der Einfahrt von Grundstücken auf die Fahrbahn. Eine sich in schwerwiegender, schlechterdings unzumutbarer Weise auswirkende Einschränkung der Zufahrtsmöglichkeit von seinem Grundstück FlNr. 1098 auf die Kreisstraße … 2 (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 8 ZB 18.734 – NVwZ-RR 2018, 758 – juris Rn. 10; B.v. 19.8.2009 – 8 ZB 09.1065 – BayVBl 2010, 84 – juris Rn. 9) besteht sonach für den Kläger nicht. Dies gilt im Übrigen auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG und den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, da hieraus in straßen- und wegerechtlicher Hinsicht für die Stellung des Straßenanliegers nichts hergeleitet werden kann (BayVGH, B.v. 27.5.2021 – 8 CE 21.1289 – juris Rn. 12 f.; B.v. 19.8.2009 – 8 ZB 09.1065 – BayVBl 2010, 84 – juris Rn. 10; vgl. aktuell auch BVerwG, U.v. 6.5.2026 – 9 A 9.25 – juris Rn. 11).

Da der aus dem Anliegergebrauch abzuleitende Schutz danach lediglich auf den Erhalt einer notwendigen Zufahrt der – wie ausgeführt hier als erschlossene Einheit zu betrachtenden – Anliegergrundstücke FlNr. 1097/3 und FlNr. 1098 zur Kreisstraße … 2 beschränkt ist, lässt sich hieraus kein Anspruch des Klägers auf die begehrte zweite Zufahrtsmöglichkeit unmittelbar von dem klägerischen Grundstück FlNr. 1097/3 auf das gemeindliche Wegegrundstück FlNr. 1097/4 ableiten. Unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs ist es dem Kläger zuzumuten, die Nutzung seiner Grundstücke in solcher Weise zu organisieren, dass auch eine einzige Zufahrtsmöglichkeit von der Kreisstraße … 2 über das Vorderliegergrundstück FlNr. 1098 auf das Hinterliegergrundstück FlNr. 1097/3 mit der dort befindlichen Maschinenhalle möglich ist und bleibt (BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 8 CE 15.1023 – BayVBl 2016, 100 – juris Rn. 11). Besteht für ein Grundstück sonach bereits eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit in angemessenem Umfang, dann genießen Pläne für die Errichtung einer zweiten Zufahrt keinen erhöhten rechtlichen Schutz, der mit dem Institut des Anliegergebrauchs durchzusetzen wäre (BayVGH, U.v. 1.12.2009 – 8 B 09.1980 – BayVBl 2010, 539 – juris Rn. 19 f.). Ein Grundstückseigentümer ist dann nicht auf die Anlegung einer bestimmten, für ihn besonders günstigen weiteren Zufahrt angewiesen, wenn das Grundstück, wie hier, bereits anderweitig ausreichend erschlossen ist (Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 19 Rn. 27). Bei der Anlage einer solchen Zufahrt handelt es sich vielmehr um eine über den Anliegergebrauch hinausgehende, erlaubnispflichtige Sondernutzung.

c. Der Kläger kann sich auch nicht auf das Bestehen einer Zufahrt von alters her berufen.

Aus einer Zusammenschau von Art. 17 Abs. 1 und 5 BayStrWG, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BayStrWG sowie einem § 8a Abs. 1 FStrG zu entnehmenden allgemeinen straßenrechtlichen Rechtsgedanken genießen Zufahrten, die von alters her – im landesrechtlichen Kontext also bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 (Art. 68 BayStrWG) auf der Grundlage eines früheren entsprechend (widerruflich oder unwiderruflich) verliehenen Nutzungsrechts (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.1963 – 60 IV 60 – BayVBl 1964, 58 f.) – angelegt sind, Bestandsschutz. Dieser erfasst altrechtliche Zufahrten sowohl innerhalb der geschlossenen Ortslage als auch außerhalb (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2022 – 8 CE 22.1865 – juris Rn. 25; NdsOVG, U.v. 18.7.2012 – 7 LB 29/11 – NordÖR 2012, 463 – juris Rn. 29; Wiget in Zeitler, BayStrWG Art. 19 Rn. 18; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 546), allerdings stets mit der Einschränkung, dass er nur für den unveränderten Fortbestand und die unveränderte Fortbenutzung der vorhandenen Zufahrt gilt (Herber in Kodal, Handbuch Straßenrecht, 25. Kap. Rn. 67). Der Bestandsschutz entfällt insbesondere dann, wenn die Zufahrt gegenüber dem früheren Zustand einem erheblich größeren oder andersartigen Verkehr als bisher dient; dies folgt aus Art. 19 Abs. 3 BayStrWG und § 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG (BVerwG, U.v. 9.7.2003 – 9 A 54.02 – NVwZ 2004, 231 – juris Rn. 23; B.v. 31.3.1992 – 4 B 66.92 – Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 7 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 11.2.1969 – 71 VIII 68 – UA S. 14). Dabei ist auf den objektiven Stand der Grundstücksnutzung und etwaige damit einhergehende Veränderung des bisherigen Verkehrs abzustellen; maßgeblich sind Menge, Art und Zusammensetzung des Zufahrtsverkehrs.

Selbst, wenn man die Existenz einer altrechtlichen Zufahrt von dem Grundstück FlNr. 1097/3 auf das Wegegrundstück FlNr. 1097/4 als wahr unterstellt, würde eine solche Zufahrt nicht mehr bestehen. Dies ergibt sich aus zwei voneinander unabhängigen, selbstständig tragenden Gründen:

Zum einen ist im Vollzug des bayerischen Straßen- und Wegerechts bei seit alters her bestehenden Zufahrten davon auszugehen, dass der Träger der Straßenbaulast dem Anlieger hierzu bereits grundsätzlich kein unwiderrufliches Recht eingeräumt hat (BayVGH, U.v. 19.11.1963 – 60 IV 60 – BayVBl 1964, 58 f.; Metzner, BayVBl 1966, 51, 52; Zimniok, BayStrWG, 8. Aufl. 1988, Art. 69 Nr. 5 Buchst. c). Diese Vermutung der Widerruflichkeit einer altrechtlichen Zufahrt von seinem Grundstück FlNr. 1097/3 zum gemeindlichen Wegegrundstück FlNr. 1097/4 hat der Kläger nicht erschüttert. Es sind keine substantiierten Indizien dafür ersichtlich, dass die Beklagte den Rechtsvorgängern des Klägers hierfür ein unwiderrufliches altes Zufahrtsrecht eingeräumt hat. Sofern, wie hier, zwingende Tatsachen nicht entgegenstehen, hat die bloße Duldung von Zufahrten, auch wenn diese seit unvordenklichen Zeiten bestehen, noch kein unwiderrufliches Nutzungsrecht an öffentlichen Straßen begründet. Ein unwiderrufliches altes Nutzungsrecht liegt nur dann vor, wenn der Straßenbaulastträger einen Dauerzustand geschaffen oder geduldet hat, der einen Entzug oder eine wesentliche Beschränkung einer Zufahrt nicht durchsetzbar und unmöglich macht. Dies kann erst dann angenommen werden, wenn der Eigentümer des durch die Zufahrt erschlossenen Grundstücks dort vor dem 1. September 1958 bauliche Anlagen errichtet hat, die nur über diese Zufahrt erreichbar sind und der Straßenbaulastträger dies entweder bewusst hingenommen oder dem sogar ausdrücklich zugestimmt hat (Metzner, BayVBl 1966, 51, 52). Für eine solche qualifizierte Duldung oder sogar einer ausdrücklichen Zustimmung ist vorliegend nichts vorgetragen oder ersichtlich. Das Grundstück FlNr. 1097/3 war, soweit ersichtlich, vor der Errichtung der Maschinenhalle um das Jahr 2016 unbebaut; gleiches gilt im Übrigen für das Grundstück FlNr. 1098. Unter Geltung der vorgenannten Rechtsvermutung erweist sich die – hier unterstellt bestehende altrechtliche – Zufahrt vom Grundstück FlNr. 1097/3 auf das gemeindliche Wegegrundstück FlNr. 1097/4 als widerruflich. Einen solchen Widerruf hat die Beklagte jedenfalls in Gestalt der Errichtung der im Verfahren B 1 K 17.57 streitgegenständlichen Sperrung der Zufahrt auch tatsächlich ausgeübt.

Zum anderen ginge mit den An- und Abfahrten, die über diese Zufahrt abgewickelt würden, ein in solcher Weise andersartiger Verkehr einher, dass damit auch ein (unterstellter) Bestandsschutz entfiele. Zwar hat der mit der Nutzung der um das Jahr 2016 neu errichteten Maschinenhalle verbundene landwirtschaftliche Verkehr seinen Grund in der vom Kläger betriebenen Nebenerwerbslandwirtschaft. Allerdings erweist sich über diesen funktionellen Nutzungszusammenhang hinaus der Verkehr deswegen als qualitativ erheblich andersartig geprägt, weil mit ihm erstmals von der Maschinenhalle selbst und unmittelbar ausgehender Ziel- und Quellverkehr mit landwirtschaftlichem Geräten verbunden ist. Ein solcher war den bisher unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken FlNr. 1097/3 und 1098 aber fremd. Die Errichtung und der Betrieb einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle ändert den von diesen Grundstücken ausgehenden Zu- und Abfahrtsverkehr in seiner Art und Zusammensetzung daher qualitativ maßgeblich, da er sich objektiv von dem allein von der bloßen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke ausgehenden Verkehr hin zu einem Verkehr eines zusätzlichen Betriebsstandorts des Klägers entwickelt hat. Wie und in welcher Frequenz der Kläger diesen Standort tatsächlich nutzt, hat bei der hierzu anzustellenden objektiven Betrachtung vor dem Hintergrund des maßgeblich in den Blick zu nehmenden, nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO zulässigen Umfangs der Nutzungsmöglichkeit von Rechts wegen keine Bedeutung. Diese qualitativ erhebliche Verkehrsveränderung ist zwar für die Zufahrt vom Grundstück FlNr. 1098 auf die Kreisstraße … 2 im Rahmen des Anliegergebrauchs unerheblich, nicht aber für den Bestand einer altrechtlichen Zufahrt vom Grundstück FlNr. 1097/3 auf das gemeindliche Wegegrundstück FlNr. 1097/4.

Sonach hat die Beklagte zum einen das Nutzungsrecht an der im Sinne des klägerischen Vortrags unterstellt bestehenden altrechtlichen Zufahrt vom Grundstück FlNr. 1097/3 auf das Wegegrundstück FlNr. 1097/4 wirksam widerrufen. Zum anderen hätte die Zufahrt auch ihren Bestandsschutz verloren, weil sich durch die um das Jahr 2016 neu errichtete und betriebene Maschinenhalle der Ziel- und Quellverkehr gegenüber dem früheren Zustand in erheblicher Weise andersartig entwickelt hat.

2. Verfügt der Kläger für sein Grundstück FlNr. 1097/3 damit nicht über eine altrechtliche Zufahrt und kann er einen Anspruch auf Errichtung einer weiteren Zufahrt für dieses Grundstück auch nicht auf das Institut des Anliegergebrauchs stützen, benötigt er eine Sondernutzungserlaubnis. Einen Anspruch hierauf hat der Kläger aber nicht. Sein hilfsweises Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf Erteilung einer solchen Erlaubnis, erweist sich daher als unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 114 VwGO).

Nach Art. 17 Abs. 5 BayStrWG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (BayVGH, U.v. 1.3.2021 – 8 B 21.646 – juris Rn. 21; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 18 Rn. 26; zur Abgrenzung des Anliegergebrauchs nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW zur Sondernutzungserlaubnispflicht nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW für eine weitere Grundstückszufahrt vgl. OVG NW, U.v. 16.6.2014 – 11 A 1097/12 – NVwZ-RR 2014, 796 – juris Ls. 5 und Rn. 72 ff.). Art. 17 Abs. 5 BayStrWG ermöglicht nicht nur die Schließung einer bestehenden Zufahrt, sondern ebenso die Untersagung einer geplanten solchen, wobei sie sowohl Zufahrten innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage erfasst (BayVGH, U.v. 1.12.2009 – 8 B 09.1980 – BayVBl 2010, 539 – juris Rn. 23; zur Parallelvorschrift des § 8a Abs. 6 FStrG BVerwG, U.v. 30.6.1989 – 4 C 40.88 – BVerwGE 82, 185 – juris Rn. 16; Wiget in Zeitler, BayStrWG Art. 17 Rn. 60 f.). Die Ermessensentscheidung ist unter Abwägung der straßenrechtlichen Belange, orientiert insbesondere an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, mit den Interessen des Anliegers an der zusätzlichen Zufahrt anzustellen (grundlegend BayVGH, U.v. 11.2.1969 – 71 VIII 68 – UA S. 15; B.v. 17.4.2012 – 8 ZB 11.2785 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 18.7.2012 – 7 LB 29/11 – NordÖR 2012, 463 – juris Rn. 30). Tatbestandliche Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung über die Errichtung einer weiteren – nicht im Sinne der Voraussetzungen des Anliegergebrauchs für eine ausreichende Grundstückserschließung unabdingbar erforderlichen – Zufahrt ist zum einen, dass für ihre Nutzung mit Blick auf die bestehende gemeingebräuchliche Erschließungssituation des jeweiligen Grundstücks ein qualifizierter, mindestens von Erwägungen der betrieblichverkehrlichen Förderlichkeit und Nützlichkeit getragener Bedarf besteht, und daneben zum anderen, dass von ihr keine Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1972 – IV C 112.68 – NJW 1973, 913, 914; OVG LSA, B.v. 23.4.2024 – 2 L 5/23.Z – NVwZ-RR 2024, 702 – juris Rn. 8; NdsOVG, U.v. 18.7.2012 – 7 LB 29/11 – NordÖR 2012, 463 – juris Rn. 26; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 19 Rn. 27).

Nur in besonderen Ausnahmefällen, die unter engen Voraussetzungen konkret zu bestimmen sind, kann sich das verwaltungsbehördliche Ermessen auf Null reduzieren. Erforderlich hierfür ist stets, dass sich nur eine Rechtsfolge als die einzig rechtmäßige erweist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.5.2016 – 5 C 36.15 – BVerwGE 155, 192 – juris Rn. 31; aus der Literatur statt vieler Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 102a f.; Gern DVBl 1987, 1194, 1197 ff.). Ein Rechtsanspruch im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null, der auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Anlegung einer weiteren Zufahrt gerichtet ist, kann ausnahmsweise im Einzelfall dann gegeben sein, wenn der Grundstückseigentümer hierfür einen besonderen, objektiv berechtigenden Bedarf innehat, der graduell über eine bloße Förderlichkeit und Nützlichkeit hinausgeht, und des Weiteren eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht besteht (vgl. zur Frage des Bestehens eines Anspruch auf Bordsteinabsenkung nach Art. 18 Abs. 1 Satz, Abs. 2 StrGW NRW OVG NW, U.v. 9.2.2016 – 11 A 1276/24 – NVwZ-RR 2026, 723 – juris Rn. 53 ff.).

Die Prüfung, ob ein solcher Bedarf besteht, hat in Fällen landwirtschaftlicher Nutzung am Maßstab eines „vernünftigen Landwirts“ unter Beantwortung der Frage zu erfolgen, ob dieser eine Zufahrt mit vergleichbarem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung bzw. Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb gerade auch unter Beachtung der Wahrung straßen- und wegerechtlicher Belange errichten würde. Gestaltung und Beschaffenheit einer solchen Zufahrt müssen in der gebotenen Weise von dem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen absehbaren Betriebserfordernissen getragen und geprägt sein (zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 3.11.1972 – IV C 9.70 – BVerwGE 41, 138 – juris Ls. 2 und Rn. 19; U.v. 22.11.1985 – 4 C 71.82 – NVwZ 1986, 644 – juris Ls. 1 und Rn. 13; BayVGH – U.v. 9.12.1997 – 2 B 94.1245 – BayVBl 1998, 695). Dies kann in besonders gelagerten Einzelfällen zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit zu einem Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis führen (zu einem Baugerüst im öffentlichen Straßenraum vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2007 – 8 CS 07.2952 – BayVBl 2008, 276 – juris Rn. 25).

Im Falle des Klägers fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, weil eine ausreichende Erschließung schon über die Zufahrt vom Grundstück FlNr. 1098 in einer auch für die Erreichbarkeit und Nutzung des Grundstück FlNr. 1097/3 zumutbaren Weise gewährleistet ist. Ein besonderer, objektiv berechtigender Bedarf für die begehrte weitere Zufahrt ist zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht gegeben. Vielmehr führt der Kläger hierzu allein Argumente der betrieblichverkehrlichen Förderlichkeit und Nützlichkeit an, ohne hierfür auch ein im vorgenannten Sinn ausnahmsweise im Einzelfall rechtfertigendes Bedürfnis belegen zu können. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger seine eigene, schon nicht weiter substanziierte Bewertung der Verkehrssicherheit der bestehenden Zufahrt vom Vorderliegergrundstück FlNr. 1098 auf die Kreisstraße … 2 (vgl. dazu bereits Rn. 34 f.) mit der der beantragten vergleicht und letzterer dabei den Vorrang einräumt. Ein Anspruch auf Sondernutzungserlaubnis scheidet daher vorliegend schon aus diesem Grund aus, ohne dass es noch auf die weitere Frage einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die beantragte Zufahrt ankäme.

Im Rahmen des vom Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellten Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird die Beklagte mit Blick auf Art. 17 Abs. 5 BayStrWG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG seine Argumente zur betrieblichverkehrlichen Nützlichkeit und Förderlichkeit einer direkten Zufahrt von dem Grundstück FlNr. 1097/3 zum gemeindlichen Wegegrundstück FlNr. 1097/4 mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erneut abzuwägen haben. Gegebenenfalls bedarf es zur hinreichenden Ermittlung dieser Belangen auch einer weiteren und vertieften Beteiligung der betroffenen Behörden und Verkehrsträger (Landratsamt …, Deutsche Bahn AG, Polizei) unter Heranziehung der einschlägigen Erkenntnismittel (vgl. zur Ermittlung der Unfallgeneigtheit im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG VG München, U.v. 3.8.2017 – M 2 K 16.3853 – juris Rn. 37 und 39), denn aufgrund der infolge wirksamer Widmung innerörtlichen Lage ist das gesetzlich von Art. 19 BayStrWG unterstellten Gefährdungspotential von außerörtlichen Zufahrten nicht einschlägig (BayVGH, B.v. 29.9.2022 – 8 CE 22.1865 – juris Rn. 25; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 19 Rn. 14). Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV; vgl. S. 32 f. UA) erneut im Ermessensweg zu entscheiden.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

B.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

C.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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