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Ankerbohrung beschädigt Fernwärmeleitung: Drei Beteiligte haften gesamtschuldnerisch

Ein schräger Bohrkanal, ein Druckabfall im Fernwärmenetz – und plötzlich steht die Leitung unter Wasser. Bohrunternehmen, Erdbauer und Architekturbüro schieben sich beim Krankenhausneubau gegenseitig die Verantwortung zu, während die Rechnung über 190.065,11 Euro im Raum steht. War die alte Leitung wirklich nur noch 20 Prozent wert – oder zählt das vor Gericht gar nicht?
Bauarbeiter in Warnweste steht in Baugrube vor undichter Fernwärmeleitung mit Wasseraustritt
Nach Anbohren der Fernwärmeleitung verurteilt das Landgericht Karlsruhe drei Baubeteiligte zu gesamtschuldnerischem Schadensersatz für Reparatur und Bypass Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 O 25/21

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Karlsruhe entschied am 21.10.2026 (1 O 25/21): Das Bohrunternehmen, das Bauunternehmen und das Planungsbüro haften für den Leitungsschaden, weil ein Bohrfehler und fehlende Kontrollen den Schaden verursachten. Für das Planungsbüro genügte grundlegende Kontrolle; es musste nicht jeden Bohrwinkel selbst nachmessen.


  • Fehler beim Bohren: Das Bohrunternehmen wich vom vereinbarten Bohrverlauf ab; dadurch beschädigte es die Fernwärmeleitung.
  • Planprüfung nötig: Es fehlten klare Zuständigkeiten und geregelte Prüfungen auf mögliche Zusammenstöße mit der Leitung.
  • Kein Abzug fürs Alter: Die neue Leitung schützte schlechter und brachte dem Versorger keinen finanziellen Vorteil.
  • Umleitung war günstiger: Eine Leitung um die Schadensstelle kostete weniger als der Wiederaufbau des bisherigen Schutzkanals.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Karlsruhe
  • Datum: 21.10.2026
  • Aktenzeichen: 1 O 25/21
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatz, Bauarbeiten, Planung und Überwachung
  • Wichtig für: Versorgungsunternehmen, Bauunternehmen und Planungsbüros

Fernwärmeleitung angebohrt: Drei Baubeteiligte zahlen 190.065 Euro

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 21.10.2026 (Az. 1 O 25/21) der Klage eines Fernwärmeversorgers in voller Höhe stattgegeben. Es verurteilte ein Bohrunternehmen, ein Erdbauunternehmen und ein Architekturbüro als Gesamtschuldner zur Zahlung von 190.065,11 Euro nebst Zinsen. Der Betrag setzt sich aus 34.423,94 Euro für die provisorische Reparatur und 155.641,17 Euro für die Bypass-Leitung zusammen.

Zwischen 2016 und 2018 ließ eine Klinik einen Krankenhausneubau errichten. An der Grenze zum städtischen Nachbargrundstück wurde eine Baugrube ausgehoben und mit einem Trägerbohlverbau gesichert. Für dessen Rückverankerung wurde schräg in Richtung des Nachbargrundstücks gebohrt. Bei der Bohrung des Ankers A 43 beschädigten Mitarbeiter des Bohrunternehmens am 24.06.2016 eine Fernwärmeleitung, die in einem Haubenkanal lag. Es kam zu hohem Wasserverlust und einem Druckabfall im Fernwärmenetz. Die Netzbetreiberin reparierte die Leitung zunächst provisorisch und verlegte danach eine Bypass-Leitung um die Schadensstelle.

Die Klinik hatte das Erdbauunternehmen mit den Erdbauarbeiten für die Baugrube beauftragt. Dieses gab die Leistungen an eine Innengesellschaft weiter, der neben ihm zwei weitere Firmen angehörten. Sie traten im Prozess als Streithelferinnen auf Seite des Erdbauunternehmens auf und heißen hier B und C. Beide übernahmen bereichsweise die Rückverankerungsarbeiten. Die schadensursächlichen Bohrarbeiten führte das Bohrunternehmen als Subunternehmerin von B aus. Die Planung des Verbaus samt Statik oblag C, die dafür D beauftragte.

Das Architekturbüro hatte gegenüber der Klinik die Gebäudeplanung übernommen. Die Klinik trat ihre etwaigen Schadensersatzansprüche gegen das Erdbauunternehmen und das Architekturbüro an die Netzbetreiberin ab. Diese verlangte von allen dreien die 190.065,11 Euro nebst Zinsen. Die Beklagten und die Streithelferinnen des Erdbauunternehmens beantragten Klageabweisung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein mit Erdbohrungen betrautes Unternehmen haftet deliktisch wegen eines Organisationsverschuldens, wenn es an ausreichenden innerbetrieblichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Beschädigungen erdverlegter Versorgungsleitungen fehlt; etwaige Planungs- oder Erkundungsversäumnisse vorgelagerter Planungsbeteiligter entbinden nicht von den eigenständigen Sorgfaltspflichten bei der Bauausführung.
  2. Im Rahmen der Bauüberwachung gehört es bereits zu den grundlegenden Überwachungspflichten des Objektplaners, die Klärung fachlicher Zuständigkeiten an gefährdeten Schnittstellen sowie einen geregelten Planungs- und Kollisionsprüfungsprozess hinsichtlich bestehender Leitungsbestände einzufordern.
  3. Ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs „neu für alt“ scheidet aus, wenn die Beschädigung einer Versorgungsleitung durch eine bautechnisch geringerwertige Ersatzleitung behoben wird, deren voraussichtliche Lebensdauer die mutmaßliche Restnutzungsdauer der beschädigten Altanlage nicht wesentlich übersteigt.

Warum das Bohrunternehmen für den Leitungsschaden haftet

Das Bohrunternehmen haftet, weil der Bohrkanal entgegen den vertraglichen Festlegungen einen falschen Verlauf nahm und das Unternehmen keine ausreichenden innerbetrieblichen Vorkehrungen gegen ein versehentliches Anbohren der Leitung getroffen hatte. Die Netzbetreiberin hatte geltend gemacht, der erforderliche Sicherheitsabstand sei schon bei der Planung der Bohrarbeiten nicht eingehalten worden. Zudem hätten die von B hergestellten Bohransatzpunkte nicht auf der richtigen Höhe gelegen, und das Bohrunternehmen habe mit falschem Winkel gebohrt.

Rechtlich stützte das Gericht die Haftung auf § 823 Abs. 1 BGB, auf die Regeln über eigenes Organisationsverschulden und ergänzend auf § 831 BGB. Zur Sorgfalt bei Tiefbauarbeiten in der Nähe von Versorgungsleitungen verwies es auf BGH NJW 1971, 1313, 1314. Es behandelte Versorgungsleitungen auf fremden Grundstücken als Eigentum des Versorgungsunternehmens. Mit dem Anbohren war also das Eigentum der Netzbetreiberin verletzt.

Juristische Personen sind verpflichtet, ihre innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass eine Schädigung Dritter in dem gebotenen Umfang vermieden wird. Andernfalls muss sich ein Unternehmen ein Fehlverhalten der tatsächlich eingesetzten Personen ohne Entlastungsmöglichkeit zurechnen lassen. – so das Landgericht Karlsruhe

Fehlende Vorkehrungen begründen ein Organisationsverschulden

Nach § 823 BGB haftete das Bohrunternehmen für eigenes Organisationsverschulden. Es hatte keine ausreichenden Vorkehrungen im Betrieb getroffen, um ein versehentliches Anbohren der Versorgungsleitung zu verhindern. Deshalb rechnete das Gericht ihm die Fehler seiner Mitarbeiter bei der Bohrung wie eigenes Verschulden zu. Es verwies dazu auf BGH VersR 2023, 1169 Rn. 35.

Ein Entlastungsbeweis wurde nicht geführt

Daneben haftete das Unternehmen nach § 831 BGB für seine Mitarbeiter. Es kann sich nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, doch Umstände dafür waren weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der falsche Bohrkanal verletzte die Sicherungspflicht

Eigene Erkundigungs- und Überprüfungspflichten an der konkreten Schadensstelle sah das Gericht nicht verletzt. Nach der vertraglichen Zuständigkeitsverteilung waren die Ermittlung der genauen Leitungslage und die darauf abgestimmte Planung des Bohrkanals anderen Beteiligten zugewiesen. Das Bohrunternehmen durfte sich insoweit auf die aus seiner Sicht auftraggeberseitigen Vorgaben verlassen.

Seine Sicherungspflichten verletzte es dennoch, weil der Bohrkanal einen falschen Verlauf nahm. Nach den Feststellungen des Gerichts war dieser Fehler ursächlich für den Schaden.

Planungsfehler anderer ändern daran nichts

Das Bohrunternehmen hatte einen Ausführungsmangel bei der Ankerherstellung bestritten. Verantwortlich seien vielmehr die unzureichende Erkundung der Leitung und deren Prüfung durch andere Baubeteiligte. Objektplanung und Objektüberwachung hätten vor Beginn der Arbeiten für eine ausreichende Erkundung sorgen müssen. Planer und Tragwerksplaner hätten außerdem zu geringe Sicherheitsabstände vorgesehen und diese während der Bauausführung nicht kontrolliert.

Das Gericht verwarf den Einwand, soweit er die eigene Verantwortung des Unternehmens ausschließen sollte. Die vorgelagerte Erkundung und Planung durch andere hob die Sicherungspflicht bei der Ausführung nicht auf.

Das Erdbauunternehmen haftet für den Fehler seiner Subunternehmerin

Das Erdbauunternehmen haftete der Netzbetreiberin aus abgetretenem Recht. Die Klinik hatte es vertraglich mit den Baugrubenarbeiten einschließlich des Verbaus beauftragt. Das Gericht stützte den Anspruch auf die §§ 280, 398 BGB, für den Anspruch der Klinik außerdem auf §§ 280, 631 BGB. Wer sich zur Vertragserfüllung eines Erfüllungsgehilfen bedient, muss nach § 278 BGB für dessen Verschulden wie für eigenes einstehen.

Das Verschulden der Bohrfirma wird zugerechnet

Das Bohrunternehmen war Erfüllungsgehilfin des Erdbauunternehmens. Dessen Verschulden wurde der Auftragnehmerin nach § 278 BGB wie eigenes zugerechnet. Das Erdbauunternehmen hatte argumentiert, sein vorab erstellter Plan gebe den Verlauf der Fernwärmeleitung zutreffend wieder. Das Gericht ließ die Frage weiterer Planungs- und Überwachungsfehler anderer Subunternehmer offen. Es kam darauf nicht mehr an, weil das Erdbauunternehmen schon für das Verschulden der Bohrfirma einzustehen hatte.

Die Klinik war einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ausgesetzt

Nach Auffassung des Gerichts war die Klinik ihrerseits möglichen Regressansprüchen der Netzbetreiberin ausgesetzt. Diese hatte gegen die Klinik einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die körperliche Einwirkung vom Klinikgrundstück auf das Nachbargrundstück überschritt das Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung. Die Netzbetreiberin war zudem gehindert, sie rechtzeitig nach §§ 1004, 862 BGB zu unterbinden. Bei einer Substanzverletzung entspricht die Höhe des Ausgleichsanspruchs dem entstandenen Schaden.

Das Eigentum an der Leitung genügt

Das Erdbauunternehmen wandte ein, die Netzbetreiberin sei nicht Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Leitung verlief. Das Gericht hielt dies nicht für anspruchsausschließend. Die Leitung sei entsprechend § 95 Abs. 1 BGB ein Scheinbestandteil des fremden Grundstücks, also eine eigenständige Sache der Netzbetreiberin. Zugleich sei sie Zubehör zum Betriebsgrundstück des Versorgungsunternehmens.

Die Leitung verlängere gleichsam das Betriebsgrundstück entlang des Klinikgrundstücks. Als Leitungseigentümerin sei die Netzbetreiberin daher hinsichtlich des betroffenen Grundstücksteils wie eine benachbarte Eigentümerin zu behandeln. Das Gericht verwies dazu auf Staudinger/Stieper (2021), BGB § 94 Rn. 11 und 37.

Die Abtretung macht aus der Freistellung einen Zahlungsanspruch

Die Klinik hatte ihre ursprünglich auf Freistellung von den Regressansprüchen gerichteten Ansprüche gegen das Erdbauunternehmen und das Architekturbüro an die Netzbetreiberin abgetreten. Dadurch wandelten sich die Freistellungsansprüche in Zahlungsansprüche um. Das Gericht verwies hierzu auf BGH NJW 2012, 528 Rn. 14.

Das Architekturbüro verletzte seine Pflicht zur grundlegenden Überwachung

Auch das Architekturbüro haftete aus abgetretenem Recht wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung (§§ 280, 398 BGB). Die Netzbetreiberin hatte vorgetragen, das Büro sei als Objektplanerin auch mit der Bauüberwachung nach Leistungsphase 8 der HOAI für die gesamten Bauarbeiten einschließlich der Rückverankerung beauftragt gewesen. Es habe die Ankerbohrungen nicht ausreichend überwacht. Bei ausreichender Überwachung hätte ihm auffallen müssen, dass die Leitungslage nicht genügend erkundet war. Auch die zu nahe an der Leitung geplanten Bohrungen sowie der falsche Winkel und die falschen Ansatzpunkte hätten ihm auffallen müssen.

Das Büro bestritt jede Verantwortung. Es habe keinen Generalplaner gegeben, die Planungsleistungen seien auf verschiedene Büros verteilt gewesen. Die Tragwerksplanung sei einem anderen Büro übertragen worden, und für die Überwachung der Verbauarbeiten sei es nicht zuständig gewesen.

Die genaue Reichweite des Vertrags blieb offen

Die HOAI sei reines Preisrecht, führte das Gericht aus. Umfang und Inhalt der Architektenleistung richteten sich nach dem Vertragsrecht des BGB. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf HOAI-Leistungsphasen sei bei der Auslegung zu berücksichtigen, und mit einer vereinbarten Leistungsphase seien grundsätzlich deren Grundleistungen geschuldet. Das schließe Besondere Leistungen oder eine weitergehende oder engere Leistungspflicht nicht aus. Das Gericht verwies dazu auf Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 10. Aufl., Kap. 2 Rn. 279 f., und BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – VII ZR 205/19.

Der Vertrag von 2014 betraf zunächst die Leistungsphasen 2 bis 5 für den Krankenhausneubau. 2016 wurde er auf die Leistungsphasen 6 bis 9 und weitere Nebenleistungen erweitert. Die Verträge schlossen den Baugrubenverbau nicht ausdrücklich aus, bezeichneten die Leistung aber als Gebäude- und Innenraumplanung nach § 34 HOAI. Das Gericht hielt es für möglich, dass dies gegen eine Einbeziehung des Verbaus sprach, den die HOAI gesondert unter Ingenieurbauwerken und Tragwerksplanung aufführt.

Es berücksichtigte aber auch, dass die Kosten der Baugrube samt Baugrubenumschließung in die anrechenbaren Kosten der Gebäudeplanung einbezogen werden konnten. Außerdem entsprach ein Ausschluss des Verbaus nicht dem Vertragsverständnis, das die Klinik in der Abtretungserklärung beschrieben hatte. Letztlich musste die Frage nicht geklärt werden: Aus dem eigenen Vortrag des Büros ergab sich ein unstreitiger Mindestumfang seiner Pflichten.

Hinweise in den Plänen und fehlende Prüfprozesse hätten auffallen müssen

Diesen Mindestumfang verletzte das Büro, weil es seiner Pflicht zur allgemeinen grundlegenden Überwachung nicht hinreichend nachgekommen war. Es hätte sich vergewissern müssen, dass die zuständigen Spezialunternehmen die Fernwärmeleitung in ihrer Planung ausreichend berücksichtigten.

Bei grundlegender Überwachung hätte ihm auffallen müssen, dass die Verantwortlichkeit unter den Fachfirmen unklar war und offenbar Abläufe zur Kollisionsprüfung und Freigabe fehlten. Solche Abläufe waren nach Auffassung des Gerichts erforderlich.

Die Ausführungsplanung von D sah bereits Kollisionsstellen mit dem Sicherheitsraum des Haubenkanals vor. An mehreren Stellen, darunter am betroffenen Schnitt, stand zudem der Vermerk, der Erdbauer müsse die genaue Lage und Höhe des Kanals prüfen. Das Gericht folgte dem Sachverständigen: Auch bei nur grundlegender Bauüberwachung hätte auffallen müssen, dass kein Planprüfungsprozess geregelt war und eine Kollisionsprüfung nötig gewesen wäre.

Bohrwinkel muss das Büro nicht selbst nachmessen

Das Gericht verlangte vom Büro nicht, regelmäßig auf der Baustelle die Winkel einzelner Bohrungen nachzumessen. Das Büro hatte darauf verwiesen, dass ein Architekt einen später falsch eingestellten Bohrwinkel im Rahmen seiner Leistungspflichten typischerweise nicht entdecken müsse. Dieser Punkt war für die Haftung auch nicht ausschlaggebend.

Das Vertrauen auf Spezialunternehmen entlastet nicht

Das Büro hatte sich darauf berufen, als Gebäudeplanerin bei üblichen Standardarbeiten auf das überlegene Fachwissen des Spezialunternehmens vertrauen zu dürfen. Die benötigten Informationen, auch zur Fernwärmeleitung, seien verfügbar gewesen. Das Gericht verwarf den Einwand fehlender Verantwortung. Selbst bei lediglich grundlegender Überwachung hätte das Büro erkennen müssen, dass die Zuständigkeit für die Leitung nicht geklärt war. Auch ein geregelter Planprüfungs-, Freigabe- und Kollisionsprüfungsprozess war nicht vorgesehen.

Warum die Netzbetreiberin keinen Abzug neu für alt hinnehmen muss

Der Abzug neu für alt scheiterte hier an den Feststellungen des Sachverständigen. Nach dessen nicht angegriffenen Ausführungen war die erdverlegte Bypass-Leitung gegenüber der Leitung im Haubenkanal geringerwertig. Ihre Mindestlebensdauer würde die mutmaßliche Restlebensdauer der beschädigten Leitung nicht wesentlich übersteigen. Eine Vermögensmehrung trat deshalb nicht ein.

Reparatur und Bypass-Leitung sind in voller Höhe ersatzfähig

Das Gericht erkannte die Kosten der provisorischen Reparatur von 34.423,94 Euro und der Bypass-Leitung von 155.641,17 Euro als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB an. Auch für Eigenleistungen der Netzbetreiberin von 9.828,75 Euro hielt es § 249 BGB für anwendbar. Sie entsprächen ortsüblichen und angemessenen Kosten.

Die vorgelegten Fremdrechnungen genügten grundsätzlich zur Darlegung und zum Nachweis des Herstellungsaufwands (BGH MDR 2013, 1454). Die Beklagten hatten nicht substantiiert bestritten, dass die Netzbetreiberin die Rechnungen bezahlt hatte. Ein Auswahlverschulden bei der Beauftragung zu teurer Unternehmen war weder dargetan noch ersichtlich. Die Sachverständigen bestätigten die Fremdkosten weitgehend als plausibel und angemessen.

Die Bypass-Leitung war die kostengünstigere Lösung

Das Erdbauunternehmen hatte bestritten, dass die Umgehungsleitung überhaupt erforderlich war. Das Gericht wies dies auf Grundlage der sachverständigen Ausführungen zurück. Die Bypass-Leitung sei gegenüber einer Neuherstellung des Haubenkanals die weniger aufwendige und kostengünstigere Lösung gewesen.

Das Alter der Leitung rechtfertigt keinen Abzug von 80 Prozent

Das Bohrunternehmen hatte wegen des Alters der beschädigten Leitung von 40 Jahren einen Abzug neu für alt von 80 Prozent verlangt. Die Netzbetreiberin hielt dagegen: Die Bypass-Leitung sei nicht in einem Haubenkanal, sondern mit geringerem Schutz verlegt worden und habe deshalb eine kürzere Lebensdauer. Das Gericht folgte dem. Der Ersatz der im Haubenkanal verlegten Leitung durch eine weniger aufwendig und direkt in der Erde verlegte KMR-Verbundrohr-Bypass-Leitung führte nicht zu einer Besserstellung. Auf das hohe Alter allein kam es nicht an.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Wird ein älterer Leitungsabschnitt beschädigt und durch eine einfachere Bauweise ersetzt, deren Lebensdauer die Restnutzungsdauer der Altanlage nicht wesentlich übersteigt, spricht einiges gegen einen Abzug neu für alt. In Karlsruhe stützte sich das Gericht dabei auf die nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen.

Zinsen, Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Auf die 190.065,11 Euro sind Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2020 zu zahlen. Das Erdbauunternehmen und das Architekturbüro schulden sie schon seit 02.02.2020. Für die Prozesszinsen zog das Gericht § 291 BGB heran, zum Gesamtschuldnerausgleich nannte es § 421 BGB.

Die drei Verurteilten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention auf Seiten der Netzbetreiberin (§§ 91, 101 Abs. 1 ZPO). Die Streithelferinnen auf der Gegenseite tragen ihre Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist nach § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung gilt für die Parteien dieses Verfahrens. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie als Orientierung dienen, etwa bei der Frage, wie weit Subunternehmer, Hauptunternehmer und überwachende Planer bei Bohrarbeiten neben Versorgungsleitungen einstehen müssen.

Unsere Einschätzung

Für Bauarbeiten neben Fernwärme- und anderen Versorgungsleitungen verschiebt diese Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe den Fokus von der Planung auf die eigene Organisation. Auch wer nach Plan bohrt, haftet für einen Leitungstreffer ohne ausreichende Schutzroutinen im eigenen Betrieb. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Sie solche Abläufe zur Kontrolle von Ansatzpunkt und Bohrverlauf belegen können.

Wir halten die Linie zur Bauüberwachung, also zur Kontrolle der Baustelle im Grundsatz, für konsequent, auch wenn sie für Gebäudeplaner hart wirkt. Ob die Baugrubensicherung überhaupt zum Vertrag des Büros gehörte, musste das Gericht nicht entscheiden, weil schon der unstreitige Mindestumfang verletzt war. Ihr Schutz als Planer hängt deshalb nicht am Spezialwissen anderer, sondern am Nachweis eines geregelten Prüfprozesses für Leitungsnähe.

Leitungsschaden bei Bohrarbeiten: Wessen Pflichten zählen

Den Ausschlag gab nicht die Frage, wer die Leitungslage ursprünglich hätte erkunden müssen, sondern dass der Bohrkanal tatsächlich einen anderen Verlauf nahm als vertraglich festgelegt – und dass weder beim Bohrunternehmen innerbetriebliche Kontrollen noch beim Architekturbüro ein geregelter Prüfprozess nachweisbar waren. Hätte das Bohrunternehmen solche Abläufe vorweisen können oder wäre beim Architekturbüro ein funktionierender Planprüfungs- und Kollisionsprozess dokumentiert gewesen, hätte dies die jeweilige Haftung in Frage stellen können.

In vergleichbaren Fällen kann es auf ähnliche Weichenstellungen ankommen. Falls im eigenen Betrieb dokumentierte Abläufe zur Kontrolle von Bohransatzpunkt und -winkel bestehen, könnte das die Haftung wegen eines Organisationsverschuldens anders ausfallen lassen als im Karlsruher Fall. Falls der eigene Planungs- oder Überwachungsvertrag die betroffenen Arbeiten ausdrücklich ausschließt, könnte das für die Reichweite der Pflichten eine Rolle spielen – wobei schon ein als unstreitig angesehener Mindestumfang genügen kann, wie das Gericht hier gezeigt hat. Und falls bei der Schadensabrechnung ein Vorteilsausgleich wegen des Alters der beschädigten Anlage im Raum steht, könnte es darauf ankommen, ob die Ersatzlösung tatsächlich hochwertiger und langlebiger ist als das Beschädigte.

In den eigenen Unterlagen kann sich finden:

  • Vermerke in Ausführungsplänen zur Prüfpflicht des Erdbauers an der Leitungstrasse
  • Vertragliche Bezeichnung der Leistungsphasen als Gebäude- statt Ingenieurbauwerksplanung
  • Dokumentierte oder fehlende Abläufe zur Kollisionsprüfung zwischen den Baubeteiligten

Der Hebel lag hier nicht in der genauen Vertragsauslegung, über die lange gestritten wurde, sondern im unstreitigen Mindestumfang der Pflichten, den das Architekturbüro selbst eingeräumt hatte. Ob die eigenen Unterlagen einen vergleichbaren Mindestumfang stützen oder gerade nicht, lässt sich ohne genauen Blick auf den Einzelfall kaum einschätzen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet ein Bohrunternehmen auch, wenn andere Beteiligte Leitungslage und Bohrkanal geplant haben?

Ein Bohrunternehmen kann trotz fremder Planung für einen Leitungsschaden haften, wenn fehlende betriebliche Schutzvorkehrungen zu einer fehlerhaften Bohrung führen, die den Schaden verursacht. Das Landgericht Karlsruhe stützte die Haftung auf eigenes Organisationsverschulden nach § 823 Abs. 1 BGB und ergänzend auf § 831 BGB.

Die Zuständigkeitsverteilung wies die Ermittlung der genauen Leitungslage und die darauf abgestimmte Planung des Bohrkanals anderen Beteiligten zu. Bei diesen Aufgaben durfte sich das Unternehmen auf die aus seiner Sicht auftraggeberseitigen Vorgaben verlassen. Dennoch musste es seine innerbetrieblichen Abläufe so organisieren, dass Mitarbeiter erdverlegte Leitungen nicht versehentlich anbohren. Im entschiedenen Fall fehlten ausreichende Schutzvorkehrungen, und der falsch verlaufende Bohrkanal verursachte den Schaden. Eine Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB war weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das Gericht verlangte vom Bohrunternehmen keine eigene Erkundung der genauen Leitungslage an der Schadensstelle. Die eigenständige Pflicht, die Bohrung bei der Ausführung ausreichend abzusichern, blieb davon unberührt.


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Muss ein Erdbauunternehmen für Fehler einer Bohrfirma als Subunternehmerin einstehen?

Ein Erdbauunternehmen muss für das Verschulden einer zur Vertragserfüllung eingesetzten Bohrfirma nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden einstehen. Das Landgericht Karlsruhe wandte diese Zurechnung an, obwohl das Erdbauunternehmen nach eigener Darstellung den Leitungsverlauf zutreffend eingezeichnet hatte.

Die Bohrfirma war Erfüllungsgehilfin, also eine zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Firma, und verursachte bei den Bohrarbeiten den Leitungsschaden. Nach § 278 BGB wird ihr Verschulden dem Erdbauunternehmen zugerechnet, auch wenn dieses den Fehler nicht selbst begangen hatte. Deshalb ließ das Gericht offen, ob weitere Planungs- oder Überwachungsfehler anderer Subunternehmer vorlagen; für die Haftung des Erdbauunternehmens war dies nicht entscheidend. Die Netzbetreiberin verlangte Zahlung aus abgetretenem Recht der Klinik; deren Freistellungsansprüche waren durch die Abtretung zu Zahlungsansprüchen geworden.


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Kann ein Gebäudeplaner trotz ungeklärtem Vertragsumfang wegen fehlender Leitungs-Kollisionsprüfung haften?

Ein Gebäudeplaner kann trotz ungeklärtem Vertragsumfang haften, wenn er im unstreitigen Mindestumfang seiner Bauüberwachung keine Klärung der Zuständigkeiten und geregelte Kollisionsprüfung einfordert. Das Landgericht ließ offen, ob der Vertrag auch den Baugrubenverbau umfasste, weil die unstreitige grundlegende Überwachungspflicht aus Leistungsphase 8 bereits genügte.

Zu dieser Pflicht gehörte, fachliche Zuständigkeiten an gefährdeten Schnittstellen klären zu lassen und einen geregelten Planungs- und Kollisionsprüfungsprozess für bestehende Leitungen einzufordern. Die genaue Reichweite des Vertrags blieb offen, weil die Bezeichnung als Gebäudeplanung nach § 34 HOAI gegen eine Einbeziehung des Verbaus sprechen konnte. Kostenanrechnung und das von der Klinik dargestellte Vertragsverständnis deuteten jedoch in die Gegenrichtung; entscheiden musste das Gericht diese Frage nicht. Die Ausführungsplanung zeigte bereits Kollisionsstellen mit dem Sicherheitsraum des Haubenkanals und enthielt Prüfvermerke an den Erdbauer zur genauen Lage und Höhe. Dennoch waren Zuständigkeiten sowie Planprüfungs- und Freigabeabläufe ungeklärt; dieses Versäumnis genügte für die Pflichtverletzung.

Das Gericht verlangte allerdings nicht, dass das Architekturbüro auf der Baustelle regelmäßig einzelne Bohrwinkel nachmisst. Auch die Aufteilung der Planung auf Fachfirmen und deren Spezialwissen entlasteten das Büro nicht, weil dadurch die fehlenden Zuständigkeits- und Prüfabläufe nicht ersetzt wurden.


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Wann entfällt bei einer Ersatzleitung der Abzug neu für alt trotz alter Leitung?

Der Abzug „neu für alt“ entfällt trotz einer 40 Jahre alten Leitung, wenn eine bautechnisch geringerwertige Ersatzleitung die Restnutzungsdauer nicht wesentlich verlängert. Das Landgericht Karlsruhe sprach deshalb die Kosten der Bypass-Leitung von 155.641,17 Euro neben den provisorischen Reparaturkosten vollständig zu.

Ein Abzug „neu für alt“ gleicht einen wirtschaftlichen Vorteil aus, wenn die Ersatzmaßnahme die beschädigte Anlage dauerhaft verbessert. Maßgeblich war daher nicht allein das Alter, sondern der Vergleich von Bauweise und Lebensdauer der Ersatzleitung mit der mutmaßlichen Restnutzungsdauer der Altanlage. Der Sachverständige stellte fest, dass die direkt erdverlegte KMR-Verbundrohrleitung gegenüber der Leitung im Haubenkanal geringerwertig war. Zudem überstieg ihre Mindestlebensdauer die voraussichtliche Restlebensdauer der alten Anlage nicht wesentlich, sodass keine Vermögensmehrung entstand.

Ausschlaggebend waren die nicht angegriffenen Sachverständigenfeststellungen; außerdem war die Bypass-Lösung weniger aufwendig und kostengünstiger als die Wiederherstellung des Haubenkanals. Das 40-jährige Alter allein rechtfertigte daher keinen pauschalen Abzug von 80 Prozent.


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Das vorliegende Urteil

LG Karlsruhe · Az. 1 O 25/21 · Urteil vom 21.10.2026

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1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB steht auch der Eigentümerin einer Versorgungsleitung zu, die durch eine von einem Nachbargrundstück ausgehende Einwirkung beschädigt wird.

2. Zur Haftung des Gebäudeplaners für Verbau-Arbeiten (hier im Einzelfall bejaht).

Tenor


1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 190.065,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2020, die Beklagten zu 2. und 3. darüber hinaus seit 02.02.2020, zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention auf Klägerseite, zu tragen. Ausgenommen sind die Kosten der Nebenintervention auf Beklagtenseite: Die Streithelferinnen auf Beklagtenseite tragen ihre Kosten jeweils selbst.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Die Klägerin, ein […] Versorgungsunternehmen, macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung einer Fernwärmeleitung geltend.

Die X (im Folgenden: Klinik) ließ in den Jahren 2016 bis 2018 einen Krankenhaus-Neubau auf dem Grundstück […] errichten. Dafür wurde an der Grenze zu dem Nachbargrundstück, das im Eigentum der Stadt […] steht und in dem eine Fernwärmeleitung der Klägerin verläuft, eine Baugrube ausgehoben, die mit einer Stützwand in Form eines Trägerbohlverbaus abgesichert wurde. Zur Rückverankerung wurde in schrägem Winkel in die Erde in Richtung des städtischen Nachbargrundstücks gebohrt. Im Zuge dieser Ankerbohrarbeiten (bei der Bohrung des Ankers A 43) wurde am 24.06.2016 die in einem Haubenkanal liegende Fernwärmeleitung angebohrt, sodass es zu einem hohen Wasserverlust und einem Druckabfall im Fernwärmenetz kam. Die Klägerin reparierte die Leitung sofort provisorisch und verlegte sodann eine Bypass-Leitung um die Schadensstelle herum.

Mit den Erdbauarbeiten für die Baugrube hatte die Klinik die Beklagte zu 2. beauftragt. Die Beklagte zu 2. gab die Leistungen weiter an eine Innengesellschaft, die Streithelferin A, bestehend aus der Beklagten zu 2., der Streithelferin B und der Streithelferin C. Die drei genannten Streithelferinnen A, B und C sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 2. beigetreten. Innerhalb der A übernahmen die beiden Streithelferinnen B und C jeweils bereichsweise die Rückverankerungsarbeiten.

Die schadensursächlichen Ankerbohrarbeiten wurden von der Beklagten zu 1. als Subunternehmerin der Streithelferin B ausgeführt.

Die Planung des Verbaus einschließlich der statischen Berechnung oblag innerhalb der A der Streithelferin C, die damit die Streithelferin D beauftragte; letztere ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Die Beklagte zu 3. hatte als Architekturbüro gegenüber der Klinik vertraglich die Gebäudeplanung für den Neubau übernommen.

Die Klinik trat etwaige ihr zustehende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2. und 3. an die Klägerin ab.

Die Klägerin macht geltend:

Der Beklagten zu 1. als ausführendem Bohrunternehmen hätte auffallen müssen, dass schon bei der Planung der Bohrarbeiten der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten worden sei sowie dass die von der Streithelferin B hergestellten Bohransatzpunkte sich nicht in der richtigen Höhe befunden hätten. Im Übrigen habe die Beklagte zu 1. die Bohrung mit einem falschen Winkel durchgeführt, wodurch es zur Beschädigung der Fernwärmeleitung gekommen sei.

Die Beklagte zu 2. habe es pflichtwidrig versäumt, im Bereich der Schadensstelle die genaue Lage des Fernwärmekanals zu erkunden. Zudem müsse sie sich das Verschulden ihrer Subunternehmer zurechnen lassen.

Die Beklagte zu 3. als Objektplanerin sei von der Klinik mit der Bauüberwachung nach Leistungsphase 8 nach HOAI für die gesamten Bauarbeiten, auch die Rückverankerungsarbeiten in der Baugrube, beauftragt und damit verpflichtet gewesen, auch die Planung und Durchführung der Ankerbohrarbeiten zu überwachen. Das habe sie nicht ausreichend getan. Andernfalls hätte der Beklagten zu 3. auffallen müssen, dass die Lage der Fernwärmeleitung nicht ausreichend erkundet, die Bohrungen zu nah an die Fernwärmeleitung geplant und in falschem Winkel sowie von falschen Ansatzpunkten aus durchgeführt worden seien, und es wäre nicht zur Anbohrung der Fernwärmeleitung gekommen.

Der Klägerin seien für die provisorische Reparatur Kosten von 34.423,94 € und für die Verlegung der Bypass-Leitung von 155.641,17 €, insgesamt 190.065,11 €, entstanden. Diese Kosten seien erforderlich gewesen. Ein Abzug neu für alt komme nicht in Betracht. Die Bypass-Leitung habe eine geringere Lebensdauer, als die in einem Haubenkanal geschützt verlegte Fernwärmeleitung noch gehabt hätte. Die neue Bypass-Leitung hingegen sei (um die Kosten gering zu halten) nicht in einem Haubenkanal verlegt, weshalb ihre Lebensdauer unter der Restlebensdauer der beschädigten Leitung liege. Eine messbare Vermögensmehrung sei bei der Klägerin somit nicht eingetreten. Im Gegenteil sei die Bypass-Leitung ohne Haubenkanal als geringwertiger anzusehen.

Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 190.065,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten und die Streithelferinnen der Beklagten zu 2. beantragen jeweils

Klagabweisung.

Die Beklagte zu 1. macht geltend:

Verantwortlich für die Anbohrung der Fernwärmeleitung sei nicht die Beklagte zu 1., sondern als Ursachen seien der Mangel der unzureichenden Erkundung der Fernwärmeleitung und deren Prüfung durch die anderen am Bau Beteiligten zu betrachten. Sowohl die Objektplanung als auch die Objektüberwachung hätten vor Beginn der Verbauarbeiten die ausreichende Erkundung des Bestands sicherstellen müssen. Dann wäre aufgefallen, dass relevante Bereiche des Leitungsverlaufes nicht erkundet wurden. Weiterhin seien seitens der Planer und Tragwerksplaner die Sicherheitsabstände zu gering geplant und auch während der Bauausführung nicht überprüft worden. Ein Ausführungsmangel der Beklagten zu 1. bezüglich der Ankerherstellung liege hingegen nicht vor. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei mit Blick auf das Alter der beschädigten Fernwärmeleitung von 40 Jahren ein Abzug neu für alt von 80% vorzunehmen.

Die Beklagte zu 2. macht geltend:

Der von ihr vorab erstellte Plan zeige einen zutreffenden Verlauf der Fernwärmeleitung. Zur Schadenshöhe bestreitet sie die Erforderlichkeit einer Umgehungsleitung.

Die Beklagte zu 3. macht geltend:

Sie treffe keine Verantwortung. Sie sei für die Überwachung der Verbauarbeiten nicht zuständig gewesen. Sie verweist darauf, dass es keinen Generalplaner gegeben habe, sondern die Planungsleistungen auf verschiedene Objekt- und Fachplanungsbüros aufgeteilt gewesen seien. Die hier einschlägige Tragwerkplanung sei auf ein anderes Büro übertragen gewesen. Als Gebäudeplanerin habe sie sich im Rahmen der allgemeinen grundlegenden Überwachung darauf verlassen dürfen, dass das Spezialunternehmen mit seinem überlegenen Fachwissen die für dieses Unternehmen üblichen Standardarbeiten als handwerkliche Selbstverständlichkeit korrekt ausführen werde, zumal alle dafür benötigten Informationen gerade auch zur Fernwärmeleitung verfügbar gewesen seien. Dass das ausführende Spezialunternehmen entgegen der anfänglichen Richtigkeit dann nicht mehr den richtigen Winkel für die Bohranker eingestellt habe, sei kein Umstand, den ein Architekt im Rahmen seiner Leistungspflichten typischerweise entdecken müsse.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen der Beweisergebnisse wird auf die schriftlichen Gutachten […] nebst den mündlichen Erläuterungen […] verwiesen.

Entscheidungsgründe


Die zulässige Klage ist begründet. Alle drei Beklagten haften als Gesamtschuldner in der geltend gemachten Höhe für die Beschädigung der Fernwärmeleitung.

I. Die Klage ist zulässig. […]

II. Die Beklagte zu 1. haftet für die Leitungsbeschädigung aus Delikt, § 823 Abs. 1 BGB.

1. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. haben im Zuge der Bohrarbeiten vom 24.06.2016 die Fernwärmeleitung der Klägerin beschädigt und damit deren Eigentum verletzt (zum Eigentum des Versorgungsunternehmens an Leitungen auf fremden Grundstücken vgl. Staudinger/Stieper (2021) BGB § 94 Rn. 11).

2. Die Beklagte zu 1. haftet dabei für eigenes Organisationsverschulden nach § 823 BGB und nicht lediglich für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB. Juristische Personen sind verpflichtet, ihre innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass eine Schädigung Dritter in dem gebotenen Umfang vermieden wird. Andernfalls muss sich ein Unternehmen ein Fehlverhalten der tatsächlich eingesetzten Personen ohne Entlastungsmöglichkeit zurechnen lassen (vgl. BGH VersR 2023, 1169 Rn. 35 m.w.N.). So liegt es hier: Mangels hinreichender innerbetrieblicher organisatorischer Vorkehrungen gegen ein versehentliches Anbohren der Versorgungsleitung muss sich die Beklagte zu 1. die Fehler ihrer Mitarbeiter bei der Durchführung der Bohrung wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ohnehin hätte sie aber auch als Geschäftsherrin für das Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB einzustehen, nachdem Umstände, aufgrund derer sich die Beklagte zu 1. für das Handeln ihrer Mitarbeiter ausnahmsweise entlasten könnte (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB), weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.

3. Die Beklagte zu 1. hat ihre Sicherungspflichten als Tiefbauunternehmerin verletzt.

Bei Tiefbauarbeiten in der Nähe von Versorgungsleitungen treffen den ausführenden Bauunternehmer wegen der unverhältnismäßig großen Gefahr erheblicher Schäden im Fall einer Beschädigung besondere Sorgfaltspflichten, an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich der Versorgungsleitungen sind hohe Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1971, 1313, 1314; BeckOGK/Voigt, Stand: 1.8.2026, BGB § 823 Rn. 537). Der Unternehmer handelt allerdings dann nicht pflichtwidrig, wenn der genaue Ort einer Bohrung vertragsgemäß von der Bestellerseite festgelegt wurde und er sich an diese Festlegung gehalten hat (BeckOGK/Voigt a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte zu 1. hier zwar hinsichtlich der konkreten Schadensstelle keine eigenen Erkundigungs- und Überprüfungspflichten verletzt, weil die Ermittlung der genauen Lage der Fernwärmeleitung und die daran angepasste Planung des Bohrkanals nach der vertraglichen Zuständigkeitsverteilung anderen Beteiligten oblag und sich die Beklagte zu 1. auf diese – aus ihrer Sicht auftraggeberseitigen – Vorgaben verlassen konnte.

Sie hat jedoch ihre Sicherungspflichten dadurch verletzt, dass der Bohrkanal einen falschen, von den vertraglichen Festlegungen abweichenden Verlauf genommen hat. […] Dieser Fehler war auch ursächlich für den Schaden. […]

III. Die Beklagte zu 2. haftet gegenüber der Klägerin aus abgetretenem Recht aufgrund vertraglicher Pflichtverletzung, §§ 280, 398 BGB.

1. Der Klinik stand ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. zu, §§ 280, 631 BGB.

a) Die Klinik hatte die Beklagte zu 2. vertraglich mit den Baugrubenarbeiten einschließlich des Verbaus beauftragt.

b) Die Beklagte zu 2. haftet dabei vertraglich gegenüber der Klinik für das – oben dargelegte – Verschulden der Beklagten zu 1. wie für eigenes Verschulden, § 278 BGB. Denn die Beklagte zu 1. war insoweit vertragliche Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2., weil die Beklagte zu 1. letztlich im Unterauftrag der Beklagten zu 2. tätig wurde.

Ob die Beklagte zu 2. darüber hinaus auch für weitere Planungs- und Überwachungsfehler anderer Subunternehmer haftet (was nach den Ausführungen des Sachverständigen naheliegt: Planung eines zu geringen Sicherheitsabstands von 3m statt 1m; unterlassene Kollisionsprüfung), spielt für das hiesige Haftungsverhältnis keine Rolle mehr.

c) Der Klinik ist durch die im Zuge dieser Bauarbeiten eingetretene Beschädigung der Fernwärmeleitung ein Schaden entstanden, weil sie ihrerseits als Bauherrin entsprechenden Regressansprüchen der Klägerin ausgesetzt ist:

Der Klägerin steht gegen die Klinik ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu. Dieser Ausgleichsanspruch greift auch dann ein, wenn – wie hier – körperliche Einwirkungen von einem Grundstück (hier dem der Klinik) auf ein benachbartes Grundstück (hier das Grundstück mit der Fernwärmeleitung der Klägerin) ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, und der davon betroffene Nachbar gehindert war, diese Einwirkungen nach §§ 1004, 862 rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BeckOGK/Klimke, Stand: 1.7.2026, BGB § 906 Rn. 353).

Dass die Klägerin nicht Eigentümerin des benachbarten Grundstücks, in dem die Fernwärmeleitung liegt, ist, steht ihrer Anspruchsberechtigung entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. nicht entgegen, ohne dass es insoweit auf ihren Besitz an der Fernwärmeleitung oder deren Benutzung durch die Klägerin ankäme (vgl. zu Besitzern und Benutzern als Anspruchsberechtigten BeckOGK/Klimke a.a.O. § 906 Rn. 397, 400). Bei genauerer Betrachtung ist die Klägerin vielmehr als die eigentlich betroffene benachbarte Eigentümerin anzusehen. Denn Versorgungsleitungen, die in fremden Grundstücken verlaufen, gelten entsprechend § 95 Abs. 1 BGB als Scheinbestandteile des fremden Grundstücks und stellen Zubehör zum Betriebsgrundstück des Versorgungsunternehmens dar (vgl. Staudinger/Stieper (2021) BGB § 94 Rn. 11, 37 m.w.N.). Die Klägerin als Leitungseigentümerin ist damit Eigentümerin des hier von der äußeren Einwirkung betroffenen – unbeweglichen – Grundstücksteils, sodass sie der Einwirkung vom Nachbargrundstück nicht anders gegenübersteht als der Eigentümer des die Leitung umschließenden Grundstücks. Das Betriebsgrundstück der Klägerin wird gewissermaßen durch die Fernwärmeleitung „verlängert“, und in Form dieser Verlängerung verläuft es entlang des Klinikgrundstücks.

Der Höhe nach entspricht der Ausgleichsanspruch im Fall einer – wie hier – Substanzverletzung dem Ersatz des entstandenen Schadens (vgl. BeckOGK/Klimke, 1.7.2026, BGB § 906 Rn. 333).

2. Ihren ursprünglich auf Freistellung von den vorgenannten Regressansprüchen der Klägerin gerichteten vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. hat die Klinik an die Klägerin abgetreten, wodurch sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch umwandelte (vgl. BGH NJW 2012, 528 Rn. 14).

III. Die Beklagte zu 3. haftet gegenüber der Klägerin ebenfalls aus abgetretenem Recht aufgrund vertraglicher Pflichtverletzung, §§ 280, 398 BGB.

1. Insoweit gelten im Ausgangspunkt – insbesondere zur Abtretung des vertraglichen Schadensersatzanspruchs der Klinik, der ursprünglich auf Freistellung von Ersatzansprüchen der Klägerin entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gerichtet war und sich durch die Abtretung an die Klägerin in einen Zahlungsanspruch umwandelte – die obigen Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 2. für die Beklagte zu 3. entsprechend.

2. Die Beklagte zu 3. hat sorgfaltswidrig gegen eigene vertragliche Planungs- und Überwachungspflichten, die sie gegenüber der Klinik trafen, verstoßen. Sie kann sich dabei nicht auf die Position zurückziehen, die Verbau- und Verankerungsarbeiten gingen sie letztlich nichts an.

a) In welchem genauen Umfang die Beklagte zu 3. als Gebäudeplanerin gegenüber der Klinik vertragliche Leistungspflichten hinsichtlich der Verbauarbeiten übernahm, bleibt allerdings unklar.

Aus dem zwischen der Klinik und der Beklagten zu 3. ursprünglich geschlossenen Architektenvertrag aus dem Jahr 2014 (auszugsweise und ohne die in Bezug genommenen Anlagen vorgelegt) ergibt sich, dass die Beklagte zu 3. zunächst mit den Leistungsphasen 2 bis 5 gemäß § 34 HOAI für den „ersten Bauabschnitt“, d.h. einen Krankenhausneubau beauftragt wurde. Im Jahr 2016 erfolgte eine Erweiterung auf die Leistungsphasen 6 bis 9 (sowie weitere Nebenleistungen). Ausdrücklich aus dem Leistungssoll ausgenommen wird der Baugrubenverbau dabei nicht. Beide Vertragsdokumente gehen allerdings jeweils davon aus, dass die Beklagte zu 3. mit den Leistungen des Leistungsbildes „Gebäude- und Innenräume“ gemäß § 34 HOAI bzw. der „Objektplanung Gebäude“ beauftragt ist.

Grundsätzlich handelt es sich bei der HOAI um reines Preisrecht. Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI. Nehmen jedoch Architektenverträge hinsichtlich des Vertragsgegenstandes – wie hier – ausdrücklich auf die Leistungsphasen der HOAI Bezug, ist dies bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, wobei davon auszugehen ist, dass mit der Vereinbarung einer bestimmten Leistungsphase durch den Architekten deren Grundleistungen zu erbringen sind. Das schließt aber nicht aus, dass die Auslegung auch die Pflicht zur Erbringung von Besonderen Leistungen ergibt, ohnehin sind die Parteien bei ihrer Vereinbarung nicht an die Leistungsbilder der HOAI gebunden, sodass die vereinbarte Leistungspflicht weitergehend oder enger sein kann (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 10. Aufl., Kap. 2 Rn. 279 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – VII ZR 205/19 -, juris Rn. 16).

Die ausdrückliche Bezugnahme auf die Leistungen des Leistungsbildes „Gebäude- und Innenräume“ gemäß § 34 HOAI könnte hier gegen eine Einbeziehung des Baugrubenverbaus in den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang der Beklagten zu 3. sprechen. Der Verbau als spezielle Baugrubensicherung wird in der HOAI nicht ausdrücklich in der Objektliste zum Leistungsbild „Gebäude“ (Anlage 10 zu § 34 HOAI) aufgeführt, sondern gesondert unter den Leistungsbildern „Ingenieurbauwerke“ (Anlage 12 zu § 43 HOAI, Objektliste, Gruppe 7, Untergruppe „Stützbauwerke mit Verankerung“) und „Tragwerksplanung“ (Anlage 14 zu § 51 HOAI, Objektliste, zweite Hauptgruppe: „Stützwände, Verbau“; vgl. preisrechtlich auch Korbion/Mantscheff/Vygen/Korbion, HOAI, 10. Aufl., § 49 Rn. 22, 24). Die Beklagte zu 3. macht hierzu geltend, die Klinik habe die Planungsleistungen für den Baugrubenverbau gesondert an einen Tragwerksplaner vergeben.

Eindeutig ist indes auch die preisrechtliche Einordnung nicht. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die für die Grundleistungen der Gebäudeplanung nach § 33 Abs. 1 HOAI im Rahmen der Baukonstruktion voll anrechenbaren Kosten unter anderem die Kosten der Baugrube (Kostengruppe 310) umfassen, und zwar auch die Baugrubenumschließung (KG 312), also den Verbau, z.B. Spund- und Trägerbohlwände einschließlich Verankerung (vgl. dazu – jeweils preisrechtlich – Korbion/Mantscheff/Vygen/Korbion, HOAI, 10. Aufl., § 33 Rn. 43, aber auch Rn. 93 zu KG 393: Sicherungsmaßnahmen, und, differenzierend je nach Art und Zweck des Verbaus und sonstigen Umständen, z.B. der gesonderten Beauftragung eines Tragwerkplaners durch den Bauherrn: Hofmann/Wernthaler, BauR 2019, 174 ff.). Die Honorarermittlung der Beklagten zu 3. bezog zumindest auch Kosten für das Baugrundstück und dessen „Herrichten und Erschließen“ ein. Vor allem aber entsprach ein Ausschluss des Baugrubenverbaus aus dem vertraglichen Leistungsumfang der Beklagten zu 3. ersichtlich nicht dem Vertragsverständnis der Klinik als Vertragspartnerin, die in der Abtretungserklärung eigens betont, sie habe die Beklagte zu 3. „mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8) der gesamten Bauarbeiten – auch der Rückverankerungsarbeiten für die Baugrube – … beauftragt.“

b) Letztlich kann das aber dahinstehen. Denn aus dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 3. ergibt sich ein – insoweit unstreitiger – Mindestbestand vertraglicher Leistungspflichten. […]

c) Diesen unstreitigen Mindestumfang an vertraglichen Pflichten gegenüber der Klinik hat die Beklagte zu 3. verletzt. […]

Ihrer Pflicht zur „allgemeinen grundlegenden Überwachung“ der Arbeiten ist die Beklagte zu 3. nicht hinreichend nachgekommen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es nicht Aufgabe der Beklagten zu 3. als Gebäudeplanerin war, im Rahmen der Verbauarbeiten regelmäßig auf der Baustelle nachzumessen, ob die als Spezialunternehmen beauftragte Beklagte zu 1. ihre Bohrungen jeweils im richtigen Winkel ansetzte. Anders als sie meint, hat die Beklagte zu 3. sich aber nicht genügend vergewissert, dass die zuständigen Spezialunternehmen die Fernwärmeleitung in ihrer Planung hinreichend berücksichtigen. Andernfalls hätte ihr – auch im Rahmen einer lediglich „grundlegenden Überwachung“ – auffallen müssen, dass die konkrete Verantwortlichkeit für die ausreichende Berücksichtigung der Fernwärmeleitung unter den beteiligten Fachfirmen unklar war und offenbar keinerlei Abläufe zur Kollisionsprüfung und zur Freigabe der Arbeiten vorgesehen waren. Derartige Abläufe wären hier jedoch zwingend erforderlich gewesen […].

So enthielt die Ausführungsplanung der Streithelferin D bereits planmäßige Kollisionsstellen mit dem Sicherheitsraum des Haubenkanals und darüber hinaus wiederholt – insbesondere zum hier betroffenen Schnitt – die zusätzliche Angabe zu dem Kanal: „Hier muß die genaue Lage und Höhe von dem Erdbauer überprüft werden“. Dass durch derart nebulöse Hinweise letztlich die Verantwortlichkeit ins „Nirwana“ verschoben wurde, liegt auf der Hand und hätte allen am Bau Beteiligten – und damit auch der Beklagten zu 3. im Rahmen einer lediglich „grundlegenden Überwachung“ – auffallen müssen. Der Sachverständige hat dazu auf Nachfrage eindringlich und überzeugend ausgeführt, dass bei einem solchen Hinweis eigentlich bei allen die Alarmglocken hätten schrillen müssen, auch bei einem Architekten, der nur eine grundlegende Überwachung übernommen hat. Selbst bei nur sehr allgemeiner Fassung der Bauüberwachung hätte zumindest auffallen müssen, dass es offenbar keinen Planprüfungsprozess gegeben habe, dass also – anders als zwingend erforderlich – nicht geregelt gewesen sei, wer die Pläne prüft und wer sie freigibt. Im Rahmen solcher Prüfungsprozesse wäre ein solcher Hinweis auf jeden Fall aufgefallen. Jedem, der an einem solchen Prüfungsprozess beteiligt gewesen wäre, hätte klar sein müssen, dass man hier eine Kollisionsprüfung brauche. Dem folgt das Gericht.

IV. Der Höhe nach haften die Beklagten – als Gesamtschuldner, § 421 BGB – auf den vollen geltend gemachten Betrag von 190.065,11 €.

1. Erforderlich waren zunächst Kosten für die provisorische Reparatur in Höhe von 34.423,94 €.

a) Soweit darin Eigenleistungen der Klägerin in Höhe von 9.828,75 € enthalten sind, sind diese Kosten nach § 249 BGB erstattungsfähig. Der Geschädigte kann den Preis einer Fremdreparatur regelmäßig auch dann ersetzt verlangen, wenn er die Sache selbst – etwa im eigenen Betrieb, selbst durch eigene Angestellte während der üblichen Arbeitszeiten – instandsetzt (Geigel/Katzenstein, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 18 m.w.N.). Die von der Klägerin geltend gemachten Eigenleistungen in Höhe von 9.828,75 € entsprechen den ortsüblichen und angemessenen Kosten […].

b) Auch die im Rahmen der provisorischen Reparatur angefallenen Kosten für Fremdleistungen in Höhe von insgesamt 34.423,94 € kann die Klägerin ersetzt verlangen.

Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Der Geschädigte kann allerdings nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (BGH MDR 2013, 1454 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin die vorgelegten Fremdrechnungen erstattet verlangen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin als Versorgungsunternehmen über besondere Fachkunde und Erkenntnismöglichkeiten mit Blick auf die Schadensbeseitigung bei Versorgungsleitungen verfügt, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie hier ein Auswahlverschulden dahingehend träfe, dass sie etwa zu teure Firmen beauftragt hätte. Die gerichtlichen Sachverständigen haben vielmehr weitgehend auch die Plausibilität und Angemessenheit der Fremdkosten bestätigt […].

Dass die Klägerin die Fremdrechnungen beglichen hat, haben die Beklagten nicht – jedenfalls nicht substantiiert – bestritten.

2. Ebenfalls erforderlich waren die Kosten für die Verlegung einer Bypass-Leitung in Höhe von 155.641,17 €.

a) Insoweit gelten uneingeschränkt die vorgenannten Grundsätze über die Erstattungsfähigkeit von Fremdrechnungen […]. Es kommt dabei nicht darauf an, ob innerhalb der Fremdrechnungen einzelne, geringfügige Unterpositionen erhöht erscheinen (so Gutachten […] zu Absperrpfosten und Verkehrsschildern innerhalb der umfassenderen Rechnung der Firma Z). Anhaltspunkte dafür, dass klägerseits erkennbar ein insgesamt zu teures Unternehmen beauftragt worden wäre, bestehen nicht (und hinsichtlich der beiden betroffenen Unterpositionen verfügt die Klägerin auch nicht zwingend über besondere Erkenntnismöglichkeiten zu Vergleichspreisen).

b) Ein Abzug „Neu für Alt“ ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. und 2. nicht vorzunehmen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind und denen das Gericht folgt, ist durch den Ersatz der in einem Haubenkanal verlegten und somit sehr gut geschützten beschädigten Fernwärmeleitung durch eine mit weniger Aufwand direkt in der Erde verlegte, als KMR-Verbundrohrleitung ausgeführte Bypass-Leitung keine Besserstellung oder Vermögensmehrung der Klägerin eingetreten. Die Ausführung einer erdverlegten KMR-Rohrleitung erscheint im Vergleich zu einer in einem Haubenkanal verlegten Rohrleitung geringwertiger, was sich auch in den Herstellungskosten niederschlägt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mindestlebensdauer der neu verlegten KMR-Rohre die mutmaßliche Restlebensdauer der beschädigten Fernwärmeleitung wesentlich übersteigt.

c) Die Beklagte zu 2. kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Herstellung einer Umgehungsleitung sei nicht erforderlich gewesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelte es sich vielmehr bei der Bypass-Leitung gegenüber einer Neuherstellung des Haubenkanals um die weniger aufwändige und kostengünstigere Lösung.

V. Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit schulden die Beklagten aus § 291 BGB.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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