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Pauschale Gefahren begründen keine Antragsbefugnis beim Bebauungsplan

Oberhalb des eigenen Grundstücks soll ein ganzes Wohngebiet am Hang entstehen – mit Einfamilien- und Doppelhäusern direkt über dem Haus der Nachbarn. Die fürchten Hangrutsch, Starkregen und Schatten und ziehen vor Gericht, doch vor der Frage nach der Gefahr steht eine ganz andere Hürde.
Eigentümer am Gartenzaun blickt auf steilen Grashang mit Vermessungspflöcken hinter dem Haus
Plannachbarn unterhalb des Hangs scheiterten mit Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan mangels substantiierter Antragsbefugnis wegen befürchteter Hangrutschung, Verschattung und Überflutung vor Verwaltungsgericht Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 N 23.908

Das Wichtigste im Überblick

Das Verwaltungsgericht Bayern entschied am 03.09.2026 (2 N 23.908): Grundstückseigentümer außerhalb eines Bebauungsgebiets fanden keine ausreichende Grundlage für eine gerichtliche Prüfung des Plans, weil sie mögliche Nachteile für ihr Grundstück nicht ausreichend begründeten. Entscheidend waren fehlende konkrete Hinweise auf Hangrutschung, zusätzliche Überflutung oder starke Verschattung.


  • Hangrutschgefahr nicht belegt: Die Gefahrenkarte stufte das Gelände nicht als rutschgefährdet ein; allgemeine Einwände reichten nicht.
  • Starkregenrisiko: Der Plan sah Zisternen und ein Rückhaltebecken vor; konkrete zusätzliche Schäden blieben unbelegt.
  • Spätere Bauprüfung möglich: Baugrundfragen durften bei der späteren Baugenehmigung geklärt werden, weil der Plan das absicherte.
  • Kein starker Schatten: Bei mindestens 20 Metern Abstand sah das Gericht keine unzumutbare Verschattung durch die geplanten Häuser.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgericht Bayern
  • Datum: 03.09.2026
  • Aktenzeichen: 2 N 23.908
  • Verfahren: Normenkontrollverfahren (gerichtliche Prüfung eines Bebauungsplans)
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 20.000 Euro
  • Wichtig für: Grundstückseigentümer neben geplanten Baugebieten

Bebauungsplan am Hang: Nachbarn scheitern mangels Antragsbefugnis

Das Verwaltungsgericht Bayern hat den Normenkontrollantrag von Grundstückseigentümern gegen den Bebauungsplan „Am Dürrenbühl – Teil 2“ abgelehnt (Entscheidung vom 3. September 2026, Az. 2 N 23.908). Der Antrag war unzulässig, weil den Eigentümern die erforderliche Antragsbefugnis fehlte.

Das Grundstück der Eigentümer mit der Flurnummer 469/6 in der Gemarkung L. grenzt unmittelbar nördlich an den Geltungsbereich des Plans. Das Plangebiet ist ein Hanggelände oberhalb ihres Grundstücks. Dort soll ein Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilien- und Doppelhäusern entstehen. Die Gemeinde führte das Planverfahren zunächst im beschleunigten Verfahren, dann im Regelverfahren. Sie beschloss den Plan am 21. Mai 2025 und machte ihn am 6. Mai 2026 rückwirkend ortsüblich bekannt.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2023 beantragten die Eigentümer, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Die Eigentümer befürchteten eine Hangrutschung wegen fehlender Standsicherheit. Außerdem sahen sie die Beseitigung von Oberflächen- und Niederschlagswasser nicht ausreichend gelöst, sodass ihnen bei Starkregen eine Überflutung drohe. Zudem rügten sie eine Verschattung ihres Grundstücks durch die zugelassene Bebauung. Die Gemeinde verteidigte den Plan und beantragte, den Antrag abzulehnen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eigentümer von Nachbargrundstücken außerhalb des Plangebiets sind im baurechtlichen Normenkontrollverfahren nur dann antragsbefugt, wenn sie substantiierte Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Abwägung eigener rechtlicher Belange als möglich erscheinen lassen; pauschale Befürchtungen oder Einwände auf Laienebene begründen keine Antragsbefugnis.
  2. Die Gemeinde darf die Detailprüfung von Baugrundrisiken und der Standfestigkeit auf das nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren verlagern, sofern die generelle Bebaubarkeit fachlich gesichert ist und feststeht, dass erforderliche objektspezifische Schutzmaßnahmen auf der Vollzugsebene verbindlich geprüft und umgesetzt werden.
  3. Wird durch die planerischen Festsetzungen die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewährleistet, scheidet eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hinsichtlich Belichtung und Besonnung im Regelfall aus, es sei denn, es liegen substantiiert dargelegte außergewöhnliche Umstände vor.

Antragsbefugnis: Nachbarn müssen mögliche Abwägungsfehler substantiiert darlegen

Eigentümer außerhalb des Plangebiets sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, wenn sie Tatsachen vortragen, die eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheinen lassen. Für Plannachbarn heißt das: Sie müssen aufzeigen, dass ihre Rechte aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) verletzt sein können.

Dazu muss die Planung zunächst einen abwägungserheblichen Belang berühren. Die bloße Bezeichnung eines eigenen Belangs und die Behauptung einer Rechtsverletzung genügen nicht. Die Eigentümer müssen vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, also mit nachvollziehbaren Tatsachen, dass die Gemeinde den Belang möglicherweise fehlerhaft abgewogen hat. Das Gericht verweist hierfür auf eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, darunter das Urteil vom 10. März 1998 (4 CN 6.97) und das Urteil vom 7. Dezember 2023 (4 CN 6.22).

Die Prüfung der Antragsbefugnis darf nicht die Intensität einer Begründetheitsprüfung erreichen. Das Gericht darf den Sachverhalt dafür nicht von sich aus weiter aufklären. Es muss den Vortrag aber auf Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit prüfen. Daran scheiterten die Eigentümer: Der Senat hielt den Antrag für offensichtlich unzulässig, weil sie keine Tatsachen vorgetragen hatten, die eine unzureichende Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs möglich erscheinen ließen.

Warum pauschale Warnungen vor Hangrutschungen nicht genügten

Pauschale Einwände gegen die Baugrunduntersuchung und Verweise auf Erdrutsche an anderen Stellen im Stadtgebiet belegen keine konkrete Rutschgefahr für dieses Gelände. Hinzu kommt, dass die Gemeinde die Detailprüfung der Standfestigkeit in das Baugenehmigungsverfahren verlagern durfte. Die Eigentümer hatten gerügt, die Gemeinde habe sich nicht ausreichend mit den Gefahren für Grundstücke unterhalb der Hangbebauung auseinandergesetzt. Ein Plangeber darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplanverfahren absehen, wenn bei vorausschauender Betrachtung sichergestellt ist, dass notwendige Maßnahmen auf der Stufe der Planverwirklichung durchgeführt werden.

Naturgefahrenkarte und Baugrundgutachten sprechen gegen eine Rutschgefahr

Das Interesse der Eigentümer an der Sicherheit ihres Grundstücks ist nach Ansicht des Senats zwar abwägungserheblich. Der Vortrag zeigte aber nicht, dass die Gemeinde es möglicherweise unzureichend berücksichtigt hat. Die Naturgefahrenkarte des Landesamtes für Umwelt stuft das betroffene Hanggelände nicht als rutschanfällig ein. Hangrutschungen an anderen Stellen im Stadtgebiet haben für die Beurteilung dieses Geländes keine Aussagekraft.

Die Gemeinde hatte außerdem ein Gutachten der BauGrund Süd Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH vom 15. April 2019 eingeholt. Es behandelt die allgemeine Bebaubarkeit und die hydrologische Situation und bestätigt die grundsätzliche Bebaubarkeit der Flächen. Die Einwände der Eigentümer gegen diese fachliche Untersuchung bewegten sich nach Auffassung des Senats auf Laienebene. Er hielt sie für unschlüssig und daher voraussichtlich nicht belastbar.

Detailuntersuchungen dürfen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben

Der Senat beanstandete es nicht, dass die weitere Prüfung der Hangrutschgefahr dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten blieb. Der geotechnische Bericht vom 15. April 2019 fordert eine sorgfältige Überwachung der Erdarbeiten und eine laufende Überprüfung der angetroffenen Bodenverhältnisse im Vergleich mit den Untersuchungsergebnissen. Zudem empfiehlt er eine objektspezifische, ergänzende Baugrunderkundung. Mit ihr sollen die gründungstechnischen Empfehlungen für den jeweiligen Bauplatz festgelegt oder den baulichen Gegebenheiten angepasst werden.

In Nr. 8.2.11.2 der Planbegründung hielt die Gemeinde fest, dass im Baugenehmigungsverfahren konkrete Aufschlüsse und Bodenuntersuchungen durchzuführen sind. Damit sah der Senat die Umsetzung der erforderlichen Konfliktlösung als sichergestellt an. Er stützte sich dabei auf zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2010 (4 BN 66.09) und vom 8. November 2006 (4 BN 32.06).

Dass die ergänzende Baugrunderkundung in Nr. 6.23 der Hinweise zum Bebauungsplan nur als Empfehlung an die Bauherren auftaucht, hielt der Senat für unschädlich. Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück unter anderem nach seiner Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist. Diese Voraussetzung ist zwingend zu beachten.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Ein Nachbar verweist gegen eine Hangbebauung nur auf frühere Erdrutsche im Stadtgebiet. Konkrete Mängel im geotechnischen Gutachten zeigt er nicht auf. Hat die Gemeinde weitergehende Baugrundprüfungen verbindlich in das Baugenehmigungsverfahren verlagert, kann dann die Antragsbefugnis fehlen.

Entwässerung bei Starkregen: Warum die Rüge der Überflutung scheiterte

Die Rüge scheiterte, weil der Plan ein fachlich abgestimmtes Entwässerungskonzept enthält und die Eigentümer nicht aufzeigten, dass das Wasser nicht ohne Schaden für sie beseitigt werden kann. Sie hatten vorgetragen, die Versiegelung im Plangebiet setze ihr Grundstück einer erhöhten Überflutungsgefahr aus, insbesondere bei Starkregen.

Der Senat sah jedoch keinen mehr als geringfügigen Nachteil aufgezeigt. Ein solcher müsste über die Beeinträchtigung hinausgehen, die mit weiterer Versiegelung durch zusätzliche Bebauung in der Nähe des eigenen Grundstücks regelmäßig verbunden ist. Der Vortrag der Eigentümer war nach Ansicht des Gerichts nicht schlüssig.

Zisternen und Retentionsbecken sollen das Wasser auffangen

Die Gemeinde hatte die Entwässerung im Planaufstellungsverfahren berücksichtigt. Sie erarbeitete die Konzeption gemeinsam mit einem Fachplanungsbüro, und das zuständige Wasserwirtschaftsamt erhob keine Einwände. Danach soll das Wasser auf den Grundstücken in Zisternen gesammelt und gedrosselt in den Regenwasserkanal eingeleitet werden. Das auf den Straßenflächen anfallende und das nicht versickerungsfähige Niederschlagswasser soll in ein neu zu errichtendes Retentionsbecken fließen. Der Bebauungsplan enthält dazu Festsetzungen in den Nrn. 2.25 bis 2.27. Die Entwässerungskonzeption wird in Nr. 9.2.3.4 der Begründung beziehungsweise des Umweltberichts behandelt.

Bei Starkregen fließt weniger Wasser ab als von der bisherigen Grünfläche

Nach den Planunterlagen kann das Oberflächenwasser bei normalen Regenereignissen schadlos und kontrolliert abgeleitet werden. Bei Stark- oder Extremregen ist das nicht vollständig möglich. Dann fließt aber ein deutlich geringerer Anteil oberflächlich ab als bei der bisherigen Nutzung als Grünfläche. Der Vortrag der Eigentümer reichte dem Senat nicht aus, um diese fachliche Einschätzung zu entkräften und eine erhöhte Überflutungsgefahr zu begründen. Detailfragen dürfen nach seiner Auffassung zudem im nachgelagerten wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden.

Warum trotz Hanglage keine unzumutbare Verschattung droht

Eine unzumutbare Verschattung scheidet hier aus, weil die Eigentümer die Einhaltung der Abstandsflächen nicht infrage stellten und die Bauräume mindestens 20 beziehungsweise 24 Meter entfernt liegen. Aus dem Bauplanungsrecht folgt grundsätzlich kein Anspruch, vor jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. Eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Rücksichtnahmegebots scheidet regelmäßig aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Das Gericht verweist dazu auf mehrere Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: vom 4. September 2024 (9 NE 24.470), vom 18. August 2022 (1 NE 22.1002), vom 6. Dezember 2021 (15 ZB 21.2360) und vom 7. Februar 2020 (1 CS 19.2392).

Die Eigentümer stellten die Abstandsflächen nicht infrage

Die Eigentümer beriefen sich auf eine Verschattung ihres tiefer gelegenen Grundstücks durch die Nachbarbebauung. Sie hätten eine rechtsverletzende Verschattung weder nachvollziehbar dargelegt, noch gab es sonst Anhaltspunkte dafür, stellte der Senat fest. Sie hatten nicht in Frage gestellt, dass die Abstandsflächen eingehalten werden. Auch Umstände, aus denen sich trotz eingehaltener Abstandsflächen ausnahmsweise eine rücksichtslose Situation ergeben könnte, trugen sie nicht substantiiert vor.

Mindestens 20 bis 24 Meter bis zu den Bauräumen

Der Senat erkannte eine rücksichtslose Situation auch selbst nicht. Zwischen dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude der Eigentümer und den geplanten Bauräumen liegen mindestens 20 beziehungsweise 24 Meter. Er berücksichtigte die nach den Festsetzungen Nrn. 2.5 bis 2.7 maximal zulässigen Wand- und Giebelhöhen sowie die Höhenunterschiede infolge der Hanglage. Eine Rücksichtslosigkeit ließ sich danach nicht feststellen.

Warum das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden durfte

Der Senat durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Antrag offensichtlich unzulässig war und das Grundstück der Eigentümer außerhalb des Plangebiets liegt. Er entschied nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einen Verstoß gegen diese Vorschrift in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sah er nicht.

Bei Plannachbarn außerhalb des Plangebiets kann nach Ansicht des Senats bereits fraglich sein, ob der Bebauungsplan sie im Sinne dieser Konventionsvorschrift unmittelbar beeinträchtigt, wenn ihnen Rechtsschutz durch eine Nachbarklage offensteht. Er verwies dazu auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2001 (4 BN 41.01). Außerdem kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn ein Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist. Dafür nannte das Gericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1999 (4 CN 9.98, BVerwGE 110, 203) sowie die Beschlüsse vom 26. Februar 2008 (4 BN 51.07) und vom 30. November 2017 (6 BN 2.17).

Kosten, Streitwert und Revision

Die Eigentümer tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch (§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO). Den Streitwert setzte das Gericht nach § 52 Abs. 1 und Abs. 8 GKG auf 20.000 Euro fest.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorlagen. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Orientierung dienen, wie konkret Plannachbarn ihre Einwände zu Hangrutschung, Entwässerung und Verschattung belegen müssen, um antragsbefugt zu sein.

Unsere Einschätzung

Für Nachbarn eines Hang-Bebauungsplans setzt das bayerische Verwaltungsgericht die Hürde gleich am Eingang: Wer außerhalb des Plangebiets angreift, muss mit Tatsachen zeigen, dass die eigene Betroffenheit möglicherweise falsch gewichtet wurde. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Vortrag das Fachgutachten zu Baugrund und Wasser konkret erschüttert, statt auf Erdrutsche anderswo oder das eigene Bauchgefühl zu verweisen.

Die Begründung ist konsequent, auch wenn sie für tieferliegende Grundstücke hart wirkt: Solange die generelle Bebaubarkeit fachlich bestätigt ist, darf die Gemeinde Details in die Baugenehmigung verlagern. Ob dasselbe gilt, wenn das Gutachten selbst Lücken lässt oder die Verlagerung im Plan nur vage angekündigt wird, musste das Gericht hier nicht entscheiden. Aus unserer Sicht liegt darin der Ansatzpunkt, an dem sich künftige Verfahren trennen dürften.

Normenkontrolle gegen Bebauungsplan: Wann Nachbarn klagebefugt sind

Den Antrag zu Fall brachte nicht die Hanglage selbst, sondern der fehlende Beleg dafür, dass die Gemeinde die damit verbundenen Risiken falsch gewichtet hat. Die Eigentümer verwiesen auf Erdrutsche an anderer Stelle im Stadtgebiet und stellten Laien-Einwände gegen ein Baugrundgutachten auf – ohne eine konkrete Schwachstelle im vorliegenden Gutachten oder in der Entwässerungsplanung zu benennen. Hätten sie stattdessen fachlich fundiert aufgezeigt, dass das Gutachten selbst lückenhaft ist oder die geplante Entwässerung für ihr Grundstück tatsächlich nicht ausreicht, hätte der Senat die Antragsbefugnis möglicherweise anders beurteilt.

In ähnlichen Fällen kann es auf andere Weichen ankommen. Falls ein Gutachten zur Standsicherheit fehlt oder erkennbar veraltet ist, könnte der Vortrag eines Nachbarn mehr Gewicht haben als hier. Falls die Gemeinde die Detailprüfung von Baugrund oder Wasserableitung nicht verbindlich in ein nachgelagertes Verfahren verlagert hat, sondern offenlässt, kann das die Bewertung ebenfalls verschieben. Und falls die Abstandsflächen zur geplanten Bebauung nicht eingehalten sind oder ein Nachbar das konkret bestreitet, verändert sich auch die Prüfung einer möglichen Verschattung – allerdings reicht selbst eine abweichende Ausgangslage nicht automatisch für eine erfolgreiche Antragsbefugnis.

In Planunterlagen und Bescheiden kann sichtbar sein:

  • Verweis auf eine Naturgefahrenkarte oder ein vergleichbares Fachgutachten
  • Festsetzung zur Entwässerung mit Zisternen oder Rückhaltebecken
  • Hinweis auf weitere Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren
  • Angaben zu Abständen und Höhen benachbarter Bauräume

Entscheidend ist oft das Zusammenspiel dieser Punkte, nicht ein einzelner davon – hier reichte etwa ein bestätigendes Gutachten aus, obwohl eine ergänzende Untersuchung nur als Empfehlung im Plan stand. Wie tragfähig ein eigener Einwand in der Gesamtschau ist, lässt sich ohne Einblick in die konkreten Unterlagen von außen kaum beurteilen.

Ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan muss innerhalb eines Jahres nach dessen Bekanntmachung gestellt werden – danach ist er grundsätzlich ausgeschlossen. Wer diese Frist laufen sieht, sollte uns ansprechen, statt abzuwarten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche konkreten Tatsachen muss ich als Plannachbar für eine Antragsbefugnis vortragen?

Als Plannachbar müssen Sie konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich eine mögliche fehlerhafte Abwägung eines eigenen rechtlichen Belangs ergibt. Allgemeine Sorgen und die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung reichen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht aus.

Bei befürchteter Hangrutschung müssten Sie konkrete Mängel der Baugrunduntersuchung oder standortbezogene Hinweise darlegen, die deren Einschätzung zur generellen Bebaubarkeit erschüttern. Erdrutsche an anderen Orten und laienhafte Kritik am Gutachten genügten im entschiedenen Fall nicht, zumal die Naturgefahrenkarte keine Rutschanfälligkeit auswies. Zur Starkregenrüge müssten Tatsachen erkennen lassen, weshalb die vorgesehenen Zisternen, Retentionsbecken oder Planfestsetzungen die Ableitung nicht ausreichend sichern und Ihnen ein zusätzlicher Schaden droht. Bei Verschattung wären konkrete Anhaltspunkte für nicht eingehaltene Abstandsflächen oder außergewöhnliche Umstände trotz ihrer Einhaltung erforderlich, die eine unzumutbare Beeinträchtigung nachvollziehbar machen.

Das Gericht prüft, ob Ihr Vortrag schlüssig und voraussichtlich belastbar ist; den Sachverhalt klärt es für die Antragsbefugnis nicht selbst weiter auf. Fehlen solche Tatsachen, kann der Antrag bereits unzulässig sein; im entschiedenen Fall mussten die Eigentümer die Verfahrenskosten tragen.


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Darf die Gemeinde Detailprüfungen zur Hangstabilität ins spätere Baugenehmigungsverfahren verlagern?

Die Gemeinde darf Detailprüfungen zur Hangstabilität auf das spätere Baugenehmigungsverfahren verlagern, wenn die grundsätzliche Bebaubarkeit fachlich gesichert ist und erforderliche Schutzmaßnahmen dort verbindlich geprüft und umgesetzt werden. Der Bebauungsplan muss daher nicht bereits sämtliche bauplatzbezogenen Bodenuntersuchungen abschließend enthalten. Entscheidend ist, dass die spätere Prüfung auf einer tragfähigen fachlichen Grundlage beruht.

Im entschiedenen Fall stufte die Naturgefahrenkarte das Gelände nicht als rutschanfällig ein; ein geotechnisches Gutachten vom 15. April 2019 bestätigte die grundsätzliche Bebaubarkeit. Der Bericht verlangte eine Überwachung der Erdarbeiten und empfahl ergänzende Baugrunderkundungen für den jeweiligen Bauplatz. In Nr. 8.2.11.2 der Planbegründung waren konkrete Aufschlüsse und Bodenuntersuchungen im Baugenehmigungsverfahren vorgesehen. Zusätzlich verlangt Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, dass das Grundstück für die geplante Bebauung geeignet ist.

Dass Nr. 6.23 der Hinweise die ergänzende Erkundung nur empfahl, hielt der Senat deshalb für unschädlich. Die Entscheidung trägt eine Verlagerung aber nicht ohne fachliche Bestätigung der grundsätzlichen Bebaubarkeit und eine gesicherte Prüfung im späteren Verfahren.


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Muss das Gericht fehlende Belege zur Antragsbefugnis selbst weiter aufklären?

Das Gericht muss fehlende Belege zur Antragsbefugnis nicht von sich aus ergänzen; es prüft den Vortrag aber auf Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit. Diese Prüfung darf nicht so weit gehen wie die spätere Entscheidung darüber, ob der Bebauungsplan tatsächlich rechtswidrig ist.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen Nachbarn Tatsachen vortragen, die eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheinen lassen. Dazu genügt es nicht, einen eigenen Belang zu benennen und eine Rechtsverletzung lediglich zu behaupten. Der Vortrag muss nachvollziehbar aufzeigen, weshalb die Gemeinde diesen Belang möglicherweise fehlerhaft abgewogen hat. Das Gericht prüft diese Angaben, ermittelt fehlende Tatsachen zur Begründung der Antragsbefugnis aber nicht selbst.

Im entschiedenen Fall reichten laienhafte Einwände gegen das Baugrundgutachten, Verweise auf Rutschungen an anderen Orten sowie pauschale Befürchtungen zu Starkregen und Verschattung nicht aus. Die Eigentümer entkräfteten weder die fachlichen Unterlagen zur Hanggefahr und Entwässerung noch zeigten sie außergewöhnliche Umstände trotz eingehaltenen Abstandsflächen auf. Weil damit keine mögliche fehlerhafte Abwägung eigener Belange erkennbar war, scheiterte der Antrag bereits an der Zulässigkeit.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgericht Bayern · Az. 2 N 23.908 · Beschluss vom 03.09.2026

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I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 20.000,– Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe


I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Am Dürrenbühl – Teil 2“, den die Antragsgegnerin zunächst im beschleunigten und anschließend im Regelverfahren geführt, am 21. Mai 2025 beschlossen und am 6. Mai 2026 rückwirkend ortsüblich bekannt gemacht hat.

Sie sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 469/6 der Gemarkung L., das unmittelbar nördlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans anschließt. Der überplante Bereich stellt ein Hanggelände dar, das sich oberhalb des Grundstücks der Antragsteller befindet. Im Plangebiet soll ein Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilien- und Doppelhäusern entstehen.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2023 erhoben die Antragsteller Normenkontrollklage. Sie begründen diese unter anderem mit einer Hangrutschgefahr infolge der fehlenden Standsicherheit des zu bebauenden Hangs, einer Überflutungsgefahr ihres Grundstücks wegen der im Bebauungsplan nicht ausreichend gelösten Oberflächen- und Niederschlagswasserbeseitigung, insbesondere bei Starkregenereignissen, und einer durch die zugelassene Bebauung befürchteten Verschattungswirkung zu ihren Lasten.

Sie beantragen,

den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Senat hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung im Beschlusswege angehört.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Senat kann nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2017 – 6 BN 2.17 – NVwZ 2018, 340). Insbesondere liegt hier kein Verstoß gegen § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) vor. Denn steht – wie hier – den nicht im Plangebiet liegenden Nachbarn der Rechtsschutz durch eine Nachbarklage offen, schließt dies bereits die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK durch den Bebauungsplan unter Umständen aus (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2001 – 4 BN 41.01 – NVwZ 2002, 87). Darüber hinaus liegt eine Situation, in der von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, dann vor, wenn ein Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 – 4 CN 9.98 – BVerwGE 110, 203; B.v. 26.2.2008 – 4 BN 51.07 – NVwZ 2008, 696; B.v. 30.11.2017 – 6 BN 2.17 – NVwZ 2018, 340). Im vorliegenden Fall geht der Senat von der offensichtlichen Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags (siehe unter Nr. 2) aus, so dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss bereits aus diesem Grund zulässig ist. Ferner liegt das Grundstück der Antragsteller außerhalb des Plangebiets, so dass auch aus diesem Grund eine mündliche Verhandlung nicht zwingend ist.

2. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Den Antragstellern fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter („Plannachbar“) angreift, muss aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732 f.). Letzteres setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur nicht abwägungserhebliche Interessen des Antragstellers betroffen, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vorneherein aus. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2020 – 4 BN 44.20 – juris Rn. 7; B.v. 12.1.2016 – 4 BN 11.15 – ZfBR 2016, 263). Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde diesen Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt behandelt hat. Die bloße Bezeichnung eines eigenen Belangs und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BayVBl 1999, 249 f.). Vielmehr muss – in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) – hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass der Belang bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.1974 – IV C 50.72 – BVerwGE 45, 309, 326; U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – NVwZ 2000, 197; B.v. 13.11.2006 – 4 BN 18.06 – NVwZ 2007, 229). Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (stRspr vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2023 – 4 CN 6.22 – juris Rn. 14; U.v. 29.10.2020 – 4 CN 9.19 – juris Rn. 18).

Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller nicht antragsbefugt. Sie haben im Normenkontrollverfahren nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, welche die unzureichende Beachtung eines abwägungserheblichen Belangs als möglich erschein lassen.

2.1. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sich die Antragsgegnerin nicht ausreichend mit den Gefahren auseinandergesetzt habe, die den Grundstücken unterhalb der am Hang zugelassenen Bebauung wegen fehlender Standsicherheit des zu bebauenden Hangs und einer daraus resultierenden Hangrutschgefahr drohten, berufen sie sich zwar abstrakt auf ein eigenes, ihnen als Grundstückseigentümer zustehendes, grundsätzlich abwägungserhebliches Interesse. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich aber nicht, dass die Antragsgegnerin dieses Interesse im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt haben könnte. Insbesondere bestehen entgegen der Behauptung der Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Hangrutschgefahr des zu bebauenden Areals. Ausweislich der Naturengefahrenkarte des Landesamtes für Umwelt ist das hier inmitten stehende Hanggelände gerade nicht als rutschanfällig eingestuft. Dementsprechend ist auch der Hinweis der Antragsteller, dass es bereits an anderer Stelle im Stadtgebiet zu Hangrutschungen gekommen sei, für die hiesige Beurteilung ohne Aussagekraft. Die grundsätzliche Bebaubarkeit der Flächen wird auch von dem von der Antragsgegnerin zur Vorbereitung des Bebauungsplanverfahrens in Auftrag gegebenen Gutachten der BauGrund Süd Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH vom 15. April 2019 zur Beurteilung der allgemeinen Bebaubarkeit und der hydrologischen Situation bestätigt.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Thema der Hangrutschgefahr im Übrigen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt. Denn von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplanverfahren darf ein Plangeber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2010 – 4 BN 66.09 – juris Rn. 27; B.v. 8.11.2006 – 4 BN 32.06 – juris Rn. 10). Auf der Grundlage der grundsätzlichen Bebaubarkeit des Plangebiets hält der eingeholte geotechnische Bericht vom 15. April 2019 eine sorgfältige Überwachung der Erdarbeiten und eine laufende Überprüfung der angetroffenen Bodenverhältnisse im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen und Folgerungen für erforderlich. Darüber hinaus wird darin empfohlen, eine objektspezifische und ergänzende Baugrunderkundung durchzuführen, um die gründungstechnischen Empfehlungen bauplatzbezogen festzulegen bzw. den baulichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen. In Umsetzung dieser Feststellungen hat die Antragsgegnerin in der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplans (Nr. 8.2.11.2) festgehalten, dass – wie vom Fachgutachten empfohlen – auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens konkrete Aufschlüsse und Bodenuntersuchungen durchzuführen sind. Damit ist auch die Umsetzung der Konfliktlösungen sichergestellt. Ungeachtet hiervon dürfen nach der Regelung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO Gebäude jedenfalls nur errichtet werden, wenn das Grundstück unter anderem nach seiner Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist. Die Einhaltung dieser Voraussetzung ist zwingend zu beachten. Daher ist der Umstand, dass die Durchführung einer objektspezifischen und ergänzenden Baugrunderkundung, um die gründungstechnischen Empfehlungen des geotechnischen Berichts bauplatzbezogen festzulegen bzw. den baulichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen, nur als Empfehlung an die Bauherren und nur in den Hinweisen des Bebauungsplans (Nr. 6.23) Platz greift, entgegen der Ansicht der Antragsteller unschädlich.

Die Einwände der Antragsteller gegen die fachlich fundierte Baugrunduntersuchung bewegen sich auf Laienebene, sind unschlüssig und daher voraussichtlich nicht belastbar.

2.2. Eine Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus ihrem Vortrag, dass die Oberflächen- und Niederschlagswasserbeseitigung im Bebauungsplan nicht ausreichend gelöst sei und sie durch die Versiegelung im Bereich des Bebauungsplans einer erhöhten Überflutungsgefahr, insbesondere bei Starkregenereignissen, ausgesetzt seien. Ein mehr als nur geringfügiger Nachteil, der über denjenigen, der im Zusammenhang mit weiterer Versiegelung durch das Hinzutreten weiterer Bebauung in der Nähe des eigenen Grundstücks stets zusammenhängt, hinausgeht, ist nicht zu erkennen. Insoweit ist der Vortrag bereits nicht schlüssig und zeigt nicht auf, dass das Wasser nicht ohne Schaden für die Antragsteller beseitigt werden könne. Denn die Antragsgegnerin hat im Planaufstellungsverfahren die Oberflächen- und Niederschlagswasserbeseitigung in den Blick genommen. Die Konzeption, die mit einem Fachplanungsbüro erstellt wurde und gegen die das zuständige Wasserwirtschaftsamt keine Einwände erhoben hat, sieht eine Sammlung des Wassers auf den Grundstücken in Zisternen und eine gedrosselte Einleitung in den Regenwasserkanal sowie die Zuführung des auf den Straßenflächen anfallenden und des nicht versickerungsfähigen Niederschlagswassers in das neu zu errichtende Retentionsbecken vor (vgl. Begründung – Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 9.2.3.4). Hierzu hat die Antragsgegnerin entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. Festsetzungen Nrn. 2.25 bis 2.27) getroffen. Mithilfe dieser Maßnahmen werde das anfallende Oberflächenwasser bei normalen Regenereignissen schadlos und kontrolliert abgeleitet. Bei Stark- bzw. Extremregenereignissen könne dies nicht vollumfänglich erfolgen. Jedoch werde ein deutlich geringerer Anteil als bei der aktuellen Nutzung als Grünfläche oberflächlich abfließen (vgl. Abwägung vom 21.07.2025, S. 67 f.). In Anbetracht dieser Ausführungen ist das Vorbringen der Antragsteller nicht geeignet, entgegen dieser fachlich fundierten Einschätzung eine erhöhte Überflutungsgefahr zu begründen. Im Übrigen gilt auch hier, dass Detailfragen im nachgelagerten wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden dürfen.

2.3. Schließlich rechtfertigt die geltend gemachte Verschattungswirkung nicht die Annahme der Antragsbefugnis der Antragsteller. Denn Anhaltspunkte für die von den Antragstellern behauptete, rechtsverletzende Verschattung ihres Grundstücks durch die durch die Planung ermöglichte Nachbarbebauung sind weder nachvollziehbar dargelegt noch erkennbar. Unabhängig davon, dass grundsätzlich kein Anspruch aus dem Bauplanungsrecht besteht, vor jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben, scheidet eine Verletzung des hier allein in Frage stehenden Rücksichtnahmegebots regelmäßig aus, soweit die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 9 NE 24.470 – juris Rn. 25; B.v. 18.8.2022 – 1 NE 22.1002 – juris Rn. 15; B.v. 6.12.2021 – 15 ZB 21.2360 – juris Rn. 16; B.v. 7.2.2020 – 1 CS 19.2392 – juris Rn. 15). Die Antragsteller stellen die Einhaltung der Abstandsflächen schon nicht in Frage. Sie machen auch keine Umstände substantiiert geltend, auf Grund derer ausnahmsweise trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine rücksichtslose Situation entstehen könnte. Der Senat vermag auch eine solche Rücksichtslosigkeit insbesondere aufgrund der Abstände zwischen dem Grundstück bzw. Gebäude der Antragsteller und den geplanten Bauräumen von mindestens 20 m bzw. 24 m in Verbindung mit den maximal zulässigen Wand- und Giebelhöhen (vgl. Festsetzungen Nrn. 2.5 – 2.7) – auch unter Berücksichtigung der Höhenunterschiede infolge der Hanglage – nicht zu erkennen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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