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Außervollzugsetzung des Bebauungsplans bleibt trotz Ergänzungsverfahren bestehen

Wer Einsicht in die Planunterlagen nehmen will, muss erst beim Bürgermeister anfragen. Die Gemeinde hatte die beanstandete Wandhöhenfestsetzung geändert und ein komplettes Ergänzungsverfahren samt neuer Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt – und scheiterte trotzdem erneut vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Grund liegt tiefer als nur im Verfahren.
Landwirt am Holzzaun blickt auf abgesteckte Wiese mit Pflöcken und ruhendem Minibagger
Stillliegende Erschließung neben Bauernhof: BayVGH belässt fehlerhaften Bebauungsplan wegen Abwägungsfehlern nach ergänzendem Verfahren vorläufig außer Vollzug Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 NE 26.1328

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern entschied am 04.09.2026 (3 NE 26.1328): Die Gemeinde durfte ihren Plan für neue Bebauung vorerst nicht umsetzen, weil sie bei der Überarbeitung wichtige Fehler machte. Die Entscheidung galt nur vorläufig, bis das Gericht den Plan abschließend prüft.


  • Öffentliche Einsicht nötig: Unterlagen nur auf Nachfrage im Bürgermeisterbüro genügten nicht als öffentliche Einsicht.
  • Bebaubarkeit nicht geprüft: Die Gemeinde prüfte nicht, ob der Plan bebaubare Grundstücksteile ohne ausreichenden Grund für Wohnhäuser sperrte.
  • Weitere Einwände offen: Der Senat entschied nicht abschließend über die Dorfplanung und fehlende Maßnahmen gegen Lärm.
  • Plan vorläufig ausgesetzt: Die Gemeinde durfte neue Vorhaben bis zur abschließenden Prüfung nicht auf ihn stützen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
  • Datum: 04.09.2026
  • Aktenzeichen: 3 NE 26.1328
  • Verfahren: Einstweiliges Verfahren zur Prüfung eines Bebauungsplans
  • Rechtsbereiche: Bauplanung, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 15.000 €
  • Wichtig für: Grundstückseigentümer, Anwohner geplanter Neubaugebiete, Gemeinden

BayVGH belässt Bebauungsplan auch nach Nachbesserung außer Vollzug

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat am 04.09.2026 (3 NE 26.1328) den Antrag einer Gemeinde abgelehnt, die vorläufige Außervollzugsetzung ihres Bebauungsplans aufzuheben. Obwohl die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren durchgeführt hatte, war die Satzung bei summarischer Prüfung weiterhin formell und materiell fehlerhaft. Der Plan bleibt vorläufig außer Vollzug.

Mit Beschluss vom 13.08.2025 (2 NE 25.1388) hatte der Senat den Bebauungsplan vom 08.07.2024, bekannt gemacht am 02.08.2024, bereits vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach summarischer Prüfung hielt er die Wandhöhenfestsetzung im Bereich MD 2 für abwägungsfehlerhaft. Er nahm an, dies führe voraussichtlich zur Gesamtnichtigkeit des Plans.

Die Gemeinde reagierte mit einem ergänzenden Verfahren. Sie änderte die Wandhöhenfestsetzung und ließ eine schalltechnische Untersuchung zu den Lärmimmissionen erstellen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Landwirts ausgehen. Nach erneuter Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung beschloss sie den Plan am 29.06.2026 erneut als Satzung und setzte ihn rückwirkend zum 02.08.2024 in Kraft. Zugleich beantragte sie, den Beschluss vom 13.08.2025 abzuändern und den Antrag auf Außervollzugsetzung abzulehnen.

Der Landwirt trat dem entgegen. Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft gewesen. Außerdem fehle der Ausweisung des Dorfgebiets die städtebauliche Erforderlichkeit, das Absehen von Festsetzungen zum aktiven oder passiven Schallschutz sei nicht nachvollziehbar, und der Ausschluss nicht privilegierten Wohnens auf dem Großteil seiner Grundstücksflächen sei abwägungsfehlerhaft. Der Senat sah zwei dieser Einwände als durchgreifend an: einen Fehler bei der Auslegung der Planunterlagen und einen Abwägungsfehler.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine öffentliche Auslegung von Planunterlagen als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit setzt voraus, dass die Unterlagen am bekannt gemachten Ort unmittelbar sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar bereitliegen. Eine Einsichtnahme, die erst nach individueller Nachfrage oder auf Bitte im Dienstzimmer eines Amtsträgers ermöglicht wird, genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht.
  2. Die Beschränkung oder der Ausschluss baulicher Nutzungsmöglichkeiten darf bei Geruchsbelastungen nicht schematisch auf das Überschreiten immissionsschutzrechtlicher Richtwerte gestützt werden. Liegt eine durch vorhandene Nutzungen geprägte Vorbelastung vor, erfordert der Entzug von Baurechten eine einzelfallbezogene Ermittlung und Abwägung der Eigentümerinteressen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots.

Das ergänzende Verfahren machte den Änderungsantrag zulässig

Der Verwaltungsgerichtshof hielt den Änderungsantrag der Gemeinde für zulässig, aber unbegründet. Zulässig war er nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog, weil sich die Umstände seit dem ersten Beschluss verändert hatten.

Die geänderte Wandhöhe als veränderter Umstand

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines Eilbeschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Vorschrift gilt entsprechend für Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 VwGO. Ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB, mit dem beanstandete Mängel behoben werden sollen, kann solche veränderten Umstände begründen. Der Senat verwies dazu auf BayVGH, Beschluss vom 22.04.2025 – 15 NE 25.90, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.07.2023 – 1 MR 9/20, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2022 – 3 S 470/22.

Hier hatte die Gemeinde genau die Festsetzung geändert, die der Senat im Beschluss vom 13.08.2025 beanstandet hatte: die Wandhöhe im Bereich MD 2. Damit konnte sie sich auf veränderte Umstände berufen.

Für den Änderungsantrag gelten die Maßstäbe der Erstentscheidung

In der Sache prüfte der Senat nach denselben Maßstäben wie bei der ursprünglichen Entscheidung. Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ergeht, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Bei Bebauungsplänen kommt es zunächst auf die im Eilverfahren absehbaren Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags an. Ist dieser voraussichtlich zulässig und begründet, ist das ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit der Anordnung.

Hinzukommen muss, dass der weitere Vollzug Nachteile befürchten lässt, die so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf eine günstige Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht abschätzen, folgt eine Folgenabwägung. Die Gründe für die Anordnung müssen die gegenläufigen Interessen dann deutlich überwiegen. Der Senat stützte sich dabei auf BVerwG, Beschluss vom 30.04.2019 – 4 VR 3.19, und Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5.14.

Warum die Einsicht im Büro des Bürgermeisters keine öffentliche Auslegung war

Die Planunterlagen lagen nicht frei zugänglich am bekannt gemachten Ort, sondern wurden erst auf Bitte im Büro des Ersten Bürgermeisters vorgelegt. Das genügte weder den Anforderungen an eine öffentliche Auslegung noch denen an eine weitere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit. Die Öffentlichkeitsbeteiligung im ergänzenden Verfahren war damit formell fehlerhaft.

Einsichtnahme nur auf Bitte beim Bürgermeister ist keine öffentliche Auslegung

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB müssen Gemeinden zusätzlich zur Veröffentlichung der Unterlagen im Internet mindestens eine weitere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit bereitstellen. Das können öffentlich zugängliche Lesegeräte oder eine öffentliche Auslegung sein. Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 Nr. 4 BauGB muss die Bekanntmachung darauf hinweisen. Für die erneute Beteiligung gilt das über § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Die Gemeinde hatte im Amtsblatt vom 06.05.2026 mitgeteilt, die Planunterlagen könnten im Rathaus eingesehen werden. Nach der eidesstattlichen Versicherung von Herrn K. wurden ihm die Unterlagen jedoch erst nach Rücksprache mit dem Ersten Bürgermeister in dessen Büro vorgelegt. Die Gemeinde hatte dem nicht widersprochen. Nach Auffassung des Senats war das keine öffentliche Auslegung.

Eine öffentliche Auslegung verlangt, dass die Unterlagen am bekannt gemachten Ort vollständig sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar zugänglich sind. Sie dürfen nicht erst auf Nachfrage und Bitte bei einem Bediensteten oder beim Bürgermeister herausgegeben werden.

Der Fehler war nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Der Landwirt hatte ihn innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt. Er führte zur Unwirksamkeit des im ergänzenden Verfahren beschlossenen Bebauungsplans.

Frühere Rechtsprechung zur Raumbezeichnung rechtfertigt keine Zugangshürden

Die Gemeinde berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der früheren Fassung. Danach muss die Bekanntmachung des Auslegungsorts regelmäßig nicht den konkreten Dienstraum nennen. Interessierten sei zuzumuten, selbst nachzufragen, etwa telefonisch oder persönlich bei einem Bediensteten oder beim Pförtner. Sie führte BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 – 4 C 16.07, und Beschluss vom 29.06.2017 – 4 BN 37.16, an.

Der Senat ließ das nicht gelten. Die Rechtsprechung betraf nur die Frage, ob die Bekanntmachung den Dienstraum benennen muss. Für die zusätzliche Pflicht aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit bereitzustellen, gab sie nichts her. Die Unterlagen mussten am bezeichneten Ort öffentlich zugänglich sein. Eine Einsicht, die erst auf individuelle Nachfrage und Bitte im Büro des Bürgermeisters möglich wurde, genügte nicht.

Eine ähnliche Lage könnte etwa vorliegen, wenn eine Gemeinde Planungsunterlagen nicht im zugänglichen Flur oder Foyer auslegt, sondern im Amtszimmer eines Amtsträgers verwahrt. Wer Einsicht nehmen will, müsste dann erst vorsprechen und um Aushändigung bitten. Nach den Maßstäben dieses Beschlusses könnte darin ein beachtlicher Verfahrensfehler liegen. Voraussetzung wäre, dass er fristgerecht gerügt wird.

Warum der Ausschluss von Wohnnutzung auf den Flächen des Landwirts abwägungsfehlerhaft war

Die Gemeinde hatte nicht ermittelt und abgewogen, ob der Ausschluss nicht privilegierten Wohnens dem Landwirt Baurecht entzieht und ob überwiegende öffentliche Belange das rechtfertigen. Sie hatte sich auf das Geruchsgutachten gestützt. Das reichte für einen Eingriff in das Eigentum nicht aus. Der Senat stellte einen beachtlichen Ermittlungs- und Abwägungsfehler fest.

Ungeklärter Entzug von Baurechten berührt das Eigentum

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind öffentliche und private Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind sie zu ermitteln und zu bewerten. Zu den privaten Belangen zählt in hervorgehobener Weise das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Wer bauliche Nutzungsmöglichkeiten einschränkt oder aufhebt, braucht hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Sie müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Eigentümerbefugnisse beschnitten werden. Der Senat verwies auf BVerwG, Urteil vom 20.06.2023 – 4 CN 11.21, Urteil vom 14.12.2022 – 4 CN 1.22, und Beschluss vom 13.03.2017 – 4 BN 25.16.

Der Bebauungsplan schloss durch eine pinkfarben schraffierte zeichnerische Festsetzung nicht privilegierte Wohnnutzungen aus. Das betraf den nördlichen Teil der Bauparzellen 10, 11 und 12 sowie einen Großteil der Flächen des landwirtschaftlichen Betriebs. In der Abwägung vom 11.12.2023 hieß es nur, der Ausschluss entspreche dem Geruchsgutachten. Wohngebäude sollten auf Bereiche beschränkt werden, in denen die Geruchsstundenhäufigkeit von 15 % nicht überschritten werde. Weitere Erwägungen enthielten die Planungsakten nicht.

Eine Prüfung der Eigentümerinteressen war aber nach Auffassung des Senats nötig. Teile der betroffenen Flächen, insbesondere im Innenbereich beim Grundstück FlNr. …, waren laut Geruchsgutachten keinen höheren Geruchsimmissionen ausgesetzt als die Wohnbebauung nördlich des Betriebs.

Der Mangel war offensichtlich, weil er sich unmittelbar aus den Planungsakten ergab. Er konnte das Abwägungsergebnis beeinflusst haben, denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne ihn anders ausgefallen wäre. Beachtlich ist ein solcher Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der Landwirt hatte ihn fristgerecht nach § 215 Abs. 1 BauGB gerügt. Durch die erneute Abwägung und den neuen Satzungsbeschluss waren die Rügemöglichkeiten neu eröffnet worden. Der Senat verwies dazu auf BVerwG, Beschluss vom 10.01.2017 – 4 BN 18.16.

Schematische Anwendung der TA Luft ersetzt keine Einzelfallabwägung

Die Gemeinde war nach der Darstellung des Gerichts offenbar der Auffassung, der Ausschluss bilde lediglich den immissionsschutzrechtlichen Istzustand ab. Nicht privilegiertes Wohnen sei dort wegen des zu erwartenden Überschreitens des Geruchsimmissionsrichtwerts von 15 % für Dorfgebiete nach Anhang 7 der TA Luft ohnehin unzulässig. Sie stützte das auf § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO.

Der Senat hielt dagegen, dass die Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht schematisch nach Immissionswerten zu bestimmen ist. Maßgeblich seien die konkreten Umstände des Einzelfalls. Vorbelastungen an einem durch eine vorhandene emittierende Nutzung geprägten Standort seien schutzmindernd zu berücksichtigen. Er nannte BVerwG, Urteil vom 15.09.2022 – 4 C 3.21, BayVGH, Beschluss vom 27.02.2025 – 15 CS 24.1814, BVerwG, Urteil vom 27.06.2017 – 4 C 3.16, und Nds. OVG, Beschluss vom 12.09.2022 – 1 ME 48/22.

Weil Teile der Flächen nach dem Gutachten nicht stärker belastet waren als die vorhandene Wohnbebauung, hätte die Gemeinde den möglichen Entzug von Baurecht ermitteln und abwägen müssen. Der bloße Hinweis auf den Richtwert ersetzte das nicht.

Warum die Außervollzugsetzung dringend geboten blieb

Die Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung war dringend geboten, weil dem Landwirt eine heranrückende Wohnbebauung drohte, bevor in der Hauptsache entschieden war. Die voraussichtlich rechtswidrige Satzung hätte dabei Immissionskonflikte auslösen können.

Gute Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags als Indiz

Die bei summarischer Prüfung prognostizierbaren positiven Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache begründeten ein wesentliches Indiz für eine einstweilige Anordnung. Eine Folgenabwägung musste der Senat nicht vornehmen, weil er die Erfolgsaussichten abschätzen konnte.

Erschließung und drohende Baugenehmigungen

Die Gemeinde führte die Erschließungsarbeiten fort. Noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens waren Baugenehmigungs– oder Freistellungsverfahren zur Umsetzung des Plans auf bislang unbebauten Bauflächen zu erwarten.

Bei vorläufiger Weitergeltung des Plans musste der Landwirt deshalb eine an sein Anwesen heranrückende Wohnbebauung befürchten. Dadurch konnten Immissionskonflikte drohen, die im Eilverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen waren. Angesichts der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des Plans war diesem Nachteil durch die vorläufige Außervollzugsetzung zu begegnen.

Kosten, Streitwert und Veröffentlichung des Tenors

Der Senat ließ offen, ob der Plan an weiteren materiellen Mängeln litt. Über die Einwände des Landwirts zur städtebaulichen Erforderlichkeit des Dorfgebiets und zu den Festsetzungen zum Schallschutz entschied er nicht abschließend.

Die Gemeinde trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Den Streitwert setzte der Senat nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG auf 15.000 Euro fest. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Gemeinde muss Nummer I der Entscheidungsformel in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan bleibt damit vorläufig außer Vollzug gesetzt. Für ähnlich gelagerte Fälle, etwa zur Auslegung von Planunterlagen oder zum Ausschluss von Wohnnutzung wegen Gerüchen, kann der Beschluss als Orientierung dienen.

Unsere Einschätzung

Für Eigentümer, die sich gegen einen Bebauungsplan wehren, setzt diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den Maßstab hoch: Auch eine nachgebesserte Planung scheitert vorläufig, wenn Unterlagen nur auf Nachfrage im Bürgermeisterbüro einsehbar sind. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Auslegung – also die öffentliche Einsehbarkeit der Planentwürfe – ohne Hürde möglich war und ob der Entzug von Baurechten einzeln begründet wurde.

Wir halten die Abgrenzung zur früheren Rechtsprechung für konsequent, weil sie den Zugang für jedermann ernst nimmt und nicht auf Mut zum Nachfragen abstellt. Ob dasselbe gilt, wenn die übrigen materiellen Fragen – hier Dorfgebiet und Schallschutz – allein im Streit stehen, musste das Gericht nicht entscheiden.

Warum eine Einsicht nur auf Nachfrage nicht als Auslegung zählt

Die Bekanntmachung versprach Einsicht im Rathaus, tatsächlich erhielt ein Interessent die Planunterlagen erst, nachdem er beim Ersten Bürgermeister vorgesprochen und um Herausgabe gebeten hatte. Genau daran scheiterte die Gemeinde: Eine öffentliche Auslegung verlangt, dass die Unterlagen am bekannt gemachten Ort sichtbar und griffbereit liegen, ohne dass jemand erst nachfragen und bitten muss. Hätten die Unterlagen frei zugänglich im Rathaus ausgelegen, wäre dieser Punkt nicht zu beanstanden gewesen – unabhängig davon, wie der zweite, inhaltliche Mangel bei der Abwägung ausgefallen wäre.

Wie eng das in anderen Fällen liegt, hängt von den Details ab. Falls die Unterlagen tatsächlich frei zugänglich am bekannt gemachten Ort auslagen, könnte der Zugangsfehler fehlen, auf den es hier ankam. Falls eine Gemeinde beim Ausschluss von Wohnnutzung nur pauschal auf ein Gutachten verweist, ohne die eigenen Grundstücke und eine mögliche Vorbelastung zu prüfen, kann das denselben Abwägungsfehler begründen – auch wenn die Immissionswerte an sich stimmen.

In der Bekanntmachung und den Planungsunterlagen kann sichtbar sein:

  • Allgemeiner Hinweis auf „Einsicht im Rathaus“ ohne Angabe eines bestimmten, frei zugänglichen Ortes
  • Begründung zum Ausschluss von Wohnnutzung, die nur auf ein Gutachten verweist, ohne eigene Erwägungen zu den betroffenen Grundstücken
  • Fehlender Vergleich der eigenen Belastung mit der bereits vorhandenen Wohnbebauung in der Nähe

Die Gemeinde besserte genau die Festsetzung nach, die ursprünglich beanstandet worden war, und scheiterte trotzdem an einem ganz anderen Punkt: der Art, wie die Unterlagen tatsächlich zugänglich gemacht wurden. Ob in einem eigenen Fall ein vergleichbarer Zugangsfehler oder ein Abwägungsmangel vorliegt, lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein nicht sicher einschätzen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB müssen Form- und Verfahrensfehler innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gerügt werden, sonst werden sie unbeachtlich. Wer diese Frist verstreichen lässt, kann sich später nicht mehr auf solche Mängel berufen – deshalb lohnt es sich, bei laufender Frist zeitnah eine Ersteinschätzung einzuholen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ein ergänzendes Verfahren den Bebauungsplan automatisch wieder in Vollzug setzen?

Ein ergänzendes Verfahren setzt einen vorläufig außer Vollzug gesetzten Bebauungsplan nicht automatisch wieder in Vollzug. Die Nachbesserung kann zwar eine Änderung des Eilbeschlusses ermöglichen, hebt die Außervollzugsetzung aber nicht für sich genommen auf.

Nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog kann ein Beteiligter die Änderung eines Eilbeschlusses wegen veränderter Umstände beantragen. Ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB kann eine solche Veränderung begründen, wenn die Gemeinde beanstandete Planungsmängel nachträglich behebt. Für die Sachentscheidung gelten weiterhin die Maßstäbe des § 47 Abs. 6 VwGO: Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags und die Dringlichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes. Im entschiedenen Fall änderte die Gemeinde zwar die Wandhöhe, doch Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Abwägung über Wohnnutzungen bestanden fort.

Deshalb blieb der Plan vorläufig außer Vollzug, auch weil Erschließungsarbeiten und erwartete Baugenehmigungen eine heranrückende Wohnbebauung und Immissionskonflikte erwarten ließen. Ob zusätzliche Mängel zur Erforderlichkeit des Dorfgebiets und zum Schallschutz vorlagen, ließ der Senat ausdrücklich offen.


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Muss ich einen Auslegungsfehler fristgerecht rügen, damit er im Normenkontrollverfahren berücksichtigt wird?

Ein Auslegungsfehler wird im Normenkontrollverfahren nur berücksichtigt, wenn er innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt wird. Fehlt die fristgerechte Rüge, kann der Fehler trotz einer rechtswidrigen Auslegung unbeachtlich bleiben.

Nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist ein Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung beachtlich; § 215 Abs. 1 BauGB knüpft dies an eine fristgerechte Rüge. Eine erst nach Fristablauf erhobene Beanstandung genügt daher nicht. Die Planunterlagen müssen am bekannt gemachten Ort unmittelbar zugänglich sein und dürfen nicht erst auf persönliche Bitte herausgegeben werden. Im entschiedenen Fall erhielt der Landwirt die Unterlagen erst im Büro des Ersten Bürgermeisters, rügte diesen Fehler aber innerhalb der Frist. Deshalb berücksichtigte der BayVGH den Auslegungsfehler.


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Muss die Gemeinde weniger belastete Grundstücksteile gesondert abwägen, wenn andere den Richtwert überschreiten?

Ja, die Gemeinde muss weniger belastete Grundstücksteile gesondert ermitteln und in die Abwägung einbeziehen, wenn ein pauschaler Geruchsrichtwert den Ausschluss baulicher Nutzung dort nicht trägt. Im entschiedenen Fall genügte der Verweis auf den 15-Prozent-Richtwert für Dorfgebiete nach Anhang 7 der TA Luft nicht.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB muss die Gemeinde öffentliche und private Belange gerecht gegeneinander und untereinander abwägen. Zu den besonders gewichtigen privaten Belangen zählt das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. § 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet sie, die abwägungserheblichen Belange zuvor zu ermitteln und zu bewerten. Hier zeigte das Gutachten, dass Teile der Flächen nicht stärker mit Gerüchen belastet waren als die bestehende Wohnbebauung nördlich des Betriebs. Deshalb musste die Gemeinde prüfen, ob der Nutzungsausschluss auch für diese Flächen gerechtfertigt war.

Geruchsbelastungen sind nach dem Rücksichtnahmegebot anhand der konkreten Umstände zu beurteilen; eine Vorbelastung kann den Schutzanspruch mindern. Der 15-Prozent-Wert begründet daher für sich allein keinen Ausschluss, aber auch keinen Anspruch auf Wohnnutzung. Die Gemeinde kann Baurechte beschränken, wenn gewichtige städtebauliche Belange dies nach konkreter Abwägung tragen.


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Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgerichtshof Bayern · Az. 3 NE 26.1328 · Beschluss vom 04.09.2026

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I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 15.000, – € festgesetzt.

Gründe


I.

Die Antragsgegnerin begehrt die Abänderung des Beschlusses des Senats vom 13. August 2025 (2 NE 25.1388), mit welchem der Senat den Bebauungsplan Nr. … … der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2024, bekannt gemacht am 2. August 2024, vorläufig außer Vollzug gesetzt hat. Der Senat kam nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in seinem Beschluss vom 13. August 2025 zu dem Ergebnis, dass sich die Wandhöhenfestsetzung im Bereich MD 2 als abwägungsfehlerhaft erweise und dies voraussichtlich zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führe.

Aus Anlass der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, in dessen Rahmen eine Änderung der Wandhöhenfestsetzung im Bereich MD 2 erfolgte und des Weiteren eine schalltechnische Untersuchung der vom landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgehenden Lärmimmissionen eingeholt wurde. Nach erneuter Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit wurde der Bebauungsplan am 29. Juni 2026 als Satzung beschlossen und rückwirkend zum 2. August 2024 in Kraft gesetzt.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht mehr vorlägen.

Sie beantragt,

den Beschluss vom 13. August 2025 (2 NE 25.1388) abzuändern und den Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. … … abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans weiterhin für geboten. Der im ergänzenden Verfahren beschlossene Bebauungsplan sei aufgrund einer fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung formell unwirksam. Darüber hinaus leide er an materiellen Mängeln. Der Dorfgebietsausweisung fehle die städtebauliche Erforderlichkeit. Das Absehen von Festsetzungen zum aktiven oder passiven Schallschutz sei nicht nachvollziehbar. Der Ausschluss von nicht privilegiertem Wohnen für den Großteil seiner Grundstücksflächen erweise sich als abwägungsfehlerhaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 13. August 2025 hat keinen Erfolg.

Der Senat hält es aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit für sachgerecht, die Beteiligten mit der Stellung im Verfahren zu bezeichnen, die sie im Ausgangsverfahren hatten.

1. Der Änderungsantrag ist gem. § 47 Abs. 6 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog zulässig. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Vorschrift findet auf Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 VwGO entsprechende Anwendung. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Abänderungsantrag gem. § 47 Abs. 6 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog sind insbesondere dann gegeben, wenn eine Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2025 – 15 NE 25.90 – juris Rn. 17; OVG SH, B.v. 7.7.2023 – 1 MR 9/20 – juris Rn. 34; VGH BW, B.v. 11.4.2022 – 3 S 470/22 – juris Rn. 7). Da die Antragsgegnerin die vom Senat im Beschluss vom 13. August 2025 beanstandete Wandhöhenfestsetzung im Bereich MD 2 geändert hat, kann sie sich auf veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO berufen.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Für den Antrag auf Änderung nach § 47 Abs. 6 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten die gleichen Maßstäbe wie für die ursprüngliche Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass dessen Vollzug suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4; B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 12).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans weiterhin dringend geboten.

2.1. Bei summarischer Prüfung erweist sich der Bebauungsplan in seiner jetzigen Gestalt als formell fehlerhaft, da die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit den gesetzlichen Anforderungen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m § 3 Abs. 2 BauGB nicht genügt.

§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, zusätzlich zur Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 Nr. 4 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten bestehen. Die Antragsgegnerin hat im Amtsblatt vom 6. Mai 2026 darauf hingewiesen, dass die Planunterlagen im Rathaus eingesehen werden können. Nach der eidessstattlichen Versicherung des Herrn K., der die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat, wurden diesem die Planunterlagen erst nach Rücksprache mit dem 1. Bürgermeister in dessen Büro zur Einsichtnahme vorgelegt. Dies ist mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht vereinbar. Die Vorgehensweise stellt keine eine öffentliche Auslegung dar. Der Wortlaut „öffentliche Auslegung“ kennzeichnet eine qualifizierte Art und Weise der Einsichtsgewährung, die sich von einer auf ein individuelles Einsichts- oder Informationsbegehren reagierenden Zugangsgewährung unterscheidet (vgl. OVG BB, U.v. 11.11.2021 – OVG 2 A 22.19 – juris Rn. 50). Mit Blick hierauf müssen die Unterlagen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung bezeichneten Ort vollständig sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 20). Dazu gehört, dass die Unterlagen nicht erst auf Nachfragen und Bitten an einen Bediensteten – bzw. wie hier den 1. Bürgermeister – herausgegeben werden (vgl. OVG MV, U.v. 24.10.2023 – 3 K 431/16 – juris Rn. 36; OVG BB, U.v. 11.11.2021 – OVG 2 A 22.19 – juris Rn. 50; VGH BW, U.v. 2.5.2005 – 8 S 582/04 – juris Rn. 24; Krauztberger/Jaeger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2026, § 3 Rn. 41b). Die lediglich auf individuelle Nachfrage und Bitte hin ermöglichte Einsichtsgewährung in die Planunterlagen im Büro des 1. Bürgermeisters kann vor dem Hintergrund, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Verfügungstellung einer leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeit – anders als es etwa die Regelungen in § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG vorsehen – unabhängig vom Verlangen eines Beteiligten fordert und hierfür als Beispiel ausdrücklich die öffentliche Auslegung als qualifizierte Form der (analogen) Einsichtsgewährung anführt, auch nicht als weitere nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zulässige Vorgehensweise angesehen werden. Eine andere Bewertung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. geboten. Danach brauche in der öffentlichen Bekanntmachung des Ortes der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. regelmäßig nicht der Dienstraum des Verwaltungsgebäudes bezeichnet zu werden, in dem die Planunterlagen zur Einsichtnahme bereit liegen (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2009 – 4 C 16.07 – juris LS 1). Die ortsübliche Bekanntmachung habe nicht den Zweck, den am Planungsprozess Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Eigenständige Bemühungen, die die Betroffenen nicht überfordern, dürften diesen zugemutet werden. Hierzu zähle etwa, sich zur Vorbereitung auf den Termin zur Einsichtnahme fernmündlich oder vor Ort durch Nachfrage bei einem Bediensteten oder dem Pförtner nach dem genauen Raum, in dem die Entwurfsunterlagen ausgelegt sind, zu erkundigen. Das Baugesetzbuch setze voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten „mündig“ und in der Lage seien, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden (vgl. BVerwG, 29.6.2017 – 4 BN 37.16 – juris Rn. 4; U.v. 29.1.2009 – 4 C 16.07 – juris Rn. 33 ff). In Bezug auf die Anforderungen, die hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Verpflichtung bestehen, zusätzlich zur Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet eine andere oder mehrere andere leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, lässt sich daraus jedoch nichts ableiten.

Der nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Fehler wurde vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt und führt zur Unwirksamkeit des im ergänzenden Verfahren beschlossen Bebauungsplans.

2.2. Darüber hinaus leidet der Bebauungsplan auch an einem beachtlichen Ermittlungs- und Abwägungsfehler in Bezug auf die Eigentümerinteressen des Antragstellers.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln und zu bewerten. Einschlägig sind insoweit alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2023 – 4 CN 11.21 – juris Rn. 12). Zu den für die Abwägung relevanten privaten Belangen gehört in hervorgehobener Weise das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 14.12.2022 – 4 CN 1.22 – juris Rn. 29). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Dies setzt indes voraus, dass hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange hierfür bestehen. Diese Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2017 – 4 BN 25.16 – juris Rn. 5). Die grundgesetzliche Eigentumsgarantie umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde daher als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2017 – 4 BN 25.16 – juris Rn. 5 f).

Der Bebauungsplan schließt mittels zeichnerischer Festsetzung in dem pinkfarben schraffierten Bereich im nördlichen Teil der Bauparzellen 10, 11 und 12 sowie auf einem Großteil der Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers nicht privilegierte Wohnnutzungen aus. In der Abwägung vom 11. Dezember 2023 wird hierzu ausgeführt, der Ausschluss entspreche den Ergebnissen des Geruchsgutachtens und solle sicherstellen, dass Wohngebäude nur innerhalb der Bereiche errichtet werden dürfen, in denen die Geruchsstundenhäufigkeit von 15% nicht überschritten sei. Weitere Erwägungen zu der getroffenen Festsetzung lassen sich dem Rechtsetzungsvorgang nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin ermittelt und abgewogen hätte, inwieweit der Ausschluss von nicht privilegiertem Wohnen auf den Grundstücksflächen des Antragstellers mit einem Entzug von Baurecht verbunden und dies durch überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist. Vor dem Hintergrund, dass jedenfalls Teile der Flächen, insbesondere im Bereich des dem im Innenbereich zuzuordnenden Grundstücks FlNr. …, nach dem Geruchsgutachten keinen höheren Geruchsimmissionen ausgesetzt sind als die nördlich des landwirtschaftlichen Betriebes vorhandene Wohnbebauung, wäre dies jedoch erforderlich gewesen. Soweit die Antragsgegnerin, wie ihrer Einlassung im gerichtlichen Verfahren, die Festsetzung bilde nur den immissionsschutzrechtlichen Istzustand ab, entnommen werden kann, offenbar der Auffassung ist, dass eine nicht privilegierte Wohnnutzung dort aufgrund der zu erwartenden Überschreitung des Geruchsimmissionsrichtwertes von 15% für Dorfgebiete gemäß Anhang 7 der TA Luft nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig wäre, übersieht sie, dass sich bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes eine schematische Anwendung von Immissionswerten verbietet. Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.2022 – 4 C 3.21 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 27.2.2025 – 15 CS 24.1814 – juris 14). Dabei sind insbesondere Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen – sofern sie die Grenze zur Gesundheitsgefahr nicht überschreiten – zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 13). Ein Wohnbauvorhaben fügt sich daher hinsichtlich der hinzunehmenden Immissionen in die „vorbelastete“ Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.2022 – 4 C 3.21 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 27.2.2025 – 15 CS 24.1814 – juris Rn. 16; Nds.OVG, B.v.12.9.2022 – 1 ME 48/22 – juris Rn. 13).

Der Ermittlungs- und Abwägungsmangel ist auch im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, da er sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten ergibt. Zudem ist er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil nach den Umständen des vorliegenden Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Ermittlungs- und Abwägungsfehler anders ausgefallen wäre. Der Mangel wurde vom Antragsteller auch innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt. Nachdem die Antragsgegnerin den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren neu abgewogen und als Satzung neu beschlossen hat, wurden die Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB durch die erneute Bekanntmachung des Plans neu eröffnet (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 10.1.2017 – 4 BN 18.16 – juris Rn. 7).

2.3. Ob der Bebauungsplan an weiteren materiellen Mängeln leidet, kann offenbleiben.

2.4. Die nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu prognostizierenden positiven Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache indizieren einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten, weil durch die Fortführung der Erschließungsarbeiten seitens der Antragsgegnerin noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Baugenehmigungsverfahren bzw. Freistellungsverfahren für die Umsetzung des Bebauungsplans auf den einzelnen bislang unbebauten Bauflächen zu erwarten sind. Der Antragsteller muss daher bei einer vorläufigen Weitergeltung des Bebauungsplans eine an sein Anwesen heranrückende Wohnbebauung befürchten, durch die – jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließende – Immissionskonflikte drohen können. Dies stellt einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dar, dem hier nach Lage der Dinge angesichts der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans mit dessen vorläufiger Außervollzugsetzung zu begegnen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nummer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin in derselben Weise veröffentlicht werden wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

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