
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 K 21.2957
Das Wichtigste im Überblick
Am 18.03.2025 stellte das VG München (1 K 21.2957) fest: Der Grundstückseigentümer bekam keine Genehmigung für einen befristeten Containerladen im Außenbereich, weil dieser keinem landwirtschaftlichen Betrieb diente. Das Gericht prüfte den beantragten Laden, nicht die später geplante landwirtschaftliche Halle.
- Kein Betrieb belegt: Der Grundstückseigentümer legte keine Angaben und keine Berechnung vor, ob der geplante Betrieb wirtschaftlich wäre.
- Andere Hallenpläne halfen nicht: Sie betrafen ein anderes Vorhaben und erklärten den Ladenbetrieb nicht.
- Andere Lagerplätze nötig: Das Gericht hielt es für angemessen, Geräte vorübergehend bei einem Landwirt unterzustellen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: VG München
- Datum: 18.03.2025
- Aktenzeichen: 1 K 21.2957
- Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
- Rechtsbereiche: Baurecht, Landschaftsschutz
- Wichtig für: Eigentümer von Grundstücken außerhalb geschlossener Orte, landwirtschaftliche Betriebe
Keine Baugenehmigung für Containeranlage im Außenbereich
Das Verwaltungsgericht München hat am 18. März 2025 (Az. 1 K 21.2957) die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen. Er hatte im Außenbereich Schiffscontainer aufgestellt und wollte nachträglich eine Baugenehmigung für einen auf 60 Monate befristeten Lebensmittelladen in Containerbauweise erstreiten. Die Klage blieb ohne Erfolg: Die Ablehnung des Bauantrags, die Nutzungsuntersagung sowie die Beseitigungs- und Räumungsanordnungen des Landratsamts sind rechtmäßig.
Der Mann wollte auf seinem Grundstück FlNr. 266 eine Anlage mit Lager- und Pilzzuchträumen genehmigt bekommen. Sie sollte im Zusammenhang mit seiner Herstellung von Honig, kaltgepressten Ölen, Essigen und Speisepilzen stehen. Das Landratsamt lehnte den Bauantrag im Mai 2021 ab, untersagte die Nutzung des Lagerplatzes und ordnete dessen Räumung und Beseitigung an. Dagegen zog der Eigentümer vor Gericht.
Soweit das Verfahren für erledigt erklärt worden war, stellte die Kammer es ein; im Übrigen wies sie die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens muss der Eigentümer tragen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Anlage einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und deshalb im Außenbereich, also außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und beplanter Gebiete, bevorzugt zulässig wäre. Das Gericht verneinte das.
Redaktionelle Leitsätze
- Formale Kriterien wie eine landwirtschaftliche Betriebsnummer, die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft oder der Erhalt von Agrarfördermitteln belegen für sich genommen noch keinen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; erforderlich ist der Nachweis eines funktionsfähigen, nachhaltigen Betriebs anhand eines nachvollziehbaren Betriebskonzepts nebst Wirtschaftlichkeitsberechnung.
- Eine auf offener Flur errichtete, behelfsmäßig mit Planen überzogene Containeranlage beeinträchtigt als nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben im Außenbereich die natürliche Eigenart der Landschaft sowie ihren Erholungswert und verunstaltet das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
Von der Aufschüttung 2019 bis zum abgelehnten Bauantrag
Der Eigentümer legte im Juli 2019 auf seinem Grundstück eine befestigte Aufstellfläche samt Zufahrt an und stellte Schiffscontainer darauf. Später kam ein Tonnengewölbe hinzu. Den Bauantrag stellte er im selben Jahr. Das Landratsamt entschied darüber erst am 3. Mai 2021.
Aufschüttung und Schiffscontainer im Juli 2019
Der Eigentümer trug im Juli 2019 auf dem Grundstück FlNr. 266 Mutterboden ab und schüttete das Gelände auf. So entstand eine 10 Meter mal 16 Meter große Aufstellfläche mit einer rund 36 Meter langen und 3,50 Meter breiten Zufahrt. Zunächst stellte er vier Schiffscontainer auf. Er nutzte sie, um einen Traktor, einen Zweiachsanhänger und landwirtschaftliche Geräte abzustellen.
Baueinstellung und Tonnengewölbe
Das Landratsamt stellte die Bauarbeiten mit Bescheid vom 23. Juli 2019 ein. Der Bescheid wurde dem Eigentümer am 24. September 2019 zugestellt und bestandskräftig. Über einem Teil der Container errichtete der Mann später ein Tonnengewölbe, das mit einer Plastikplane überzogen ist. Das Gericht nennt dafür den Dezember 2019 als Zeitpunkt der Erweiterung.
Bauantrag, versagtes Einvernehmen und Bescheid vom Mai 2021
Mit Antrag vom 19. Juli und 11. November 2019 beantragte der Eigentümer die Genehmigung eines temporären Lebensmittelladens in Containerbauweise für 60 Monate. Die Anlage sollte vorwiegend der Lagerung, dem Verkauf und der Produktion dienen. Später sollte sie durch ein geplantes Gebäude auf FlNr. 269 ersetzt werden.
Die Gemeinde versagte am 17. September 2019 ihr Einvernehmen, weil sie das Vorhaben im Außenbereich nicht für privilegiert hielt. Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Mai 2021 ab. Vor Gericht verlangte der Eigentümer zuletzt die beantragte Baugenehmigung. Außerdem wollte er die Ziffern 2, 3 und 5 bis 9 des Bescheids sowie die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 10 aufheben lassen. Das Landratsamt beantragte Klageabweisung, die Gemeinde stellte keinen Antrag.
Warum das Vorhaben nicht als landwirtschaftlicher Betrieb privilegiert ist
Die Anlage dient nach Auffassung des Gerichts keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Im Verfahren fehlten Angaben zu einem Betrieb, dem das Vorhaben zugeordnet werden könnte, und eine darauf bezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung. Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann privilegiert, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Fehlende Wirtschaftlichkeitsberechnung und kleine Bewirtschaftungsfläche
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) hatte das Betriebskonzept bewertet. Es sei nicht geeignet, einen funktionsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB erwarten zu lassen. Angaben zu Arbeitskräften und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung fehlten.
Zur tatsächlichen Bewirtschaftung führte das AELF aus, der Eigentümer habe 2020 nur 3,29 Hektar selbst bewirtschaftet. Davon seien 1,24 Hektar Streuwiese gewesen, die nicht für gartenbauliche Zwecke nutzbar sei. Der im Mehrfachantrag angegebene Waldbestand habe 0,3 Hektar betragen.
Die Kammer folgte dem Schluss des Bescheids, dass das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene, und bezog sich dafür nach § 117 Abs. 5 VwGO auf dessen Begründung. Sie hielt dem Eigentümer außerdem vor, dass er im gerichtlichen Verfahren keine weiteren Angaben zum zugehörigen Betrieb gemacht hatte.
Familienbesitz seit 1898, Berufsgenossenschaft und Fördergelder
Der Eigentümer hatte im Verwaltungsverfahren auf einen seit 1898 bestehenden Familienbetrieb mit 19 Hektar Grünland und Wald verwiesen. Nach der Aufgabe der Milchwirtschaft 1995 seien Heu- und Strohwirtschaft, in kleinerem Umfang Obstbau und Forstbetrieb weitergeführt worden. Er nannte Steuerzahlungen, eine Betriebsnummer und Förderungen nach dem Kulturlandschaftsprogramm. Nach den Grundlagen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfülle er die Voraussetzungen eines Volllandwirts zu 106 Prozent.
Das AELF hielt dagegen, eine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft, eine Betriebsnummer und Fördermittel belegten für sich genommen nicht die Voraussetzungen des § 35 BauGB. Das Gericht ließ den Vortrag zum Familienbesitz und zu den formalen Merkmalen nicht genügen. Es folgte der Bescheidbegründung, wonach das konkrete Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
Keine Teilprivilegierung, Tektur nie eingereicht, andere Halle
Der Eigentümer hatte weiter geltend gemacht, wegen eines bereits entstandenen kleinen Weilers liege das Grundstück möglicherweise im Innenbereich und nicht in einer Splittersiedlung. Außerdem hielt er eine Genehmigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB für möglich. Das Gericht sah weder eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB noch eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB. Zur behaupteten Innenbereichslage enthält das Urteil keine gesonderte nähere Prüfung.
Vom Verkaufsladen in Containerform war der Eigentümer nach eigener Erklärung abgerückt. Er kündigte eine Tektur, also einen geänderten Bauantrag, ohne Verkaufsladen an, reichte sie aber nie ein. Das Landratsamt musste daher weiterhin über das ursprüngliche Vorhaben entscheiden.
Kurz vor der mündlichen Verhandlung ließ der Eigentümer vortragen, nun sei eine andere landwirtschaftliche Halle mit 20 mal 20 Metern geplant. Die dazu eingereichten Unterlagen enthielten abstrakte Wirtschaftlichkeitsannahmen, die sich nicht auf den Streitgegenstand bezogen. Die Stellungnahme räumte selbst ein, dass sie noch kein vollständiges Betriebskonzept abbildeten.
Warum die Containeranlage das Landschaftsbild beeinträchtigt
Als nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben scheitert die Anlage daran, dass sie öffentliche Belange beeinträchtigt. Die Kammer stützte das auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB: Das Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB dürfen sonstige Vorhaben im Außenbereich nur zugelassen werden, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Container und Plastikplane auf offener Flur
Die Containeranlage steht auf offener Flur. Das Tonnengewölbe ist nur behelfsmäßig mit einer Plastikplane überzogen. Nach Auffassung der Kammer verunstaltet die Anlage das Landschaftsbild grob. Schon dieser Belang trug die Entscheidung.
Weitere Einwände des Landratsamts
Das Landratsamt hatte im Bescheid weitere Gründe genannt. Das Vorhaben widerspreche der Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan. Es lasse zudem die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten und schaffe einen rechtserheblichen Bezugsfall. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Kammer ihre Entscheidung vor allem auf die Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Erholungswert stützte.
Warum Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung rechtmäßig sind
Weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist, sind auch die Anordnungen des Landratsamts rechtmäßig. Die Nutzungsuntersagung stützt sich auf Art. 76 Satz 2 BayBO, die Beseitigungs- und Räumungsanordnungen auf Art. 76 Satz 1 BayBO. Das Gericht hielt sie für ermessensgerecht und sah den Eigentümer nicht in seinen Rechten verletzt. Die Klage unterstellte es zugunsten des Eigentümers auch hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses als zulässig. Es prüfte sie nach § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO.
Was das Landratsamt angeordnet hatte
Das Landratsamt hatte die Nutzung des Lagerplatzes untersagt und dauerhaft verboten, dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung wieder aufzunehmen. Die Nutzungsuntersagung war für sofort vollziehbar erklärt worden. Der Eigentümer sollte unter Androhung von Zwangsgeld binnen vier Wochen Folgendes beseitigen oder räumen:
- den Lagerplatz samt Aufkiesung,
- westlich der Container gelagerte Baumaterialien,
- die Schiffscontainer samt Holzbalken,
- östlich der Container abgestellte Anhänger und vier Fahrzeuge,
- das Tonnengewölbe.
Die Behörde hielt diese Anordnungen für ermessensgerecht. Sie verwies darauf, dass sich der Eigentümer vor Ausführung der Maßnahmen über deren Rechtmäßigkeit hätte erkundigen können.
Andere Unterstellmöglichkeiten sind zumutbar
Der Eigentümer hatte vortragen lassen, Tonnengewölbe und Container würden derzeit dringend als Unterstellmöglichkeit benötigt. Die Kammer hielt es für zumutbar, die landwirtschaftlichen Geräte vorübergehend anderweitig unterzustellen, etwa in einem Gewerbegebiet oder bei einem ortsansässigen Landwirt. Das gelte, solange die wirtschaftlichen Grundlagen eines geplanten neuen landwirtschaftlichen Betriebs nicht geklärt seien. Außerdem müssten aussagekräftige Bauvorlagen für das tatsächlich dauerhaft gewünschte Vorhaben zur Prüfung vorliegen.
Die beantragten 60 Monate sind bereits abgelaufen
Das Gericht hielt den Eigentümer an der von ihm selbst beantragten Befristung auf 60 Monate fest. Dieser Zeitraum sei bereits abgelaufen, gerechnet ab der Errichtung des Lagerplatzes im Juli 2019, ab der Erweiterung durch das Tonnengewölbe im Dezember 2019 oder ab der Bauantragstellung am 19. Juli beziehungsweise 11. November 2019. Selbst vom spätesten dieser Zeitpunkte aus gerechnet endeten die 60 Monate im Dezember 2024, also vor dem Urteil vom 18. März 2025.
Kosten und Vollstreckung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Eigentümer trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Eigentümer kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht das Landratsamt vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für ähnlich gelagerte Fälle kann das Urteil als Orientierung dienen, wie ein Gericht Betriebskonzept, Privilegierung und Landschaftsbild bei einer Containeranlage im Außenbereich prüft.
Unsere Einschätzung
Bei der nachträglichen Baugenehmigung für eine Containeranlage im Außenbereich behandelt das Verwaltungsgericht München die vom Eigentümer selbst beantragte Befristung auf 60 Monate auffällig streng. Wir halten es für bemerkenswert, dass die Kammer diese Frist schon ab der ungenehmigten Errichtung oder der Bauantragstellung laufen lässt und trotz der knapp zweijährigen Bearbeitungsdauer beim Landratsamt bereits vor dem Urteil als abgelaufen ansieht. Wer ein Vorhaben ausdrücklich nur für einen begrenzten Zeitraum zur Genehmigung stellt, trägt damit das Risiko, dass sich das Begehren allein durch die Verfahrensdauer vor Behörde und Gericht zeitlich überholt, noch bevor über die sachlichen Voraussetzungen der Privilegierung abschließend entschieden ist.
Ein landwirtschaftliches Vorhaben im Außenbereich planen oder gegen Beseitigungsanordnungen vorgehen
Im entschiedenen Fall fehlten konkrete Angaben zum zugehörigen Betrieb sowie eine auf das Vorhaben bezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung. Liegt bei einem eigenen Bauantrag ein ausgearbeitetes Betriebskonzept mit Angaben zu Arbeitskräften, Wirtschaftlichkeitsberechnung und einer größeren selbst bewirtschafteten Fläche vor, kann dies die Prüfung der landwirtschaftlichen Privilegierung verändern. Zudem kündigte der Eigentümer hier einen geänderten Bauantrag lediglich an, ohne die Tektur tatsächlich einzureichen, während die später vorgelegten Unterlagen eine ganz andere Halle betrafen. Sind geänderte und aussagekräftige Bauvorlagen für das tatsächlich gewünschte Vorhaben bereits formgerecht bei der Behörde zur Prüfung gestellt, kann sich der Gegenstand des Verfahrens anders darstellen.
Auch die äußere Gestaltung und der Standort auf offener Flur trugen die Ablehnung, weil die Schiffscontainer mit dem behelfsmäßig mit einer Plastikplane überzogenen Tonnengewölbe das Landschaftsbild grob verunstalteten. Geht es um eine anders gestaltete bauliche Anlage oder einen weniger einsehbaren Standort, kann die Bewertung der öffentlichen Belange anders ausfallen.
Angaben in Bauantragsunterlagen, Stellungnahmen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und behördlichen Bescheiden:
- Vorhabenbeschreibung samt Betriebskonzept und auf das konkrete Vorhaben bezogener Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Nachweise zum Umfang der selbst bewirtschafteten Flächen und deren landwirtschaftlicher Nutzbarkeit
- Stand etwaiger Tekturanträge im Verhältnis zum ursprünglich eingereichten Bauantrag
- Anordnungen zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Nutzungsuntersagung sowie gesetzte Räumungsfristen mit Zwangsgeldandrohung
Allein anhand von Betriebsnummer, Beitragsbescheiden der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder bewilligten Fördermitteln ergibt sich noch nicht, ob Behörden ein Vorhaben als einem funktionsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb dienend anerkennen. Ebenso wenig geht aus den eigenen Planunterlagen für sich genommen hervor, ab wann eine Bauweise im Außenbereich als Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gewertet wird.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reichen Betriebsnummer, Berufsgenossenschaft und Agrarförderung allein für eine landwirtschaftliche Privilegierung?
Betriebsnummer, Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft und Agrarförderung belegen allein keinen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Im entschiedenen Fall fehlten Angaben zum zugehörigen Betrieb und eine darauf bezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung.
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ein Vorhaben im Außenbereich nur, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Das Betriebskonzept muss deshalb einen funktionsfähigen Betrieb nachvollziehbar machen; dazu gehören im konkreten Fall auch Angaben zu Arbeitskräften und zur Wirtschaftlichkeit. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hielt diese Angaben für unzureichend, und das Gericht folgte der behördlichen Einschätzung. Die formalen Nachweise und der Hinweis auf einen Familienbetrieb ersetzten daher nicht den Nachweis, dass gerade die Containeranlage dem Betrieb dient.
Kann eine nicht privilegierte Containeranlage allein wegen ihrer Wirkung auf das Landschaftsbild unzulässig sein?
Eine nicht privilegierte Containeranlage im Außenbereich kann allein wegen ihrer Wirkung auf das Landschaftsbild unzulässig sein. Im entschiedenen Fall genügte dem Gericht die grobe Verunstaltung durch eine Anlage auf offener Flur.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB dürfen sonstige Vorhaben im Außenbereich nur zugelassen werden, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zählt dazu den Schutz des Landschaftsbilds. Die konkrete Anlage stand auf offener Flur; das Tonnengewölbe über den Containern war behelfsmäßig mit einer Plastikplane überzogen. Die Kammer wertete diese Gestaltung als grobe Verunstaltung und ließ diesen Belang für die Ablehnung ausreichen. Daraus folgt nicht, dass Container im Außenbereich stets unzulässig sind; maßgeblich war die Wirkung dieser konkreten Anlage.
Kann eine beantragte Befristung ablaufen, bevor Behörde oder Gericht über die Genehmigung entscheiden?
Im entschiedenen Fall waren die beantragten 60 Monate vor dem Gerichtsurteil abgelaufen; ob sie bereits vor der Behördenentscheidung endeten, stellte das Gericht nicht fest. Beantragt war ein temporärer Lebensmittelladen; das Landratsamt lehnte den Antrag am 3. Mai 2021 ab.
Das Gericht prüfte die 60 Monate ausgehend von mehreren im Verfahren genannten Zeitpunkten des Jahres 2019: der Errichtung, der Erweiterung und der Bauantragstellung. Selbst vom spätesten dieser Zeitpunkte aus gerechnet endete der Zeitraum im Dezember 2024 und damit vor dem Urteil vom 18. März 2025. Das Urteil stellt keinen Ablauf vor der behördlichen Ablehnung fest.
Aus der Entscheidung lässt sich deshalb nicht ableiten, dass jede beantragte Befristung mit der Errichtung, der Antragstellung oder einem anderen festen Zeitpunkt beginnt. Sie betrifft nur den konkreten Vorgang: Die 60 Monate waren nach den vom Gericht geprüften Zeitpunkten vor dem Urteil verstrichen.
Welche Ausweichmöglichkeit hielt das Gericht für landwirtschaftliche Geräte nach der Räumungsanordnung für zumutbar?
Das Gericht hielt es für zumutbar, landwirtschaftliche Geräte vorübergehend anderweitig unterzustellen, etwa in einem Gewerbegebiet oder bei einem ortsansässigen Landwirt. Es stellte jedoch nicht fest, dass ein konkreter Stellplatz tatsächlich verfügbar war oder eine dauerhafte Unterbringung angeordnet wurde.
Der Eigentümer hatte geltend gemacht, Container und Tonnengewölbe dringend als Unterstellmöglichkeit für seine landwirtschaftlichen Geräte zu benötigen. Die Kammer hielt eine vorübergehende Ausweichlösung dennoch für zumutbar, weil die wirtschaftlichen Grundlagen eines geplanten neuen landwirtschaftlichen Betriebs noch ungeklärt waren. Außerdem mussten aussagekräftige Bauvorlagen für das dauerhaft gewünschte Vorhaben zur Prüfung vorliegen. Die Einschätzung bezog sich damit auf die Übergangszeit, solange Planung und wirtschaftliche Grundlagen offen waren.
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Das vorliegende Urteil
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I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Bauantrags für die Errichtung eines temporären Lebensmittelladens mit Pilzzucht und Lagerräumen, die Untersagung der Nutzung eines Lagerplatzes sowie Anordnungen zur Beseitigung bzw. Räumung dieses Lagerplatzes.
Der Kläger ist Eigentümer (u.a.) des Grundstücks FlNr. 266 Gem. … (Vorhabengrundstück). Im Juli 2019 beseitigte er dort den Mutterboden und nahm eine Aufschüttung vor, um eine Aufstellfläche (10 m auf 16 m) samt einer ca. 36 m langen und 3,50 m breiten Zufahrt zu errichten. Auf dieser platzierte er zunächst vier Schiffscontainer und nutzte sie zum Abstellen eines Traktors, eines Zweiachsanhängers und landwirtschaftlicher Geräte. Später errichtete er zudem ein mit einer Plastikplane überzogenes Tonnengewölbe über einem Teil der Seecontainer. Mit dem Kläger am 24. September 2019 zugestelltem, bestandskräftigem Bescheid vom 23. Juli 2019 stellte das Landratsamt gegenüber dem Kläger die Bauarbeiten ein.
Unter dem 19. Juli/ 11. November 2019 reichte der Kläger für die „Errichtung eines temporären Lebensmittelladens in Containerbauweise für 60 Monate“ einen Bauantrag ein. Dieser stehe als Interimslösung im Zusammenhang mit der von ihm bereits betriebenen Herstellung von Honig und Honigartikeln sowie kaltgepresster Öle, Essige und Speisepilze und solle nach der geplanten Errichtung eines Gebäudes auf FlNr. 269 Gem. … durch dieses abgelöst werden. Beabsichtigt sei daher momentan eine Anlage aus Überseecontainern für vorwiegend Lagerzwecke, mobilen Raumzellen als Verkaufs- und Produktionsräume sowie ein überdachter Zwischenbereich als Maschinenunterstand (s. Vorhabenbeschreibung vom 17. Juli 2019, Bl. 14 ff. der BA zu BG- …*).
Die Beigeladene versagte mit Beschluss vom 17. September 2019 das gemeindliche Einvernehmen, weil das Außenbereichsvorhaben nicht privilegiert sei. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) nahm unter dem 2. September 2020 Stellung (BT- … Bl. 116 und BG- … Bl. 60f.). Der Kläger habe angegeben, Eigentümer von ca. 12 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen zu sein, die bis zum Jahr 2019 größtenteils verpachtet gewesen seien. Seit 2020 nutze er 3,29 ha wieder selbst, wovon 1,24 ha auf eine Streuwiese entfielen. Mittelfristig plane er, einen weiteren Teil seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen zurückzunehmen und primär Obstund Gartenbau zu betreiben. Die Vermarktung plane er über eine neu zu errichtende Hofstelle mit Hofladen. Das dem AELF vorgelegte Betriebskonzept beschreibe jedoch keinen üblichen Obstbaubetrieb, die Anbaumethoden seien nicht praxisüblich, zum Teil aus arbeitswirtschaftlicher Sicht fragwürdig und vermutlich auch nicht rentabel. Hinsichtlich der benötigten Arbeitskräfte fehle es an Angaben, ebenso an einer Wirtschaftlichkeitsberechnung. Die vorgelegte Planung lasse nicht erwarten, dass ein funktionsfähiger Betrieb im Sinne des § 201 BauGB entstehe, der sachkundig und nachhaltig geführt werde. Die bereits vorgenommene Abtragung des Mutterbodens und Aufschüttung sowie die Errichtung eines Lebensmittelladens sei daher nicht privilegiert.
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags und Anordnung der Beseitigung der bereits errichteten baulichen Anlagen nahm der Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 Stellung. Bereits seit 1898 sei die Landwirtschaft mit 19 ha Grünland und Wald im Familienbesitz. Nach Aufgabe der Milchwirtschaft im Jahr 1995 sei die Landwirtschaft (Heu- und Strohwirtschaft, in kleinem Teil Obstbau und Forstbetrieb) weiter betrieben worden. Es erfolgten entsprechende Steuerzahlungen für den mit Betriebsnummer geführten Betrieb. Zudem seien Förderungen nach KuLaB gegeben. Nach den Grundlagen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft seien die Grundlagen zu 106% als Volllandwirt gegeben und damit auch die Grundlagen der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB. Überdies sei bereits ein kleiner Weiler entstanden, sodass es sich nicht mehr um eine Spilttersiedlung handle und das Vorhaben wahrscheinlich im Innenbereich gelegen sei. Zudem käme eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Betracht. Von den Verkaufsläden in Containerform rücke er zurzeit ab und werde eine Tektur ohne den Verkaufsladen machen, weil es für diesen jetzt eine andere Lösung gebe. Eine Skizze war dem Schreiben beigefügt.
Das AELF nahm hierzu unter dem 18. Januar 2021 Stellung und wies darauf hin, dass im Jahr 2020 nur ein Flächenanteil von 3,29 ha vom Kläger bewirtschaftet worden sei. Hiervon entfielen 1,24 ha auf eine Streuwiese, die nicht für gartenbauliche Zwecke nutzbar sei. Die Größe des bewirtschafteten Waldes habe der Kläger im Mehrfachantrag 2020 mit 0,3 ha angegeben. Weder die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft noch das Vorhandensein einer Betriebsnummer oder Fördermitteln aus dem Kulturlandschaftsprogramm ermöglichten Rückschlüsse zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 BauGB.
Nach weiterer Anhörung lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 3. Mai 2021 den Bauantrag ab (Nr. 1 des Bescheids), untersagte dem Kläger die Nutzung des entstandenen Lagerplatzes (Nr. 2 des Bescheids) unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 4 des Bescheids) und ordnete das dauerhafte Verbot an, dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung auf dem Vorhabengrundstück wieder aufzunehmen (Nr. 3 des Bescheids). Zudem wurde der Kläger jeweils zwangsgeldbewehrt verpflichtet, binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids den Lagerplatz samt Aufkiesung zu beseitigen bzw. zu räumen (Nr. 5 des Bescheids), die westlich der Container gelagerten Baumaterialien (Nr. 6 des Bescheids), die Schiffscontainer samt Holzbalken (Nr. 7 des Bescheids), die östlich der Container abgestellten Anhänger und vier Fahrzeuge (Nr. 8 des Bescheids) und das Tonnengewölbe (Nr. 9 des Bescheids) zu beseitigen bzw. zu räumen. Für das im Außenbereich gelegene Vorhaben liege nach Stellungnahme des AELF eine Privilegierung nicht vor. Als sonstiges Vorhaben sei es unzulässig, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtige, der Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan widerspreche und die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten ließe. Ferner würde ein rechtserheblicher Bezugsfall entstehen. Wegen der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit werde auch die Nutzung des Lagerplatzes untersagt sowie dessen Räumung und Beseitigung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet. Insbesondere stelle dies keine unbillige Härte für den Kläger dar, weil dieser sich vor Ausführung der Maßnahmen über deren Rechtmäßigkeit hätte erkundigen können.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am *. Juni 2021 Klage erhoben. Er hat zuletzt beantragt,
1.Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag vom 19. Juli 2019 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines temporären Lebensmittelladens mit Lagerraum für landwirtschaftliche Gerätschaften und Raum für Pilzzucht in Containerbauweise für 60 Monate auf dem Grundstück FlNr. 266 Gem. … zu erteilen.
2.Ziffer 2 des Bescheids vom 3. Mai 2021 wird aufgehoben.
3.Das angeordnete Verbot in Ziffer 3 in dem Bescheid vom 3. Mai 2021 wird aufgehoben.
4.Die Ziffer 5 in dem Bescheid vom 3. Mai 2021 wird aufgehoben.
5.Die Ziffer 6 in dem Bescheid vom 3. Mai 2021 wird aufgehoben.
6.Die Ziffer 7 in dem Bescheid vom 3. Mai 2021 wird aufgehoben.
7.Die Ziffer 8 in dem Bescheid vom 3. Mai 2021 wird aufgehoben.
8.Die Räumungsverpflichtung gemäß Ziffer 9 in dem Bescheid vom 3. Mai 2021 wird aufgehoben.
9.Die Zwangsgeldandrohung gemäß Ziffer 10 wird aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die, zugunsten des Klägers angenommen, auch unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten sowie Untersagung der Nutzung sowie die Anordnung der Beseitigung bzw. Räumung sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung der unter dem 19. Juli/ 11. November 2019 beantragten Baugenehmigung zur Errichtung eines temporären Lebensmittelladens in Containerbauweise für 60 Monate nicht zu. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von
§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt.
1.1 Es handelt sich nicht um ein Vorhaben, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Auch im Übrigen ist nichts für eine Privilegierung im Sinne von
§ 35 Abs. 1 BauGB oder eine Teilprivilegierung im Sinne von § 35 Abs. 4 BauGB ersichtlich.
Insoweit wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Das Gericht folgt dieser Begründung, welche zu dem Fazit kommt, dass das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger keine weiteren Angaben zu dem dem streitgegenständlichen Vorhaben zuzuordnenden Betrieb gemacht und insbesondere keine darauf bezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt. Bereits im Genehmigungsverfahren hat er gegenüber dem Landratsamt vorgetragen, dass er von dem beantragten Verkaufsladen in Containerform abrücke. Der angekündigte Tekturantrag zum streitgegenständlichen Bauvorhaben wurde von ihm bis heute nicht eingereicht. In der kurzfristig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme ließ der Kläger vortragen, dass nunmehr die Errichtung einer anderen landwirtschaftlichen Halle mit den Maßen 20mx20m geplant sei. Hierzu wurden Unterlagen in Form von abstrakten (weil nicht auf den Streitgegenstand bezogenen) Wirtschaftlichkeitsannahmen vorgelegt, die, so die aktuelle Stellungnahme selbst, noch kein vollständiges Betriebskonzept abbilden.
1.2 Das Vorhaben beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange. Insbesondere beeinträchtigt es die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die Kammer sieht durch die auf offener Flur errichtete Containeranlage mit Tonnengewölbe, das behelfsmäßig mit einer Plane überzogen ist, zudem das Landschaftsbild grob verunstaltet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
2. Im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit sind auch die in Nrn. 2 und 3 des Bescheids ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen, Art. 76 Satz 2 BayBO, sowie die in Nrn. 5 bis 9 verfügten Beseitigungs- bzw. Räumungsanordnungen, Art. 76 Satz 1 BayBO rechtmäßig ergangen. Insbesondere waren diese Entscheidungen ermessensgerecht. Dies gilt auch, soweit nun vorgetragen wird, dass das Tonnengewölbe samt Containern derzeit dringend als Unterstellmöglichkeit benötigt werde. Es ist dem Kläger zumutbar, für seine landwirtschaftlichen Geräte Interimsunterstellmöglichkeiten an anderer Stelle, bspw. in einem Gewerbegebiet oder bei einem ortsansässigen Landwirt, zu akquirieren, solange die wirtschaftlichen Grundlagen für einen von ihm geplanten neuen landwirtschaftlichen Betrieb nicht geklärt und mit aussagekräftigen Bauvorlagen für das tatsächlich dauerhaft Gewünschte zur Prüfung gestellt sind. In diesem Zusammenhang ist der Kläger auch daran festzuhalten, dass er seinen Bauantrag auf einen Zeitraum von 60 Monaten beschränkt hat und dieser Zeitraum ausgehend von der Errichtung des Lagerplatzes im Juli 2019 und Erweiterung durch Anbringung des Tonnengewölbes im Dezember 2019 bzw. Bauantragstellung am 19. Juli/11. November 2019 bereits abgelaufen ist.
2. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Es entsprach der Billigkeit, den Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, weil er sich mangels Antragstellung einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

