
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 ZB 24.1240
Das Wichtigste im Überblick
Mit Beschluss vom 10.09.2026 (9 ZB 24.1240) entschied der Verwaltungsgerichtshof Bayern, dass Auflagen zur Begleitung durch Archäologen bei geplanten Erdarbeiten auf einem Grundstück trotz unbekannter Einzelfunde ausreichend bestimmt waren. Konkrete Hinweise auf Funde genügten, obwohl ihre genaue Art vor Beginn der Grabung offenblieb.
- Funde erst beim Graben: Fachleute erwarteten auf dem Grundstück vorgeschichtliche und mittelalterliche Spuren.
- Denkmalliste allein reicht nicht: Sie begründet den Schutz nicht, kann aber vermutete Funde anzeigen.
- Fachbegleitung nötig: Die Behörde durfte Fachleute den Abtrag der obersten Erdschicht begleiten lassen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
- Datum: 10.09.2026
- Aktenzeichen: 9 ZB 24.1240
- Verfahren: Verfahren zur Zulassung einer Berufung
- Rechtsbereiche: Denkmalschutz, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 5.000,00 Euro
- Wichtig für: Grundstückseigentümer bei Erdarbeiten, Bauherren bei Ausgrabungen
VGH Bayern bestätigt Denkmalschutzauflagen für Erdarbeiten im Altstadtbereich
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 10. September 2026 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Az. 9 ZB 24.1240). Eine Immobilienverwaltungsgesellschaft hatte ihn gestellt. Damit blieb es bei der Abweisung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht München.
Die Gesellschaft wollte auf ihrem bebauten Grundstück Erdarbeiten durchführen lassen und brauchte dafür eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Die Behörde erteilte sie, verband sie aber mit Nebenbestimmungen, also zusätzlichen Pflichten zur archäologischen Begleitung der Arbeiten. Gegen zwei dieser Bestimmungen zog das Unternehmen vor Gericht. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 17. Januar 2024 ab (Az. M 9 K 21.2169).
Im Zulassungsverfahren sah der Verwaltungsgerichtshof keine ernstlichen Zweifel an dieser Entscheidung. Das Urteil der ersten Instanz wurde damit rechtskräftig.
Redaktionelle Leitsätze
- Für das Eingreifen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnispflicht bei Erdarbeiten genügt das Vorliegen von Umständen, die die Annahme oder Vermutung von Bodendenkmälern begründen; weder bedarf es der Gewissheit über deren Vorhandensein noch der vorherigen konkreten Bestimmbarkeit im Erdreich verborgener Funde.
- Auflagen zur fachkundigen archäologischen Begleitung von Erdarbeiten bereits ab dem Oberbodenabtrag sowie ein Auflagenvorbehalt für erst während der Grabung zutage tretende Erkenntnisse sind hinreichend bestimmt und stellen ein verhältnismäßiges milderes Mittel gegenüber einer Versagung der Erlaubnis dar.
Geplanter Tiefgaragenaushub: Streit um Auflagen zur Neuanlage des Hofbereichs
Zwischen dem Erlaubnisantrag im Jahr 2014 und dem Bescheid im Oktober 2022 lagen mehr als acht Jahre. In dieser Zeit klärte sich auch, wofür das Grundstück eigentlich ausgehoben werden sollte.
Bauabsichten im Bereich kartierter Altstadtfunde
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Urbanes Gebiet festsetzt. Zugleich verzeichnet die Denkmalliste dort ein Bodendenkmal mit mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Befunden im Bereich der Altstadt sowie Befunden vorgeschichtlicher Zeitstellung.
Am 15. Mai 2014 beantragte die Gesellschaft eine Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) für Erdarbeiten auf einem Grundstück mit bekannten oder zu erwartenden Bodendenkmälern. Geplant war die Neuanlage des Hofbereichs mit einem Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von 3 m. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bat im Zuge der Beteiligung um eine Präzisierung der baulichen Ziele. Es hatte zuvor darauf hingewiesen, dass außergewöhnlich gut erhaltene Bodendenkmäler zu erwarten seien. 2017 erklärte das Unternehmen, die Maßnahme diene der Neuanlage des Hofbereichs und der Vorbereitung einer künftigen Bebauung.
Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege und Erlaubnis unter Auflagen
Das Landesamt verwies auf erwartete hochwertige ur- und frühgeschichtliche sowie mittelalterliche und frühneuzeitliche Funde und Befunde. Es nannte mögliche umfangreiche archäologische Schichtpakete, Feuchtbodenerhaltung und mögliche hohe Kosten für vorgezogene Grabungs- und Dokumentationsarbeiten. Außerdem erinnerte es an Ausgrabungen in der Umgebung, bei denen jungsteinzeitliche und bronzezeitliche Funde sowie bauliche Reste der mittelalterlichen Stadt festgestellt worden waren.
Am 21. April 2021 erhob die Gesellschaft Untätigkeitsklage. Am 13. Juli 2022 legte sie eine Planungsskizze mit der Grabungsmaßnahme und deren Tiefe vor. Daraus ergab sich, dass der Aushub für eine Tiefgarage vorgesehen war. Wegen der mit solchen Grabungen verbundenen Unsicherheiten diene die Maßnahme auch der Vorbereitung einer anschließenden Neubebauung, führte das Unternehmen aus. Am 5. August 2022 stimmte das Landesamt dem Antrag unter fachlichen Anforderungen und Auflagen zu. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2022 wurde die Grabungserlaubnis unter Nebenbestimmungen erteilt.
Die Gesellschaft bezog den Bescheid in das laufende Klageverfahren ein. Sie beantragte, die Nebenbestimmungen Nr. 2 insgesamt und Nr. 3 aufzuheben. Hilfsweise sollte die Behörde verpflichtet werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Erlaubnisantrag zu entscheiden. Nach der Abweisung durch das Verwaltungsgericht verfolgte sie im Zulassungsverfahren ihr Begehren zu Nr. 2 insgesamt und Nr. 3 weiter.
Warum der Antrag auf Zulassung der Berufung an den Darlegungshürden scheiterte
Der Antrag scheiterte, weil die Gesellschaft den einzigen geltend gemachten Zulassungsgrund nicht ausreichend darlegte. Sie hatte im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt. Ernstliche Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird. Dabei zählt das Ergebnis der Entscheidung, nicht die isolierte Betrachtung einzelner Begründungselemente.
Strenge Anforderungen an das Darlegungsgebot
Die Gesellschaft stützte ihren Antrag ausschließlich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Darlegungsgebot aus § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt dafür eine substanzielle Erörterung des Zulassungsgrundes und eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens oder die Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügt nicht.
Der Senat verwies dazu auf zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts: vom 18. März 2022 (2 BvR 1232/20) und vom 7. Oktober 2020 (2 BvR 2426/17). Hinzu kamen ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2004 (7 AV 4.03) und ein eigener Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2024 (9 ZB 23.1099). Nach Auffassung des Senats setzte sich die Gesellschaft mit den Gründen des Verwaltungsgerichts nicht konkret auseinander.
Auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel
Der Senat ließ es nicht beim Darlegungsmangel bewenden. Auch in der Sache ergaben sich aus dem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Klageabweisung. Der Verwaltungsgerichtshof nahm deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts Bezug und ergänzte sie.
Die Vermutung von Bodendenkmälern genügte für die Erlaubnispflicht
Der Senat hielt die Erlaubnispflicht samt ihrer Auflagen für rechtmäßig, weil die Gesellschaft angesichts der Eintragung in der Denkmalliste, der Lage des Grundstücks und der geplanten Grabung bis 3 m Tiefe vermuten musste, dass sich im Bereich der Erdarbeiten Bodendenkmäler befinden. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG braucht eine Erlaubnis, wer Erdarbeiten vornehmen will, obwohl er weiß, vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden. Bodendenkmäler stammen nach Art. 1 Abs. 4 BayDSchG, hier in der Fassung vom 4. April 2017, in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit.
Droht ein Bauvorhaben ein Bodendenkmal zu beschädigen oder zu zerstören, kann die Erlaubnis versagt werden. Darüber ist nach Ermessen unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden, auch der Belange des Eigentümers. Der Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG umfasst nicht die einträglichste Nutzung mit größtmöglichem wirtschaftlichem Vorteil. Der Senat verwies dazu auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1996 (4 B 19.96) und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (1 BvL 7/91). Als milderes Mittel gegenüber einer Versagung kommt eine Erlaubnis mit fachkundiger Begleitung in Form von Inhalts- oder Nebenbestimmungen in Betracht. Der Senat hob zudem die Bedeutung von Grabungsdokumentationen und den von Denkmalfachbehörden herausgegebenen Dokumentationsrichtlinien hervor.
Hinreichende Bestimmtheit trotz Ungewissheit vor Grabungsbeginn
Die Gesellschaft hielt die Nebenbestimmungen für unbestimmt. Der bloße Verweis auf den Begriff des Bodendenkmals nach Art. 1 Abs. 4 BayDSchG lasse offen, welche konkreten Bodendenkmäler gemeint seien und was von ihr verlangt werde. Von einem Betroffenen könne nicht verlangt werden, mithilfe eines Dritten erst zu erforschen, was konkret gefordert sei. Die Denkmalliste sei lediglich ein Informationsmittel und könne die Bodendenkmaleigenschaft nicht konstitutiv begründen.
Das sah der Senat anders. Die Eintragung in der Denkmalliste hat nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG nur nachrichtlichen Charakter. Sie begründet die Eigenschaft als Bodendenkmal also nicht, kennzeichnet aber die vermuteten Funde. Kartierung und Eintragung bezeichneten die vermuteten mittelalterlichen, frühneuzeitlichen und vorgeschichtlichen Befunde hinreichend.
Für die Erlaubnispflicht genügt die Vermutung. Weder muss ein Bodendenkmal mit Gewissheit vorhanden noch der konkrete Fund im Voraus bestimmbar sein. Es reicht, wenn der Vorhabenträger die Umstände kennt, aus denen auf Bodendenkmäler zu schließen ist. Mögliche Funde rechtlich bewerten muss er nicht können. Der Senat stützte sich dabei auf seinen Beschluss vom 22. März 2019 (1 ZB 17.594). Die Wahrscheinlichkeit, vor- und frühgeschichtliche Denkmäler sowie Funde aus späteren Zeiten anzutreffen, war durch konkrete Tatsachen und die fachliche Einschätzung des Landesamts gestützt.
Dass sich der konkrete Fund vor einer Grabung nicht eindeutig bestimmen lässt, steht der Erlaubnispflicht und den daran geknüpften Anforderungen nicht entgegen. Bei im Erdreich verborgenen Bodendenkmälern lässt sich der Fund regelmäßig erst bei der Grabung feststellen. Auf einen ähnlichen Gedanken hatte die Gegenseite im Verfahren hingewiesen: Bei Bodendenkmälern sei regelmäßig nicht im Voraus bekannt, welche Funde eine Grabung zutage fördere. Das gelte besonders im Stadtkern einer seit alters her besiedelten Stadt.
Reichweite des Bodendenkmalbegriffs über die Frühgeschichte hinaus
Die Gesellschaft rügte außerdem, der Bodendenkmalbegriff werde auf Funde aus späteren Zeiten ausgedehnt. Es sei nicht konkretisiert, welche Funde jenseits der vor- oder frühgeschichtlichen Zeit aufgrund welcher Umstände Bodendenkmäler sein sollen. Auf diese Rüge kam es dem Senat nicht entscheidungserheblich an. Nach der fachlichen Einschätzung des Landesamts waren bereits Funde aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit zu vermuten.
Ergänzend stellte der Senat fest, dass Art. 1 Abs. 4 BayDSchG mit den Worten „in der Regel“ eine relative Zeitgrenze enthält. Der Schutz von Objekten aus späterer Zeit, etwa aus Mittelalter oder Neuzeit, ist damit nicht ausgeschlossen. Der Senat nannte dazu Koehl in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz-Handbuch (5. Aufl. 2022, Teil C Rn. 133), Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz (2019, Einf. Rn. 23, Art. 1 Rn. 78) und Eberl/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz (8. Aufl. 2021, Art. 1 Rn. 66). Die Erwartung der Fachbehörde, auf dem Grundstück Funde frühestens aus der Bronzezeit sowie mittelalterliche Siedlungsspuren etwa im Zusammenhang mit Stadtmauern anzutreffen, hielt er für nachvollziehbar und schlüssig.
Warum die Auflagen zu Oberbodenabtrag, Arbeitskonzept und Auflagenvorbehalt Bestand haben
Die einzelnen Nebenbestimmungen sichern das Bodendenkmal vom Beginn der Erdarbeiten an, und der wechselnde Verlauf einer Grabung rechtfertigt es, weitere Auflagen vorzubehalten. Angesichts der zu erwartenden Funde kam eine Grabungserlaubnis nach Auffassung des Senats nur mit archäologischer Fachbegleitung in Betracht. Die Nebenbestimmungen ließen hinreichend erkennen, wie die Gesellschaft bei den Grabungen vorzugehen hatte und welche begleitenden Maßnahmen sie im Hinblick auf die vermuteten Bodendenkmäler ergreifen musste.
Archäologische Aufsicht bereits beim Humusabtrag
Zur Nebenbestimmung Nr. 2.1 rügte die Gesellschaft, es sei nicht festgelegt, zu welchem Zweck und mit welchen Aufgaben eine qualifizierte Fachkraft den Abtrag des Oberbodens beaufsichtigen solle. Der Senat verwies auf die Vertreterin des Landesamts. Sie hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erläutert, dass schon beim Abtrag des Oberbodens, dem Humusabtrag, Indizien für archäologische Funde auftreten könnten. Auch darunter seien früh- und vorgeschichtliche Funde möglich.
Für die Feststellung eines Bodendenkmals ist zudem der Fundzusammenhang wesentlich. Der Senat stützte sich dafür auf Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz (2019, Art. 1 Rn. 82, Art. 7–9 Rn. 9). Die fachkundige Begleitung schon beim Oberbodenabtrag ist daher in Gebieten mit nachweislich vorhandenen oder vermuteten Bodendenkmälern hinreichend bestimmt und angemessen.
Arbeitskonzept zur Anpassung der Grabung an die Lage vor Ort
Die Nebenbestimmung Nr. 2.5 verlangt ein Arbeitskonzept für die Ausführung der Arbeiten. Die Gesellschaft hielt das für unzulässig, weil es die Konzepterstellung letztlich allein der beauftragten Fachfirma überlasse. Das Konzept soll nach den Ausführungen des Senats sicherstellen, dass das grabungstechnische Vorgehen gezielt an die Situation vor Ort angepasst wird.
Unsachgemäße oder nicht auf den Einzelfall abgestimmte Grabungen können ein Bodendenkmal zerstören, sodass es als Zeitzeugnis unwiederbringlich verloren geht. Angesichts dieser Gefahr beanstandete der Senat die Auflage nicht.
Auflagenvorbehalt für unbekannte Einzelheiten der Grabung
Den Auflagenvorbehalt in Nr. 3 hielt die Gesellschaft für unbestimmt, weil sein Zweck nicht festgelegt sei. Der Senat sah den Zweck als erkennbar an: Er besteht darin, die vermutlich vorhandenen Bodendenkmäler zu schützen. Bei erstmaligen Grabungsarbeiten können unbekannte Einzelheiten zutage treten. Wegen des wechselnden Ablaufs einer Grabung lässt sich im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung schwer einschätzen, ob die vorgesehenen Auflagen ausreichen.
Nach pflichtgemäßem Ermessen kann deshalb gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG ein Auflagenvorbehalt aufgenommen werden. Er sichert den Denkmalschutz verfahrensrechtlich, falls später Umstände bekannt werden, die zusätzliche Anordnungen erfordern.
Eine ähnliche Lage könnte so aussehen: Ein Eigentümer plant Erdarbeiten auf einer Fläche, die in der Denkmalliste mit möglichen Siedlungsspuren verzeichnet ist. Die Behörde könnte die Erlaubnis dann mit der Auflage verbinden, dass eine archäologische Fachkraft schon die erste Humusschicht überwacht. Das Grabungskonzept wäre anzupassen, sobald historische Befunde sichtbar werden. Ob eine solche Auflage im Einzelfall trägt, hängt von den konkreten Umständen ab.
Urteil aus München ist rechtskräftig, die Gesellschaft trägt die Kosten
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Nebenbestimmungen Nr. 2 und Nr. 3 der Grabungserlaubnis bleiben damit bestehen.
Die Gesellschaft muss die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Den Streitwert setzte der Senat auf 5.000,00 Euro fest, gestützt auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Das entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden waren.
Die Entscheidung betrifft nur dieses Verfahren. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie als Orientierung und Argumentationshilfe dienen. Das gilt vor allem bei der Frage, wie konkret Auflagen zu vermuteten Bodendenkmälern sein müssen, und bei den Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Berufung.
Unsere Einschätzung
Für Erdarbeiten auf denkmalverdächtigen Grundstücken in Altstädten stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Vermutung ab, nicht auf Gewissheit. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Behörde diese Vermutung mit konkreten Anhaltspunkten belegen kann. Wer dort plant, muss mit Begleitung ab dem ersten Abtrag rechnen.
Ob Auflagen auch allein auf mittelalterliche oder neuzeitliche Spuren gestützt werden könnten, musste das Gericht nicht entscheiden, weil die Vermutung älterer Funde schon trug. Wir halten diese Zurückhaltung für konsequent, weil sie den Streit auf den belegten Kern begrenzt. Betroffene sollten daher die fachliche Stellungnahme des Landesamts zum Alter der vermuteten Befunde prüfen, denn sie trägt die Erlaubnispflicht.
Wann Auflagen zur Denkmalpflege bei Erdarbeiten wirklich halten
Entscheidend war hier nicht, ob am Ende tatsächlich ein Bodendenkmal zum Vorschein kam, sondern ob das Landesamt für Denkmalpflege seine Vermutung mit konkreten Anhaltspunkten unterlegt hatte – Lage des Grundstücks, geplante Grabungstiefe, vergleichbare Funde in der unmittelbaren Umgebung. Hätte die Fachbehörde nur allgemein auf den Gesetzesbegriff des Bodendenkmals verwiesen, ohne solche Anhaltspunkte zu benennen, wäre die Vermutung deutlich schwerer zu tragen gewesen. Hinzu kam, dass die Gesellschaft im Zulassungsverfahren im Wesentlichen ihre eigene Rechtsauffassung wiederholte, statt sich konkret mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen.
In einem ähnlichen Fall kann es darauf ankommen, wie konkret die fachliche Stellungnahme zur erwarteten Fundlage ausfällt – pauschale Hinweise auf den Denkmalbegriff wirken anders als eine Einschätzung mit Bezug auf Lage, Tiefe und vergleichbare Funde in der Nachbarschaft. Ebenso kann eine Rolle spielen, ob die Nebenbestimmungen erkennen lassen, auf welcher Stufe der Arbeiten welche Begleitung verlangt wird, oder ob sie offenlassen, was genau von der ausführenden Firma erwartet wird. Und falls gegen einen solchen Bescheid vorgegangen wird, kann entscheidend sein, ob die eigenen Einwände konkret an den Gründen der Behörde oder eines vorangehenden Urteils ansetzen, statt nur die eigene Sichtweise zu wiederholen.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein, ob die fachliche Stellungnahme des Landesamts konkrete Funde oder Umstände benennt, ob die Nebenbestimmungen einen erkennbaren Zweck tragen und ob ein Auflagenvorbehalt für spätere Erkenntnisse aufgenommen wurde.
Häufig liegt der Hebel nicht bei der Frage, ob überhaupt ein Bodendenkmal vorhanden ist, sondern darin, wie konkret die Behörde ihre Vermutung mit Tatsachen untermauert hat. Ob das im Einzelfall trägt, lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein oft nicht zuverlässig beurteilen.
Fragen Sie dazu gern unverbindlich unsere Ersteinschätzung an und schildern Sie dabei, welche Auflagen und Begründungen in Ihrem Bescheid stehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie konkret müssen mögliche Bodenfunde vor Beginn der Erdarbeiten bereits bestimmbar sein?
Mögliche Bodenfunde müssen vor Beginn der Erdarbeiten weder sicher nachgewiesen noch konkret bestimmbar sein; eine durch konkrete Umstände gestützte Vermutung genügt. Das folgt aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG und gilt auch für verborgene Funde.
Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn der Vorhabenträger weiß, vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich Bodendenkmäler im Bereich der Erdarbeiten befinden. Die Denkmalliste begründet den Denkmalstatus nicht, kann vermutete Funde aber hinreichend kennzeichnen. Im entschiedenen Fall stützten die Eintragung mittelalterlicher, frühneuzeitlicher und vorgeschichtlicher Befunde, die Altstadtlage sowie der bis zu drei Meter tiefe Aushub die Vermutung. Hinzu kam die fachliche Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege, das gut erhaltene Schichten und Funde aus der Umgebung anführte.
Eine bloß theoretische Möglichkeit ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte genügt dagegen nicht; die Vermutung muss durch Tatsachen und fachliche Einschätzung gestützt sein. Dass die genaue Fundart erst während der Grabung erkennbar wird, nimmt einer zuvor ausreichend belegten Vermutung nicht ihre rechtliche Bedeutung.
Was muss ein Grabungskonzept leisten, damit es den Schutz vermuteter Bodendenkmäler sichert?
Ein Grabungskonzept muss das grabungstechnische Vorgehen gezielt an die Situation vor Ort anpassen, damit vermutete Bodendenkmäler nicht durch unsachgemäße Arbeiten zerstört werden. Ein Standardtext ohne Bezug zu den örtlichen Befunden erfüllt diesen Zweck nicht.
Unsachgemäße oder nicht auf den Einzelfall abgestimmte Grabungen können Bodendenkmäler als Zeitzeugnisse unwiederbringlich zerstören. Für die dort erwarteten hochwertigen Funde hielt der VGH deshalb eine archäologische Fachbegleitung ab dem Oberbodenabtrag für angemessen. Schon beim Abtrag können archäologische Indizien oder Funde auftreten. Außerdem ist der Fundzusammenhang für die Einordnung wesentlich. Das Konzept muss daher das Vorgehen an den örtlichen Gegebenheiten ausrichten.
Der Beschluss legt kein allgemeines Musterkonzept für jede Baugrube fest, sondern betrifft kartierte Befunde im Altstadtbereich. Weil während der Grabung neue Erkenntnisse auftreten können, darf die Behörde nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG weitere Auflagen vorbehalten. Für andere Grabungsorte ergibt sich daraus keine starre Vorgabe.
Was muss ich im Antrag auf Berufungszulassung konkret gegen das Urteil vorbringen?
Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel müssen Sie einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils mit schlüssigen Argumenten infrage stellen. § 124a VwGO verlangt dafür eine konkrete und substanzielle Auseinandersetzung mit dem Urteil.
Sie müssen nachvollziehbar darlegen, warum gerade ein tragender Grund für das Entscheidungsergebnis rechtlich oder tatsächlich nicht trägt. Einzelne Begründungselemente genügen nicht, wenn das Urteil auch auf anderen tragenden Gründen beruht; maßgeblich bleibt das Ergebnis der Entscheidung. Eine bloße Wiederholung des Vortrags aus erster Instanz oder die Darstellung der eigenen Rechtsauffassung erfüllt das Darlegungsgebot nicht. Ihre Argumentation muss deshalb erkennbar auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten erschüttern. Ohne eine solche Auseinandersetzung kann der Zulassungsantrag an der Darlegungshürde scheitern.
Im entschiedenen Fall wiederholte die Gesellschaft im Wesentlichen ihre Einwände zur Bestimmtheit der Auflagen und zum Bodendenkmalbegriff. Der VGH hielt das für unzureichend und erkannte auch inhaltlich keine ernstlichen Zweifel. Er verwies gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des Verwaltungsgerichts. Entschieden wurde nur über den allein geltend gemachten Zulassungsgrund; andere Zulassungsgründe waren nicht vorgebracht.
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Das vorliegende Urteil
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I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2024 – M 9 K 21.2169 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Vermögens- und Immobilienverwaltungsgesellschaft, wendet sich gegen denkmalschutzrechtliche Nebenbestimmungen einer ihr mit Bescheid vom 28. Oktober 2022 erteilten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für Erdarbeiten auf ihrem Grundstück (* … … … … … …*).
Das Vorhabengrundstück liegt in einem Bereich, für den in der Denkmalliste das Bodendenkmal „Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Altstadt von … … … sowie Befunde vorgeschichtlicher Zeitstellung“ (* … …*) eingetragen ist; es befindet sich zudem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … … 3. Änderung mit der Festsetzung Urbanes Gebiet und ist derzeit bebaut.
Am 15. Mai 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) für „Erdarbeiten auf einem Grundstück mit bekannten/zu erwartenden Bodendenkmälern“ im Zuge der „Neuanlage des Hofbereiches (Bodenaustausch bis zu 3 m Tiefe)“. Im Rahmen der Fachstellenbeteiligung wies das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) mit Schreiben vom 16. Juni 2014 darauf hin, dass in dem maßgeblichen Bereich mit einer außergewöhnlich guten Erhaltung der Bodendenkmäler in qualitativer wie quantitativer Hinsicht zu rechnen sei und bat für eine sachgerechte Abwägung um Präzisierung der baulichen Ziele. Nach weiterem Schriftverkehr über das Erfordernis einer Präzisierung des Vorhabens führte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 22. Juni 2017 aus, dass nicht verständlich sei, weshalb die Maßnahme präzisiert werden müsse, da in diesem Bereich ein Bebauungsplan existiere. Die Maßnahme diene zum einen der Neuanlage des Hofbereiches und zum anderen der Vorbereitung für die künftige Bebauung des Bereiches. Mit Schreiben vom 11. August 2017 bekräftigte das Landesamt seine Einschätzung; in der genannten Parzelle seien besonders hochwertige Funde und Befunde sowohl ur- und frühgeschichtlicher wie auch mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Zeitstellung zu erwarten. Der beantragte „Bodenaustausch bis zu 3 m Tiefe“ würde die Substanz des Bodendenkmals voraussichtlich vollständig oder zumindest zum größten Teil zerstören. Zudem seien in der Altstadt von … wiederholt verhältnismäßig mächtige archäologische Schichtpakete sowie Befunde mit Feuchtbodenerhaltung beobachtet worden. Hohe Kosten für bauvorgreifende Ausgrabungs- und Dokumentationsarbeiten könnten nicht ausgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 führte das Landesamt weiter aus, dass analog der mittlerweile zahlreichen großflächigen Ausgrabungen im Bereich der Altstadt von … mit umfangreichen archäologischen Funden und Befunden zu rechnen sei, und verwies auf die räumlich benachbarte Ausgrabung auf dem Flurstück … und eine Grabung am … 6 und 8. Im Bereich der …straße 12 und 16 seien u.a. urgeschichtliche Funde und Befunde zu erwarten, die bis in die mittlere Jungsteinzeit zurückreichten. Auch Strukturen aus der Bronzezeit seien zu Tage getreten und ebenso im maßgeblichen Bereich zu erwarten. Hinzu kämen vor allem die umfangreichen baulichen Reste der mittelalterlichen Stadt, die ab dem 12. Jahrhundert einsetzten.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2021 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. Nach Austausch mehrerer Schriftsätze legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022 eine Planungsskizze vor, die die Grabungsmaßnahme und deren Tiefe beinhaltet (Aushub für Tiefgarage), und führte erneut an, dass die beantragte Maßnahme gerade wegen der mit derartigen Grabungsmaßnahmen stets verbundenen großen Unsicherheiten der Vorbereitung für die anschließende Neubebauung des Vorhabengrundstücks diene (Bl. 149 BA). Daraufhin stimmte das Landesamt in seiner Stellungnahme vom 5. August 2022 dem Erlaubnisantrag unter Berücksichtigung von fachlichen Anforderungen und Auflagen zu (Bl. 159 ff. BA). Mit Bescheid vom 28. Oktober 2022 wurde die beantragte Grabungserlaubnis für Erdarbeiten unter Nebenbestimmungen erteilt. Der Klägerbevollmächtigte hat den Bescheid in das laufenden Klageverfahren einbezogen, die Aufhebung der Nebenbestimmungen beantragt, hilfsweise die Verpflichtung, über den Antrag auf Erteilung einer Grabungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, soweit sich die Klage im Hauptantrag gegen Nr. 2 gesamt sowie Nr. 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2022 richte, sei sie zwar als isolierte Anfechtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Die Nebenbestimmungen seien rechtmäßig und ohne die getroffenen Regelungen hätte die Grabungserlaubnis nach sachgerechter Abwägung versagt werden müssen (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG, Art. 36 BayVwVfG). Das Landesamt habe in der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2024 eindeutig dahingehend Stellung genommen, dass aufgrund der Ergebnisse der bisherigen archäologischen Untersuchungen im Umfeld besonders hochwertige Funde und Befunde unter anderem sowohl ur- als auch frühgeschichtlicher Zeitstellung zu erwarten seien. Aus dem Bescheid ergebe sich unmissverständlich, auf welche Funde sich die Auflagen bezögen. Im Übrigen sei die Klage im Hilfsantrag zwar zulässig, jedoch unbegründet, da wegen der Rechtmäßigkeit der verfügten Nebenbestimmungen kein Anspruch auf Neubescheidung bestehe.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nrn. 2 (gesamt) und 3 weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist schon nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), liegt jedenfalls nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23 m.w.N.). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, vor allem eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Dazu muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen. Nur mit einer Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens oder der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung wird dem Darlegungsgebot nicht genügt (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2024 – 9 ZB 23.1099 – juris Rn. 7).
Die Klägerin macht geltend, dass der Bescheid nicht mit ausreichender Bestimmtheit die konkret relevanten Bodendenkmäler näher definiere und damit den Umfang der Verpflichtungen der Klägerin im Unklaren lasse. Mit diesem Vorbringen wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und ihre von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung. Dies genügt nicht dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Aus dem Zulassungsvorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich im Übrigen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angefochtenen Nebenbestimmungen rechtmäßig und insbesondere im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt sind. Der Senat nimmt deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen Folgendes zu bemerken:
a) Die Klägerin rügt wie im erstinstanzlichen Verfahren, die Bodendenkmäler seien nicht hinreichend bestimmt. Der Verweis auf den unbestimmten Rechtsbegriff der „Bodendenkmäler“ im Sinne des Art. 1 Abs. 4 BayDSchG ohne nähere Konkretisierung, auf welche konkreten Bodendenkmäler sich die in den Auflagen in Nrn. 2 und 3 enthaltenen Verpflichtungen beziehen sollen, sei nicht ausreichend. Es könne von einem Betroffenen nicht gefordert werden, dass er unter Hinzuziehung eines Dritten erforsche, was von ihm im Einzelnen verlangt werde. Dass der Begriff des „Bodendenkmals“ in Art. 1 Abs. 4 BayDSchG gesetzlich definiert sei, sei nicht ausreichend. Es fehle hier an einer ausreichenden Konkretisierung, welche Funde aufgrund welcher Umstände jenseits der vor- oder frühgeschichtlichen Zeit konkret Bodendenkmäler darstellten. Die Denkmalliste sei als bloßes Informationsmittel nicht geeignet, eine Bodendenkmaleigenschaft konstitutiv zu begründen.
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Erlaubnispflichtigkeit nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG (ebenso in der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses gültigen Fassung v. 4.4.2017
Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG bedarf der Erlaubnis, wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden. Art. 1 Abs. 4 BayDSchG a.F. definiert Bodendenkmäler als bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Die Eintragung in die Denkmalliste hat zwar lediglich nachrichtlichen Charakter (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG), aus ihr ergibt sich jedoch, welche Funde im maßgeblichen Bereich vermutet oder erwartet werden. Besteht die Gefahr, dass ein Bodendenkmal durch ein Bauvorhaben beschädigt oder gar zerstört wird, kann die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis versagt werden. Es bedarf insoweit einer Ermessensentscheidung, in deren Rahmen die für und gegen eine Erteilung der Grabungserlaubnis sprechenden Umstände abzuwägen sind, wobei insbesondere auch die Belange des Eigentümers des Bodendenkmals einzubeziehen sind. Der grundrechtliche Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG umfasst indes nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums mit größtmöglichem wirtschaftlichen Vorteil (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.1996 – 4 B 19.96 – juris Rn. 4). Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226-248 = juris Rn. 84). Als milderes Mittel gegenüber einer Versagung kommt die Erteilung einer Grabungserlaubnis mit fachkundiger Begleitung in Betracht, die in Form von Inhalts- oder Nebenbestimmungen in den Erlaubnisbescheid aufgenommen werden kann. Wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte, sichere Feststellung über deren Vorhandensein gleichzeitig auch die zumindest teilweise Zerstörung des Denkmals bedeutet, lässt der Gesetzgeber für das Bestehen der Erlaubnispflicht die Vermutung genügen, dass im Bereich der geplanten Erdarbeiten ein Bodendenkmal liegt. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayDSchG schützt damit auch vermutete Bodendenkmäler vor ungezielten Erdarbeiten (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 1 ZB 17.594 – juris Rn. 6). Die Vermutung eines Bodendenkmals setzt nicht die Kenntnis aller Umstände voraus, die die rechtliche Bewertung der möglichen Funde als Bodendenkmal im Sinn von Art. 1 Abs. 4 BayDSchG ermöglichen. Vielmehr verdeutlicht Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BayDSchG, dass es ausreicht, wenn der Vorhabenträger die Umstände kennt, aus denen auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern geschlossen werden muss. Das Gesetz stellt nicht die Anforderung, dass der Vorhabenträger selbst in der Lage sein muss, eine rechtliche Bewertung der möglichen Funde vornehmen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019, a.a.O., Rn. 8). Den Grabungsdokumentationen und den hierzu von den Denkmalfachbehörden herausgegebenen Dokumentationsrichtlinien kommt daher bei den Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen im Bereich der Bodendenkmalpflege eine hoch einzuschätzende Bedeutung zu, sind sie doch die einzig verbleibende Nachricht über Fund und Befund, wenn diese durch Veränderungen unwiederbringlich verloren gegangen sind. (Viebrock in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz-HdB, 5. Aufl. 2022, Teil E. Rn. 25).
Diesen Maßgaben folgend musste die Klägerin vorliegend vermuten, dass sich im Bereich der geplanten Erdarbeiten Bodendenkmäler befinden; aufgrund dessen hat die Behörde die angefochtenen Nebenbestimmungen, insbesondere eine fachkundige Aufsicht bzw. Durchführung beim Abtrag des Oberbodens (Nr. 2.1) sowie bei der Ausgrabung und Bergung vorhandener Bodendenkmäler (Nr. 2.2) angeordnet.
Die Kartierung und Eintragung in der Denkmalliste, wonach mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Altstadt von … … … sowie Befunde vorgeschichtlicher Zeitstellung vermutet werden und worauf der streitgegenständliche Bescheid Bezug nimmt, kennzeichnet die vermuteten Bodendenkmäler hinreichend. Unter Berücksichtigung der besonderen fachlichen Kompetenz des Landesamtes (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – juris Rn. 45) besteht die mit konkreten Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit, auf dem Vorhabengrundstück Denkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit aufzufinden sowie Funde aus späteren Zeiten zu machen. Die klägerischen Einwände gegen die Bestimmtheit vermögen die Vermutung der zu erwartenden Funde nicht zu erschüttern. Soweit das Gesetz für die Erlaubnispflichtigkeit von Erdarbeiten die Vermutung des Bestehens von Bodendenkmälern genügen lässt, impliziert dies, dass eine eindeutige Bestimmung des zu erwartenden Fundes nicht getroffen werden kann. Es gehört zum Wesen eines im Erdreich verborgenen Bodendenkmals, dass es im Voraus nicht konkret bestimmt werden kann. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass man bei Bodendenkmälern in aller Regel nicht im Voraus weiß und bestimmen kann, welche Funde bei einer Grabung zu Tage treten werden und dies erst Recht im Stadtkernbereich einer schon seit alters her besiedelten Stadt zu gelten hat. Das kartierte Bodendenkmal weist auf mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde sowie auf Befunde vorgeschichtlicher Zeitstellung hin. Damit wird hinreichend deutlich, aus welchen Zeiten Bodendenkmalbefunde im hier fraglichen Bereich vermutet werden.
Angesichts der Eintragung in der Denkmalliste, der Lage des Vorhabengrundstücks und der beabsichtigten Grabung in einer Tiefe von 3 m kann eine denkmalschutzrechtliche Grabungserlaubnis hier nur mit einer archäologischen Fachbegleitung – wie in den Nebenbestimmungen verfügt – in Betracht kommen. Die verfügten Auflagen lassen eindeutig erkennen, wie die Klägerin bei den von ihr geplanten Grabungen im Einzelnen vorzugehen und welche begleitenden Maßnahmen sie in Bezug auf die im Grabungsbereich vermuteten Bodendenkmäler zu ergreifen hat.
b) Hinsichtlich der gerügten Unbestimmtheit der Auflage Nr. 2.1, da nicht definiert sei, zu welchem Zweck und mit welcher Aufgabe die qualifizierte Fachkraft mit der Aufsicht des Abtrags des Oberbodens zu beauftragen sei, gilt das unter a) Ausgeführte entsprechend. Die Vertreterin des Landesamtes hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeführt, dass die in Rede stehenden Anforderungen im Zusammenhang mit dem Abtrag des Oberbodens zum Schutz eines Bodendenkmals schon deshalb aus fachlicher Sicht zwingend seien, weil bereits beim Oberbodenabtrag, d.h. beim Humusabtrag, Indizien für archäologische Funde auftreten könnten, und auf ein „verzahntes Geschehen“ hingewiesen. Bereits unterhalb des Oberbodens könnten auch Funde aus früh- und vorgeschichtlicher Zeit anzutreffen sein.
Das wissenschaftliche Interesse, das einen Fund zum Denkmal macht, erschöpft sich nicht in der Betrachtung des gefundenen Gegenstandes allein. Zur Feststellung eines Bodendenkmals gehört insbesondere der Fundzusammenhang (Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 2019, Art. 1 Rn. 82, Art. 7-9, Rn. 9). In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht erweist sich daher die Anforderung, in Gebieten, in welchen Bodendenkmäler nachweislich vorhanden und zu vermuten sind, bereits beim Oberbodenabtrag die Begleitung durch eine fachlich kompetente Grabungsexpertise zu verlangen, als hinreichend bestimmt und angemessen.
c) Im Hinblick darauf, dass nach der fachlichen Einschätzung des Landesamtes Funde aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit zu vermuten sind, kommt es auf die klägerseits gerügte „Erweiterung des Bodendenkmalbegriffs“ auf spätere Funde nicht entscheidungserheblich an. Abgesehen davon ist Art. 1 Abs. 4 BayDSchG lediglich eine relative Zeitgrenze zu entnehmen. Die Formulierung, dass Bodendenkmäler „in der Regel“ aus ur- und frühgeschichtlicher Zeit stammen müssen, schließt nicht aus, auch Objekte aus nachfolgender Zeit, so etwa des Mittelalters oder der Neuzeit, dem Schutzregime der Bodendenkmalregelungen zu unterwerfen (vgl. Koehl in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz-HdB, 5. Aufl. 2022, Teil C. Rn. 133; Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 2019, Einf. Rn. 23, Art. 1 Rn. 78: „missverständliche Formulierung“). Unter Berücksichtigung der gewachsenen Bedeutung der Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit lässt sich eine tatbestandliche Einschränkung auf Funde vor- oder frühgeschichtlicher Zeit nicht rechtfertigen (vgl. Eberl/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 8. Aufl. 2021, Art. 1 Rn. 66). Die Vertreterin des Landesamts hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, fachlich erwarte sie auf dem Grundstück Funde frühestens aus der Bronzezeit, was die Vorgeschichte anbelange, und natürlich auch mittelalterliche Siedlungsspuren, z.B. stadtgeschichtliche Umstände, beispielsweise in Zusammenhang mit Stadtmauern oder ähnlichem. Diese fachlich nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen reichen für eine die Erlaubnispflicht auslösende Vermutungssituation aus.
d) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Auflage Nr. 2.5 stelle es letztlich allein in das Ermessen der beauftragten Fachfirma, ein Arbeitskonzept zur Ausführung der Arbeiten zu erstellen. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht soll die Vorlage eines Arbeitskonzeptes sicherstellen, dass das grabungstechnische Vorgehen gezielt auf die Situation vor Ort angepasst wird. Diese Anforderung rechtfertigt sich aus der Gefahr einer Zerstörung des Bodendenkmals und damit des unwiederbringlichen Verlusts desselben als Zeitzeuge für die Nachwelt, wenn Grabungsmaßnahmen ohne die erforderliche fachliche Kompetenz oder die an den Einzelfall angepassten fachlichen Erfordernisse erfolgen. Die Auflage Nr. 2.5 ist daher nicht zu beanstanden.
e) Schließlich begründet auch der Einwand der Klägerin, der Auflagenvorbehalt in Nr. 3 des Bescheides sei unbestimmt, weil er den Zweck des Vorbehaltes nicht definiere, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Zweck des Auflagenvorbehalts besteht erkennbar im Schutz der vermutlich vorhandenen Bodendenkmäler. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade bei (erstmaligen) Grabungsarbeiten auf Grundstücken in Gebieten, in denen Bodendenkmäler bestehen oder zu vermuten sind, und bei erfolgenden (archäologischen) Maßnahmen erfahrungsgemäß damit zu rechnen ist, dass unbekannte Details zutage treten. Im Hinblick auf den volatilen Ablauf eines Grabungsgeschehens ist zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung schwer einzuschätzen, ob die vorgesehenen Auflagen zum Schutz der Bodendenkmäler ausreichen werden. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann vor diesem Hintergrund nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG in die Entscheidung ein Auflagenvorbehalt aufgenommen werden, um im Zeitpunkt der Entscheidung nicht absehbare Belange des Denkmalschutzes nach Bekanntwerden entsprechender Umstände verfahrensrechtlich zu sichern.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

