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Hochwasserschutz beim Neubaugebiet: Eilantrag gegen Bebauungsplan abgelehnt

Bagger rollen an, direkt neben dem eigenen Garten: Seit 8. September 2026 laufen die Erschließungsarbeiten für das neue Wohngebiet am B. weg. Die Anwohner fürchten steigendes Grundwasser und mehr Überflutungsgefahr durch Starkregen – ein Gutachten spricht sogar von einem Überstauvolumen von rund 550 m³. Reicht das, um den Bebauungsplan vorläufig zu stoppen?
Ein Anwohner blickt über eine Straße auf ein unbebautes Feld mit Regenpfützen und gelber Baustellenbake.
Der VGH Bayern lehnte den Eilantrag gegen den Bebauungsplan trotz der Hochwasserbedenken der Nachbarn ab Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 NE 26.1857

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern entschied am 22.10.2026 (2 NE 26.1857): Eigentümer benachbarter Wohnhäuser konnten den Bebauungsplan im Eilverfahren nicht vorläufig stoppen, weil das Gericht keine planbedingte Verschärfung der Hochwassergefahr erkannte. Die vorläufige Prüfung entscheidet nicht endgültig über den Bebauungsplan; das Hauptverfahren läuft noch.


  • Zuflüsse einbezogen: Fachleute prüften Starkregen, Wasser aus dem Umland und den Abfluss über die Straße.
  • Restgefahr blieb: Laut Gericht waren weiterhin Überflutungen möglich, doch die Planung verschärfte die Gefahr nicht.
  • Plan bleibt wirksam: Der Eilantrag stoppte den Bebauungsplan nicht; das Hauptverfahren läuft weiter.
  • Weitere Einwände geprüft: Auch Natur- und Artenschutz, Verkehr und Gerüche eines Betriebs mit Schweinehaltung waren ausreichend berücksichtigt.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
  • Datum: 22.10.2026
  • Aktenzeichen: 2 NE 26.1857
  • Verfahren: Eilverfahren gegen einen Bebauungsplan
  • Rechtsbereiche: Bebauungspläne, Hochwasserschutz, Natur- und Artenschutz
  • Streitwert: 15.000 Euro
  • Wichtig für: Eigentümer benachbarter Grundstücke, Anwohner geplanter Neubaugebiete

VGH Bayern stoppt Neubaugebiet am B. weg trotz Nachbareinwänden nicht

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2026 (Az. 2 NE 26.1857) den Eilantrag von Grundstückseigentümern gegen einen Bebauungsplan abgelehnt. Der Bebauungsplan bleibt vorerst in Kraft. Die Nachbarn müssen die Kosten des Eilverfahrens gesamtschuldnerisch tragen, der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.

Die Eigentümer wohnen in Einfamilienhäusern nördlich des B. wegs. Ihre Grundstücke grenzen unmittelbar an das Plangebiet, das etwa 1,19 Hektar südlich der Straße umfasst. Bisher wurde die Fläche überwiegend als Acker genutzt. Vorgesehen sind dort Einzel- und Doppelhäuser. Im südlichen Teil soll eine eingezäunte öffentliche Grünfläche entstehen, die Niederschlagswasser versickern lässt und zurückhält und zugleich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen aufnimmt. Die Gemeinde beschloss den Plan am 25. November 2025 als Satzung und machte ihn am 19. Dezember 2025 bekannt.

Am 31. Juli 2026 erhoben die Nachbarn Normenkontrollklage (Az. 2 N 26.1505). Über diese Hauptsache war zum Zeitpunkt der Eilentscheidung noch nicht entschieden. Sie machten im Wesentlichen geltend, die Gemeinde habe ihr Interesse, von Hochwasser verschont zu bleiben, nicht ausreichend ermittelt und abgewogen. Außerdem rügten sie Verstöße gegen den Natur- und Artenschutz sowie fehlerhafte Annahmen zu Verkehr und zu den Immissionen eines nahegelegenen Schweinemastbetriebs.

Am 8. September 2026 begann die Gemeinde mit den Bauarbeiten zur Herstellung der Erschließungsanlagen. Mit Schriftsatz vom 11. September 2026 beantragten die Nachbarn daraufhin, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen. Das Gericht stellte nach summarischer Prüfung keine Fehler bei der Ermittlung und Abwägung der betroffenen Belange fest.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Interesse von Eigentümern außerhalb des Plangebiets, vor planbedingtem Hochwasser und abfließendem Niederschlagswasser geschützt zu werden, begründet die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren.
  2. Für die planerische Bewältigung von Entwässerungs- und Starkregenkonflikten genügt es im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich, dass die Gemeinde den Konflikt erkennt und die funktionale Machbarkeit eines Entwässerungssystems nachweist; die konkrete technische Detailbemessung nach aktuellen Regelwerken darf in die nachfolgende Erschließungsplanung verlagert werden.
  3. Die Festsetzung eines mehrjährigen Monitorings nimmt vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht von vornherein die Eignung, sofern die zugrunde liegende Prognose auf einer fachgutachterlich und behördlich gestützten Methodik beruht.

Warum der Eilantrag zulässig war, aber in der Sache scheiterte

Der Eilantrag blieb erfolglos, weil der Normenkontrollantrag in der Hauptsache nach der gerichtlichen Vorabprüfung voraussichtlich unbegründet ist. Maßstab ist § 47 Abs. 6 VwGO. Maßgeblich sind regelmäßig zunächst die im Eilverfahren absehbaren Erfolgsaussichten der Hauptsache. Ist der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist eine einstweilige Anordnung nicht geboten.

Ist er dagegen voraussichtlich zulässig und begründet, kann eine Anordnung ergehen. Voraussetzung ist, dass der weitere Vollzug gewichtige Nachteile erwarten lässt und eine vorläufige Regelung unaufschiebbar ist. Sind die Erfolgsaussichten offen, folgt eine Folgenabwägung, bei der die Gründe für die Anordnung die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen müssen. Das Gericht verwies dazu auf zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2019 (4 VR 3.19) und vom 25. Februar 2015 (4 VR 5.14).

Das Interesse am Schutz vor Überschwemmungen begründet die Antragsbefugnis

Die Nachbarn durften das Verfahren betreiben. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt es, dass substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Verletzung eigener Rechte durch die Festsetzungen zumindest möglich erscheinen lassen. Bei Grundstücken außerhalb des Plangebiets muss ein privates Interesse betroffen sein, das nach § 1 Abs. 7 BauGB in die Abwägung einzustellen war.

Das war hier der Fall. Das Interesse der Eigentümer, vor planbedingtem Hochwasser und abfließendem Niederschlagswasser geschützt zu werden, war abwägungsbeachtlich. Eine Rechtsverletzung erschien nicht von vornherein ausgeschlossen. Den Normenkontrollantrag hatten sie zudem innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.

Die summarische Prüfung prognostiziert ein Unterliegen in der Hauptsache

Die gerügten Ermittlungs- und Abwägungsfehler hatten die Nachbarn rechtzeitig nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB geltend gemacht. In der Sache erwartete das Gericht dennoch, dass der Normenkontrollantrag erfolglos bleiben wird. Es prüfte, ob die Gemeinde die betroffenen Belange ausreichend ermittelt, zutreffend gewichtet und angemessen ausgeglichen hatte.

Der Prüfungsmaßstab folgt aus § 2 Abs. 3 BauGB und entspricht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Ein Ermittlungsdefizit liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten unrichtig ermittelt wurden und der Abwägung deshalb ein falscher Sachverhalt zugrunde lag. Ein Abwägungsmangel kann auch bestehen, wenn der Ausgleich zwischen Belangen deren objektivem Gewicht nicht gerecht wird. Das Gericht stützte sich dazu unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (4 CN 1/11). Bei Hochwasser- und Niederschlagswassergefahren, Natur- und Artenschutz, Verkehr und Immissionsschutz fand es keine Fehler.

Warum die Entwässerungsplanung das Hochwasserrisiko der Nachbarn nicht verschärft

Nach Überzeugung des Gerichts verschärft die Entwässerungsplanung das Hochwasserrisiko nicht, weil mehrere Fachgutachten belegen, dass das Schadensrisiko nicht erhöht wird. Rechtlich gehören Hochwasserschutz (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) sowie gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) in die Abwägung. Auch Grundstücke außerhalb des Plangebiets sind abwägungserheblich, soweit sie belastenden Einwirkungen ausgesetzt sein können, die dem Bebauungsplan adäquat kausal zurechenbar sind.

Die Nachbarn sahen das anders. Die bislang unversiegelten Flächen südlich des B. wegs hielten sie für Retentionsflächen, die Hangwasser, Starkregen und ansteigendes Grundwasser zurückhalten. Zusätzliche Versiegelungen, Geländeauffüllungen und unterkellerte Gebäude veränderten den natürlichen Wasserabfluss, und der Grundwasserspiegel am B. weg könne steigen. Das verschärfe die bestehende Überflutungsgefahr für die tiefer liegende Bestandsbebauung, weil der B. weg Wasser aus nördlichen und westlichen Bereichen zu den Grundstücken leite. Die vorgelegten Gutachten reichten aus ihrer Sicht nicht, um die Sicherheit nachzuweisen.

Die Gemeinde hielt dagegen, die Hochwasserbelange seien umfassend berücksichtigt worden. Die geplante Erschließung ermögliche erstmals eine hydraulisch dimensionierte und fachtechnisch geprüfte Entwässerung des B. wegs. Eine Machbarkeitsstudie habe die Entwässerung ohne erhöhtes Schadensrisiko für die Nachbarbebauung für möglich gehalten und sogar eine Verbesserung für denkbar erachtet.

Die Machbarkeitsstudie prognostiziert Entlastungen statt Verschlechterungen

Das Gericht stützte sich vor allem auf die Machbarkeitsprüfung der Ingenieure P.+P. vom 15. Januar 2025, ein Entwässerungskonzept mit Fließwegeanalyse bei Starkregen. Sie untersuchte unter anderem ein 30-jährliches Starkregenereignis und die Zuflüsse aus den Außengebieten. Schon im Ist-Zustand besteht danach eine Gefahr für die Bestandsbebauung: Wasser aus einer östlich gelegenen Senke fließt von Osten in das Plangebiet und über den B. weg zu den nördlich angrenzenden Grundstücken.

Die Prüfung kam aber zu dem Ergebnis, dass die Planung, insbesondere nach der bevorzugten Untervariante A.3, das Schadensrisiko für die Bestandsbebauung nicht erhöht. Durch Maßnahmen sei sogar eine Verbesserung möglich. Dazu gehören die Profilierung der Straßenoberfläche des B. wegs, zusätzliches Rückhaltevolumen durch Rigolen mit geeigneter Lage der Zuleitungen und leichte Geländemodellierungen.

Wasserwirtschaftsamt und Baugrunduntersuchungen bestätigen das Konzept

Die Gemeinde hatte außerdem Fachbeiträge der Fa. O. Planen+Beraten GmbH vom 1. August 2018 eingeholt. Sie betrachteten ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) und ein extremes Hochwasser (HQextrem) und untersuchten die Gefährdung des Plangebiets, die Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und den verlorengehenden Retentionsraum. Die Grundstücke der Nachbarn liegen danach nicht im ermittelten faktischen Überschwemmungsgebiet.

Ein Gutachten der S. Ingenieurgesellschaft mbH Geo- und Umwelttechnik vom 30. August 2018 stellte fest, dass Niederschlagswasser wegen der Durchlässigkeit des Untergrunds im Plangebiet grundsätzlich versickern kann. Das Wasserwirtschaftsamt D. stimmte den Abflussberechnungen zu und hielt die vorgesehene Fläche für den Retentionsraumausgleich für geeignet. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 erklärte es, bei Beachtung seiner Hinweise bestünden keine wasserwirtschaftlichen Bedenken. Diese Hinweise betrafen Maßnahmen aus der Machbarkeitsstudie sowie eine oberflächige und breitflächige Versickerung. Zur Einordnung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts verwies das Gericht auf Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG.

Welche Einwände der Nachbarn gegen das Entwässerungskonzept das Gericht verwarf

Der Verwaltungsgerichtshof wies alle Rügen der Nachbarn zur Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit der Berechnungen zurück. Weder behördliche Hinweise noch maßgebliche Zuflüsse, technische Regelwerke oder frühere Hochwasserereignisse waren nach seiner Einschätzung in der Abwägung vernachlässigt worden.

Die Warnung des Landesamts und frühere Schadensereignisse

Die Nachbarn beriefen sich auf die Einschätzung des Landesamts für Umwelt (LfU) aus der Standortauskunft Wassergefahren des UmweltAtlas Bayern. Danach werde von einer Neubebauung abgeraten, sofern kein Fachgutachten die Unbedenklichkeit feststelle. Das Gericht sah darin keinen Fehler. Gerade wegen dieser Einstufung hatte die Gemeinde die Machbarkeitsprüfung erstellen lassen. Da sie Maßnahmen zur Verbesserung der Bestandssituation benennt, konnte sie als das vom LfU verlangte Fachgutachten gelten. Zudem war die Äußerung nicht auf diese Planung bezogen: Das LfU weist selbst darauf hin, dass die wassersensiblen Bereiche auf einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 erarbeitet werden und sich daraus die Betroffenheit einzelner Grundstücke nicht ablesen lässt.

Auch die Schadensereignisse der Jahre 2007 bis 2024, darunter die Hochwasser von 2015 und 2016 und das Ereignis im Juli 2021, waren nach Auffassung des Gerichts nicht übergangen worden. Die Gemeinde nahm die Hinweise zur Kenntnis und stellte sie in die Abwägung ein. Sie erklärte wiederholt, dass die Festsetzungen und die Erschließungsplanung eine Verschlechterung der Gefährdung für die Bestandsbebauung verhindern sollen.

Zuflüsse, Grabenhochwasser und Wechselwirkungen waren erfasst

Die Nachbarn rügten, die Ingenieure hätten die östlich gelegene Ackerfläche (Außengebiet 2) und den Bereich der H. Straße (Außengebiet 3) nicht als Zuflussflächen berücksichtigt. Das trifft nach dem Gericht nicht zu. Die Fließwegeanalyse erfasste das von Osten einfließende Niederschlagswasser. Auf Seite 16 der Machbarkeitsprüfung wird beschrieben, dass Oberflächenwasser vornehmlich aus Südosten in das Untersuchungsgebiet gelangt, sich in einer Geländemulde sammelt und nach deren Füllung über den B. weg westwärts abfließt. Die Simulation des Ist-Zustands auf Seite 17 bildet das ab und berücksichtigt auch Überflutungsbetroffenheiten bei tiefliegenden Garageneinfahrten der Bestandsbebauung.

Ebenso wenig sah das Gericht die Gefährdung isoliert vom westlich gelegenen L. graben betrachtet. Die Gemeinde hatte den Bericht der Fa. O. Planen+Beraten GmbH vom 1. August 2018 zu den Auswirkungen eines HQ100 eingeholt. Er stellte Teilflächen des Plangebiets im faktischen Überschwemmungsgebiet des L. grabens fest. Der Bebauungsplan enthält deshalb Hochwasserschutzmaßnahmen und einen Retentionsvolumenausgleich, die das Wasserwirtschaftsamt als ausreichend ansah.

Der Einwand, das Zusammenwirken von Starkregen, Hangabfluss, Außengebietswasser und einem erhöhten Wasserstand oder Rückstau des L. grabens sei nicht geklärt, überzeugte ebenfalls nicht. Der Umweltbericht behandelt diese Wechselwirkungen und die Anforderungen an die künftige Entwässerung. Nach den Fachgutachten sind unter Berücksichtigung der Summen- und Wechselwirkungen keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen und keine Verschlechterung des Schadensrisikos durch kumulative Effekte zu erwarten. Die Nachbarn stellten diese Annahmen nicht schlüssig infrage.

Technische Detailbemessungen dürfen in die Erschließungsplanung verlagert werden

Zutreffend war der Hinweis der Nachbarn, dass die Machbarkeitsprüfung noch auf dem Arbeitsblatt DWA-A 138-1 vom April 2005 beruht, nicht auf der Fassung vom Oktober 2024. Das Gericht hielt das dennoch für unschädlich. Die Prüfung geht davon aus, dass die Entwässerung aufgrund der ermittelten Fließwege und der vorgesehenen Rückhalte- und Versickerungsflächen auch nach dem aktuellen Arbeitsblatt machbar ist.

Selbst wenn das neue Arbeitsblatt ein größeres Rückhaltevolumen verlangt, könnten größere Rigolenkapazitäten in der südlichen öffentlichen Grünfläche untergebracht werden. Die für die Abwasserbeseitigung festgesetzte Fläche von 540 m² entspricht einer Verdoppelung der in der Machbarkeitsprüfung auf Grundlage des Arbeitsblatts von 2005 empfohlenen Rigolenfläche. Die konkrete Entwässerungsplanung erfolgt erst bei der Erschließungsplanung nach den dann geltenden Regelwerken. Für den Bebauungsplan genügt es, dass die Gemeinde den Konflikt erkannt und die Möglichkeit geschaffen hat, ein funktionierendes Entwässerungssystem herzustellen. Das Gericht verwies dazu auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 2018 (5 S 1873/15).

Ein rechnerisches Überstauvolumen belegt keine Zunahme der Gefährdung

Die Nachbarn verwiesen darauf, dass selbst die bevorzugte Untervariante A.3 ein Überstauvolumen von etwa 550 m³ erwarten lasse und die Gefährdung deshalb bestehen bleibe. Das Gericht hielt dieses Volumen nicht für einen Beleg, dass Wasser auf die Grundstücke der Nachbarn gelangt oder sie gefährdet.

Die Machbarkeitsprüfung kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der Entwässerungsmaßnahmen im Bereich der Bestandsbebauung mit einer leichten Abnahme der Wassertiefen zu rechnen ist. Eine Gefährdung bleibt zwar bestehen. Im westlichen Bereich wird die Situation aber verbessert, im Übrigen wird keine dem Bebauungsplan adäquat kausal zurechenbare Verschlechterung erwartet. Vorgesehen sind unter anderem ein umgekehrtes Dachprofil im B. weg und Zuleitungen zur Versickerungsanlage, sodass Straßenwasser kontrolliert in der Rigole gesammelt und versickert wird. Greifbare Anhaltspunkte für fehlerhafte Annahmen oder Berechnungen zeigten die Nachbarn nicht auf. Das Wasserwirtschaftsamt hatte unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls keine Bedenken.

Warum das fünfjährige Monitoring die Artenschutzmaßnahmen nicht entwertet

Das Monitoring entwertet die Ausgleichsmaßnahmen nicht, weil Prognosen über künftige Auswirkungen zwar mit Unsicherheiten verbunden sein dürfen, aber nur sachgerecht erstellt sein müssen. Zu prüfen ist, ob sie anhand der verfügbaren Erkenntnismittel und einer geeigneten Methode erarbeitet wurden. Das Gericht hielt das für erfüllt. Rechtlich geht es um die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG, die bei Bebauungsplänen über § 1a Abs. 3 BauGB zu beachten sind, und um die Frage, ob die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) genügen.

Fachgutachten und Landratsamt stützen die Ausgleichsbiotope

Die Gemeinde hatte eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) des Diplombiologen R. U. vom 20. Juli 2023 eingeholt und deren Empfehlungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt wurden fünf Laichgewässer (CEF 1) und eine dornenreiche Hecke auf einem Erdwall (CEF 2), jeweils mit einer Einzäunung der umgebenden Fläche. Zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit ist ein fünfjähriges Monitoring vorgesehen.

Die saP prüfte die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG und die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Sie schlug Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vor und berücksichtigte Monitoring und ökologische Baubegleitung. Das Landratsamt als zuständige Fachbehörde gab zuletzt fachliche Vorgaben und Hinweise zu den Vermeidungsmaßnahmen und den CEF-Maßnahmen. Das Gericht sah die Prognose auch deshalb als sachgerecht an.

Die Nachbarn blieben einen qualifizierten Gegenvortrag schuldig

Die Nachbarn meinten, das Monitoring zeige, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht gesichert sei und diese nur prognostischen oder experimentellen Charakter hätten. Das Gericht hielt ihnen entgegen, sie hätten sich nicht substantiiert mit dem Gutachten auseinandergesetzt und die Eignung der Maßnahmen nur pauschal infrage gestellt. Sie hätten die fachbehördlichen Aussagen nicht mit qualifiziertem Vortrag erschüttert.

Zur Überprüfung solcher Prognosen verwies das Gericht unter anderem auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1998 (11 A 53.97) und vom 13. Oktober 2011 (4 A 4001.10) sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bayern vom 30. September 2019 (1 N 16.1269).

Wie das Gericht die Einwände zu Verkehr und Schweinemast bewertete

Das Gericht prüfte Verkehr und Immissionen anhand der vorliegenden Gutachten und der Abwägung der Gemeinde. Auch hier fand es keine Fehler: Weder die Park- und Verkehrssituation noch Lärm oder die Immissionen des rund 300 Meter entfernten Betriebs führten nach den Ermittlungen zu Beeinträchtigungen, die eine Außervollzugsetzung rechtfertigen.

Erschließungsfläche und private Stellplätze bewältigen den Verkehr

Die Nachbarn hielten die Auswirkungen von Sackgasse, Engstellen und Parkdruck für nicht realitätsgerecht ermittelt. Es fehle eine Parkraumbilanz für die Nachtstunden sowie für Sonn- und Feiertage, und der Parkplatzbedarf der benachbarten Pension sei nicht berücksichtigt. Das Gericht sah die Park- und Verkehrssituation dagegen als in die Abwägung eingestellt an. Die Gemeinde hatte die Verkehrsfläche unter Berücksichtigung der Stellplatzsatzung für den fließenden und ruhenden Verkehr der bisherigen und künftigen Anlieger dimensioniert.

Ihre Darstellung, der B. weg diene nur der Erschließung der anliegenden Grundstücke und könne den Verkehr bewältigen, hielt das Gericht für nachvollziehbar. Stellplätze für die neuen Wohneinheiten müssen auf den privaten Grundstücken entstehen, im Straßenraum sind zusätzlich Parkmöglichkeiten vorgesehen. Für die Pension am B. weg Nr. 11 waren zum Genehmigungszeitpunkt fünf erforderliche Stellplätze vorhanden. Auf dem durch die Planung entfallenden Parkplatz waren keine Stellplätze genehmigt.

Die Nachbarn legten nicht substantiiert dar, warum diese Erwägungen unrealistisch seien oder die Verkehrsprognose auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhe. Bei Bedarf könne später mit verkehrsrechtlichen Anordnungen reagiert werden. Zum eingeschränkten Prüfungsumfang bei verkehrlichen Prognoseentscheidungen verwies das Gericht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2022 (2 D 289/21.NE).

Die Lärmgrenzwerte werden eingehalten

Gegen die immissionstechnischen Ermittlungen zum Verkehrslärm erhoben die Nachbarn keine darüber hinausgehenden substantiierten Einwände. Die schalltechnische Untersuchung der Fa. B. Lärmschutz & Akustik GmbH vom 11. Juli 2022 stellte die Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 und der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV fest. Auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung sind danach keine unverträglichen Schallimmissionen im Plangebiet zu erwarten.

Das Gutachten zum Schweinemastbetrieb nutzte den genehmigten Tierbestand

Die Nachbarn bemängelten, das Gutachten habe beim etwa 300 Meter entfernten Betrieb K. den derzeitigen und nicht den genehmigten Tierbestand zugrunde gelegt. Das Gericht sah das anders. Das lufthygienische Gutachten von M.-BBM vom 21. Juli 2022, das auf einer prognostischen Windfeldbibliothek (Bericht Nr. M170796/01 vom 8. September 2022) aufbaut, berücksichtigte den baurechtlich genehmigten Tierbestand. Es bezog den Betrieb ein und erwartete im Plangebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen.

Die Gemeinde hatte nach eigenen Angaben einen im April 2022 bestätigten genehmigten Bestand von 2.304 Mastschweineplätzen in zwei Ställen zugrunde gelegt. Der durchschnittliche Tierbestand lag 2020 bei 1.595 und 2021 bei 1.529 Tieren. Die Nachbarn bestritten diese Angaben pauschal und ohne abweichende Unterlagen. Weitere Einwände gegen die Ermittlungen oder Berechnungen waren weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.

Das Hauptsacheverfahren läuft weiter, der Plan bleibt vorerst wirksam

Insgesamt hielt das Gericht eine planbedingte, den Grundstücken der Nachbarn zurechenbare Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für ausgeschlossen. Der Vollzug des Bebauungsplans verursacht nach seiner Einschätzung voraussichtlich keine Nachteile, die eine vorläufige Außervollzugsetzung rechtfertigen. Der Bebauungsplan bleibt damit zunächst wirksam.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Nachbarn gesamtschuldnerisch, gestützt auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Den Streitwert setzte das Gericht auf 15.000 Euro fest, gestützt auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 8 GKG sowie die Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2025. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Die Entscheidung beruht auf einer summarischen Prüfung. Das Normenkontrollverfahren zur Hauptsache (Az. 2 N 26.1505) ist beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig. Für ähnlich gelagerte Fälle kann der Beschluss als Orientierung dienen, etwa dafür, wie das Gericht Machbarkeitsprüfungen, Fachbehörden-Stellungnahmen und die Darlegungslast der Nachbarn bei Hochwasser-, Artenschutz-, Verkehrs- und Immissionsrügen gewichtet.

Unsere Einschätzung

Beim Streit um einen Bebauungsplan auf einer bisherigen Ackerfläche lässt der Verwaltungsgerichtshof Bayern eine Entwässerungsstudie selbst dann genügen, wenn diese noch auf dem technischen Regelwerk von 2005 statt auf der Neufassung von 2024 beruht. Für angrenzende Eigentümer folgt daraus, dass der bloße Verweis auf veraltete Berechnungsgrundlagen oder ein verbleibendes Überstauvolumen von 550 Kubikmetern einen Planvollzug nicht aufhält, solange die Gemeinde das bestehende Überschwemmungsrisiko rechnerisch nicht verschärft. Wer behördlich bestätigte Fachgutachten zu Fließwegen, Artenschutz oder den Gerüchen von 2.304 Mastschweineplätzen angreift, muss Methodik oder Datengrundlage fachlich widerlegen.

Diese Großzügigkeit gegenüber dem alten Regelwerk stützt das Gericht erkennbar auf einen räumlichen Puffer im Plangebiet: Die für Versickerungsmulden reservierte Grünfläche von 540 Quadratmetern ist doppelt so groß wie ursprünglich empfohlen. Ohne diese Flächenreserve trägt die Begründung nicht, dass strengere Vorgaben problemlos in der späteren Erschließungsplanung aufgefangen werden.

Neubaugebiet nebenan geplant: Worauf Gerichte bei Entwässerung und Nachbarschutz achten

Hier lagen die Grundstücke der Nachbarn außerhalb des ermittelten faktischen Überschwemmungsgebiets, und ein Baugrundgutachten bescheinigte dem Boden im Plangebiet eine grundsätzliche Durchlässigkeit für Niederschlagswasser. Zudem hatte das Wasserwirtschaftsamt den Abflussberechnungen zugestimmt und die Fläche für den Retentionsraumausgleich als geeignet angesehen. Liegt ein angrenzendes Bestandsgrundstück in Ihrem Fall selbst im faktischen Überschwemmungsgebiet, lässt der Untergrund vor Ort kaum Versickerung zu oder hat das Wasserwirtschaftsamt wasserwirtschaftliche Bedenken geäußert, kann das die rechtliche Bewertung verändern.

Auch beim Verkehr stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf zwei feste Größen: Die Stellplätze für die neuen Wohneinheiten mussten auf den privaten Grundstücken entstehen, und auf dem wegfallenden Parkplatz einer benachbarten Pension waren gar keine Stellplätze baurechtlich genehmigt. Sieht ein Bebauungsplan in einer anderen Gemeinde keinen ausreichenden Stellplatznachweis auf den Baugrundstücken vor oder entfallen durch die Planung genehmigte Stellplätze eines Nachbarbetriebs, stellt sich die Abwägungsfrage anders.

Ein Blick in die ausgelegten Planunterlagen und Bekanntmachungen zeigt erste Anhaltspunkte:

  • Datum der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans
  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts zum Entwässerungskonzept und zum Retentionsraumausgleich
  • Ergebnisse der Baugrunduntersuchung zur Versickerungsfähigkeit des Untergrunds
  • Festsetzungen zu Stellplätzen auf den neuen Baugrundstücken und im Straßenraum

Gegen einen Bebauungsplan läuft ab seiner Bekanntmachung die einjährige Frist für den Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und auch Rügen von Ermittlungs- und Abwägungsfehlern sind nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fristgebunden. Sprechen Sie uns deshalb frühzeitig nach der Bekanntmachung oder bei absehbarem Erschließungsbeginn an, damit durch Zuwarten keine Rechte verloren gehen.

Schildern Sie uns kurz die Planung in Ihrer Nachbarschaft. Sie erhalten von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich als Eigentümer außerhalb des Plangebiets wegen möglicher Hochwassergefahr Normenkontrolle beantragen?

Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets können wegen möglicher planbedingter Hochwassergefahr antragsbefugt sein, wenn konkrete Tatsachen eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheinen lassen. Ihr Schutzinteresse muss dafür bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen sein; die Lage außerhalb des Baugebiets schließt einen Antrag nicht aus.

Im entschiedenen Fall war das Interesse der Nachbarn, vor planbedingtem Hochwasser und abfließendem Niederschlagswasser geschützt zu werden, ein solcher abwägungsrelevanter privater Belang. Die Nachbarn hatten konkrete mögliche Auswirkungen auf ihre Grundstücke vorgetragen, sodass eine Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen erschien. Die Antragsbefugnis betrifft jedoch nur die Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens und belegt nicht, dass der Bebauungsplan rechtswidrig ist. Der Eilantrag blieb erfolglos, weil das Gericht nach vorläufiger Prüfung keine planbedingte Verschärfung des Schadensrisikos feststellte.


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Reicht eine bestehende Hochwassergefahr für einen Baustopp, wenn der Bebauungsplan sie nicht verschärft?

Im entschiedenen Eilverfahren reichte die bestehende Hochwassergefahr nicht aus, um den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen, weil das Gericht keine planbedingte Verschärfung erwartete. Die Gefahr für die Bestandsbebauung bestand bereits vor der Planung und blieb teilweise bestehen; entscheidend war die erwartete Wirkung der Entwässerungsmaßnahmen.

Für den Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO war maßgeblich, ob der weitere Vollzug voraussichtlich gewichtige Nachteile verursachte. Die Machbarkeitsprüfung prognostizierte bei Umsetzung der Maßnahmen keine Erhöhung des Schadensrisikos; im westlichen Bereich sollte sich die Situation sogar verbessern. Auch das berechnete Überstauvolumen von etwa 550 Kubikmetern belegte nach Auffassung des Gerichts keine zusätzliche Gefährdung der Nachbargrundstücke. Deshalb blieb der Bebauungsplan im Eilverfahren wirksam, obwohl die bestehende Hochwassergefahr nicht vollständig beseitigt war.


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Kann ich die Normenkontrollklage trotz abgelehntem Eilantrag in der Hauptsache weiterführen?

Die Ablehnung eines Eilantrags beendet eine bereits anhängige Normenkontrollklage nicht; sie kann in der Hauptsache weitergeführt werden. Im entschiedenen Fall blieb das Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, während der Bebauungsplan zunächst wirksam blieb.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Eilverfahren lediglich summarisch geprüft und prognostiziert, ob die Normenkontrollklage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben würde. Er erwartete zwar, dass die Klage erfolglos bleiben werde; über ihren endgültigen Ausgang hatte das Gericht aber noch nicht entschieden. Die Ablehnung betraf damit den vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO und war keine endgültige Abweisung der Normenkontrollklage. Ob der Bebauungsplan rechtmäßig ist, blieb deshalb dem weiterhin anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.


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Wie muss ich fachlich gestützte Gutachten zur Hochwasserplanung angreifen, damit das Gericht Einwände berücksichtigt?

Einwände gegen eine Hochwasserplanung sollten konkret benennen, welche fachlichen Annahmen oder Berechnungen fehlerhaft sein sollen und weshalb. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht die Gutachten für nachvollziehbar und sah keine greifbaren Anhaltspunkte für fehlerhafte Annahmen oder Berechnungen.

Das Gericht stellte fest, dass die Unterlagen Zuflüsse aus den Außengebieten sowie das Zusammenwirken von Starkregen, Hangwasser und dem L. graben berücksichtigten. Die Nachbarn erklärten nicht schlüssig, weshalb diese fachlichen Einschätzungen unzutreffend sein sollten. Auch das errechnete Überstauvolumen von etwa 550 Kubikmetern belegte nach Auffassung des Gerichts für sich genommen keine zusätzliche Gefährdung ihrer Grundstücke. Ausschlaggebend war, dass die Machbarkeitsprüfung für die Bestandsbebauung keine planbedingte Verschlechterung des Schadensrisikos prognostizierte.

Das Gericht stellte keine starre Pflicht auf, ein eigenes Gegengutachten vorzulegen; konkreter Vortrag allein garantiert jedoch keinen Erfolg. Entscheidend blieb, ob die Einwände die fachlichen Grundlagen der Planung nachvollziehbar infrage stellten. Die Entscheidung zeigt daher, dass eine bloße Wiederholung der Gefahren oder der Verweis auf ein Überstauvolumen nicht zwingend genügt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgerichtshof Bayern · Az. 2 NE 26.1857 · Beschluss vom 22.10.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,– Euro festgesetzt.

Gründe


I.

Die Antragsteller begehren die vorläufige Außervollzugsetzung des mit einem Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans …, der von der Antragsgegnerin am 25. November 2025 als Satzung beschlossen und am 19. Dezember 2025 bekannt gemacht wurde.

Die Antragsteller sind Eigentümer von nördlich des B. wegs gelegenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken außerhalb des Plangebietes. Ihre Grundstücke grenzen unmittelbar nördlich an das Bebauungsplangebiet an.

Der streitgegenständliche Bebauungsplan überplant ein ca. 1,19 ha großes Gebiet südlich des B. wegs. Das Plangebiet wird mit Ausnahme der asphaltierten Bestandsstraße (B. weg) und einem ca. 30 m breiten, südlich der Straße liegenden privat genutzten Kfz-Stellplatz derzeit als Ackerfläche landwirtschaftlich genutzt. Die Planung dient ausweislich der Begründung des Bebauungsplans der Schaffung von neuem Wohnraum und der Deckung der Nachfrage nach Bauplätzen für Familienhausbau in Form von Einzel- und Doppelhäusern unter Ausnutzung bereits vorhandener verkehrlicher und technischer Infrastruktureinrichtungen. Im südlichen Teil des Bebauungsplangebiets in Richtung des weiter südlich gelegenen H. sees ist die Festsetzung einer eingezäunten öffentlichen Grünfläche vorgesehen, die sowohl der Abwasserbeseitigung (Versickerung und Rückhaltung von Niederschlagswasser) als auch vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen dient.

Die Antragsteller erhoben am 31. Juli 2026 Normenkontrollklage (Az. 2 N 26.1505), über die noch nicht entschieden ist. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin habe die Belange der Antragsteller, von Hochwasser verschont zu bleiben, nicht ausreichend entsprechend deren Bedeutung für die Antragsteller ermittelt und abgewogen. Mit den von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgelegten Gutachten werde nicht nachgewiesen, dass das Plangebiet und die Bestandsbebauung entlang des B. wegs ausreichend vor Hochwasser geschützt seien. Die Planung verstoße gegen zwingendes Artenschutzrecht. Zudem seien die immissionsrechtlichen Auswirkungen durch den Verkehr und durch einen nahegelegenen Schweinemastbetrieb nicht realitätsgerecht ermittelt und bewertet worden.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2026 beantragten die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung nahmen sie auf Ihre Ausführungen im Hauptsacheverfahren Bezug und trugen vor, die Antragsgegnerin habe am 8. September 2026 mit den Bauarbeiten bezüglich der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen.

Sie beantragen,

den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Belange des Hochwasserschutzes seien im Bebauungsplan umfassend berücksichtigt worden. Es sei darauf geachtet worden, dass es durch die Neubebauung nicht zu einer Erhöhung des Schadensrisikos am Altbestand komme. Vermutlich werde sich die Situation der Antragsteller dadurch, dass mit der geplanten Erschließung erstmals eine hydraulisch dimensionierte und fachtechnisch geprüfte Entwässerung entsprechend den einschlägigen technischen Vorgaben im B. weg hergestellt werde, sogar verbessern. In einer Machbarkeitsstudie sei festgestellt worden, dass die Entwässerungsplanung ohne Erhöhung des Schadensrisikos für die Nachbarbebauung möglich sei und sogar eine Verbesserung der Situation eintreten könne.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie im anhängigen Normenkontrollverfahren (Az. : 2 N 26.1505) sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan * . ist zulässig.

1.1. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

1.2. Die erforderliche Antragsbefugnis liegt vor.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2020 – 2 NE 20.620; BVerwG, U.v. 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – juris Rn. 53, BVerwGE 117, 209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2022 – 2 NE 22 .1132 – juris Rn. 12). Bei Eigentümern von außerhalb des eigentlichen Plangebiets liegenden Grundstücken liegt eine die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens begründende Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann vor, wenn ein Antragsteller negativ, d. h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift als privates Interesse des Antragstellers im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden musste (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2019 – 3 BN 2.18 – juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 9.11.1979 – 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79, 4 N 4.79 – BVerwGE 59, 87). Der Belang des Schutzes des Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, ebenso wie vor planbedingtem Hochwasser, ist abwägungsbeachtlich. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen – auch außerhalb des Plangebietes – keinen Schaden nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – juris Rn. 15; U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – juris Rn. 13).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben. Sie haben hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzung des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt werden. Es erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ihr Interesse, von planbedingtem Hochwasser verschont zu bleiben, abwägungsbeachtlich war und fehlerhaft abgewogen wurde. Die Antragsteller tragen vor, es bestünden erhebliche Ermittlungsdefizite bei der Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Gefahrenlage. Diese ergäben sich daraus, dass bei einer Planverwirklichung die bislang unversiegelten Flächen südlich des B. wegs, die als Retentionsflächen bisher eine natürliche Rückhaltefunktion für Hangwasser, Starkregen und ansteigendes Grundwasser übernommen hätten, verloren gingen. Zudem werde durch die geplante Bebauung mit zusätzlichen Versiegelungen, Geländeauffüllungen sowie unterkellerten Gebäuden der natürliche Abfluss des Wassers erheblich verändert und es käme zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels im B. weg. Dies verschärfe die schon jetzt bestehende Hochwasser- und Überflutungsgefahr auch für die tiefer liegende Bestandsbebauung, da der B. weg die Funktion einer hydraulischen Sammel- und Abflussrinne übernehme, über die Niederschlags- und Oberflächenwasser von der nördlich gelegenen H. Straße und den angrenzenden Hanglagen sowie aus dem westlich gelegenen L. graben unmittelbar auf die Bestandsbebauung zufließe.

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind regelmäßig zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass dessen Vollzug suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4; B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 12).

Im vorliegenden Fall wird der Normenkontrollantrag voraussichtlich erfolglos bleiben. Die von den Antragstellern rechtzeitig innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB gerügten Ermittlungs- und Abwägungsfehler hinsichtlich der planbedingten Gefahren der Bestandsbebauung durch Hoch- und Niederschlagswasser (2.1.), der fehlerhaften Würdigung des Natur- und Artenschutzes (2.2.), des Verkehrs(lärms) (2.3.) und des Immissionsschutzes (2.4.) liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange vielmehr insgesamt ausreichend ermittelt, zutreffend gewichtet und zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht.

Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11 – BVerwGE 145, 231, juris Rn. 9; U.v. 9.4.2008 – 4 CN 1/07 – BVerwGE 131, 100, juris Rn. 20 jeweils m.w.N.). Ein Ermittlungsdefizit, welches einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründet, liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und deshalb der Abwägungsentscheidung ein falscher Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. VGH BW, U.v. 22.3.2018 – 5 S 1873/15 – juris Rn. 56; U.v. 3.9.2019 – 8 S 2056/17 – juris Rn. 68; BayVGH, U.v. 18.01.2017 – 15 N 14.2033 – juris Rn. 50). Zu ermitteln und zu bewerten sowie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2023 – 4 CN 11.21 – juris Rn. 12). Ein Abwägungsmangel liegt dann vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402.01 – NVwZ 2003, 727).

Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung erfüllt und das Gebot gerechter Abwägung gewahrt.

2.1. Der Bebauungsplan leidet bei summarischer Prüfung nicht an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel, weil das für das Plangebiet und die Bestandsbebauung drohende Hochwasser durch Starkregen und Hochwasser nicht hinreichend ermittelt (§ 2 Abs. 3 BauGB) bzw. diese Belange nicht hinreichend abgewogen worden sind (§ 1 Abs. 7 BauGB).

2.1.1. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind die Belange des Hochwasserschutzes, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Zudem sollen Bebauungspläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB), weswegen bei ihrer Aufstellung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Zur Beachtung dieser allgemeinen Anforderungen hat der Plangeber schon bei der Planung Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verstärkt werden können. Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehört im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Das gilt sowohl für das innerhalb des Plangebietes als auch das außerhalb des Plangebietes liegende Grundeigentum, soweit es belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird, weil jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen Konflikte lösen muss und daher schon bei der Planung Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Bewertung einzustellen sind, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können. Gefahrensituationen in diesem Sinne sind Beeinträchtigungen, die dem Bebauungsplan adäquatkausal zuzurechnen sind. Abwägungsbeachtlich sind damit auch Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum – wie das der Antragsteller – zwar außerhalb der Plangrenzen, aber in der Nachbarschaft des Plangebiets und damit gleichwohl im Einwirkungsbereich möglicher planbedingter Überschwemmungsgefahren oder Wasserschäden liegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – juris Rn. 12 ff.; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 36.; OVG NRW, U.v. 10.5.2022 – 2 D 109/20.NE – juris Rn. 35; B.v. 1.12.2021 – 2 B 343/21.NE – juris Rn. 42; VGH BW, U.v. 24.7.2019 – 5 S 2405/17 – Rn. 33).

2.1.2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat die Antragsgegnerin das notwendige Abwägungsmaterial hinsichtlich der Gefährdung des Plangebietes und der Bestandsbebauung durch Hochwasser hinreichend ermittelt und bewertet.

2.1.2.1. Sie hat zur Feststellung der Betroffenheit von Starkregenereignissen und deren Folgewirkungen einschließlich der Bestimmung von Maßnahmeerfordernissen zur Schadensverhinderung bzw. -minimierung ein entwässerungstechnisches Fachgutachten erstellen lassen (sog. „Machbarkeitsprüfung Entwässerungskonzept mit Fließwegeanalyse bei Starkregenereignissen zum Bebauungsplan“; Ingenieure P.+P. vom 15.1.2025, im Folgenden: Machbarkeitsprüfung). Durch diese sollte geklärt werden, welche Maßnahmen erforderlich werden, um einen notwendigen Schutz gegen die Folgeschäden eines 30-jährigen Starkregenereignisses festzusetzen. Dabei wurden insbesondere durch eine Fließwegeanalyse die maßgeblichen Außengebiete ermittelt, aus denen bei einem 30-jährlichen Starkregenereignis das Niederschlagswasser in das Plangebiet einfließt. Die Machbarkeitsprüfung stellte fest, dass sich das Niederschlagswasser eines Starkregens in einer Senke östlich des Plangebiets sammelt und von Osten in das Plangebiet einschließlich der bestehenden Straßenflächen des B. wegs einfließt. Vom B. weg aus fließt es dann gemäß der Simulationsergebnisse in die nördlich des B. wegs liegenden Grundstücke und versickert dort. Insoweit belegt die Machbarkeitsprüfung die derzeit auch ohne die Realisierung der Planung bestehende Gefahr von Schäden an der Bestandsbebauung infolge von Starkregenereignissen. Gleichzeitig wird aber in der Machbarkeitsprüfung festgestellt, dass – insbesondere nach der favorisierten Untervariante A.3. – die geplante Bebauung nicht zu einem erhöhten Schadensrisiko an der bestehenden Bebauung führen werde, sondern sich durch die im Bebauungsplan geregelten Maßnahmen in Bezug auf das Abflussverhalten, die Rückhaltung und die Versickerung des Wassers sogar eine Verbesserung der Bestandssituation schaffen lasse. Durch eine Geländeprofilierung der Straßenoberfläche des B. wegs im Zusammenhang mit der Schaffung von zusätzlichem Wasserrückhaltevolumen durch Rigolen einschließlich richtiger Lage ihrer Zuleitungen sowie leichten Geländemodellierungen des geplanten Wohngebietes könnten Überflutungen im Plangebiet und seiner Umgebung verhindert werden (vgl. Umweltbericht Nrn. 4.1.4. und 4.2.4.). Dies gelte auch unter Betrachtung von möglichen Wechselwirkungen von Überschwemmungen durch Hochwasser und Starkregen und Veränderungen der Grundwasserverhältnisse (vgl. hierzu auch ausdrücklich S. 86/87 des Bebauungsplans). Auch seien insgesamt keine relevanten grundwasserverändernden Auswirkungen durch die Planung zu erwarten. Bei der geplanten Einzel- und Doppelhausbebauung entstehe kein durchgängiges unterirdisches Bauwerk, das frei durchströmendes Grundwasser abriegele. Durch die bodenverbessernden und wasserrückhaltenden Maßnahmen im Untergrund des Plangebietes, aber auch im Zusammenwirken mit den durch die Planung entstehenden neuen Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und extensiv genutzten Grünflächen im Vergleich zur heutigen intensiv genutzten Landwirtschaftsfläche würde sich die Grundwassersituation innerhalb des Plangebiets wie auch auf den benachbarten Nachbargrundstücken durch die Bebauungsplanung daher sogar verbessern (S. 87 des Bebauungsplans).

2.1.2.2. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zur Ermittlung des Umfangs einer sonstigen Betroffenheit des Plangebietes des Bebauungsplanes durch ein 100-jährliches Hochwasser, zur Prüfung der Auswirkungen der Planung auf den Hochwasserabfluss und zur Bestimmung des durch die Planung verloren gehenden Umfangs an Retentionsraum einen wasserwirtschaftlichen Fachbeitrag einmal zu einem hundertjährigen Hochwasser (HQ100) und einmal zu einem extremen Hochwasser (HQextrem) erstellen lassen („Bericht Hochwassergefahr L. graben, Auswertung HQ 100-Situation Bebauungsplangebiet * . … … sowie „Bericht Hochwassergefahr L. graben Hydrotechnische Berechnungen zu HQextrem“ jeweils von der Fa. O. Planen+Beraten GmbH vom 1.8.2018). Die Gutachten zeigen im Rahmen der hydrotechnischen Berechnungen am L. graben auf, in welchem Umfang das Bebauungsplangebiet betroffen sein wird. Bei einem 100-jährlichen Hochwasser ist das Bebauungsplangebiet an der Nordseite von Hochwasser betroffen, wobei sich die Überflutungen durch die Ausuferungen des L. grabens ergeben. Bei einem HQextrem ist das Bebauungsplangebiet an der Nord- und Westseite von Hochwasser betroffen. Die Grundstücke der Antragsteller befinden sich nicht in diesem faktischen Überschwemmungsgebiet.

2.1.2.3. Ferner hat die Antragsgegnerin ein geologisches Gutachten zur allgemeinen Bebaubarkeit und zur Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet („Baugrunduntersuchung und geo-/umwelttechnische Beratung zum Projekt Erschließung Wohngebiet * . … … von der S. Ingenieurgesellschaft mbh Geo- und Umwelttechnik vom 30.8.2018) erstellen lassen. Dieses zeigt, dass im Plangebiet aufgrund der Durchlässigkeit des Untergrunds eine Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers grundsätzlich möglich ist.

2.1.2.4. Schließlich hat das Wasserwirtschaftsamt D. (WWA) im Rahmen des § 4 Abs. 2 BauGB wiederholt zum Verfahren Stellung genommen. Mit den Abflussberechnungen bezüglich der Hochwasserbetrachtung des Plangebiets bestehe Einverständnis. Die für den Retentionsraumausgleich vorgesehene Fläche auf dem Grundstück FlNr. 265 der Gemarkung G. sei örtlich geeignet. Das faktische Überschwemmungsgebiet im nordwestlichen Bereich solle nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 stellte das WWA fest, dass seine Stellungnahmen bei der Planung ausreichend berücksichtigt worden seien. Zuletzt äußerte das WWA mit Schreiben vom 16. Juni 2025, dass bei Beachtung seiner Hinweise (Maßnahmen gem. Machbarkeitsstudie, oberflächige und breitflächige Versickerung) keine wasserwirtschaftlichen Bedenken bestünden.

2.1.3. Das Vorbringen der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren stellt die Grundaussagen der sachverständigen Gutachter nicht in Frage und zeigt keine Ermittlungsdefizite oder Abwägungsmängel auf.

2.1.3.1. Das maßgebliche und auch im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplan wiederholt von den Antragstellern vorgebrachte Argument, dass die Aussage des Landesamts für Umwelt (LfU), dass von einer Neubebauung abgeraten werde, „soweit nicht durch ein Fachgutachten eine Unbedenklichkeit festgestellt werden kann“, im Verfahren nicht ausreichend gewichtet worden sei, führt zu keinem Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu diesem Vorwurf Stellung genommen und ausgeführt, dass sie sich aufgrund dieser Einstufung und der Empfehlung des LfU veranlasst gesehen hat, für die gegenständliche Planung ein Fachgutachten zum Belang des Starkregenrisikomanagement – die Machbarkeitsprüfung von P.+P. – erstellen zu lassen. Nachdem in der Machbarkeitsprüfung – wie oben ausgeführt – Maßnahmen in Bezug auf das Abflussverhalten, die Rückhaltung und die Versickerung des Wassers genannt werden, durch die eine Verbesserung der Bestandssituation geschaffen werden kann, kann diese Prüfung als ein solches vom LfU gefordertes Fachgutachten, in dem die Unbedenklichkeit festgestellt wird, angesehen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass, anders als von den Antragstellern suggeriert, die zitierte Äußerung vom LfU nicht spezifisch im Rahmen der vorliegenden Planung abgegeben wurden. Die Antragsteller zitieren hier vielmehr die Webseite des UmweltAtlas Bayern, Standortauskunft Wassergefahren. Dementsprechend führt das LfU bei seinen Erläuterungen auch aus, dass die wassersensiblen Bereiche auf der Grundlage der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 erarbeitet werden, weshalb die Betroffenheit einzelner Grundstücke nicht abgelesen werden kann.

2.1.3.2. Soweit die Antragsteller ausführen, die Ingenieure P.+P. hätten in der Machbarkeitsprüfung das Außengebiet 2, die östlich des Plangebiets gelegene Ackerfläche, sowie das Außengebiet 3, den Bereich der H. Straße, nicht als zusätzliche Zuflussfläche angesetzt, überzeugt dies nicht. Bei der Fließwegeanalyse der Machbarkeitsprüfung ist gerade das von Osten einfließende Niederschlagswasser berücksichtigt worden. So wird auf Seite 16 der Machbarkeitsprüfung dargelegt, dass das Untersuchungsgebiet vornehmlich aus Richtung Südosten durch Oberflächenwasser angestrebt werde, sich das Wasser in einer Geländemulde sammele und sobald sich diese gefüllt habe, über den B. weg in Richtung Westen abfließe. Hierbei komme es im Bereich der Bestandsbebauung auf der Nordseite des B. wegs insbesondere im Bereich von tiefliegenden Garageneinfahrten zu Betroffenheiten durch Überflutungen aus dem Außenbereich. Das Simulationsergebnis des Ist-Zustandes ist auf Seite 17 abgebildet.

2.1.3.3. Die Antragsteller wenden weiter ein, in der Machbarkeitsstudie sei das Arbeitsblatt DWA-A 138-1 aus dem Oktober 2024 nicht berücksichtigt worden. Es sei unklar und nicht ermittelt worden, auf welcher konkreten aktuellen hydraulischen Bemessung die nun tatsächlich zur Ausführung vorgesehenen Regenwasserbewirtschaftungsanlage beruhe. Zwar ist es richtig, dass die Machbarkeitsprüfung auf Grundlage des Arbeitsblattes aus dem April 2005 und nicht aufgrund des aktuellen Arbeitsblattes vom Oktober 2024 erfolgt ist. Insoweit geht die Studie davon aus, dass aus fachplanerischer Sicht die Entwässerung des Baugebiets aufgrund der ermittelten Fließwege und der gemäß Bebauungsplan zur Verfügung stehenden Flächen für die Rückhaltung und Versickerung auch bei Zugrundelegung der Anforderungen des aktuellen Arbeitsblattes machbar sei. Auch wenn die Berücksichtigung des neuen Arbeitsblattes 2024 ggf. zu einer Erhöhung des geforderten Rückhaltevolumens führe, könne der Hochwassergefahr begegnet werden, da sich in der geplanten südlichen öffentlichen Grünfläche des Bebauungsplans auch größere Rigolenkapazitäten unterbringen lassen würden. Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan zur Sicherstellung, dass zur Umsetzung der dem Bebauungsplan nachfolgenden Entwässerungsplanung eine ausreichend große Fläche für die Abwasserbeseitigung innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit Einzäunung zur Verfügung steht und diese Fläche nicht anderen Zwecken dient, dementsprechend die Fläche für die Abwasserbeseitigung mit 540 m² festgesetzt, was einer Verdoppelung der in der Machbarkeitsprüfung empfohlenen Flächengröße für eine Rigole auf Grundlage der Bemessung nach dem Arbeitsblatt DWA-A 138 Stand April 2005 entspricht (vgl. S. 20/21 des Bebauungsplan). Damit wird in nachvollziehbarer Weise gewährleistet, dass auch nach dem Arbeitsblatt Stand Oktober 2024 ausreichende Flächen für Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser vorhanden sind. Nachdem die konkrete Planung der Entwässerung im Zuge der Erschließungsplanung nach den aktuell gültigen Regelwerken erfolgt, worauf das WWA zutreffend hingewiesen hat, ist es vorliegend nach dem Gebot der Konfliktbewältigung (vgl. hierzu u.a. VGH BW, U.v. 22.3.2018 – 5 S 1873/15 – juris Rn. 56) ausreichend, dass die Antragsgegnerin die Konfliktsituation erkannt und die Möglichkeit geschaffen hat, dass ein funktionierendes Entwässerungssystem grundsätzlich herstellbar ist.

2.1.3.4. Die Antragsteller wenden weiter ein, die Gefährdung der Bestandsbebauung sei isoliert von der Hochwassersituation des westlich gelegenen L. grabens betrachtet worden. Auch hiermit dringen sie nicht durch. Ein Ermittlungs- oder Abwägungsdefizit liegt insoweit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat vielmehr – wie oben ausgeführt – zur Ermittlung des Umfangs einer sonstigen Betroffenheit des Plangebietes durch ein 100-jährliches Hochwasser den „Bericht Hochwassergefahr L. graben, Auswertung HQQ 100-Situation Bebauungsplangebiet * . … … von der Fa. O. Planen +Beraten GmbH vom 1.08.2018 erstellen lassen, der insbesondere die Hochwassergefahr durch den westlich gelegenen L. graben auf die Bestandsbebauung und auf das Plangebiet untersucht hat. Hierbei wurde festgestellt, dass Teilflächen des Plangebietes in einem faktischen Überschwemmungsgebiet des L. grabens gemäß des 100-jährlichen Hochwassers (HQ100) als Bemessungshochwasser liegen. Aus diesem Grunde wurden im Bebauungsplan die bauleitplanerisch erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen und der erforderliche Retentionsvolumenausgleich geregelt. Diese Hochwasserschutzmaßnahmen sind wiederum vom WWA, der insoweit zuständigen Fachbehörde, nachvollziehbar als ausreichend erachtet worden.

2.1.3.5. Schließlich beanstanden die Antragsteller, dass wesentliche Fragen zum Zusammenwirken von Starkregen, Hangabfluss, Außengebietswasser und einem erhöhten Wasserstand bzw. Rückstau des L. grabens für das tatsächlich zur Ausführung kommende Entwässerungssystem nicht abschließend geklärt worden seien. Auch insoweit ist ein Ermittlungs- oder Abwägungsfehler der Antragsgegnerin nach der im hiesigen Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht erkennbar. Wie sich aus dem Umweltbericht des Bebauungsplans entnehmen lässt (Umweltbericht S. 114), ist insbesondere auch die mögliche Wechselwirkung zwischen Überschwemmungen durch Hochwasser, Starkregen und wild abfließendem Oberflächenwasser und der Zusammenhang zu Planungserfordernissen zur zukünftigen Entwässerung von der Antragsgegnerin betrachtet worden. Die insoweit vorgebrachten Einwendungen hat sie zudem bereits im Rahmen der Anhörung der Öffentlichkeit im Bebauungsplanverfahren behandelt und dargelegt, dass auch der Zusammenhang mit Hochwasser, Überschwemmungen und Starkregenereignisse insbesondere auch auf die bebaute Umgebung im vorliegenden Bebauungsplan detailliert ermittelt und bewertet worden sei. Nach den eingeholten Fachgutachten seien auch unter Berücksichtigung der Summenwirkung/Wechselwirkung aller beschriebenen Beeinträchtigungen nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu prognostizieren, die über die im Umweltbericht genannten Wirkungen hinausgehen würden. Eine durch kumulative Effekte entstehende Verschlechterung des Schadensrisikos an der umgebenden Bestandsbebauung hinsichtlich Überschwemmungen sei nicht zu erwarten. Diese Annahmen sind von den Antragstellern nicht schlüssig in Frage gestellt worden (siehe Nr. 2.1.3.6.).

2.1.3.6. Die Aussage der Antragsteller, dass auch bei Verwirklichung des Bebauungsplans weiterhin mit einer Gefährdung der Bestandsbebauung und damit der Grundstücke der Antragsteller zu rechnen sei und auch die von den Sachverständigen P.+P. bevorzugte Untervariante A 3 ein Überstauvolumen von 550 m³ entstehe, führt ebenfalls nicht zu einem Abwägungsfehler. In der Machbarkeitsprüfung heißt es zwar, dass sich auch nach der Untervariante A 3 das Überstauvolumen, also die Wassermenge, die bei einer Überlastung des Entwässerungssystems (z. B. der Kanalisation) nicht mehr unterirdisch abgeleitet werden kann und an die Oberfläche tritt, auf ca. 550 m³ reduziere. Dies bedeutet aber nicht, dass hierdurch die Grundstücke der Antragsteller gefährdet wären und sich das Überstauvolumen in Höhe von 550 m³ auf ihre Grundstücke auswirken werde. Vielmehr kommt die Machbarkeitsprüfung nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Bestandsbebauung bei Durchführung der geplanten Entwässerungsmaßnahmen mit einer leichten Abnahme der Wassertiefen gerechnet werden könne (vgl. Abbildung 13 der Machbarkeitsprüfung). Zwar existiere nach wie vor eine Gefährdung der Bestandsbebauung, es erfolgt aber im westlichen Bereich eine Verbesserung und ansonsten jedenfalls keine dem Bebauungsplan adäquatkausal zuzurechnende Verschlechterung der Überflutungssituation für die Bestandsbebauung. Durch das avisierte Entwässerungskonzept für die geplante Bebauung des B. wegs seien vielmehr Maßnahmen vorgesehen, die sicherstellen, dass keine zusätzliche Gefährdung für die Bestandsbebauung in der Umgebung entsteht. Um dies zu erreichen, hat die Antragsgegnerin entsprechend der Empfehlung der Prüfung im Bebauungsplan aufgenommen, dass im B. weg ein umgekehrtes Dachprofil in der Straßenführung umgesetzt wird. Durch die entsprechend geplanten Zuleitungen wird das Straßenwasser aus dem B. weg direkt zur Versickerungsanlage geführt. Hierdurch werden zusätzliche Belastungen vermieden und die Wassermassen kontrolliert in der Rigole gesammelt und versickert, so dass hiermit eine Überlastung der umliegenden Bebauung ausgeschlossen werden kann (S. 37 der Machbarkeitsprüfung). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Machbarkeitsprüfung auf fehlerhaften Annahmen oder Berechnungen beruht, sind weder ersichtlich noch haben die Antragsteller die Darlegungen der Prüfung mit ihren Ausführungen substantiiert und schlüssig in Frage gestellt.

Schließlich hat auch das Wasserwirtschaftsamt, das als Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG (vgl. BayVGH, B.v. 22 ZB 02.1206 – juris Rn. 5) amtlicher Gutachter ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2009 – 8 ZB 08.1685 – juris Rn. 7), in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2025 ausgeführt, dass keine wasserwirtschaftlichen Bedenken zum Entwurf des Bebauungsplanes bestehen, soweit im B. weg ein umgedrehtes Dachprofil ausgeführt das Niederschlagswasser der Privatgrundstücke möglichst oberflächig und breitflächig versickert und innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit Einzäunung die Versickerung und Rückhaltung von Niederschlagswasser festgesetzt werde. Diese Vorgaben sind im Bebauungsplan umgesetzt worden.

2.1.3.7. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller wurden auch die Schadensereignisse in den Jahren 2007 bis 2024 in den Abwägungsvorgang einbezogen. Bereits im Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller wiederholt auf das Hochwasser in den Jahren 2015, 2016 und besonders im Juli 2021 hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und in ihre Abwägung eingestellt. Sie hat insoweit mehrfach betont, dass durch die Festsetzungen im Bebauungsplan und die darauf bezogene Erschließungsplanung sichergestellt werde, dass sich durch die Neubebauung keine Verschlechterung hinsichtlich der Gefährdung durch Hochwasser und Starkregen der bestehenden Nachbarbebauung ergebe (vgl. S. 6 der Abwägungsliste, BA 07-01-04).

Nach alledem liegt dem Bebauungsplan in Bezug auf mögliche Überschwemmungsgefahren ein Konzept zugrunde, nach dem eine Gefährdung der Grundstücke der Antragsteller, die in einem adäquatkausalen Zusammenhang mit der Planung steht, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, sodass beim Vollzug des Bebauungsplans voraussichtlich keine Auswirkungen für die Antragsteller zu erwarten sind, die es rechtfertigen, die Verwirklichung der festgesetzten baulichen Nutzungen vorläufig zu verhindern.

2.2. Die Bebauungsplanung verstößt auch nicht, wie von den Antragstellern eingewendet, gegen zwingendes Natur- und Artenschutzrecht.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Ermittlung, ob ein Vollzug der Planung ohne einen Verstoß gegen die natur- und artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG möglich ist, ein natur- und artenschutzfachliches Gutachten („Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für den Bebauungsplan * . … … von dem Diplombiologen R. U. vom 20.7.2023 – im Folgenden: saP-Prüfung) eingeholt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Umsetzung des Bebauungsplanes keine unvorhersehbaren erheblichen Umweltauswirkungen nach sich zieht (vgl. Nr. 6 des Umweltberichts). Entsprechend den Empfehlungen dieser Prüfung zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität wurden in Nr. 11 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes Regelungen zum speziellen Artenschutz nach § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BNatSchG festgesetzt. Dabei wurden als vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen Nr. 1 (CEF 1) die Anlage von fünf Laichgewässern in Kombination mit der Einzäunung der umgebenden Fläche sowie als vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen Nr. 2 (CEF 2) die Errichtung einer dornenreichen Hecke auf einem Erdwall in Kombination mit einer Einzäunung der umgebenden Fläche, beides in dem südlich gelegenen, als öffentliche Grünfläche festgesetzten Bereich des Bebauungsplans, festgesetzt. In den textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 11.3 wurde zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der speziellen Artenschutzmaßnahmen die Durchführung von Monitoringmaßnahmen für eine Dauer von fünf Jahren festgesetzt.

Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragsteller vermögen nicht zu überzeugen. Sie setzen sich nicht substantiiert mit diesem Gutachten auseinander, sondern rügen nur pauschal, dass die vorgesehenen CEF-Maßnahmen nicht den notwendigen Anforderungen genügen würden.

Soweit sie zu bedenken geben, dass der Umstand, dass die Antragsgegnerin selbst ein fünfjähriges Monitoring vorsehe, dafür spreche, dass die tatsächliche Wirksamkeit der Maßnahmen derzeit gerade noch nicht gesichert sei und vielmehr vieles darauf hindeute, dass die geplanten Maßnahmen lediglich prognostischen bzw. experimentellen Charakter besäßen, vermögen sie hiermit die Geeignetheit der im Bebauungsplan festgesetzten naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen im Planbereich nicht in Frage zu stellen. Denn die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung – hier naturschutzrechtlicher Art – sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zur Fachplanung BVerwG, U.v. 8.7.1998 – 11 A 53.97 – BVerwGE 107,142; U.v. 7.7.1978 – IV C 79.76 – BVerwGE 56,110; vgl. BVerwG, U.v. 13.10.2011 – 4 A 4001.10 – juris Rn. 59 m.w.N.). Ausgehend hiervon sind die speziellen artenschutzrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung der Ergebnisse liegen vor. Die saP-Prüfung hat die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten, die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt und die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. Dabei wurden Vorkehrungen vorgeschlagen, um Gefährdungen der geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden und zu mindern. Diese Maßnahmen wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Nachdem die Sachverständigen neben der ökologische Baubegleitung zudem ein genau beschriebenes Monitoring nach Fertigstellung gefordert haben, wurde auch dieses in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Übrigen hat auch das Landratsamt als amtliche Fachbehörde zum Naturschutz im Rahmen der Bauleitplanung wiederholt Stellung genommen und zuletzt darauf hingewiesen, dass aus artenschutzrechtlicher Sicht die in Nr. 9 des Bebauungsplans genannten Vermeidungsmaßnahmen zu beachten und umzusetzen seien (vgl. Schreiben vom 20.8.2020) und hat weitere fachliche Vorgaben und Hinweise insbesondere zu den beiden CEF-Maßnahmen gem. Nr. 11 des Bebauungsplans genannt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörde – soweit sie sich wie hier auf ihren Aufgabenbereich beschränken – regelmäßig von einem besonderen Sachverstand getragen sind und im Rahmen der Beweiswürdigung ein hohes Gewicht haben, da die fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Die Notwendigkeit einer Abweichung von fachbehördlichen Wertungen ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.09.2019 – 1 N 16.1269 – juris Rn. 30; U.v. 8.1.2024 – 2 ZB 22.1429 – juris Rn. 8). Will ein Beteiligter die sachverständigen Aussagen der Fachbehörde ernsthaft erschüttern, bedarf es eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit den fachbehördlichen Aussagen auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis als nicht vertretbar angesehen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2022 – 8 M 22.584 – juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Antragsteller nicht.

2.3. Die angefochtenen Bebauungsplanung hat auch hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrs(-lärms) das Gebot gerechter Abwägung gewahrt.

Die Antragsteller meinen, die bei Planverwirklichung zu erwartende Beeinträchtigung des Verkehrs durch die Sackgasse, durch Engstellen und Parkdruck sei nicht realitätsgerecht ermittelt und bewertet worden. Insbesondere fehle eine nachvollziehbare Parkraumbilanz für den in einem Wohngebiet zu erwartenden ruhenden Verkehr in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen; der Parkplatzbedarf der benachbarten Pension sei nicht berücksichtigt worden.

Dieser Einwand vermag die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht in Frage zu stellen. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB mit dem Einwand der Antragsteller zu der Park- und Verkehrssituation im B. weg auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere den Parkraumbedarf ermittelt und in ihre Abwägung eingestellt, wie sich aus der Abwägungsliste im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ergibt. Die Antragsgegnerin führte hierzu aus (vgl. BA 07-01-04, S. 15 f.), dass der B. weg eine Sackgasse mit ausschließlicher Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke sei. Die Verkehrsfläche sei im Bebauungsplan so dimensioniert worden, dass sie unter Berücksichtigung der gültigen Stellplatzsatzung den fließenden und ruhenden Verkehr, der in diesem Fall nur von den bisherigen und den neu hinzukommenden Anliegern erzeugt werde, gut bewältigen könne. Die erforderlichen Stellplätze für die neuen Wohneinheiten im Plangebiet müssten entsprechend der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin auf den privaten Grundstücksflächen geschaffen werden. Es würden aber auch im Straßenraum Parkmöglichkeiten geschaffen werden. Hinsichtlich des von den Antragstellern genannten Pensionsbetriebes B. weg Nr. 11 führte sie aus, dass auf diesem Grundstück zum Genehmigungszeitpunkt fünf erforderliche Stellplätze vorhanden seien; auf dem von den Antragstellern angesprochenen Parkplatz, der durch die Verwirklichung der Planung wegfallen wird, seien keine Stellplätze genehmigt worden. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Nachdem sich die Antragsgegnerin bereits im Aufstellungsverfahren mit den entsprechenden Einwendungen in der Abwägung eingehend auseinandergesetzt hat, ist nicht zu erkennen, dass sich daraus unter Beachtung des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs im Hinblick auf (verkehrliche) Prognoseentscheidungen (vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2022 – 2 D 289/21.NE – juris Rn. 59) durchgreifende Abwägungsfehler ergeben könnten. Dass und aus welchen Gründen es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin um unrealistische Erwägungen handeln solle, führten die Antragsteller nicht substantiiert aus. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, das – wie oben bereits ausgeführt – die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Planauswirkungen – hier der (Verkehrs) Planung – wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden sind. Es ist jedoch nicht erkennbar und nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin für ihre verkehrliche Prognose von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Sie hat ihre Ansicht hinsichtlich des ausreichenden Parkraumkonzeptes überzeugend und nachvollziehbar begründet. Darüber hinaus kann, wie von der Antragsgegnerin ausgeführt, in nachfolgenden Verfahren im Bedarfsfall durch verkehrsrechtliche Anordnungen eingegriffen werden, falls sich beim Vollzug des Bebauungsplanes herausstellen sollte, dass an einzelnen Stellen im Straßenraum die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet ist.

Außerdem hat die Antragsgegnerin weiter ermittelt, ob und inwiefern durch das neu geplante Wohngebiet schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen nach § 3 Abs. 1 BImSchG hervorgerufen werden. Dabei kommt die von der Antragsgegnerin eingeholte schalltechnische Untersuchung („Bebauungsplan * . – Prüfung der schalltechnischen Belange“ von der Fa. B. Lärmschutz& Akustik GmbH vom 11.7.2022) zu dem Ergebnis, dass im Plangebiet die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sowie die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) eingehalten werden. Im Plangebiet treten durch Verkehrslärmemissionen auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Umsetzung des Bebauungsplanes keine unverträglichen Schallimmissionen auf (vgl. Umweltbericht Nr. 4.2.1., S.107). Hiergegen tragen die Antragsteller nicht Substantiiertes vor.

2.4. Schließlich führen auch die sonstigen immissionsschutzrechtlichen Einwände der Antragsteller zu keinem Ermittlungs- bzw. Abwägungsdefizit des Bebauungsplanes.

Die Antragsteller tragen insoweit vor, die Auswirkungen des 300 m vom Plangebiet gelegenen Schweinemastbetriebes K. auf die Bebauung im Plangebiet sei nicht umfassend aufgeklärt und ermittelt worden, da das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten den derzeitigen und nicht den zulässigen Tierbestand zugrunde gelegt habe.

Dies überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin hat auf Anregung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) sowie des Bayerischen Bauernverbandes (BBV) zur Ermittlung und Bewertung der lufthygienischen Bedingungen im Plangebiet ein lufthygienisches Gutachten erstellen lassen, das auf einer für diese Begutachtung angefertigten Windfeldprognose („Prognostische Windfeldbibliothek“, Bericht Nr. M170796/01, M.-BBM vom 8.9.2022) aufbaut („Lufthygienisches Gutachten gemäß den Anforderungen der Neufassung der TA Luft 2021“ vom 21.7.2022 von M.-BBM). Dieses hat insbesondere den landwirtschaftlichen Betrieb K. auf den planbenachbarten Grundstücken FlNrn. …, … und … immissionsschutzrechtlich berücksichtigt. Das Gutachten kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb K. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen im Bereich des Bebauungsplangebietes hervorgerufen werden. Dabei hat das Gutachten den baurechtlich genehmigten Bestand an Tieren zugrunde gelegt. Bereits im Aufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin zu dem von den Antragstellern vorgebrachten Vorwurf, dass dem Gutachten nicht die genehmigte Zahl an Mastschweineplätzen zugrunde gelegt worden sei, Stellung genommen und hierzu ausgeführt (vgl. BA 08-01, S. 10), dass die Stadtverwaltung im April 2022 den aktuellen Stand der Baugenehmigung mit 2.304 Mastschweineplätzen in zwei Ställen bestätigt habe. In den letzten Jahre habe der Durchschnittstierbestand deutlich unter dieser genehmigten Zahl der genehmigten Mastschweineplätze gelegen (1.595 Tiere im Jahr 2020 und 1.529 Tiere im Jahr 2021). Die Antragsteller haben diese Angaben nur pauschal ohne Vorlage anderslautender Unterlagen bestritten.

Weitergehende Einwände gegen die immissionstechnischen Ermittlungen oder Berechnungen des Luftgutachtens sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. 52 Abs. 1 und 8 GKG und orientiert sich an Nrn. 1.5. und 9.7.1. der Festsetzungen des Streitwertkataloges 2025.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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