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Das Wichtigste im Überblick
Am 08.10.2026 stellte das OVG Nordrhein-Westfalen (7 B 496/26.AK) im Eilverfahren dem öffentlichen Interesse am Bau von drei Windenergieanlagen trotz offener Klageaussichten vorläufig Vorrang vor entgegenstehenden privaten Interessen. Der Vorrang gilt nur bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage.
- Windenergie besonders wichtig: Der Gesetzgeber misst Bau und Betrieb der Anlagen ein besonders hohes öffentliches Interesse bei.
- Spätere Planung ungeklärt: Das Gericht konnte die Gültigkeit des späteren Plans im Eilverfahren nicht klären.
- Keine Lärmfolgen erwartet: Das Gericht erwartete weder Lärm noch Schatten durch den Betrieb der Anlagen.
- Naturschutzregeln schützen nicht: Sie geben Einzelnen kein Recht, die Genehmigung wegen des Zufahrtswegs anzufechten.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: OVG Nordrhein-Westfalen
- Datum: 08.10.2026
- Aktenzeichen: 7 B 496/26.AK
- Verfahren: Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Windenergie
- Streitwert: 30.000 Euro
- Wichtig für: Betreiber von Windenergieanlagen, Genehmigungsbehörden
Eilantrag gegen drei Windenergieanlagen bleibt vor dem OVG erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2026 (Az. 7 B 496/26.AK) den Eilantrag einer Gegnerin eines Windkraftvorhabens abgelehnt. Sie wollte erreichen, dass ihre Klage gegen die Genehmigungen für drei Windenergieanlagen aufschiebende Wirkung erhält. Die Genehmigungen wären dann vorerst nicht umsetzbar gewesen.
Am 27. März 2026 hatte eine Genehmigungsinhaberin, die im Verfahren beigeladen wurde, die Genehmigungsbescheide für das Vorhaben erhalten. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage, die unter dem Aktenzeichen 7 D 157/26.AK ebenfalls beim OVG anhängig ist. Über diese Hauptsacheklage entschied der Senat nicht. Im Eilverfahren machte die Antragstellerin geltend, der Zuwegung zu den Anlagen fehle die naturschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit. Die Beigeladene stellte im Verfahren einen Sachantrag.
Der Antragsgegner war nach der Darstellung des Gerichts davon ausgegangen, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG entbehrlich. Ob das stimmt, ließ der Senat offen. Er sah die Erfolgsaussichten der Klage nach summarischer Prüfung als offen an, entschied aber die Folgenabwägung zugunsten der Beigeladenen. Belastungen durch Lärm, Schattenwurf oder eine optisch bedrängende Wirkung seien nicht zu erwarten, die naturschutzrechtlichen Vorschriften zur Zuwegung nicht drittschützend. Die Antragstellerin trägt die Kosten, der Streitwert beträgt 30.000 Euro, und der Beschluss ist unanfechtbar.
Redaktionelle Leitsätze
- Erweisen sich die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offen, überwiegt im Rahmen der Folgenabwägung regelmäßig das gesetzlich verankerte überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen, sofern Dritten keine unzumutbaren Belastungen durch Immissionen oder eine optisch bedrängende Wirkung drohen.
- Naturschutzrechtliche Bestimmungen, die für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Zuwegung zu Windenergieanlagen maßgeblich sind, vermitteln Drittbetroffenen kein wehrfähiges subjektives Recht.
Warum die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage im Eilverfahren offenblieben
Die Erfolgsaussichten ließen sich nicht abschließend beurteilen, weil ungeklärt war, ob für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nötig gewesen wäre und ob sie unterbleiben durfte. Im Eilverfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der Vollzugs- und Suspensivinteressen vor. Wesentlich sind dabei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die es summarisch, also vorläufig, einschätzt. Lässt die Komplexität der Sach- und Rechtsfragen das nicht zu, gewichtet es stattdessen die gegenüberstehenden Interessen und die Folgen einer Anordnung oder Ablehnung.
Für ein Vorhaben mit drei Windenergieanlagen wäre nach §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 5 UVPG in Verbindung mit Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG jedenfalls eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich gewesen. Ihr Fehlen kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG geltend gemacht werden. Ob die Antragstellerin diesen Einwand tatsächlich erhoben hat, stellt der Beschluss nicht ausdrücklich fest. Er behandelt ihn als einen Einwand, den sie erheben könnte.
Die Standorte lagen bei Genehmigungserteilung noch nicht in einem Windenergiegebiet
Zum Zeitpunkt der Genehmigungen lagen die Vorhabenstandorte nicht in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG. Eine solche Ausweisung ergab sich erst aus der 1. Änderung des Regionalplans Ruhr, die am 1. August 2026 bekannt gemacht wurde. Die Behörde hatte die Vorprüfung also für entbehrlich gehalten, obwohl die Standorte bei Erteilung der Bescheide noch nicht in einem solchen Gebiet lagen. Ob § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG die Vorprüfung hier tatsächlich erübrigte, sei im Hauptsacheverfahren zu überprüfen, so der Senat.
Mögliche Folgen der Urteile zum Regionalplan Ruhr bleiben der Hauptsache vorbehalten
Zusätzlich verkompliziert wird die Lage durch frühere Entscheidungen desselben Gerichts. Mit Urteilen vom 12. Juni 2026 (Az. 22 D 33/24.NE u. a.) hatte das OVG den Regionalplan Ruhr für unwirksam erklärt. Ob sich das auf die Wirksamkeit der 1. Änderung auswirkt, konnte der Senat im summarischen Verfahren nicht klären. Die Frage müsse erforderlichenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Den möglichen Einwand der fehlenden Vorprüfung verwarf das Gericht damit nicht abschließend. Es ließ ihn offen, und deshalb blieben auch die Erfolgsaussichten der Klage offen.
Warum die gerichtliche Folgenabwägung zugunsten des Windkraftvorhabens ausfiel
Der Senat gab dem gesetzlich festgelegten überragenden öffentlichen Interesse an Windenergieanlagen den Vorrang, weil der Antragstellerin keine Belastungen durch die Anlagen drohen und die geltend gemachten Naturschutzvorschriften sie nicht schützen. Bei einer Vollzugsfolgenabwägung ist nach § 80c Abs. 4 VwGO die Bedeutung eines Vorhabens besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz sein überragendes öffentliches Interesse feststellt, hier gestützt auf §§ 2 Satz 1 und 3 Nr. 1 EEG. Nach § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die aufschiebende Wirkung zudem in der Regel auf Maßnahmen beschränkt werden, die drohende irreversible Nachteile verhindern.
Das gesetzliche Vorranginteresse überwiegt vorläufig
Da die Erfolgsaussichten offen waren, kam es auf die Folgen an. Als maßgeblich für das Vollzugsinteresse nannte das Gericht § 63 BImSchG, wonach der Gesetzgeber der beschleunigten Umsetzung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Windenergieanlagen erhebliches Gewicht beimisst. Der Senat stellte das gesetzgeberisch festgelegte überragende öffentliche Interesse an Errichtung und Betrieb der Anlagen vorläufig über die Belange der Antragstellerin. Das gilt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, die damit weiterhin aussteht.
Keine Belastungen zu erwarten, Zuwegung ohne Drittschutz
Dass die Abwägung so ausfiel, stützt der Beschluss auf zwei Punkte. Belastungen der Antragstellerin durch Lärm, Schattenwurf oder eine optisch bedrängende Wirkung seien im Fall der Errichtung und des Betriebs der Anlagen nicht zu erwarten. Auf diese Interessen konnte sie sich in der Abwägung also nicht stützen.
Auch ihren Einwand zur Zuwegung wies der Senat zurück: Die insoweit in Betracht kommenden naturschutzrechtlichen Vorschriften seien nicht drittschützend. Selbst wenn der Zuwegung die naturschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit fehlte, folgte daraus für die Antragstellerin kein Abwehrrecht. Weitere Einwände der Beteiligten gibt der Beschluss nicht wieder.
Die Antragstellerin trägt die Kosten, der Streitwert liegt bei 30.000 Euro
Als unterliegende Seite trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Sie muss außerdem die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen übernehmen. Der Streitwert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Sachantrag der Beigeladenen begründet die Kostenerstattung
Nach § 162 Abs. 3 VwGO hielt es der Senat für billig, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hatte einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt, wozu das Gericht auf § 154 Abs. 3 VwGO verwies. Wer als Beigeladene einen eigenen Antrag stellt, riskiert also Kosten, kann sie bei Obsiegen aber auch erstattet bekommen.
Der Streitwert folgt dem Streitwertkatalog
Die Festsetzung des Streitwerts auf 30.000 Euro beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientierte sich dabei an den Ziffern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025.
Praktisch heißt das: Die Genehmigungen für die drei Anlagen bleiben bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vollziehbar. Die Klage 7 D 157/26.AK ist weiter anhängig, und dort wird zu klären sein, ob die standortbezogene Vorprüfung entbehrlich war und wie sich die Urteile zum Regionalplan Ruhr auswirken. Für ähnlich gelagerte Eilverfahren kann die Entscheidung als Orientierung dienen, wie ein Gericht das gesetzlich festgelegte überragende Interesse an Windenergieanlagen bei offenen Erfolgsaussichten gewichtet.
Unsere Einschätzung
Beim Eilrechtsschutz gegen Windenergieanlagen zieht das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eine klare Linie: Bei offenen Erfolgsaussichten entscheidet die eigene Betroffenheit, nicht der allgemeine Naturschutz. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Lärm, Schattenwurf oder eine optisch bedrängende Wirkung – also eine erdrückende Nähe – konkret drohen. Der Einwand zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit einer Zuwegung hilft im Eilverfahren nicht, weil diese Vorschriften kein eigenes Abwehrrecht vermitteln.
Ob die Vorprüfung – also die kurze Klärung zur Umweltprüfungspflicht – hier entfallen durfte, musste der Senat nicht entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, was die Unwirksamkeit des Regionalplans Ruhr für die spätere Gebietsausweisung bedeutet. Wir halten die Gewichtung für konsequent, auch wenn sie für Nachbarn hart wirkt: Das Vorranginteresse trägt den Vollzug ohne dargelegte unzumutbare Belastung.
Warum der Eilantrag an der eigenen Betroffenheit scheiterte
Offen blieb, ob die Vorprüfung entbehrlich war und ob die spätere Gebietsausweisung überhaupt wirksam zustande kam. Entschieden hat am Ende aber nicht diese offene Rechtsfrage, sondern die Folgenabwägung: Weil keine Belastungen durch Lärm, Schattenwurf oder eine bedrängende Wirkung drohten und die herangezogene naturschutzrechtliche Vorschrift zur Zuwegung kein eigenes Abwehrrecht gab, fiel die Abwägung zugunsten des Vorhabens aus. Hätte die Antragstellerin konkrete eigene Belastungen oder einen drittschützenden Einwand vorweisen können, wäre die Abwägung möglicherweise anders ausgefallen.
Liegt die eigene Immobilie näher an den geplanten Anlagen oder lassen sich tatsächliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf oder eine bedrängende Wirkung belegen, kann die Abwägung in einem vergleichbaren Eilverfahren anders ausfallen als hier. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob ein Einwand auf eine Vorschrift gestützt wird, die tatsächlich dem Schutz von Nachbarn dient, statt – wie bei der naturschutzrechtlichen Zuwegung – allein dem Allgemeininteresse.
Auch der zeitliche Ablauf kann anders liegen: Lag der Standort bereits bei Genehmigungserteilung in einem ausgewiesenen Windenergiegebiet oder wurde die Ausweisung erst später bekannt gemacht, kann das die Frage der erforderlichen Vorprüfung in eine andere Richtung lenken. Falls zusätzlich Zweifel an der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Regionalplans bestehen, könnte das die Erfolgsaussichten der Hauptsache stärker oder schwächer beeinflussen, als es hier der Fall war.
In Bescheid und Genehmigungsunterlagen kann sichtbar sein:
- Datum der Genehmigungserteilung im Vergleich zum Datum einer Gebietsausweisung
- Entfernung der eigenen Immobilie zu den geplanten Standorten
- Angaben zu Lärm- oder Schattenwurfprognosen im Genehmigungsbescheid
- Verweis auf die Entbehrlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung
Viele Betroffene richten den Blick zuerst auf die Zuwegung oder die fehlende Vorprüfung – hier half das nicht, weil die herangezogene Norm keinen Drittschutz vermittelte und der eigentliche Hebel in der Darlegung konkreter Belastungen gelegen hätte. Ob eine Vorschrift drittschützend ist und wie eine Belastung im Eilverfahren ausreichend belegt wird, lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein selten zuverlässig einschätzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein möglicher Fehler bei der Umweltvorprüfung den Baustopp im Eilverfahren erzwingen?
Ein möglicher Fehler bei der standortbezogenen Vorprüfung erzwingt im Eilverfahren keinen Baustopp, wenn die Erfolgsaussichten offenbleiben und die Folgenabwägung zugunsten des Vorhabens ausfällt. Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob die Vorprüfung entbehrlich war, und entschied den möglichen Fehler nicht abschließend.
Für drei Windenergieanlagen wäre nach §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 5 UVPG und Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 grundsätzlich eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich gewesen. Ob § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG die Vorprüfung entbehrlich machte, ließ der Senat ausdrücklich offen. Auch die Auswirkungen früherer Urteile zur Unwirksamkeit des Regionalplans Ruhr waren im Eilverfahren nicht abschließend zu klären. Der Beschluss stellte daher weder einen Vorprüfungsfehler fest noch schloss er ihn aus; die Klage blieb in diesem Punkt der Hauptsache vorbehalten.
Bei offenen Erfolgsaussichten nahm das Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 und § 80c VwGO eine Folgenabwägung vor. Das gesetzlich verankerte überragende öffentliche Interesse an Windenergie, gestützt auf §§ 2 Satz 1 EEG und § 63 BImSchG, erhielt vorläufig den Vorrang. Im entschiedenen Fall erwartete der Senat weder unzumutbare Lärm- oder Schattenbelastungen noch eine optisch bedrängende Wirkung. Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Zuwegung vermittelten der Antragstellerin zudem kein eigenes Abwehrrecht; dieser Einwand bewirkte deshalb keinen Baustopp.
Klärt die spätere Regionalplanänderung, ob die Umweltvorprüfung für frühere Genehmigungen entbehrlich war?
Die spätere Ausweisung als Windenergiegebiet klärt nicht, ob die Vorprüfung für die Genehmigungen vom 27. März 2026 entbehrlich war. Der Senat ließ diese Rechtsfrage offen und verwies sie auf das Hauptsacheverfahren.
Bei Erteilung der Genehmigungen lagen die Standorte noch nicht in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG. Die Ausweisung durch die 1. Änderung des Regionalplans Ruhr wurde erst am 1. August 2026 bekannt gemacht. Ob § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG die standortbezogene Vorprüfung dennoch entbehrlich machte, entschied der Senat im Eilverfahren nicht. Aus der späteren Ausweisung folgt daher nicht, dass die Vorprüfung im März entfallen durfte.
Zusätzlich hatte das OVG den Regionalplan Ruhr mit Urteilen vom 12. Juni 2026 für unwirksam erklärt. Ob diese Urteile auch die 1. Änderung des Regionalplans betreffen, ließ der Senat ebenfalls offen und behielt die Klärung dem Hauptsacheverfahren vor.
Kann ich gegen die Ablehnung des Eilantrags vorgehen, obwohl die Hauptsacheklage weiterläuft?
Gegen die Ablehnung des Eilantrags durch Beschluss vom 8. Oktober 2026 ist kein weiteres Rechtsmittel möglich, weil das OVG den Beschluss ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet hat. Die Hauptsacheklage 7 D 157/26.AK läuft jedoch weiter.
Über die Klage gegen die Genehmigungen für die drei Windenergieanlagen hat der Senat im Eilverfahren nicht entschieden; sie bleibt beim OVG anhängig. Im Hauptsacheverfahren muss der Senat insbesondere klären, ob eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich war und welche Folgen sich aus den Urteilen zum Regionalplan Ruhr ergeben. Bis zu dieser Entscheidung bleiben die Genehmigungen vom 27. März 2026 vollziehbar; die abgelehnte Eilentscheidung bewirkt keinen Baustopp.
Wer trägt die außergerichtlichen Kosten einer Betreiberin, wenn diese im Eilverfahren Sachantrag stellt?
Im entschiedenen Eilverfahren musste die unterliegende Antragstellerin neben den Verfahrenskosten auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Betreiberin tragen. Ausschlaggebend war, dass die Betreiberin einen Sachantrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen hatte.
Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entscheidet das Gericht nach § 162 Abs. 3 VwGO nach billigem Ermessen. Der Senat hielt die Erstattung für billig, weil die Betreiberin durch ihren Sachantrag nach § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes prozessuales Kostenrisiko eingegangen war. Die Kostenfolge beruhte daher auf ihrer Antragstellung und der gerichtlichen Entscheidung, nicht allein auf ihrer Stellung als Genehmigungsinhaberin.
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Das vorliegende Urteil
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 D 157/26. AK gegen die Genehmigungsbescheide vom 27.3.2026 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen – nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber ausweislich des § 63 BImSchG dem Vollzugsinteresse und damit der beschleunigten Umsetzung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsentscheidungen über die Zulassung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen erhebliches Gewicht beimisst.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.3.2026 – 7 B 775/25.AK -, juris, Rn. 7 ff., und vom 3.7.2025 – 7 B 434/25.AK -, BauR 2025, 1357 = juris, Rn. 6 ff., m. w. N.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die – wie das vorliegende – von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erfasst werden, kann das Gericht einen behebbaren Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts nach Maßgabe von § 80c Abs. 2 VwGO außer Acht lassen und eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Nach § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO soll das Gericht die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich ist, um anderenfalls drohende irreversible Nachteile zu verhindern. Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, ist nach § 80c Abs. 4 VwGO die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Abwägung der gegenläufigen Interessen nach §§ 80, 80a VwGO zugunsten der Beigeladenen aus.
Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin – 7 D 157/26.AK – sind nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung zwar als offen anzusehen.
Für das aus drei Windenergieanlagen bestehende Vorhaben der Beigeladenen wäre nach §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 5 i. V. m. Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG – jedenfalls – eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich gewesen, deren Fehlen die Antragstellerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG geltend machen könnte. Ob der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen ist, diese Prüfung sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG entbehrlich, bedarf der Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Zum Zeitpunkt der Erteilung der angegriffenen Genehmigungen lagen die Vorhabenstandorte nicht – wie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG für das Entfallen einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich – in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG, eine entsprechende Ausweisung ergab sich erst aus der 1. Änderung des räumlich maßgeblichen Regionalplans Ruhr, die am 1.8.2026 bekannt gemacht worden ist. Inwieweit sich die Urteile des Oberverwaltungsgerichts vom 12.6.2026 – 22 D 33/24.NE u. a. -, mit denen der Regionalplan Ruhr für unwirksam erklärt worden ist, auf die Wirksamkeit dieser 1. Änderung dieses Regionalplan auswirken, kann im vorliegenden summarischen Verfahren nicht geklärt werden; jedenfalls diese Klärung muss erforderlichenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die danach gebotene – von den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage unabhängige – Folgenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt indes mit Blick auf die durch § 80c Abs. 4 VwGO, §§ 2 Satz 1, 3 Nr. 1 EEG getroffene gesetzgeberische Grundsatzentscheidung, dass Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2026 – 7 B 775/25.AK -, juris, Rn. 51 f., m. w. N.,
zugunsten der Beigeladenen aus.
Das öffentliche Interesse an der in Rede stehenden Wind-ener-gie-nutzung setzt sich hier aufgrund ihrer vom Gesetzgeber mit den genannten Bestimmungen festgelegten überragenden Bedeutung gegenüber den Belangen der Antragstellerin vorläufig bis zum Vorliegen einer Hauptsacheentscheidung durch. Im Fall der Errichtung und des Betriebs der Anlagen sind keine Belastungen der Antragstellerin durch Lärm, Schattenwurf oder eine optisch bedrängende Wirkung zu erwarten, die eine anderen Beurteilung rechtfertigen könnten; soweit sie geltend macht, es fehle die naturschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Zuwegung, ist darauf hinzuweisen, dass die insoweit in Betracht kommenden Vorschriften nicht drittschützend sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich insoweit an Ziffern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.2.2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

