Erteilt ein Auftraggeber einem Unternehmer einen Werkauftrag der in Schwarzarbeit (Barzahlung ohne Rechnung und Umsatzsteuerabführung) erbracht werden soll, so stehen dem Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer keine Gewährleistungsansprüche bei mangelhaften Werkleistungen zu, da der Werkvertrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist (BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13).
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