Skip to content

Umnutzung einer Schreinerwerkstatt zu Wohnungen verletzt keine Nachbarrechte

Eine schlanke Außentreppe aus Stahl führt direkt zu den Obergeschosswohnungen – der Nachbar sieht darin einen „Hochsitz“ mit Blick auf sein Grundstück. Seit den 1950er Jahren stand hier eine Schreinerwerkstatt, nun sollen Wohnungen entstehen. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern musste klären, ob Dach, Treppe und Fenster eine komplette Neubewertung der Abstandsflächen erfordern.
Mann mit verschränkten Armen am Gartenzaun blickt zur Stahltreppe am Nachbargebäude
Nachbar beobachtet Außentreppe der ehemaligen Werkstatt: VGH Bayern verneint Verletzung von Nachbarrechten durch die Umnutzung Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 CS 26.659

Das Wichtigste im Überblick

Am 03.09.2026 stellte der Verwaltungsgerichtshof Bayern (15 CS 26.659) klar: Die genehmigte Umwandlung einer früheren Werkstatt in Wohnungen war voraussichtlich zulässig, weil sie keine geschützten Rechte des Nachbarn verletzte. Spürbare Nachteile für Licht, Luft oder Sonne am Nachbargrundstück lösen eine neue Prüfung aus.


  • Gebäude blieb gleich: Die Pläne zeigten keine grundlegende Änderung der Außenansicht zum Nachbarn.
  • Offene Außentreppe: Die Stahlkonstruktion ließ Licht und Luft durch; das schmale Podest lud nicht zum Verweilen ein.
  • Fensteränderungen zählen nicht: Die Behörde musste sie bei dieser Genehmigung nicht prüfen.
  • Dach blieb ähnlich: Es behielt weitgehend seine bisherigen Maße; der neue Aufbau zeigte vom Nachbargrundstück weg.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
  • Datum: 03.09.2026
  • Aktenzeichen: 15 CS 26.659
  • Verfahren: Beschwerde in einem Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Rechte von Nachbarn
  • Streitwert: 5.000 Euro
  • Wichtig für: Eigentümer benachbarter Grundstücke

Umnutzung einer Schreinerwerkstatt verletzt keine Nachbarrechte

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat am 3. September 2026 (Az. 15 CS 26.659) die Beschwerde eines Nachbarn gegen die Tekturgenehmigung für die Umnutzung einer Schreinerwerkstatt in mehrere Wohnungen zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung seiner Klage wurde damit nicht angeordnet.

Der Mann ist Miteigentümer eines Grundstücks neben einer Schreinerwerkstatt, die seit den 1950er Jahren besteht. Den Beigeladenen war eine Tekturgenehmigung, also eine Änderungsgenehmigung, erteilt worden. Sie erlaubt die Nutzung des Erdgeschosses mit zwei Wohneinheiten. Zudem genehmigt sie eine Außentreppe an der östlichen Gebäudeseite, die als Zugang zu zwei Wohnungen im Obergeschoss dient.

Der Nachbar klagte gegen die Änderungsgenehmigung und beantragte im Eilverfahren, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben. Das Bayerische Verwaltungsgericht München lehnte das ab. Datum und Aktenzeichen dieses Beschlusses nennt der Urteilstext nicht. Der Nachbar legte Beschwerde ein, die Antragsgegnerin verteidigte den Beschluss. Die Beigeladenen hielten die Genehmigung für rechtmäßig, stellten aber keinen Antrag.

Der Nachbar wiederholte und vertiefte seinen Vortrag aus der ersten Instanz. Seiner Ansicht nach erfordert das Vorhaben eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung, und die Privilegierung nach Art. 46 Abs. 5 BayBO greife nicht. Das Projekt habe nach Umfang, Intensität und Wirkung auf die Nachbarschaft neubauähnliche Qualität. Außerdem führte er die Außentreppe sowie Änderungen an Dach, Fenstern und Türen an.

Der Verwaltungsgerichtshof war bei der Prüfung auf die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Er untersuchte, ob die Baugenehmigung zumindest auch Rechte verletzt, die den Nachbarn schützen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies er zunächst auf die Gründe des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Ergebnis: Die Nachbarklage dürfte in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben. Das Interesse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung stehe deshalb hinter dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen zurück. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg, auch das Rücksichtnahmegebot sah das Gericht als eingehalten an.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Umwandlung zuvor genehmigter gewerblicher Aufenthaltsräume in Wohnraum löst keine erneute abstandsflächenrechtliche Beurteilung bestehender Bauteile aus, solange die Identität und äußere Gestalt des bestandsgeschützten Gebäudes gewahrt bleiben.
  2. Eine bauliche Veränderung an einem Bestandsgebäude erfordert nur dann eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung, wenn im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf die geschützten Belange der Belichtung, Belüftung oder Besonnung des Nachbargrundstücks eintreten können.

Warum die Umnutzung zu Wohnungen keine neue Abstandsflächenprüfung auslöst

Die Umnutzung der Erdgeschossräume löst keine neue Abstandsflächenprüfung aus, weil sie unter die Privilegierung des Art. 46 Abs. 5 BayBO fällt und die Identität des Gebäudes erhalten bleibt.

Nach Art. 46 Abs. 5 BayBO gilt das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO nicht für bestehende Bauteile, wenn Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in bestandsgeschützten Gebäuden in Wohnraum umgewandelt werden.

Genehmigte Aufenthaltsräume aus den Jahren 1950 und 1975 tragen die Privilegierung

Das Bestandsgebäude verfügt im Erdgeschoss über genehmigte Aufenthaltsräume. Sowohl der 1950 als Schreinerwerkstatt genehmigte Teil als auch dessen 1975 zugelassene Erweiterung schufen solche Räume im Sinne des Art. 2 Abs. 5 BayBO. Die Umnutzung der beiden Erdgeschossbereiche in Wohnungen fällt damit unter die Privilegierung nach Art. 46 Abs. 5 BayBO.

Erhalt der Gebäudeidentität schließt die Einstufung als Neubau aus

Der Nachbar hielt dagegen, das Vorhaben gleiche insgesamt einem Neubau und verändere die äußere Gestalt grundlegend. Die für die Privilegierung nötige Identität des Gebäudes bleibe daher nicht erhalten. Das Gericht folgte dem nicht. Eine grundlegende Veränderung der äußeren Gestalt ließ sich den Bauvorlagen und Ansichten nicht entnehmen, insbesondere nicht bei den Bauteilen, die dem Grundstück des Nachbarn zugewandt sind.

Die genehmigten Aufenthaltsräume wurden demnach in einem bestandsgeschützten Gebäude in Wohnraum umgewandelt. Die Voraussetzungen der Privilegierung lagen vor.

Eine Nutzungsintensivierung und ein verschlechterter Wohnfriede bleiben unbelegt

Der Nachbar machte außerdem geltend, die Wohnnutzung führe gegenüber der Werkstatt zu einer Nutzungsintensivierung und verschlechtere den Wohnfrieden. Dem Gericht erschloss sich nicht, warum die Wohnnutzung eine solche Intensivierung und Verschlechterung bewirken sollte. Die Beschwerde hatte das auch nicht substantiiert dargelegt.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Ein einst rechtmäßig als Werkstatt genehmigter Gewerberaum wird zu Wohnzwecken umgebaut, ohne dass sich die äußere Gestalt des Gebäudes grundlegend ändert. Dann könnte die Privilegierung eingreifen, und die bestehenden Bauteile müssten nicht erneut am Abstandsflächenrecht gemessen werden.

Warum die Außentreppe an der Ostseite Nachbarrechte nicht verletzt

Die Außentreppe erfordert keine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung, weil ihre schlanke, durchlässige Stahlkonstruktion Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks nicht spürbar beeinträchtigt.

Eine bauliche Veränderung oder Nutzungsänderung kann eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung auslösen, wenn im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf Belichtung, Belüftung und Besonnung der Nachbargrundstücke eintreten können. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls; dazu verwies der Verwaltungsgerichtshof auf drei frühere Entscheidungen: BayVGH, Beschluss vom 23.6.2021 – 9 ZB 20.1900, Beschluss vom 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 und Urteil vom 3.12.2014 – 1 B 14.819.

Durchlässige Stahlkonstruktion wahrt die Belange von Licht und Luft

Das Verwaltungsgericht hatte die Treppe wegen ihrer Länge von über fünf Metern nicht als untergeordneten Vorbau nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO eingeordnet. Es behandelte sie als alleinigen Zugang zu den Obergeschosswohnungen und nicht, wie der Nachbar es darstellte, als bloß untergeordneten Fluchtweg. Der Verwaltungsgerichtshof hielt das für zutreffend.

Zugleich ist die Treppe schlank und misst weniger als ein Drittel der Gebäudebreite. Ihre Auswirkungen auf das Nachbargrundstück sind deshalb mit denen eines untergeordneten Bauteils vergleichbar. Die durchlässige Stahlkonstruktion beeinträchtigt die Schutzzwecke der Abstandsflächen, Belichtung und Belüftung, nicht.

Schmale Tritt- und Podestflächen verhindern eine Nutzung als Verweilfläche

Der Nachbar sah in der Treppe einen „Hochsitz“, der als erhöhte Aufenthaltsfläche dienen könne. Nach den genehmigten Bauvorlagen ist die Treppe aber weniger als 1,50 m breit. Ihr Podest wirkt deshalb weder verandaartig noch lädt es zu längerem Verweilen ein.

Vorhandene Dächer schirmen den Blick auf das Nachbargrundstück ab

Auch die behauptete Einsichtnahme in sein Grundstück überzeugte das Gericht nicht. Fotos in den Akten zeigten, dass wegen der Dächer der bestehenden grenzständigen Gebäude von der Treppe aus kaum Einblick möglich ist.

Weder Dach noch Fenster verhelfen der Beschwerde zum Erfolg

Die Veränderungen an der Dachkonstruktion und die größeren Fensteröffnungen führen nicht zum Erfolg der Nachbarklage. Die Dachmaße bleiben im Wesentlichen unverändert, und Fensteränderungen sind verfahrensfrei.

Änderungen an Fenstern sind nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11c BayBO verfahrensfrei und gehören deshalb nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 BayBO.

Unveränderte Dachausmaße wahren den abstandsflächenrechtlichen Nachbarschutz

Der Nachbar hielt auch die Änderungen am Dach für Anlass einer Neubeurteilung. Das Gericht erkannte im Vergleich zum bisherigen Zustand keine negative Veränderung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange. Die Dachkonstruktion wurde im Wesentlichen im Bereich der Quergiebel und Gauben ergänzt und ansonsten in denselben Ausmaßen wie zuvor wieder errichtet. Der Gaubenaufbau liegt nicht in Richtung des Grundstücks des Nachbarn.

Verfahrensfreie Fensteranpassungen unterliegen nicht der Bauprüfung

Der Nachbar beanstandete insbesondere die vergrößerte Fensterfläche zur bereits bestehenden Dachterrasse im südlichen Obergeschoss. Weil Fensteränderungen verfahrensfrei sind und nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 BayBO gehören, konnte dieser Punkt der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Kosten und Streitwert: Der Beschluss ist unanfechtbar

Der Nachbar trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Sie hatten keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Nach Ansicht des Gerichts entsprach es deshalb der Billigkeit, ihnen die eigenen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO).

Den Streitwert setzte der Verwaltungsgerichtshof für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro fest. Er stützte sich auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5 und 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Änderungsgenehmigung wurde nicht angeordnet. Den Rechtsstreit hielt der Verwaltungsgerichtshof in der Hauptsache für voraussichtlich erfolglos. Die Entscheidung betrifft nur dieses Verfahren. Für ähnlich gelagerte Nachbarstreitigkeiten um die Umnutzung bestandsgeschützter Gebäude kann sie als Orientierung dienen.

Unsere Einschätzung

Für Nachbarstreitigkeiten um die Umwandlung alter Gewerbebauten in Wohnungen setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Hebel nicht bei der neuen Nutzung, sondern bei der alten Genehmigung an. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich genehmigte Aufenthaltsräume – also Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen – aus dem Bestand belegen lassen und die Fassade zum Nachbarn hin im Kern unverändert bleibt. Wer nur die intensivere Wohnnutzung rügt, ohne konkrete Nachteile für Licht, Luft oder Einblick anhand von Plänen und Fotos zu zeigen, wird diese Ausnahmeregel kaum erschüttern.

Wir halten diese Gewichtung für konsequent, auch wenn sie für betroffene Nachbarn hart wirkt, weil das Gericht konkrete Tatsachen verlangt statt allgemeiner Befürchtungen. Ob dasselbe gilt, wenn ein Umbau tatsächlich neubauähnliche Qualität erreicht oder eine massive Treppe den Blick aufs Nachbargrundstück erst eröffnet, musste es hier nicht entscheiden.

Wann eine Umnutzung keine neue Abstandsflächenprüfung braucht

Den Ausschlag gab hier, dass sich aus den Bauakten genehmigte Aufenthaltsräume aus den Jahren 1950 und 1975 belegen ließen und die Fassade zum Nachbargrundstück hin nach den vorgelegten Plänen unverändert blieb. Hätte sich aus dem Bestand keine genehmigte Aufenthaltsnutzung nachweisen lassen oder wäre die äußere Gestalt zum Nachbarn hin spürbar verändert worden, hätte die Privilegierung nach Art. 46 Abs. 5 BayBO nicht gegriffen – dann wäre eine neue Prüfung der Abstandsflächen nötig geworden.

Bei einem ähnlich gelagerten Fall könnte es auf andere Punkte ankommen. Falls sich die frühere gewerbliche Nutzung nicht lückenlos aus alten Genehmigungen rekonstruieren lässt, könnte die Privilegierung von vornherein nicht anwendbar sein. Falls ein neuer Bauteil wie eine Treppe, ein Balkon oder ein Anbau deutlich breiter oder massiver ausfällt als im entschiedenen Fall, könnte er nicht mehr als untergeordnet gelten und eine eigenständige Prüfung auslösen. Und falls sich eine Beeinträchtigung von Licht, Luft oder Einblick tatsächlich anhand von Fotos oder Plänen zeigen lässt statt nur behauptet zu werden, kann das anders gewichtet werden als hier – wobei auch ein gut belegter Einwand nicht automatisch zum Erfolg führt.

In Genehmigungsunterlagen zu Umnutzungen kann sichtbar sein:

  • Baujahr und ursprüngliche Nutzungsart der betroffenen Räume
  • Bauvorlagen mit Ansichten zur bisherigen und geplanten Fassade
  • Maßangaben zu neuen Anbauten wie Treppen oder Balkonen
  • Fotos oder Lagepläne zu Sichtachsen auf das Nachbargrundstück

Ob solche Unterlagen für die Abstandsflächenfrage ausreichen, hängt auch davon ab, wie sie mit der Gebäudehistorie zusammenspielen. Diese Einschätzung lässt sich aus eigener Lektüre der Bescheide kaum zuverlässig treffen.

Gegen eine Baugenehmigung läuft in der Regel eine Monatsfrist ab Zustellung, um gerichtlich dagegen vorzugehen – danach wird die Genehmigung bestandskräftig.

Falls Sie einen ähnlichen Bescheid erhalten haben, können Sie uns Ihren Fall schildern und erhalten von uns unverbindlich eine erste Einschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche früher genehmigten Räume zählen für die Privilegierung bei einer Werkstatt-Umnutzung?

Für die Privilegierung zählten sowohl der 1950 als Schreinerwerkstatt genehmigte Gebäudeteil als auch die 1975 zugelassene Erweiterung, weil beide genehmigte Aufenthaltsräume im Erdgeschoss schufen. Die Umnutzung beider Bereiche zu Wohnungen fiel daher unter Art. 46 Abs. 5 BayBO.

Art. 46 Abs. 5 BayBO nimmt bestehende Bauteile von den Abstandsflächenanforderungen aus, wenn genehmigte Aufenthaltsräume in bestandsgeschützten Gebäuden zu Wohnraum umgewandelt werden. Voraussetzung blieb, dass die Gebäudeidentität erhalten blieb und die äußere Gestalt nicht grundlegend verändert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof sah keine grundlegende Veränderung der äußeren Gestalt; deshalb blieb auch die genehmigte Erweiterung von 1975 privilegiert.


zurück

Wie beurteilte der VGH mögliche Einblicke von der Außentreppe auf das Nachbargrundstück?

Der VGH hielt die behauptete Einsichtnahme von der Außentreppe auf das Nachbargrundstück für nicht überzeugend, weil vorhandene Dächer den Blick weitgehend abschirmten. Die Aktenfotos belegten, dass von der Treppe aus deshalb kaum Einblick auf das Grundstück möglich war.

Die Treppe war weniger als 1,50 Meter breit; auch das Podest wirkte nach den genehmigten Bauvorlagen nicht verandaartig. Es lud deshalb nach Einschätzung des Gerichts nicht zu längerem Verweilen ein und erschien nicht als Aufenthaltsfläche oder „Hochsitz“. Für die Beurteilung waren neben der schmalen Ausführung vor allem die tatsächlichen Sichtverhältnisse auf den Grundstücken maßgeblich. Der Beschluss enthält daher keine pauschale Aussage, dass von Außentreppen grundsätzlich keine Einblicke auf Nachbargrundstücke möglich sind.


zurück

Prüft das Bauamt verfahrensfreie Fensteränderungen im Rahmen einer Tekturgenehmigung?

Das Bauamt prüft verfahrensfreie Fensteränderungen im Rahmen einer Tekturgenehmigung nicht, weil sie nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 BayBO gehören. Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11c BayBO sind Änderungen an Fenstern verfahrensfrei und bleiben daher außerhalb dieser Prüfung.

Im entschiedenen Fall beanstandete der Nachbar eine vergrößerte Fensterfläche zur bestehenden Dachterrasse im südlichen Obergeschoss des Gebäudes. Das Gericht wertete diesen Einwand deshalb nicht als Grund, die Tekturgenehmigung im Eilverfahren zu beanstanden oder der Beschwerde stattzugeben. Es entschied damit jedoch nicht, ob die Fensteränderung unabhängig davon Fragen des Bestandsschutzes oder des Rücksichtnahmegebots aufwirft.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgerichtshof Bayern · Az. 15 CS 26.659 · Beschluss vom 03.09.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen


I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe


I.

Der Antragsteller wendet sich als Miteigentümer eines Grundstücks gegen eine den Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück erteilte Tekturgenehmigung für die Umnutzung einer seit den 1950er Jahren bestehenden Schreinerwerkstatt in mehrere Wohneinheiten.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass die Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte des Antragstellers verletzt. Insbesondere aus der Umnutzung des Erdgeschosses des bestehenden Hauses von einer Schreinerwerkstatt zur Wohnung ergebe sich keine Verletzung von Abstandsflächen. Auch eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung sei nicht erforderlich und das Rücksichtnahmegebot eingehalten.

Mit der eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags macht er im Wesentlichen geltend, das streitgegenständliche Bauvorhaben erfordere entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung; eine entsprechende Privilegierung gemäß Art. 46 Abs. 5 BayBO bestehe nicht. Er hat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die Änderungsgenehmigung anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

Die Beigeladenen haben sich im Verfahren geäußert und halten die erteilte Genehmigung für rechtmäßig. Einen Antrag haben sie nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtakten beider Instanzen sowie die in elektronischer Form übermittelten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit überzeugender Begründung davon ausgegangen, dass die Nachbarklage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil die streitgegenständliche Baugenehmigung keine – zumindest auch – seinem Schutz dienenden Rechte verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist angesichts dessen dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen nachrangig. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes zu bemerken:

Der – wiederholte – Vortrag des Antragstellers, das Bauvorhaben weise „nach Umfang, Intensität und Wirkung auf die Nachbarschaft Merkmale eines weitreichenden Umbaus mit neubauähnlicher Qualität auf“, „gleiche in seiner Gesamtheit einem Neubau“ und mache vor diesem Hintergrund und insbesondere auch mit Blick auf eine geplante Außentreppe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung erforderlich, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die beantragte Nutzung des Erdgeschosses mit zwei Wohneinheiten der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des Art. 46 Abs. 5 BayBO unterfällt. Nach dieser Vorschrift ist Art. 6 BayBO auf bestehende Bauteile nicht anzuwenden, wenn Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in bestandsgeschützten Gebäuden in Wohnraum umgewandelt werden. Das ist hier der Fall: Das Bestandsgebäude weist im Erdgeschoss genehmigte Aufenthaltsräume in diesem Sinne auf (vgl. BA Rn. 27). Mit dem 1950 als Schreinerwerkstatt genehmigten Teil und dessen 1975 zugelassener Erweiterung wurden Aufenthaltsräume i.S.v. Art. 2 Abs. 5 BayBO geschaffen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass für das Eingreifen des genannten Privilegierungstatbestandes die „Identität“ des Gebäudes erhalten bleiben muss. Allerdings lässt sich die von ihm diesbezüglich geltend gemachte „grundlegende Veränderung der äußeren Gestalt“ den als Bauvorlagen eingereichten Plänen und Ansichten nicht entnehmen und wird insbesondere nicht durch die seinem Grundstück zugewandten Bauteile bewirkt. Weshalb außerdem die genehmigte Wohnnutzung im Vergleich mit der bisher betriebenen Schreinerei zu einer „Nutzungsintensivierung“ und einer Verschlechterung des Wohnfriedens führen soll, erschließt sich nicht und wird seitens der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt.

2. Auch die im Wege der Tektur genehmigte Außentreppe an der östlichen Gebäudeseite, die dem Zugang der im Obergeschoss gelegenen zwei Wohneinheiten dient, „zwingt“ nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer abstandsrechtlichen Neubeurteilung.

Die bauliche Veränderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes kann eine abstandsflächenrelevante Neubeurteilung auslösen, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf die von diesen Änderungen betroffenen Nachbargrundstücke hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung ergeben können (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2021 – 9 ZB 20.1900 – juris Rn. 7; B. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11; U.v. 3.12.2014 – 1 B 14.819 – juris Rn. 17). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls.

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass es sich bei der nunmehr verwirklichten Außentreppe aufgrund ihrer Länge von über fünf Metern um „keinen untergeordneten Vorbau im Sinne des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO“ handelt. Damit hat es – entgegen der Darstellung des Antragstellers – die Außentreppe nicht als nur untergeordneten Fluchtweg angesehen, sondern als alleinigen Zugangsweg zu den sich im Obergeschoss befindlichen Wohneinheiten (vgl. BA Rn. 30). Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die schlank gehaltene und weniger als ein Drittel der Gebäudebreite messende Treppe sei hinsichtlich der abstandsflächenrechtlichen Auswirkung auf das Nachbargrundstück einem untergeordneten Bauteil vergleichbar und die durchlässige Stahlkonstruktion beeinträchtige die abstandsflächenrechtlichen Normzwecke (Belichtung, Belüftung) nicht (vgl. BA Rn. 30), sind nicht zuletzt unter Berücksichtigung der bei den Akten befindlichen Fotos nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Auch den Eindruck des Antragstellers, die Außentreppe komme einem „Hochsitz“ gleich und könne als erhöhte Aufenthaltsfläche dienen, teilt der erkennende Senat nicht. Deren Breite beträgt entsprechend den genehmigten Bauvorlagen weniger als 1,50 m (vgl. Behördenakte 315-2025 Bl. 117), so dass insbesondere das Treppenpodest weder verandaartig erscheint, noch zum längerem Verweilen einlädt. Im Übrigen lassen die bei den Akten befindlichen Fotos auch erkennen, dass von der Treppe aus eine Einsichtnahme in das Grundstück des Antragstellers auch angesichts der Dächer der bestehenden grenzständigen Gebäude kaum möglich ist.

3. Schließlich verhilft auch der Einwand des Antragstellers, die vorgenommenen Veränderungen am Dach sowie an Fenster- und Türöffnungen bedingten eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die neue Dachkonstruktion seine durch das Abstandsflächenrecht geschützten nachbarlichen Belange im Vergleich zum bisherigen Zustand negativ beeinflusst. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Dachkonstruktion im Wesentlichen allein im Bereich der Quergiebel/Gauben ergänzt und ansonsten in denselben Ausmaßen wie zuvor wieder errichtet wurde (vgl. BA Rn. 31). Zudem befindet sich der Gaubenaufbau nicht in Richtung des Grundstücks des Antragstellers. Soweit dieser außerdem die vergrößerte Fensterfläche zur bereits bestehenden Dachterrasse im südlichen Obergeschoss beanstandet, dringt er damit ebenfalls nicht durch, weil Änderungen an Fenstern verfahrensfrei sind (Art. 57 Abs. 1 Nr. 11c BayBO) und damit nicht dem Prüfprogramm des Art. 59 BayBO unterliegen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten billigerweise selbst, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. 1.5 und 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.

Jetzt Anfrage stellen  →

Auch einen Termin können Sie über das Formular anfragen.

So funktioniert es

01Anliegen schildern

Ersteinschätzung oder Terminwunsch im Formular auswählen.

02Einordnung erhalten

Für die Ersteinschätzung erhalten Sie eine klare Einordnung per E-Mail.

03Weiteres entscheiden

Sie entscheiden selbst, ob Sie danach eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung wünschen.

GoogleBewertungen ansehen  ↗

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.