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Das Wichtigste im Überblick
Das VG Köln entschied am 03.08.2026 (2 L 1171/26): Der Betreiber eines Grundstücks musste neue Parkvermietungen an Dritte vorläufig stoppen, weil die vorhandene Genehmigung nur die Behandlung von Abfällen erlaubte. Das Verbot galt, bis die Bauaufsicht die neue Nutzung geprüft hatte.
- Abfallgenehmigung reichte nicht: Sie erlaubte nur die Behandlung und Lagerung von Abfällen.
- Bestehende Verträge blieben möglich: Der Betreiber durfte frühere Parkverträge erfüllen, aber keine neuen schließen.
- Verkehr und Lärm relevant: Mehr Fahrten und nächtliche Türgeräusche konnten andere Bauvorschriften auslösen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: VG Köln
- Datum: 03.08.2026
- Aktenzeichen: 2 L 1171/26
- Verfahren: Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 2.500,00 €
- Wichtig für: Betreiber von Parkflächen, Gewerbetreibende mit geänderter Grundstücksnutzung
VG Köln: Nutzungsuntersagung für Parkplatz mit Flughafen-Shuttle bleibt
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 3. August 2026 (Az. 2 L 1171/26) den Eilantrag einer Parkplatzbetreiberin vollständig abgelehnt. Die Nutzungsuntersagung für den vermieteten Parkraum samt Bustransfer zum Flughafen bleibt damit sofort vollziehbar. Neue Mietverträge darf die Betreiberin nicht mehr abschließen.
Die Betreiberin vermietete auf dem Grundstück M.-straße 00 in Q. (G01, Flurstücke 000 und 0000) Parkraum an Dritte zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Dazu bot sie einen Bustransfer zum Flughafen C. an. Mit Ordnungsverfügung vom 10.04.2026 untersagte die zuständige Behörde diese Nutzung. Bereits geschlossene Verträge durfte die Betreiberin weiter erfüllen. Untersagt war ihr nur, neue Verträge abzuschließen.
Gegen die Verfügung erhob die Betreiberin Klage (Az. 2 K 3672/26). Im Eilverfahren beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hilfsweise anzuordnen. Die Untersagung sollte also vorerst nicht durchgesetzt werden. Zusätzlich verlangte sie per einstweiliger Anordnung, dass die Behörde ihr Einsicht in die gesamten Verwaltungsvorgänge zum Grundstück gewährt (Az. N01).
Das Gericht wies beide Anträge zurück. Die Kosten des Verfahrens trägt die Betreiberin, der Streitwert beträgt 2.500,00 Euro. Über die Klage 2 K 3672/26 selbst entschied das Gericht in diesem Beschluss nicht.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt bereits dann vor, wenn die veränderte Nutzung die Möglichkeit eröffnet, dass andere oder weitergehende bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen – insbesondere im Hinblick auf Lärmimmissionen und das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme – maßgeblich werden können.
- Zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung regelmäßig den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung, solange kein Bauantrag gestellt ist und die Genehmigungsfähigkeit nicht offensichtlich auf der Hand liegt.
Warum die Vermietung als Flughafen-Parkplatz genehmigungspflichtig war
Die Vermietung der Stellplätze samt Bustransfer war von der bestehenden Genehmigungslage auf dem Grundstück nicht gedeckt und warf bauplanungsrechtliche Fragen neu auf. Das Verwaltungsgericht sah darin eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.
Nach der vom Gericht angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW liegt eine solche Änderung vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen so unterscheidet, dass für sie andere oder weitergehende bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen gelten oder gelten können. Es genügt die Möglichkeit, dass das Vorhaben nach den Bauvorschriften anders zu beurteilen ist (OVG NRW, Urteil vom 21.11.2005 – 10 A 1166/04).
Die bestehende Genehmigung deckte die Parkplatznutzung nicht
Für das Grundstück galt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des T.-Kreises vom 22.11.2021 nach § 16 BImSchG. Sie erlaubte der U. KG den Betrieb von Anlagen zur Behandlung, zur zeitweiligen Lagerung und zum Umschlagen nicht gefährlicher Abfälle. Nach § 13 BImSchG legte diese Genehmigung nach den Ausführungen des Gerichts zugleich die baurechtlich zulässige Nutzung der Anlagen auf dem Grundstück fest. Die Vermietung der Parkflächen an Dritte mit Bustransfer zum Flughafen war davon nicht erfasst.
Mehr Verkehr und nächtlicher Lärm werfen neue Fragen auf
Bei der gewerblichen Vermietung der Gebäude und Parkplatzflächen an Dritte stellte sich insbesondere neu, ob die dem Vorhaben zurechenbaren Immissionen mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme vereinbar sind. Als mögliche Quellen nannte das Gericht den vermehrten Kraftfahrzeugverkehr sowie das Schlagen von Fahrzeugtüren und Kofferräumen, auch zur Nachtzeit. Diese Frage müsse in einem Baugenehmigungsverfahren geklärt werden.
Ein Antrag auf nachträgliche Legalisierung fehlte
Die Betreiberin hatte bislang keinen Antrag gestellt, um die Nutzungsänderung nachträglich zu legalisieren. Die Behörde hatte sie in der Anhörung vom 28.01.2026 auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Die Nutzungsuntersagung erwies sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig
Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW darf die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens eine sofort vollziehbare Untersagung erlassen, um die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts zu wahren, wenn eine Nutzung formell illegal ist. Anders liegt es, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt wurde, die Behörde das Vorhaben für offensichtlich genehmigungsfähig hält und der Genehmigung auch sonst nichts entgegensteht (OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2011 – 7 B 634/11).
Ein Betreiber in einer ähnlichen Lage könnte also eine sofortige Untersagung womöglich abwenden, wenn er rechtzeitig einen Bauantrag gestellt hat und die Behörde selbst von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit ausgeht. Die Betreiberin in Köln hatte keinen solchen Antrag gestellt.
Die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt die Untersagung
Das Gericht fand keine Ermessensfehler. Die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertige es, die Nutzung einer baulichen Anlage zu untersagen, bis ihre Vereinbarkeit mit dem materiellen Baurecht in einem Baugenehmigungsverfahren abschließend geprüft ist.
Auch die Begründung des Sofortvollzugs genügte den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Auf Seite 4 der Ordnungsverfügung hatte die Behörde nach der Darstellung des Gerichts einzelfallbezogen erläutert, warum sie bei der formell baurechtswidrigen Nutzung ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug annahm.
In der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fiel die Entscheidung zulasten der Betreiberin aus, weil ihre Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Untersagung sei bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Deshalb bestehe auch ein besonderes Interesse an ihrem sofortigen Vollzug.
Die Übergangsregelung für Altverträge wahrt die Verhältnismäßigkeit
Unverhältnismäßig war die Untersagung nach Ansicht des Gerichts nicht. Die Betreiberin werde nicht unangemessen belastet, weil sie bestehende Verträge noch erfüllen dürfe und nur keine neuen Verträge zur Parkraumüberlassung abschließen könne.
Warum weder Bestimmtheitsmängel noch der Gleichheitsgrundsatz griffen
Die Einwände der Betreiberin scheiterten, weil die Verfügung das Grundstück eindeutig bezeichnete, die planungsrechtliche Zulässigkeit erst in einem Genehmigungsverfahren zu klären ist und sich der angeführte Vergleichsfall in einem entscheidenden Punkt unterschied.
Das Grundstück war in der Verfügung eindeutig bezeichnet
Die Betreiberin hielt die Nutzungsuntersagung für nicht hinreichend bestimmt. Das Gericht widersprach: Aus Sicht eines objektiven Empfängers sei erkennbar, dass sich die Verfügung auf das Grundstück M.-straße 00 in Q. (G01, Flurstücke 000 und 0000) bezieht. Das Grundstück sei im Betreff der Ordnungsverfügung ausdrücklich genannt, und die Formulierung in der Verfügung nehme erkennbar darauf Bezug.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit gehört ins Genehmigungsverfahren
Die Betreiberin meinte, ihr Betrieb sei ein nicht erheblich störender Gewerbebetrieb und in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet planungsrechtlich zulässig. Darüber sei, so das Gericht, in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden, das die Betreiberin selbst beantragen müsse. Die geänderte Nutzung könne andere Anforderungen auslösen, insbesondere wegen der zu prüfenden Immissionen und des Gebots der Rücksichtnahme.
Der Vergleichsfall an der G.-straße 0 unterschied sich
Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sah die Betreiberin darin, dass die Behörde gegen eine formell illegale Nutzung des Grundstücks G.-straße 0 in Q. nicht in gleicher Weise vorgegangen sei. Das Gericht stützte sich auf Angaben der Behörde, denen die Betreiberin nicht widersprochen hatte. Danach unterschied sich der Vergleichsfall: Der dortige Ordnungspflichtige hatte einen Bauantrag zur nachträglichen Legalisierung der geänderten Nutzung gestellt. Die Behörde sah deshalb zunächst von einem Einschreiten ab. Nach dem negativen Abschluss des Genehmigungsverfahrens erließ sie auch dort eine Nutzungsuntersagung.
Hilfsantrag unzulässig, Akteneinsicht ohne Anordnungsgrund
Neben der Rechtmäßigkeit der Untersagung scheiterten zwei Teile des Eilantrags aus eigenen Gründen: der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der Antrag auf Akteneinsicht.
Nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft
Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wies das Gericht als unzulässig zurück. Hat die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), kommt allein der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO in Betracht. Diesen Antrag hatte die Betreiberin ebenfalls gestellt. Er blieb aus den oben beschriebenen Gründen ohne Erfolg.
Fehlender Anordnungsgrund nach bereits gewährter Akteneinsicht
Den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, die Behörde zur Einsicht in die gesamten Verwaltungsvorgänge (Az. N01) zu verpflichten, lehnte das Gericht ab. Es fehle jedenfalls ein Anordnungsgrund. Das Gericht hatte der Betreiberin nach § 100 VwGO bereits Akteneinsicht gewährt, sodass sie die genannten Vorgänge einsehen konnte.
Kosten und Streitwert
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert setzte das Gericht nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG fest. Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens legte es die Hälfte des Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro zugrunde, also 2.500,00 Euro.
Für die Betreiberin gilt damit vorerst: Die Untersagung bleibt sofort vollziehbar, bestehende Parkverträge darf sie erfüllen, neue nicht abschließen. Die Klage gegen die Verfügung ist weiterhin anhängig. Der Beschluss kann als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle dienen, in denen eine Nutzung ohne Legalisierungsantrag geändert wurde.
Unsere Einschätzung
Beim Streit um einen Parkplatz mit Flughafen-Shuttle stellt das Verwaltungsgericht Köln auf das Formale ab: Schon die Möglichkeit, dass nächtlicher An- und Abfahrtsverkehr neue Lärmfragen auslöst, macht die Umnutzung genehmigungspflichtig. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob rechtzeitig ein Bauantrag gestellt ist und die Genehmigungsfähigkeit auf der Hand liegt.
Ob die Parkplatznutzung hier inhaltlich in das Gewerbegebiet passt, musste das Gericht nicht entscheiden — diese Prüfung gehört in das Genehmigungsverfahren, das die Betroffene selbst anstoßen muss. Wir halten diese Zurückhaltung für konsequent, auch wenn sie für Betroffene hart wirkt: Ohne eigenen Antrag bleibt nur die Nutzung ohne Genehmigung übrig, und genau die trägt die sofortige Untersagung.
Ohne eigenen Bauantrag blieb die Untersagung sofort vollziehbar
Die Betreiberin hatte keinen Antrag auf nachträgliche Legalisierung der Nutzungsänderung gestellt, obwohl die Behörde sie in der Anhörung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte. Im von ihr selbst angeführten Vergleichsfall hatte der dortige Ordnungspflichtige genau diesen Antrag gestellt, sodass die Behörde zunächst von einem Einschreiten absah. Wäre ein solcher Antrag gestellt und die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich gewesen, hätte die sofortige Vollziehbarkeit nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung anders zu beurteilen sein können.
Wer eine ähnliche Nutzungsuntersagung erhalten hat, kann in einem Punkt anders stehen als die Betreiberin in diesem Fall: Ist bereits ein Antrag auf nachträgliche Legalisierung gestellt, könnte die Behörde zu einer anderen Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit kommen müssen, bevor sie den Sofortvollzug anordnet. Auch wie offensichtlich die Genehmigungsfähigkeit der geänderten Nutzung ausfällt, kann je nach Standort und Art des Betriebs unterschiedlich liegen – nicht jede Vermietung von Flächen löst zwingend dieselben Immissionsfragen aus wie ein Flughafen-Parkplatz mit Bustransfer. Und selbst wenn eine Übergangsregelung für bereits bestehende Verträge besteht, kann die eigene Verfügung anders formuliert sein, etwa strenger oder ohne eine solche Ausnahme.
In der eigenen Ordnungsverfügung kann sichtbar sein:
- Hinweis in der Anhörung auf die Möglichkeit eines Legalisierungsantrags
- Einzelfallbezogene Begründung des Sofortvollzugs an einer bestimmten Stelle der Verfügung
- Eindeutige Bezeichnung des Grundstücks im Betreff
Der Hebel lag hier nicht in der Bestimmtheit der Verfügung, sondern im Zusammenspiel zwischen Anhörungsschreiben und Untersagung: Der ausdrückliche Hinweis auf die Antragsmöglichkeit erleichterte es der Behörde, die formelle Illegalität ohne weitere Prüfung anzunehmen. Ob ein solches Zusammenspiel im eigenen Fall ebenso zu werten ist, lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein schwer einschätzen.
Sie können uns die Einzelheiten Ihrer Nutzungsuntersagung schildern und sich dazu von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung erstellen lassen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Deckt eine bestehende immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch die Vermietung von Parkplätzen mit Flughafen-Shuttle?
Eine bestehende immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Abfallbehandlung, Lagerung und Umschlag deckt die gewerbliche Vermietung von Parkplätzen mit Flughafen-Shuttle nicht ab. Das Verwaltungsgericht Köln sah die Parkplatzvermietung daher nicht als von der vorhandenen Genehmigung erfasst an.
Die Genehmigung vom 22. November 2021 erlaubte der U. KG nach § 16 BImSchG Anlagen zur Behandlung, zeitweiligen Lagerung und zum Umschlag nicht gefährlicher Abfälle. Nach § 13 BImSchG legte sie zugleich die baurechtlich zulässige Nutzung fest, aber nur für die genehmigten Abfallanlagen auf dem Grundstück. Die Parkplatzvermietung mit Bustransfer brachte zusätzlichen Verkehr sowie möglichen Tür- und Kofferraumlärm, auch nachts, und warf neue Fragen zur Rücksichtnahme auf. Schon die Möglichkeit anderer oder weitergehender Anforderungen begründete nach dem Gericht eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die von der alten Genehmigung nicht gedeckt war.
Reicht ein Bauantrag allein aus, um die sofortige Nutzungsuntersagung abzuwenden?
Ein Bauantrag allein reicht nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht aus, um eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung abzuwenden. Zusätzlich muss die Behörde das Vorhaben für offensichtlich genehmigungsfähig halten, und der Genehmigung dürfen keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kann die Bauaufsicht eine Nutzung untersagen, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Ist die Nutzung formell illegal, kann die Behörde die Untersagung regelmäßig sofort vollziehbar anordnen, um die Ordnungsfunktion des Baurechts zu sichern. Das gilt grundsätzlich, bis im Baugenehmigungsverfahren geklärt ist, ob die Nutzung materiell zulässig ist. Das Genehmigungsverfahren dient dazu, die Vereinbarkeit mit den baurechtlichen Anforderungen zu prüfen, etwa mögliche Auswirkungen von Verkehr und Lärm.
Im entschiedenen Fall hatte die Betreiberin keinen nachträglichen Legalisierungsantrag gestellt. Das VG Köln hielt die Nutzungsuntersagung bei summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig und ließ sie sofort vollziehbar.
Welcher Eilantrag ist statthaft, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat?
Nach Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist allein der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Ein daneben gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in dieser Konstellation nicht statthaft und daher unzulässig.
Die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs beseitigt die aufschiebende Wirkung, die bei einem Antrag auf Anordnung vorausgesetzt wäre. Das Gericht kann deshalb nicht eine Wirkung anordnen, sondern nur die entzogene Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO wiederherstellen. Im Verfahren vor dem VG Köln war der zusätzliche Hilfsantrag auf Anordnung deshalb unzulässig; geprüft wurde allein der Wiederherstellungsantrag. Dieser zulässige Antrag blieb jedoch unbegründet, weil das Gericht die Nutzungsuntersagung bei summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig hielt.
Hat das VG Köln schon entschieden, ob der Parkplatzbetrieb materiell genehmigungsfähig ist?
Das VG Köln hat die materielle Genehmigungsfähigkeit des Flughafen-Parkplatzes offengelassen; im Eilverfahren bestätigte es lediglich die Untersagung wegen formeller Illegalität. Ob der Betrieb im Gewerbegebiet zulässig ist, bleibt damit ebenso ungeklärt wie die Vereinbarkeit der Immissionen mit dem Rücksichtnahmegebot.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüfte das Gericht nur summarisch, ob die Nutzungsuntersagung vorläufig vollzogen werden durfte. Da kein Antrag auf nachträgliche Genehmigung vorlag, genügte die formelle Baurechtswidrigkeit für die Beurteilung des Sofortvollzugs. Das Gericht verwies die planungsrechtliche Prüfung ausdrücklich in ein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren, das die Betreiberin beantragen müsse. Dort sind insbesondere die Einordnung als nicht erheblich störender Gewerbebetrieb sowie Verkehrslärm und nächtliche Fahrzeuggeräusche im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot zu klären. Auch die Klage gegen die Untersagung, Az. 2 K 3672/26, ist weiterhin anhängig; der Eilbeschluss enthält daher keine endgültige Entscheidung.
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Das vorliegende Urteil
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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 2 K 3672/26 – gegen die mit Ziff. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.04.2026 erlassene Nutzungsuntersagung wiederherzustellen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Akteneinsicht in die gesamten Verwaltungsvorgänge betreffend das Grundstück G01, Flurstücke 000 und 0000, Q., Az. N01, zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 3672/26 gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für das Bestehen eines besonderen Interesses am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat mit der angefochtenen Ordnungsverfügung (S. 4) einzelfallbezogen begründet, warum sie im Falle der formell baurechtswidrigen Nutzung der Antragstellerin vom Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses für die Nutzungsuntersagung ausgeht.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit geht zu Lasten der Antragstellerin aus, denn die von ihr erhobene Anfechtungsklage (Az. 2 K 3672/26) gegen die Nutzungsuntersagung in der Ordnungsverfügung vom 10.04.2026 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Die Nutzungsuntersagung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW),
vgl. nur Beschluss vom 11.07.2011 – 7 B 634/11 – juris m.w.N.,
ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege.
Diese Voraussetzungen sind für die Nutzung des Grundstücks M.-straße 00, 00000 Q. (G01, Flurstücke 000, 0000) durch die Antragsstellerin gegeben. Die Vermietung des auf dem Grundstück vorhandenen Parkraums an Dritte zur Abstellung von Kraftfahrzeugen nebst des Angebots eines Bustransfers zum Flughafen C. ist von der für das Grundstück geltenden baurechtlichen Genehmigungslage nicht gedeckt. Die für das Vorhabengrundstück aktuell geltende immissionsschutzrechtliche Genehmigung des T.-Kreises gem. § 16 BImSchG vom 22.11.2021, die gem. § 13 BImschG auch die baurechtlich zulässige Nutzung der Anlagen auf dem Grundstück festlegt, erlaubt der U. KG den Betrieb von Anlagen zur Behandlung, zur zeitweiligen Lagerung und zum Umschlagen von nicht gefährlichen Abfällen auf dem Vorhabengrundstück.
Die geänderte Parkplatznutzung ist auch genehmigungspflichtig. Von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ist auszugehen, wenn die neue Nutzung sich von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann. Eine Nutzungsänderung ist also baurechtlich bereits dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann,
vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 21.11.2005 – 10 A 1166/04 -, juris m.w.N..
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei einer Nutzung der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude und Parkplatzflächen zur gewerblichen Vermietung an Dritte stellt sich auch für ein als Gewerbegebiet festgesetztes Grundstück insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit dahingehend neu, ob die dem Vorhaben zurechenbaren Immissionen – die etwa durch den vermehrten KfZ-Verkehr auf dem Vorhabengrundstück oder durch KfZ-Türen- und -kofferraumschlagen – auch zur Nachtzeit – verursacht werden – mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme vereinbar sind. Ob die von der bisherigen Genehmigungslage abweichende Nutzung zur gewerblichen Vermietung von Parkraum an Dritte das Gebot der Rücksichtnahme beachtet, ist im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu klären.
Erweist sich die derzeitige Nutzung der Gebäude und der Parkplatzflächen auf dem streitbefangenen Grundstück durch die Antragstellerin als formell illegal, sind Ermessensfehler der Nutzungsuntersagung nicht ersichtlich. Sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die im öffentlichen Interesse bestehende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt es, die Nutzung einer baulichen Anlage solange zu untersagen, bis ihre Vereinbarkeit mit materiellem Baurecht in einem Baugenehmigungsverfahren abschließend geprüft ist. Eine abschließende Prüfung der Vereinbarkeit der veränderten Nutzung mit materiellem Baurecht ist bislang nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat bislang keinen Antrag zur nachträglichen Legalisierung der ohne Genehmigung durchgeführten Nutzungsänderung gestellt, auch nachdem die Antragsgegnerin sie mit Anhörung vom 28.01.2026 auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte. Die Antragstellerin wird durch die Nutzungsuntersagung nicht unangemessen belastet. Sie lässt zu, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt ihres Erlasses bereits geschlossene Verträge zur Parkraumüberlassung noch erfüllen darf. Ihr wird lediglich untersagt, neue Verträge zur Parkraumüberlassung zu schließen.
Die Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Die Nutzungsuntersagung ist bestimmt genug. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers der Verfügung vom 10.04.2026 ist erkennbar, dass sich die Nutzungsuntersagung auf das Grundstück M.-straße 00, Q. (G01, Flurstücke 000, 0000) bezieht. Das genannte Grundstück wird im Betreff der Ordnungsverfügung vom 10.04.2026 ausdrücklich bezeichnet. Die Nutzungsuntersagung nimmt mit der Formulierung „o.g. Grundstück“ erkennbar Bezug auf das im Betreff genannte Grundstück. Die Aufnahme des Grundstücks in die Betreffzeile der Ordnungsverfügung macht aus Sicht eines objektiven Empfängers hinreichend deutlich, dass die mit der Ordnungsverfügung erlassene Nutzungsuntersagung das in der Betreffzeile genannte Grundstück betrifft. Soweit die Antragstellerin ihren Betrieb als nicht erheblich störenden Gewerbebetrieb in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet für planungsrechtlich zulässig hält, verkennt sie, dass über die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Betriebes in einem von ihr zu beantragenden bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist. Der Einwand der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin mit dem Erlass der Nutzungsuntersagung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe, greift ebenfalls nicht durch. Der von der Antragstellerin genannte Vergleichsfall formell illegaler Nutzung des Grundstücks G.-straße 0 in Q. weicht vom Sachverhalt im Falle der Antragstellerin ab und hat es gerechtfertigt, gegen den Ordnungspflichtigen für das Grundstück G.-straße 0 zunächst nicht bauordnungsrechtlich einzuschreiten. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin wurde im Falle des Grundstücks G.-straße 0 zunächst von einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten abgesehen, weil der Ordnungspflichtige – anders als Antragstellerin – einen Bauantrag zur nachträglichen Legalisierung der geänderten Nutzung gestellt hatte. Nach Angaben der Antragsgegnerin wurde eine Nutzungsuntersagung nach negativem Abschluss des Genehmigungsverfahrens auch im Falle des Grundstücks G.-Straße 0 erlassen.
Erweist sich somit die Nutzungsuntersagung als offensichtlich rechtmäßig, besteht mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes Interesse an deren sofortigem Vollzug.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist unzulässig, weil im Falle der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – wie hier – der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO der allein statthafte Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist.
Dem Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihr Akteneinsicht in die gesamten Verwaltungsvorgänge betreffend das Grundstück G01, Flurstücke 000 und 0000, Q., Az. N01, zu gewähren fehlt jedenfalls der erforderliche Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin über die vom Gericht gem. § 100 VwGO gewährte Akteneinsicht Einsicht in die genannten Verwaltungsvorgänge nehmen konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,- € angesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver-waltungs-gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober-verwal-tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent-scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein-geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi-dii-kirch-platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be-schwerde ist in-nerhalb eines Mo-nats nach Be-kanntgabe der Ent-scheidung zu be-gründen. Die Be-gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be-schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu-reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab-zuändern oder auf-zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus-einander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig-ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso-nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli-chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach–dem diese Ent-scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver-fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift-lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-schäfts-stelle Beschwerde ein-gelegt wer-den, über die das Ober-ver-wal-tungsgericht für das Land Nord-rhein-West-falen in Münster ent-scheidet, falls das Ver-wal-tungs-ge-richt ihr nicht abhilft. Hierfür be-steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei-nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner-halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe-schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge-richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund-sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

