24,56 Euro pro Kubikmeter für Einzelgräben – mehr als doppelt so viel wie andere Bieter kalkulierten. Ein Bauunternehmen verklagt seinen Auftraggeber auf weiteren Werklohn für Erschließungsarbeiten, verlangt Nachträge wegen der Bodenqualität und die Herausgabe seiner Bürgschaft über 138.507,00 Euro. Das Landgericht Köln musste klären, ob ein derart abweichender Einheitspreis überhaupt Bestand haben kann.
Landgericht Köln weist überhöhte Grabenabrechnung nach Einheitspreisvertrag ab und ordnet Rückzahlung der Überzahlung an Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 4 O 383/19
Das Wichtigste im Überblick
Das LG Köln entschied am 13.05.2026 (4 O 383/19): Das Bauunternehmen erhält keine weitere Zahlung für die Erschließungsarbeiten, weil die bisherigen Zahlungen den geschuldeten Betrag bereits deutlich überstiegen. Bei auffällig überhöhten Preisen zählt nur der übliche Preis für die gleiche Bauleistung.
Überhöhter Preis: Der verlangte Preis lag 136 Prozent über dem Durchschnittspreis und galt deshalb nicht.
Kein Boden-Zusatz: Das Unternehmen erbrachte keine zusätzliche Leistung über den Bauvertrag hinaus.
Rückzahlung nötig: Der Auftraggeber erhält 95.685,31 Euro wegen der Überzahlung zurück.
Arbeiten nicht fertig: Zwei vereinbarte Pflegearbeiten fehlten; deshalb musste der Auftraggeber sie nicht als fertig anerkennen.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: LG Köln
Datum: 13.05.2026
Aktenzeichen: 4 O 383/19
Verfahren: Zivilverfahren
Rechtsbereiche: Baurecht, Vertragsrecht
Streitwert: 165.025,55 EUR
Wichtig für: Bauunternehmen, Auftraggeber von Bauarbeiten
Bauunternehmer scheitert mit Werklohnklage und muss Überzahlung erstatten
Das Landgericht Köln hat die Klage eines Bauunternehmens auf restlichen Werklohn in Höhe von 122.473,45 Euro, auf Abnahme von Restarbeiten und auf Herausgabe einer Bürgschaft vollständig abgewiesen. Zugleich verurteilte die Kammer das Unternehmen auf eine Widerklage zur Rückzahlung von 95.685,31 Euro an den Auftraggeber (Az. 4 O 383/19, Urteil vom 13.05.2026).
Die Beklagte hatte die Klägerin mit der Erschließung eines Baugebiets beauftragt – Freimachung des Baufeldes, Kanal- und Straßenbau sowie Hausanschlüsse. Die Parteien vereinbarten einen Einheitspreisvertrag unter Einbeziehung der VOB/B in der Fassung 2016 und des BGB. Grundlage war das Leistungsverzeichnis vom 26.01.2018, das auf ein Baugrundgutachten vom 13.11.2017 Bezug nahm. Dieses Gutachten hatte die Beklagte den Bietern zunächst versehentlich nicht mitgeschickt, aber mit Schreiben vom 05.02.2018 nachgereicht. Als Sicherheit stellte die Klägerin eine kombinierte Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft über 138.507,00 Euro.
Am 15.03.2019 legte die Klägerin eine Schlussrechnung über 1.788.702,08 Euro vor. Die Beklagte hatte während der Bauzeit bereits 1.612.520,12 Euro brutto als Abschlagszahlungen geleistet. Das Gericht ermittelte am Ende einen berechtigten Gesamtwerklohn von lediglich 1.402.608,28 Euro brutto – deutlich weniger als bereits gezahlt. Wegen dieser Differenz musste die Klägerin der Widerklage zufolge 95.685,31 Euro zurückzahlen. Gestritten wurde vor allem um die Abrechnung von Grabenarbeiten, um Nachträge wegen der Bodenbeschaffenheit, um die Abnahme des Rückhaltebeckens und um die Herausgabe der Bürgschaft.
Redaktionelle Leitsätze
Weicht ein einzelner Einheitspreis in einem Einheitspreisvertrag bei einer Position mit Mengenmehrung auffallend drastisch vom Marktdurchschnitt ab, begründet dies eine widerlegbare Vermutung sittenwidrigen Gewinnstrebens nach § 138 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit beschränkt sich auf die betroffene Einzelposition; an ihre Stelle tritt die marktübliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB.
Besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen den Angaben im Leistungsverzeichnis und einem wirksam einbezogenen Baugrundgutachten, ist der Bieter gehalten, bestehende Zweifel vor Abgabe seines Angebots aufzuklären. Unterbleibt eine solche Nachfrage, fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen für spätere Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung.
Erfasst der Sicherungszweck einer kombinierten Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten aus dem Bauvertrag, sichert sie auch den vertraglichen Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung von Abschlagsüberzahlungen nach Eintritt des Abrechnungsverhältnisses ab.
Warum scheiterte die Abrechnung der Einzelgräben zum vereinbarten Einheitspreis?
Die Abrechnung zum vereinbarten Einheitspreis scheiterte, weil der Preisansatz wegen spekulativer Preisbildung nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig war. Die Ausführung als Einzelgraben war zwar technisch notwendig, und eine mengenmäßige Verschiebung von Stufengräben zu Einzelgräben lag tatsächlich vor – dennoch durfte die Klägerin nach § 632 Abs. 2 BGB nur den marktüblichen Preis abrechnen, nicht den vertraglich vereinbarten.
Weicht ein einzelner Einheitspreis bei einer Position mit absehbarer Mengenmehrung auffällig drastisch vom Marktdurchschnitt ab, begründet dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine widerlegbare Vermutung sittenwidrigen Gewinnstrebens. Die Nichtigkeit wegen einer solchen Preisbildung erfasst im Einheitspreisvertrag dabei nur die betroffene Einzelposition – an ihre Stelle tritt die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB.
Technische Notwendigkeit der Grabenbauweise schützt nicht vor Sittenwidrigkeit
Nach den Feststellungen des Sachverständigen M. vom 06.04.2025 war die Ausführung in Einzelgräben (Pos. 1.04.010) an den betreffenden Stellen technisch zwingend erforderlich. Eine Ausführung als Stufengräben hätte einen gestaffelten Verbau nach den anerkannten Regeln der Technik verlangt – das war dort schlicht nicht möglich. Das Gericht folgte den detaillierten und widerspruchsfrei hergeleiteten Feststellungen des Gutachters vollständig und verwarf damit den Einwand der Beklagten, die Bauweise sei technisch unbegründet gewesen und nur unter Ausschluss von Mehrkosten gestattet worden. Es handelte sich nach Auffassung der Kammer um eine Mengenänderung im bestehenden Einheitspreisvertrag, nicht um einen gesondert zu vergütenden Nachtrag.
Auch den Versuch der Beklagten, mit einer Skizze (Bl. 363 GA) und der Anlage B 9 zu belegen, dass Stufengräben an anderen Stellen als vom Sachverständigen angenommen ausgeführt worden seien, ließ das Gericht nicht durchgehen. Die vorgelegten Unterlagen markierten nach eigenem Vortrag der Beklagten gerade die streitigen Stellen, an denen tatsächlich Einzelgräben statt Stufengräben zum Einsatz kamen – ein Beleg für das Gegenteil ihrer Behauptung.
Aufschlag von 136 Prozent begründet Vermutung verwerflichen Gewinnstrebens
Der für die Einzelgräben vereinbarte Einheitspreis von 24,56 Euro pro Kubikmeter lag um 136,38 Prozent über dem Durchschnittspreis aller Bieter, der bei 10,39 Euro pro Kubikmeter lag. Diese Differenz reichte aus, um die Vermutung sittenwidrigen Gewinnstrebens auszulösen. Die Klägerin hätte diese Vermutung widerlegen müssen – gelang ihr aber nicht. Sie erklärte nicht plausibel, weshalb ausgerechnet diese Position derart stark vom Marktdurchschnitt abwich und weshalb ausgerechnet bei ihr eine Mengenmehrung eintrat.
Ein Auftragnehmer, der sich einen außerordentlich überhöhten Preis versprechen lässt, muss daher Umstände darlegen, die die Vermutung des sittlich verwerflichen Gewinnstrebens ausräumen. – so das Landgericht Köln
Auch den Einwand, der Gesamtpreis des Auftrags sei nach der Mengenmehrung nicht unangemessen und die Position bilde ohnehin nur einen Teil des Gesamtauftrags, ließ das Gericht nicht gelten. Nach der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben einzelne Einheitspreise bei Mengenmehrungen, Leistungsänderungen oder zusätzlichen Leistungen eine eigenständige Bedeutung. Maßgeblich war deshalb nicht der Gesamtpreis, sondern der auffällig überhöhte Einzelpreis der betroffenen Position.
Ersetzung des Spekulationspreises durch den marktüblichen Einheitspreis
Die Kammer ersetzte den nichtigen Preis durch den marktüblichen Wert von 10,39 Euro pro Kubikmeter. Für die abgerechnete Menge von 9.263,536 Kubikmetern ergab sich daraus ein Betrag von 96.248,14 Euro für die Einzelgräben. Für die Stufengräben nach Position 1.04.020, deren Einheitspreis von 9,56 Euro pro Kubikmeter unstreitig blieb, erkannte das Gericht zusätzlich 15.961,32 Euro an.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Nichtigkeit einer mit der Sittenordnung nicht vereinbaren Preisvereinbarung in bestimmten Fällen nicht zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung führt, sondern anstelle des nichtigen Preises ein anderer Preis als vereinbart gilt. – so das Landgericht Köln
Warum bestanden keine Nachtragsansprüche wegen abweichender Bodenbeschaffenheit?
Nachtragsforderungen und Schadensersatzansprüche wegen der Bodenqualität bestanden nicht, weil das Baugrundgutachten wirksam in die Ausschreibung einbezogen war und die Klägerin einen erkennbaren Widerspruch vor Abgabe ihres Angebots hätte aufklären müssen. Zusätzlich fehlte es an einem tatsächlich erweiterten Leistungsumfang, und die behaupteten Mehrkosten wurden nicht schlüssig beziffert.
Bindung an das nachgereichte Baugrundgutachten als Ausschreibungsbestandteil
Für die Positionen 9.01.010 und 9.12.010 hatte die Klägerin einen finanziellen Ausgleich gefordert, weil ihr der Boden der Qualität Q2 nicht wie kalkuliert als Wertstoff zur Verfügung gestanden habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Bodengutachten vom 13.11.2017 durch den Verweis im Leistungsverzeichnis und durch die Nachsendung mit Schreiben vom 05.02.2018 wirksamer Bestandteil der Ausschreibung geworden war – und der Klägerin unstreitig vorlag.
Eine Änderung des Vertragssolls durch die abweichende Bodenqualität sah die Kammer nicht. Geschuldet war die Herstellung und anschließende Wiederverfüllung von Doppel- und Einzelgräben nach dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis. Position 1.04.080 sah zudem Material der Bodengruppen GW, GI oder GU vor – eine andere Materialklasse als die von der Klägerin angenommene Homogenität Q2, also die von ihr unterstellte Bodenzusammensetzung.
Verletzung der Prüf- und Erkundigungspflicht bei offenbarem Textwiderspruch
Der Einwand der Klägerin, es habe kein Widerspruch zwischen Leistungsverzeichnis und Bodengutachten bestanden, überzeugte das Gericht nicht. Das Leistungsverzeichnis klassifizierte den Boden im relevanten Bereich als Q2, SW oder SI, während das Gutachten ihn als Q1, UL bezeichnete – Böden, die nach der Einschätzung der Gutachter „einheitlich innerhalb der gewachsenen Schluffe“ lagen. Der Sachverständige M. bestätigte, dass dieser Widerspruch fachlich offensichtlich war und die Gräben fast ausschließlich im Homogenbereich Q1 ausgeführt wurden.
Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung darf ein Bieter ein erkennbar lückenhaftes oder widersprüchliches Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern muss bestehende Zweifel vor Abgabe seines Angebots klären. Die Klägerin hatte das Gutachten erhalten, aber trotz erkennbarem Widerspruch keine weiteren Erkundigungen eingeholt. Deshalb fehlte es an einem schutzwürdigen Vertrauen, das einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nach §§ 631, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 und 241 Abs. 2 BGB hätte tragen können.
Selbst hilfsweise scheiterte die geforderte Nachtragsvergütung an der Darlegung. Die Klägerin verwies lediglich auf zusätzliche Transportkosten von 8,20 Euro pro Kubikmeter, konnte aber weder eine Vereinbarung über die Methode der Preisanpassung noch die tatsächlich erforderlichen Mehrkosten nachvollziehbar vortragen. Das Gericht sah zudem nicht, weshalb diese Transportkosten nicht ohnehin angefallen wären, wenn das Material nicht zur Verfüllung genutzt werden konnte. Der behauptete Transportpreis stimmte außerdem nicht mit dem in der Schlussrechnung angesetzten Preis überein.
Warum scheiterten die Klageanträge auf Abnahme und Abnahmeverzug?
Die Anträge auf Abnahme und auf Feststellung eines Abnahmeverzugs scheiterten, weil das Erschließungswerk wegen unstreitig fehlender Teilleistungen noch nicht abnahmereif fertiggestellt war. Dem Feststellungsantrag fehlte zusätzlich das erforderliche rechtliche Interesse, weil der behauptete Abnahmeverzug lediglich eine Vorfrage für mögliche Ersatzansprüche wegen Verzugsschäden darstellte.
Fehlende Abnahmereife durch nicht ausgeführte Begrünungs- und Pflegearbeiten
Eine isolierte Klage auf Abnahme ist grundsätzlich zulässig, setzt aber voraus, dass das geschuldete Werk tatsächlich abnahmereif ist. Genau daran fehlte es hier: Die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Positionen „Böschungs- und Sohlfläche einsähen“ (Pos. 1.9.190) und „Fertigstellungspflege“ (Pos. 1.9.200) waren weder erbracht noch abgerechnet. Auf die zusätzlichen Einwände der Beklagten – ein noch nicht fertiggestelltes Mulden-Rigolen-System und Mängel am Regenrückhaltebecken mit geschätzten Beseitigungskosten von 2.772,00 Euro – kam es angesichts dieser bereits fehlenden Grundfertigstellung nicht mehr an.
Unzulässigkeit der isolierten Verzugsfeststellung mangels Feststellungsinteresses
Den Antrag, einen Abnahmeverzug der Beklagten seit dem 16.08.2019 festzustellen, verwarf die Kammer bereits als unzulässig. Ein Feststellungsantrag setzt ein eigenständiges Rechtsverhältnis voraus – der behauptete Abnahmeverzug war jedoch nur eine Vorfrage für mögliche künftige Ersatzansprüche wegen Verzugsschäden und begründete deshalb kein feststellungsfähiges Interesse.
Bürgschaft sichert auch Überzahlung: Keine Herausgabe der Urkunde
Die Beklagte musste die Bürgschaftsurkunde nicht herausgeben, weil der vertragliche Sicherungszweck der kombinierten Bürgschaft sämtliche Ansprüche aus dem Bauvertrag erfasst – einschließlich einer bestehenden Überzahlung. Solange Forderungen aus der Abrechnung des Vertragsverhältnisses offen sind, besteht das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers fort.
Die Klägerin hatte die kombinierte Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft über 138.507,00 Euro gestellt und ihr Herausgabeverlangen auf das Vertragsende gestützt, hilfsweise auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB. Die Auslegung der Sicherungsabrede ergab jedoch, dass die Bürgschaft die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten absichert – also nicht nur Mängelansprüche, sondern auch die Schlussabrechnung und die Rückzahlung etwaiger Überzahlungen. Weil die Kammer eine solche Überzahlung feststellte, bestand der Sicherungszweck fort.
Ob die von der Beklagten behaupteten Restmängel am Becken in Höhe von 2.772,00 Euro tatsächlich vorlagen, ließ das Gericht ausdrücklich offen – schon der festgestellte Rückzahlungsanspruch rechtfertigte den Sicherungseinbehalt. Der hilfsweise geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB scheiterte ebenfalls, weil keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Sicherungsabrede bestanden und die Bürgschaft nicht ohne Rechtsgrund erlangt worden war.
Erfolgreiche Widerklage: Klägerin muss überzahlte Abschläge erstatten
Die Verpflichtung zur Rückzahlung ergab sich aus einer mit den Abschlagszahlungen verknüpften konkludenten vertraglichen Rückzahlungsabrede, die mit dem Übergang der Parteien in ein Abrechnungsverhältnis wirksam wurde. Da die erhaltenen Abschlagszahlungen den letztlich berechtigten Gesamtwerklohn überstiegen, hatte die Beklagte einen durchsetzbaren Anspruch auf Erstattung des Mehrbetrags.
Entstehen des Abrechnungsverhältnisses ohne formelle Abnahme
Ob eine Abnahme der Bauleistung überhaupt erfolgt war, ließ das Gericht letztlich offen. Entscheidend war, dass sich die Parteien jedenfalls in einem Abrechnungsverhältnis befanden: Die Beklagte forderte mit der Widerklage eine Überzahlung aus der Schlussrechnung zurück, und aus dem Vortrag beider Seiten ging hervor, dass keine Nacherfüllung mehr verlangt wurde. Bei Abschlagszahlungen nach § 632a BGB ist regelmäßig zugleich vereinbart, dass der Unternehmer nach Beendigung des Vertrags abzurechnen und eine Überzahlung zurückzuzahlen hat.
Vertraglicher Erstattungsanspruch bei Überzahlung durch geleistete Abschläge
Die Beklagte hatte insgesamt 1.612.520,12 Euro brutto an Abschlagszahlungen erbracht. Der von der Kammer anerkannte Werklohnanspruch der Klägerin belief sich nach der Korrektur des sittenwidrigen Einheitspreises und nach Abweisung der Nachtragsforderungen jedoch nur auf 1.402.608,28 Euro brutto. Aus der Differenz von 95.685,31 Euro folgte der Rückzahlungsanspruch der Beklagten, den das Gericht auf die zulässige Widerklage nach § 33 ZPO zusprach – zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2019 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, den Streitwert setzte die Kammer auf 165.025,55 Euro fest.
Unsere Einschätzung
Für Abrechnungsstreit um Einheitspreise im Bauvertrag verschiebt diese Entscheidung des Landgerichts Köln den Blick vom Gesamtpreis auf die einzelne Position. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob ein drastisch überhöhter Preis bei Mengenmehrung plausibel erklärt wird, sonst droht der Vorwurf verwerflichen Gewinnstrebens. An die Stelle des nichtigen Preises tritt dann die marktübliche Vergütung, nicht der Vertragspreis.
Wir halten diese Linie für konsequent, auch wenn sie für kalkulierende Bieter hart ausfällt, weil sie spekulative Ansätze entwertet. Ob eine rechtzeitige Nachfrage zum Bodengutachten den Nachtrag gerettet hätte, musste das Gericht nicht entscheiden. Betroffene unterschätzen leicht, wie schnell Schweigen bei offensichtlichem Widerspruch als Verzicht auf schutzwürdiges Vertrauen gewertet wird.
Wenn ein Einheitspreis bei Mengenmehrung als sittenwidrig gilt
Der Preis für die Einzelgräben lag um 136 Prozent über dem Durchschnitt aller Bieter, und die Klägerin konnte nicht erklären, warum gerade diese Position derart abwich und warum ausgerechnet bei ihr eine Mengenverschiebung eintrat. Hätte sie eine plausible Begründung für ihre Kalkulation und die spätere Mengenverschiebung vorgetragen, wäre die Vermutung sittenwidriger Preisbildung widerlegbar gewesen und der vereinbarte Vertragspreis hätte gegolten statt des üblichen Preises.
Wie deutlich der eigene Einheitspreis vom Marktdurchschnitt der Mitbieter abweicht, kann für eine solche Einordnung entscheidend sein – liegt die Differenz spürbar niedriger, könnte die Vermutung gar nicht erst greifen. Ebenso kann es darauf ankommen, ob sich eine Mengenverschiebung nachvollziehbar technisch begründen lässt oder eher zufällig beziehungsweise kalkulationsbedingt wirkt.
Falls im eigenen Fall statt einer bloßen Mengenänderung eine echte Leistungsänderung vorliegt, könnte die Abgrenzung zwischen Mengenanpassung und vergütungspflichtigem Nachtrag anders ausfallen. Und wenn ein Baugrundgutachten dem Leistungsverzeichnis widerspricht, kann schon die Frage, wann dieser Widerspruch erkennbar war, den Ausgang mitbestimmen.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
Kalkulationsgrundlage für den strittigen Einheitspreis
Schriftverkehr zu einem nachträglich übersandten Bodengutachten
Eigene Rückfragen oder deren Fehlen vor Angebotsabgabe
Der Hebel liegt hier nicht in der technischen Notwendigkeit der gewählten Bauweise, die wurde vom Gutachter bestätigt, sondern in der Erklärung der Preisabweichung selbst. Ob sich eine solche Erklärung aus den eigenen Unterlagen tragfähig herleiten lässt, lässt sich ohne genaue Prüfung des Einzelfalls kaum verlässlich einschätzen.
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Wie wird ein auffällig überhöhter Einheitspreis bei Mengenmehrung rechtlich ersetzt?
Ein sittenwidrig überhöhter Einheitspreis bei einer Mengenmehrung wird nach § 138 Abs. 1 BGB für diese Einzelposition nichtig und durch die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB ersetzt. Der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen, sodass nicht der gesamte Auftrag neu abzurechnen ist.
Eine auffällig drastische Abweichung vom Marktdurchschnitt begründet die widerlegbare Vermutung sittenwidrigen Gewinnstrebens. Im entschiedenen Fall lag der Einheitspreis von 24,56 Euro je Kubikmeter um 136,38 Prozent über dem Bieterdurchschnitt von 10,39 Euro. Die Klägerin konnte nicht plausibel erklären, weshalb gerade diese Position derart hoch kalkuliert und von einer Mengenmehrung betroffen war. Deshalb durfte sie den vereinbarten Preis für die Einzelgräben nicht abrechnen. Maßgeblich ist damit der marktübliche Preis der betroffenen Position, nicht der ursprünglich vereinbarte Spekulationspreis.
Die technische Notwendigkeit der Einzelgräben änderte daran nichts, weil sie lediglich die Ausführung, nicht aber die Wirksamkeit des überhöhten Einheitspreises betraf. Auch ein insgesamt noch angemessener Auftragspreis schützte die Klägerin nicht vor der Korrektur des einzelnen Einheitspreises. Das Gericht setzte deshalb 10,39 Euro je Kubikmeter für 9.263,536 Kubikmeter und damit 96.248,14 Euro an.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich überzahlte Abschläge nach der Schlussabrechnung zurückfordern?
Überzahlte Abschläge sind nach Eintritt des Abrechnungsverhältnisses zurückzuzahlen, soweit sie den berechtigten Gesamtwerklohn übersteigen; im entschiedenen Fall waren dies 95.685,31 Euro. Eine formelle Abnahme musste dafür nicht feststehen, weil beide Seiten keine Nacherfüllung mehr verlangten und über die Schlussabrechnung stritten.
Abschlagszahlungen nach § 632a BGB enthalten regelmäßig eine stillschweigende vertragliche Abrede zur späteren Abrechnung und Erstattung einer Überzahlung. Das Abrechnungsverhältnis entstand hier, weil die Auftraggeberin mit ihrer Widerklage nach § 33 ZPO die Rückzahlung verlangte. Das Gericht stellte geleistete Abschläge von 1.612.520,12 Euro brutto einem berechtigten Gesamtwerklohn von 1.402.608,28 Euro brutto gegenüber. Nach der gerichtlichen Abrechnung ergab sich daraus ein Erstattungsanspruch von 95.685,31 Euro. Zusätzlich sprach das Gericht Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2019 nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.
Welche Folgen hat ein nicht aufgeklärter Widerspruch zwischen Leistungsverzeichnis und Baugrundgutachten?
Ein vor Angebotsabgabe nicht aufgeklärter, fachlich offensichtlicher Widerspruch zwischen Leistungsverzeichnis und einbezogenem Baugrundgutachten kann Nachtrags- und Schadensersatzansprüche wegen der Bodenbeschaffenheit ausschließen. Das gilt jedenfalls, wenn der Bieter das Gutachten erhalten hatte und daraus kein erweitertes Vertragssoll folgt.
Im entschiedenen Fall wurde das Baugrundgutachten durch den Verweis im Leistungsverzeichnis und seine Nachsendung wirksam Bestandteil der Ausschreibung. Das Leistungsverzeichnis nannte Q2, SW oder SI, während das Gutachten Q1, UL innerhalb der gewachsenen Schluffe auswies. Der Sachverständige bestätigte, dass dieser Widerspruch fachlich offensichtlich war und die Klägerin ihn vor ihrem Angebot hätte erkennen können. Nach § 311 Abs. 2 BGB bestehen vorvertragliche Rücksichtnahmepflichten, zu denen bei erkennbaren Ausschreibungswidersprüchen eine Nachfrage gehören kann. Unterbleibt sie, fehlt regelmäßig das schutzwürdige Vertrauen für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB.
Zusätzlich blieb der geschuldete Leistungsumfang unverändert: Die Herstellung und Wiederverfüllung der Gräben war weiterhin vereinbart. Selbst hilfsweise fehlten eine nachvollziehbare Preisanpassungsmethode und der Nachweis der behaupteten Transportmehrkosten von 8,20 Euro je Kubikmeter.
Wie lange sichert eine kombinierte Bürgschaft offene Rückzahlungsansprüche aus Abschlagszahlungen?
Eine kombinierte Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft sichert Rückzahlungsansprüche aus Abschlagsüberzahlungen und muss solange nicht herausgegeben werden, wie offene Abrechnungsforderungen bestehen. Das bloße Ende der Bauarbeiten beendet den Sicherungszweck daher nicht.
Maßgeblich ist die Sicherungsabrede, die sämtliche Pflichten aus dem Bauvertrag erfassen kann. Dazu gehören neben Mängelansprüchen auch die Schlussabrechnung und die Rückzahlung überzahlter Abschläge. Im entschiedenen Fall hatte das Gericht eine Überzahlung von 95.685,31 Euro festgestellt, obwohl die Bürgschaft 138.507,00 Euro betrug. Der Auftraggeber durfte die Urkunde deshalb zunächst behalten. Ein Anspruch aus § 812 BGB bestand nicht, weil die Bürgschaft aufgrund einer wirksamen Sicherungsabrede gestellt worden war.
Ob zusätzlich behauptete Restmängel am Rückhaltebecken von 2.772,00 Euro bestanden, ließ das Gericht offen. Der festgestellte Rückzahlungsanspruch genügte bereits, um das fortbestehende Sicherungsbedürfnis zu begründen.
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Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 4 O 383/19 – Urteil vom 13.05.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 95.685,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.08.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Restwerklohn für das Bauvorhaben Erschließung des Baugebietes „Bebauungsplan 000 in H.“. Widerklagend begehrt die Beklagte die Rückzahlung einer behaupteten Überzahlung der Klägerin.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Erschließung eines Baugebiets. Hierzu gehörte die Freimachung des Baufeldes, der Kanal- und Straßenbau sowie die Hausanschlüsse. Die Klägerin wurde auf Einheitspreisbasis beauftragt. Dem Auftrag lagen die Vergabeunterlagen der Beklagten einschließlich des Leistungsverzeichnisses vom 26.01.2018 (Anlage K 1, Bl. 1 ff. AnlH I) zugrunde. In dem Leistungsverzeichnis wurde auf ein Baugrundgutachten vom 13.11.2017 (Anlage B 5, Bl. 10 ff. AnlH II) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.02.2018 (Anlage B 4, Bl. 9 AnlH II) teilte die Beklagte den Bietern – mithin auch der Klägerin – mit, dass es versäumt wurde, das in dem Leistungsverzeichnis erwähnte Bodengutachten als Anlage beizufügen und übersandte dieses an die Bieter. Die Klägerin stellte der Beklagten eine kombinierte Vertragserfüllungs-/Gewährleistungsbürgschaft der K. vom 28.03.2018 über 138.507,00 EUR, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 353 GA Bezug genommen wird.
In der Hauptsache begehrt die Klägerin einen Restwerklohn in Höhe von 122.473,45 EUR, dessen Zusammensetzung sich aus Bl. 6 GA ergibt. Zugrunde liegt dem die Schlussrechnung der Klägerin vom 15.03.2019 (Anlage K 4, Bl. 105 ff. AnlH I) über einen Betrag in Höhe von 1.788.702,08 EUR. Hierauf zahlte die Beklagte im Laufe der Ausführung Abschläge in Höhe von insgesamt 1.612.520,12 EUR brutto. Die Schlussrechnung ging der Beklagten am 25.03.2019 zu. Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Positionen Böschungs- und Sohlfläche einsähen (Pos. 1.9.190) und Fertigstellungspflege (Pos. 1.9.200) wurden bislang nicht erbracht und nicht in Rechnung gestellt. Streitig sind die Rechnungspositionen Pos. 1.04.010, Pos. 1.04.020, Pos. 9.01.010 und Pos. 9.12.010 der Schlussrechnung.
Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 30.07.2019 unter Fristsetzung zum 13.08.2019 zur Rückzahlung einer Überzahlung in Höhe von 95.685,31 EUR auf.
Die Klägerin behauptet, eine Abnahme sei erfolgt.
Zu den Rechnungspositionen 1.04.010 und 1.04.020 behauptet die Klägerin, die Ausführung bzgl. Einzelgrabenbauweise und Stufengrabenbauweise (Pos. 1.04.010 und 1.04.020) sei so erfolgt, wie es zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Durch die Ausführung in Einzelgräben hätte mit zwei Kolonnen gearbeitet werden können und nur hierdurch sei der geplante Bauablauf und Endtermin einzuhalten gewesen. Die Mengenverschiebung beruhe zudem darauf, dass die geänderte Ausführung der Gräben in Einzelbauweise statt Stufenbauweise abweichend vom Leistungsverzeichnis technisch erforderlich gewesen sei. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe die Mengenverschiebung anerkannt.
Hinsichtlich der Rechnungspositionen 9.01.010 und Pos. 9.12.010 vertritt die Klägerin die Ansicht, sie könne einen Ausgleich verlangen, da ihr der Wertstoff Boden der Qualität Q 2 nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Sie behauptet, die Beklagte hätte einen Bodenaushub des Homogenbereichs Q2 ausgeschrieben, den sie ihrer Kalkulation sowohl bei Pos 1.04.010, 1.04.020 als auch Pos 1.04.080 zugrunde gelegt hätte. Ein Widerspruch zwischen dem Bodengutachten und dem Leistungsverzeichnis liege nicht vor. Hätte die Klägerin gewusst, dass der Boden nicht die zugesicherte Qualität Q2 aufweise, hätte sie Pos 1.04.020 mit 24,56 €/m³ und Pos 1.04.080 mit 19,10 €/m³ bepreist. Den Wertstoff Boden der Qualität Q 2 habe sie mit einem Betrag in Höhe von 12,89 €/m³ kalkuliert. Die Beklagte hätte sie über die Abweichung aufklären müssen.
Die Klägerin beantragt,
1.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 122.473,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2019 zu zahlen.
2.
Die Beklagte zu verurteilen, auch die Restwerkleistungen des Rückhaltebeckens abzunehmen und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Abnahme seit dem 16.08.2019 in Verzug befindet.
3.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die kombinierte Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft der K. vom 28.03.2018 über 138.507,00 EUR, Bürgschafts-Nr. N01 herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt widerklagend,
Die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 95.685,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.08.2019 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, eine Abnahme sei nicht erfolgt, da das Mulden-Rigolen-System noch nicht fertiggestellt sei und aufgrund von Mängeln betreffend das Regenrückhaltebecken, wofür Nachbesserungskosten in Höhe von 2.772,00 EUR erforderlich seien.
Sie behauptet, die Ausführung in Einzelgrabenbauweise statt vorgesehene Stufengrabenbauweise sei technisch nicht erforderlich gewesen. Die Ausführung habe sie nur dort gestattet, wo die Stufengrabenausführung deutlich aufwendiger gewesen sei und nur unter dem Vorbehalt, dass hierdurch keine Mehrkosten entstünden. Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin könne insofern nur die tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen. Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Preis für die Mehrmengen nicht zu, da der vereinbarte Einheitspreis aufgrund einer spekulativen Preisbildung der Klägerin sittenwidrig und daher nichtig sei.
Die Beklagte behauptet, der Widerspruch zwischen der Beschreibung der Bodenqualität im Leistungsverzeichnis und den Angaben im Bodengutachten sei offensichtlich gewesen. Die von dem Leistungsverzeichnis abweichende Bodenqualität sei aus dem Bodengutachten (Anlage B 5, Bl. 10 ff. AnlH II) ersichtlich, weshalb der Widerspruch der Klägerin bekannt gewesen sei. Sie behauptet, der Boden sei tatsächlich wiederverfüllt worden. Weder der Homogenbereich Q 2 noch Q 1 hätten die im Leistungsverzeichnis geforderte Eigenschaft „Kies der Bodengruppe GW, GI oder GU“ erfüllt. Betreffend der Pos. 9.01.010 sei der Bodenaustausch ausgeschrieben gewesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen M. vom 06.04.2025 (Bl. 285 ff. GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.
I.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf weiteren Werklohn in Höhe von 72.038,53 EUR. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 631 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 5 VOB/B (Ausgabe 2016). Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag findet das BGB und die VOB/B in der Fassung 2016 Anwendung.
Der Anspruch der Klägerin auf Werklohn in Höhe von 1.402.608,28 EUR brutto ist durch die Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.612.520,12 EUR erloschen. Der Klägerin steht kein über die Zahlung hinausgehender Werklohnanspruch zu. Zwischen den Parteien streitig sind die Rechnungspositionen Pos. 1.04.010, Pos. 1.04.020, Pos. 9.01.010 und Pos. 9.12.010 der Schlussrechnung vom 15.03.2019 (Anlage K 4, Bl. 105 ff. AnlH I).
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es eine Abnahme gab, denn die Parteien befinden sich jedenfalls in einem Abrechnungsverhältnis. Die Beklagte verfolgt mit der Widerklage eine Überzahlung hinsichtlich der Schlussrechnung. Aus dem Vorbringen beider Parteien wird deutlich, dass beide Parteien keine Nacherfüllung mehr wollen.
a) Die Klägerin hat hinsichtlich der Pos. 1.04.010 (Einzelgräben) einen Werklohnanspruch in Höhe von 96.248,14 EUR und hinsichtlich der Pos. 1.04.020 (Stufengräben) in Höhe von 15.961,32 EUR.
Die Klägerin hat die Ausführung als Einzelgräben und Stufengräben in der Menge erbracht, wie sie mit der Schlussrechnung abgerechnet wurden.
Die Klägerin kann die Mehrmengen hinsichtlich der Stufengraben abrechnen. Die Ausführung als Einzelgräben war an den Stellen, an denen die Klägerin diese anstelle von den ursprünglich geplanten Stufengräben ausführte, jedenfalls technisch notwendig. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO fest. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die Feststellungen des Sachverständigen M. in seinem Gutachten vom 06.04.2025. Der Sachverständige M. hat ausgeführt, dass die Ausführung in Einzelgräben, wie sie die Klägerin vorgenommen hat, technisch erforderlich gewesen sei, da eine Ausführung als Stufengräben an diesen Stellen nicht möglich gewesen sei. Denn eine Ausführung als Stufengräben wäre nur mit einer Auffüllung zwischen der tieferliegenden und höher liegenden Rohrsohle möglich und sei nicht ohne einen gestaffelten Verbau nach den anerkannten Regeln der Technik möglich. Ein solcher sei technisch hier allerdings nicht möglich gewesen. Die Kammer folgt den detaillierten und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen M. in vollem Umfang. Die Feststellungen des Sachverständigen beruhen auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen, die dieser in seinem Gutachten wiedergegeben hat. Insbesondere wurden die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Sofern die Beklagte ausführt, die Ausführung des Sachverständigen sei falsch, soweit dieser festgestellt habe, dass die Ausführung von Stufengräben in den Bereichen, in denen das Gefälle der beiden zu verlegenden Schmutzwasser- und Regenwasserleitungen die gleiche Fließrichtung aufwies, technisch möglich gewesen und auch so ausgeführt worden sei, vermag dies keine Zweifel daran zu begründen, dass der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin die Ausschachtungen wie abgerechnet tatsächlich ausgeführt hat. Sofern die Beklagte behaupten möchte, die Stufengräben seien an anderer Stelle ausgeführt worden, fehlt es an konkretem Vorbringen, an welcher Stelle Stufengräben ausgeführt worden seien, die nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen übereinstimmen. Dies lässt sich auch nicht der Skizze auf Bl. 363 GA oder der Anlage B 9 (Bl. 372 GA) entnehmen, da darin nach dem Vorbringen der Beklagten diejenigen Stellen markiert sind, die im Streit stehen und an denen die Klägerin Einzelgräben statt wie ausgeschrieben Stufengräben ausgeführt habe. Hinsichtlich dieser Stellen hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass entgegen der Ausschreibung keine Ausführung als Stufengräben technisch möglich gewesen sei, sodass es sich gerade nicht um die Stellen handelt, an denen Stufengräben möglich gewesen und auch ausgeführt worden seien.
Grundsätzlich richtet sich der Preis hinsichtlich der Einzelgräben Pos. 1.04.010 der Schlussrechnung nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Einheitspreisvertrag. Die Klägerin kann auch nach dem Einheitspreisvertrag abrechnen und nicht lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten, denn es handelt sich insofern nicht um einen Nachtrag, sondern lediglich um eine Mengenänderung.
Für die Stufengräben (Pos. 1.04.020 der Schlussrechnung) vereinbarten die Parteien ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Einheitspreisvertrages einen Einheitspreis in Höhe von 9,56 EUR pro m³.
Hinsichtlich der Einzelgräben (Pos. 1.04.010 der Schlussrechnung) steht der Klägerin nur ein Werklohn in Höhe von 10,39 EUR pro m³ zu. Die Parteien vereinbarten für die Einzelgräben (Pos. 1.04.010 der Schlussrechnung) zwar einen Einheitspreis in Höhe von 24,56 EUR pro m³. Dieser vereinbarte Einheitspreis ist allerdings aufgrund einer spekulativen Preisbildung der Klägerin sittenwidrig und daher nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig, § 138 Abs. 1 BGB. Gegen die guten Sitten verstößt ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; ständige Rechtsprechung seit RGZ 48, 114,124; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – VII ZR 201/06 -, BGHZ 179, 213-229, Rn. 10). In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die Vereinbarung eines Preises gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein kann, wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Dafür erforderlich ist sowohl ein objektiv auffälliges, wucherähnliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände, wie zum Beispiel das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1995 – VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, 257 f.; Urteil vom 28. April 1999 – XII ZR 150/97, BGHZ 141, 257, 263; Urteil vom 19. Januar 2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 301 f.; jeweils m.w.N.). Dabei sind die subjektiven Umstände des Tatbestandes des § 138 Abs. 1 BGB häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich und können oft nur aus den objektiven Umständen erschlossen werden, wobei in manchen Fallgestaltungen Art und Ausmaß der objektiven Umstände eine Vermutung für das Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale begründen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 – XI ZR 226/02, NJW 2003, 2230). Ob ein objektiv auffälliges, wucherähnliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Wert der Leistung. Für die Bestimmung dieses Werts ist grundsätzlich der Marktvergleich ein geeignetes Mittel. Dabei wird der vereinbarte Betrag demjenigen gegenübergestellt, den die Mehrzahl der weiteren Anbieter für vergleichbare Leistungen verlangt (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 138 Rn. 208, beckonline m.w.N.). In der Rechtsprechung hat sich der Grundsatz durchgesetzt, dass das Doppelte bzw. die Hälfte des Wertes der Gegenleistung als Indiz für eine zur Sittenwidrigkeit führende Äquivalenzstörung anzusehen ist (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 138 Rn. 212, beckonline).
Der durchschnittliche Preis lag unter Zugrundelegung der unbestrittenen Preise aller Anbieter, die sich der Tabelle auf Bl. 364 GA entnehmen lassen, bei 10,39 EUR pro m³. Damit lag der Preis der Klägerin 136,38 % über dem durchschnittlichen Preis.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht in einem solchen Fall die Vermutung, der Vergütung liege ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers zugrunde. Dies beruht auf den Besonderheiten des Bauvertrages. Die Vereinbarung eines außerordentlich überhöhten Preises für Mehrmengen fußt auf der Vereinbarung eines außerordentlich überhöhten Einheitspreises in der dem Preisanpassungsverlangen zugrunde liegenden Position des Leistungsverzeichnisses. Regelmäßig beruht die Vereinbarung dieses Einheitspreises auf einem entsprechenden Angebot des Bieters, dem das Leistungsverzeichnis zum Zwecke der Bepreisung übergeben worden ist. In dem Fall, dass der Bieter in einer Position des Leistungsverzeichnisses einen außerordentlich überhöhten Einheitspreis angegeben hat, besteht die widerlegbare Vermutung, dass er in dieser Position auf eine Mengenmehrung hofft und durch Preisfortschreibung auch für diese Mengenmehrung einen außerordentlich überhöhten Preis erzielen will. Diese Spekulation ist jedenfalls dann sittlich verwerflich, wenn sie zu dermaßen überhöhten Preisen führt, wie das hier der Fall ist. Die vertragsuntypische Spekulation des Bieters durch Einsatz deutlich überhöhter Einheitspreise ist regelmäßig mit der Erwartung verbunden, einen außerordentlichen Gewinn zu erzielen, der andererseits zu nicht eingeplanten Mehrkosten bei dem Auftraggeber führt, denen kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht. Regelmäßig beruht die Bildung überhöhter Preise auch auf einem nicht offengelegten Informationsvorsprung des Bieters, der Anlass zu der Spekulation gibt, sei es die auf Tatsachen oder Erfahrungssätze gegründete Erwartung oder sogar die Gewissheit von Mengenmehrungen. Dieses Verhalten eines Bieters und späteren Auftragnehmers widerspricht eklatant dem gesetzlichen Leitbild eines Vertrages, das – nicht anders als die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – einen fairen, von Treu und Glauben geprägten Leistungsaustausch im Blick hat, vgl. § 157 BGB. Es begründet die Vermutung, der Auftraggeber, der über entsprechende Informationen möglicherweise nicht verfügt oder die mit der Preisgestaltung verfolgte Absicht im Einzelfall nicht erkennt, solle aus sittlich verwerflichem Gewinnstreben übervorteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – VII ZR 201/06 -, BGHZ 179, 213-229, Rn. 15). Ein Auftragnehmer, der sich einen außerordentlich überhöhten Preis versprechen lässt, muss daher Umstände darlegen, die die Vermutung des sittlich verwerflichen Gewinnstrebens ausräumen.
Solche Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin vermochte nicht zu erklären, weshalb lediglich der Einheitspreis für die Einzelgräben erheblich von dem durchschnittlichen Preis abweicht, mithin gerade bei dieser Position, bei welcher es zu einer Mengenmehrung kam.
Unerheblich ist insofern, dass die Position 1.04.010, lediglich einen Teil des Gesamtauftrages bildet und möglicherweise der Gesamtpreis auch nach der Mengenmehrung nicht anstößig ist. Denn die Einheitspreise haben vielmehr eine eigenständige Bedeutung, wie sie insbesondere bei der Preisbildung nach Mengenmehrungen hervortritt, sei es aufgrund dem Vertrag zugrunde liegender Fehlschätzungen der Mengen, sei es aufgrund von Leistungsänderungen oder zusätzlichen Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – VII ZR 201/06 -, BGHZ 179, 213-229, Rn. 22).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Nichtigkeit einer mit der Sittenordnung nicht vereinbaren Preisvereinbarung in bestimmten Fällen nicht zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung führt, sondern anstelle des nichtigen Preises ein anderer Preis als vereinbart gilt. Eine nichtige Preisvereinbarung kann auch dann durch eine mit der Rechtsordnung vereinbare Preisvereinbarung ersetzt werden, wenn sie lediglich ein Bestandteil einer Gesamtpreisvereinbarung ist und die Nichtigkeit der Vereinbarung dem von beiden Seiten verfolgten Zweck der Parteien zuwiderliefe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1969 – III ZR 188/65, BGHZ 52, 17, 24; Urteil vom 14. Juni 1972 – VIII ZR 14/71, NJW 1972, 1459), der Sittenverstoß sich eindeutig auf einen abtrennbaren Teil beschränkt und im Übrigen gegen Inhalt und Zustandekommen des Vertrages keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1979 – KZR 23/77, NJW 79, 1605; Urteil vom 14. November 2000 – XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 46). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Parteien einen Einheitspreisvertrag schließen und lediglich ein oder wenige Einheitspreise unwirksam vereinbart sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – VII ZR 201/06 -, BGHZ 179, 213-229, Rn. 30 – 31).
Dies ist hier der Fall. Die Parteien haben einen Einheitspreisvertrag geschlossen und es ist lediglich ein Einheitspreis, nämlich die Position 1.04.010 unwirksam vereinbart worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Höhe der Vergütung in einem solchen Fall nach dem üblichen Preis der Leistungsposition in entsprechender Anwendung des § 632 Abs. 2 BGB. Üblich ist der Einheitspreis, der zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 – VII ZR 239/98). Ausweislich der Tabelle auf Bl. 364 GA liegt der übliche Preis unter Zugrundelegung sämtlicher Angebote aller Bieter bei 10,39 EUR pro m³.
Daraus ergibt sich ein Werklohnanspruch der Klägerin für die Pos. 1.04.010 (Einzelgräben) in Höhe von 96.248,14 EUR (9263,536 m³ x 10,39 EUR) und für die Pos 1.04.020 (Stufengräben) in Höhe von 15.961,32 EUR (1669,594 m³ x 9,56 EUR).
b) Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Werklohnanspruch hinsichtlich der Nachtragspositionen 9.01.010 und 9.12.010 der Schlussrechnung. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 2 Abs. 5 VOB/B.
Voraussetzung hierfür ist, dass die von der Klägerin tatsächlich erbrachte Leistung nicht schon von ihrem ursprünglichen Vertragssoll abgedeckt wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin ausgeführte Bauleistung geht nicht über die vereinbarte Leistung hinaus. Die Klägerin erbrachte vielmehr die Leistungen, die im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren, nämlich die Herstellung von Doppel- und Einzelgräben sowie deren anschließende Wiederverfüllung. Gegenstand des Leistungsverzeichnisses war vorliegend auch das Bodengutachten vom 13.11.2017 (Anlage B 5, Bl. 10 ff. AnlH II). Dies folgt zum einen daraus, dass in dem Leistungsverzeichnis auf dieses Gutachten Bezug genommen wird. Zum anderen folgt dies auch aus der Nachricht der Beklagten vom 05.02.2018 (Anlage B 4, Bl. 9 AnlH II) an die Bieter, mit welcher die Beklagte den Bietern mitteilte, dass das Gutachten versehentlich ursprünglich nicht mit den übrigen Ausschreibungsunterlagen versendet worden sei. Das Gutachten lag der Klägerin auch unstreitig vor. Zudem erfolgte auch keine Änderung der vereinbarten Leistung durch eine abweichende Bodenqualität, denn die Position 1.04.080 des Leistungsverzeichnisses, auf welche sich die Zulage bezog, sah die Verfüllung der Baugruben mit einem Material Kies der Gruppe GW, GI oder GU vor, also wiederum eine andere Materialklasse, als sie die Klägerin aufgrund des Leistungsverzeichnisses („Homogenität Q2“) angenommen haben will.
Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht substantiiert zur Höhe der von ihr geforderten Nachtragsvergütung vorgetragen. Für die Frage, ob die Mehrvergütung in entsprechender Anwendung der sich aus § 650c Abs. 1 BGB ergebenden Grundsätze anhand der tatsächlich erforderlichen Mehr- und Minderkosten unter Hinzurechnung angemessener Zuschläge oder auf der Basis der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung zu ermitteln ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl für § 2 Abs. 3 VOB/B als auch § 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B (vgl. BGH Urt. v. 08.08.2019 – VII ZR 34/18, BauR 2019, 1766 Rn. 20 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 14.03.2013 – VII ZR 142/12, BGHZ 197, 52 Rn. 14) zunächst darauf an, ob sich die Parteien bei Vertragsschluss oder nachträglich, sobald aufgrund konkret eingetretener Leistungsänderungen ein neuer Einheitspreis verlangt wird, über die Methode der Preisanpassung oder einzelne Teilelemente der Preisbildung verständigt haben oder ob ein bindendes übereinstimmendes, stillschweigendes Verständnis der Parteien für die Bestimmung eines neuen Einheitspreises bestand (vgl. BGH, Urt. v. 08.08.2019 – VII ZR 34/18). Für den Fall, dass weder eine Einigung der Parteien noch ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien über die heranzuziehende Berechnungsmethode gegeben ist, ist auch für den Anwendungsbereich der §§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge etwa für Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten und Gewinn anzuknüpfen (vgl. BGH Urt. v. 08.08.2019 – VII ZR 34/18, juris Rn.36).
Zu einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch zu den tatsächlich erforderlichen Kosten erfolgte kein Vorbringen. Insofern trägt sie lediglich zu zusätzlichen Transportkosten in Höhe von 8,20 €/m³ vor. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern diese nicht sowieso angefallen wären, wenn das Material nicht zur Verfüllung genutzt werden konnte (s.o.) zumal der behauptete Transportpreis in Höhe von 8,20 €/m³ nicht mit dem in der Schlussrechnung angesetzten Preis (Bl. 112 AnlH I) übereinstimmt.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Verschulden bei Vertragsschluss gem. §§ 631, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Der Auftragnehmer darf ein erkennbar lückenhaftes oder unklares Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelfragen vor Abgabe des Angebotes klären. Ähnlich ist es, wenn sich für ihn aus dem Leistungsverzeichnis und den ihm unterlassenen Unterlagen die Bauausführung in bestimmter Weise nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, er darauf aber bei der Kalkulation maßgebend abstellen will. Auch dann muss er versuchen, insoweit aufkommende Zweifel vor Abgabe des Angebots auszuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 – VII ZR 194/06 -, BGHZ 176, 23-35, Rn. 37; OLG Köln, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 11 U 173/09 -, Rn. 2, juris). Nichts Anderes kann gelten, wenn die Angaben des ausschreibenden Auftraggebers in Bezug auf Umstände, auf welchen der Bieter seine Kalkulation stützen will, widersprüchlich sind. Unterlässt er die Aufklärung, so fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen als Grundlage für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss.
So liegt es hier. Inhalt der von der Beklagten herausgegebenen Ausschreibung waren wie bereits ausgeführt sowohl das Leistungsverzeichnis als auch das Bodengutachten. Vorliegend widersprach das Bodengutachten den Angaben des Leistungsverzeichnisses offensichtlich, weshalb das Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Bodenklasse unklar war. In dem Leistungsverzeichnis war der Boden in dem Bereich, in dem die Arbeiten der Pos. 1.04.010 und 1.04.020 ausgeführt werden sollten, als Q 2, SW oder SI klassifiziert. Hingegen war der genannte Boden in dem Bodengutachten (Anlage B 5, Bl. 10 ff. AnlH II) als Q1, UL klassifiziert. Aus dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass in den hier relevanten Teilen des Erdreiches die Gutachter den Boden der Homogenität Q1, also schluffhaltigen Boden festgestellt haben. So heißt es im Gutachten auf Seite 13, dass seitens der Gutachter davon ausgegangen werde, „dass die Kanalsohlen einheitlich innerhalb der gewachsenen Schluffe“ angeordnet werden sollen. Sofern die Klägerin behauptet, dass sich dem Gutachten kein Widerspruch zur Ausschreibung entnehmen ließe, konnte sie den Beweis nicht erbringen. Diesbezüglich hat die Kammer ein Gutachten eingeholt, ob sich angesichts des Bodengutachtens aus fachlicher Sicht eine Abweichung zum Leistungsverzeichnis betreffend die Pos. 1.4.010 und 1.4.020 hinsichtlich der Beschreibung Bodenhomogenität Q2 ergab und erkennbar war. Der Sachverständige M. hat überzeugend ausgeführt, dass der Widerspruch bzgl. der Bodenhomogenität erkennbar gewesen sei. Aus dem Bodengutachten gehe eindeutig hervor, dass die Einzelgräben und Stufengräben fast ausschließlich in dem Homogenbereich Q1 zur Ausführung gelangen würden.
Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Auftragnehmer ein solches unklares Leistungsverzeichnis nicht hinnehmen, sondern muss eine Klärung herbeiführen. Die Klägerin hat nach Kenntnis des Bodengutachtens aber keine weiteren Erkundigungen mehr eingeholt.
c) Insgesamt besteht ein Werklohnanspruch der Klägerin in Höhe von 1.402.608,28 EUR brutto. Dieser ergibt sich unter Zugrundelegung der Schlussrechnung wobei für Position 1.4.010 nur ein Werklohn in Höhe von 96.248.14 anzusetzen war und die Positionen 1.09.190, 1.09.200, 9.01.010, 9.05 und 9.12.010 in Abzug zu bringen waren. Dieser ist in Höhe von 1.612.520,12 EUR durch die Zahlung der Beklagten und damit insgesamt erloschen, § 362 BGB.
d) Die Zinsforderung teilt als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung.
2.
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erklärung der Abnahme.
Eine isolierte Klage auf Erklärung der Abnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 – X ZR 3/94 m. w. N.).
Der Klageantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat nur einen Anspruch auf Erklärung der Abnahme, wenn sie ihre Leistungen abnahmereif fertiggestellt hat. Vorliegend fehlt es bereits an einer Fertigstellung des Gewerks, denn die Klägerin hat die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Positionen Böschungs- und Sohlfläche einsähen (Pos. 1.9.190) und Fertigstellungspflege (Pos. 1.9.200) bislang nicht erbracht.
b) Der Feststellungsantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Abnahme seit dem 16.08.19 in Verzug befindet ist unzulässig. Es fehlt insofern das Feststellungsinteresse, denn bei dem Verzug handelt es sich lediglich um eine Vorfrage für mögliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, konkret von Ersatzansprüchen wegen Verzugsschäden.
3.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde.
Der vertragliche Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde besteht, wenn der gesicherte Anspruch (Hauptforderung oder Bürgschaftsforderung) nicht mehr besteht. Ausweislich der Bürgschaftsurkunde (Bl. 353 GA) sichert die Bürgschaft „die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz“.
Die Beklagte hat sich auf eine mangelhafte Werkleistung berufen. Sie wendet noch zu beseitigende Restmängel ein, welche sich für einen Betrag von geschätzt 2.772,00 EUR beseitigen ließen (Bl. 62, 87ff.). Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob die Mängel tatsächlich bestehen, denn der vereinbarte Sicherungszweck umfasst nicht nur Gewährleistungsansprüche, sondern auch Überzahlungen. Einen Anspruch auf Überzahlung macht die Beklagte vorliegend mit der Widerklage geltend.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gem. § 812 BGB. Die Beklagte hat die Bürgschaft nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Es fehlt insofern an jeglichen Anhaltspunkten, inwiefern die zugrundeliegende Sicherungsabrede unwirksam sein soll.
II.
Die gem. § 33 ZPO zulässige Widerklage ist begründet.
1.
Die Beklagte hat einen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 95.685,31 EUR. Der Anspruch ergibt sich aus einer mit der Vorauszahlungsvereinbarung verbundenen konkludenten vertraglichen Rückzahlungsabrede zwischen der Klägerin und der Beklagten.
Leistet der Besteller Abschlagszahlungen nach § 632a BGB, hat er in der Regel zugleich mit dem Unternehmer vereinbart, dass dieser bei Beendigung des Vertrags seine Leistungen abzurechnen und eine eventuelle Überzahlung zurückzugewähren hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 – VII ZR 196/00).
Vorliegend liegt eine Überzahlung in Höhe von 95.685,31 EUR vor. Die Beklagte zahlte insgesamt 1.612.520,12 EUR an die Klägerin, die einen Werklohnanspruch in Höhe von 1.402.608,28 EUR brutto hat. Insofern wird auf die Ausführungen unter Ziff. I.1.c) Bezug genommen.
2.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 165.025,55 EUR festgesetzt.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
Klageantrag zu 1: 122.973,45 EUR
Klageantrag zu 2: 500,00 EUR. Der Streitwert richtet sich insofern nach dem Interesse der Klägerin an der Abnahme, das vorliegend neben der Werklohnklage mit 500,00 EUR zu bemessen war.
Klageantrag zu 3: 41.552,10 EUR. Wird nur die Bürgschaftsurkunde – wie hier – herausverlangt, ist der Streitwert gem. § 3 ZPO nach dem Herausgabeinteresse des Klägers, d.h. in der Regel nur auf 20 – 30 % der gesicherten Forderung zu schätzen. Die Bürgschaftsurkunde hatte einen Wert in Höhe von 138.507,00 EUR. Die Kammer hat vorliegend 30 % angesetzt.
Für den Streitwert ist hier die Klage aufgrund des höheren Wertes maßgeblich. Vorliegend war hinsichtlich der Widerklage § 45 Abs. 1 S. 3 GKG zu beachten. Nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ist der höhere Wert von Klage und Widerklage maßgeblich, wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG liegt vor, wenn eine Werklohnklage auf einen Anspruch auf Rückzahlung wegen behaupteter Überzahlung in der Widerklage trifft, da es sich ersichtlich um denselben Gegenstand aufgrund des gleichen Lebenssachverhalts und der Maßgeblichkeit der gleichen Leistungen eines Anspruchs handelt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 8. Januar 2024 – 2-31 O 6/23 -, Rn. 73, juris; so wohl auch OLG Koblenz NJW-RR 2005, 672). Denn der Anspruch auf Rückzahlung wegen behaupteter Überzahlung stellt den Wert der Werklohnforderung in Abrede, sodass derselbe Gegenstand gegeben ist.
Als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Kotz in Kreuztal bin ich, Hans Jürgen Kotz, stolz darauf, meinen Mandanten in den Bereichen Arbeitsrecht und Baurecht zur Seite zu stehen. Seit der Gründung der Kanzlei Kotz am 15. November 1983 habe ich mir einen herausragenden Ruf erarbeitet, indem ich meine tiefe Leidenschaft für das Recht und mein umfassendes Fachwissen unter anderem im Baurecht mit einem unermüdlichen Einsatz für meine Mandanten verbinde. Vertrauen Sie auf meine Expertise und mein Engagement, um Ihre rechtlichen Belange bestmöglich zu vertreten und gemeinsam erfolgreiche Lösungen zu finden […] mehr über Rechtsanwalt und Fachanwalt Hans Jürgen Kotz.
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