Skip to content

Werklohnanspruch nach Bauvertrag: Überhöhter Einheitspreis nicht durchsetzbar

24,56 Euro pro Kubikmeter für Einzelgräben – mehr als doppelt so viel wie andere Bieter kalkulierten. Ein Bauunternehmen verklagt seinen Auftraggeber auf weiteren Werklohn für Erschließungsarbeiten, verlangt Nachträge wegen der Bodenqualität und die Herausgabe seiner Bürgschaft über 138.507,00 Euro. Das Landgericht Köln musste klären, ob ein derart abweichender Einheitspreis überhaupt Bestand haben kann.
Bauleiter mit Helm misst Grabenbreite am tiefen Kanalgraben mit Rohr auf Erschließungsgelände
Landgericht Köln weist überhöhte Grabenabrechnung nach Einheitspreisvertrag ab und ordnet Rückzahlung der Überzahlung an Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 O 383/19

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Köln entschied am 13.05.2026 (4 O 383/19): Das Bauunternehmen erhält keine weitere Zahlung für die Erschließungsarbeiten, weil die bisherigen Zahlungen den geschuldeten Betrag bereits deutlich überstiegen. Bei auffällig überhöhten Preisen zählt nur der übliche Preis für die gleiche Bauleistung.


  • Überhöhter Preis: Der verlangte Preis lag 136 Prozent über dem Durchschnittspreis und galt deshalb nicht.
  • Kein Boden-Zusatz: Das Unternehmen erbrachte keine zusätzliche Leistung über den Bauvertrag hinaus.
  • Rückzahlung nötig: Der Auftraggeber erhält 95.685,31 Euro wegen der Überzahlung zurück.
  • Arbeiten nicht fertig: Zwei vereinbarte Pflegearbeiten fehlten; deshalb musste der Auftraggeber sie nicht als fertig anerkennen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Köln
  • Datum: 13.05.2026
  • Aktenzeichen: 4 O 383/19
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Vertragsrecht
  • Streitwert: 165.025,55 EUR
  • Wichtig für: Bauunternehmen, Auftraggeber von Bauarbeiten

Bauunternehmer scheitert mit Werklohnklage und muss Überzahlung erstatten

Das Landgericht Köln hat die Klage eines Bauunternehmens auf restlichen Werklohn in Höhe von 122.473,45 Euro, auf Abnahme von Restarbeiten und auf Herausgabe einer Bürgschaft vollständig abgewiesen. Zugleich verurteilte die Kammer das Unternehmen auf eine Widerklage zur Rückzahlung von 95.685,31 Euro an den Auftraggeber (Az. 4 O 383/19, Urteil vom 13.05.2026).

Die Beklagte hatte die Klägerin mit der Erschließung eines Baugebiets beauftragt – Freimachung des Baufeldes, Kanal- und Straßenbau sowie Hausanschlüsse. Die Parteien vereinbarten einen Einheitspreisvertrag unter Einbeziehung der VOB/B in der Fassung 2016 und des BGB. Grundlage war das Leistungsverzeichnis vom 26.01.2018, das auf ein Baugrundgutachten vom 13.11.2017 Bezug nahm. Dieses Gutachten hatte die Beklagte den Bietern zunächst versehentlich nicht mitgeschickt, aber mit Schreiben vom 05.02.2018 nachgereicht. Als Sicherheit stellte die Klägerin eine kombinierte Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft über 138.507,00 Euro.

Am 15.03.2019 legte die Klägerin eine Schlussrechnung über 1.788.702,08 Euro vor. Die Beklagte hatte während der Bauzeit bereits 1.612.520,12 Euro brutto als Abschlagszahlungen geleistet. Das Gericht ermittelte am Ende einen berechtigten Gesamtwerklohn von lediglich 1.402.608,28 Euro brutto – deutlich weniger als bereits gezahlt. Wegen dieser Differenz musste die Klägerin der Widerklage zufolge 95.685,31 Euro zurückzahlen. Gestritten wurde vor allem um die Abrechnung von Grabenarbeiten, um Nachträge wegen der Bodenbeschaffenheit, um die Abnahme des Rückhaltebeckens und um die Herausgabe der Bürgschaft.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Weicht ein einzelner Einheitspreis in einem Einheitspreisvertrag bei einer Position mit Mengenmehrung auffallend drastisch vom Marktdurchschnitt ab, begründet dies eine widerlegbare Vermutung sittenwidrigen Gewinnstrebens nach § 138 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit beschränkt sich auf die betroffene Einzelposition; an ihre Stelle tritt die marktübliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB.
  2. Besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen den Angaben im Leistungsverzeichnis und einem wirksam einbezogenen Baugrundgutachten, ist der Bieter gehalten, bestehende Zweifel vor Abgabe seines Angebots aufzuklären. Unterbleibt eine solche Nachfrage, fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen für spätere Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung.
  3. Erfasst der Sicherungszweck einer kombinierten Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten aus dem Bauvertrag, sichert sie auch den vertraglichen Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung von Abschlagsüberzahlungen nach Eintritt des Abrechnungsverhältnisses ab.

Warum scheiterte die Abrechnung der Einzelgräben zum vereinbarten Einheitspreis?

Die Abrechnung zum vereinbarten Einheitspreis scheiterte, weil der Preisansatz wegen spekulativer Preisbildung nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig war. Die Ausführung als Einzelgraben war zwar technisch notwendig, und eine mengenmäßige Verschiebung von Stufengräben zu Einzelgräben lag tatsächlich vor – dennoch durfte die Klägerin nach § 632 Abs. 2 BGB nur den marktüblichen Preis abrechnen, nicht den vertraglich vereinbarten.

Weicht ein einzelner Einheitspreis bei einer Position mit absehbarer Mengenmehrung auffällig drastisch vom Marktdurchschnitt ab, begründet dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine widerlegbare Vermutung sittenwidrigen Gewinnstrebens. Die Nichtigkeit wegen einer solchen Preisbildung erfasst im Einheitspreisvertrag dabei nur die betroffene Einzelposition – an ihre Stelle tritt die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB.

Technische Notwendigkeit der Grabenbauweise schützt nicht vor Sittenwidrigkeit

Nach den Feststellungen des Sachverständigen M. vom 06.04.2025 war die Ausführung in Einzelgräben (Pos. 1.04.010) an den betreffenden Stellen technisch zwingend erforderlich. Eine Ausführung als Stufengräben hätte einen gestaffelten Verbau nach den anerkannten Regeln der Technik verlangt – das war dort schlicht nicht möglich. Das Gericht folgte den detaillierten und widerspruchsfrei hergeleiteten Feststellungen des Gutachters vollständig und verwarf damit den Einwand der Beklagten, die Bauweise sei technisch unbegründet gewesen und nur unter Ausschluss von Mehrkosten gestattet worden. Es handelte sich nach Auffassung der Kammer um eine Mengenänderung im bestehenden Einheitspreisvertrag, nicht um einen gesondert zu vergütenden Nachtrag.

Auch den Versuch der Beklagten, mit einer Skizze (Bl. 363 GA) und der Anlage B 9 zu belegen, dass Stufengräben an anderen Stellen als vom Sachverständigen angenommen ausgeführt worden seien, ließ das Gericht nicht durchgehen. Die vorgelegten Unterlagen markierten nach eigenem Vortrag der Beklagten gerade die streitigen Stellen, an denen tatsächlich Einzelgräben statt Stufengräben zum Einsatz kamen – ein Beleg für das Gegenteil ihrer Behauptung.

Aufschlag von 136 Prozent begründet Vermutung verwerflichen Gewinnstrebens

Der für die Einzelgräben vereinbarte Einheitspreis von 24,56 Euro pro Kubikmeter lag um 136,38 Prozent über dem Durchschnittspreis aller Bieter, der bei 10,39 Euro pro Kubikmeter lag. Diese Differenz reichte aus, um die Vermutung sittenwidrigen Gewinnstrebens auszulösen. Die Klägerin hätte diese Vermutung widerlegen müssen – gelang ihr aber nicht. Sie erklärte nicht plausibel, weshalb ausgerechnet diese Position derart stark vom Marktdurchschnitt abwich und weshalb ausgerechnet bei ihr eine Mengenmehrung eintrat.

Ein Auftragnehmer, der sich einen außerordentlich überhöhten Preis versprechen lässt, muss daher Umstände darlegen, die die Vermutung des sittlich verwerflichen Gewinnstrebens ausräumen. – so das Landgericht Köln

Auch den Einwand, der Gesamtpreis des Auftrags sei nach der Mengenmehrung nicht unangemessen und die Position bilde ohnehin nur einen Teil des Gesamtauftrags, ließ das Gericht nicht gelten. Nach der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben einzelne Einheitspreise bei Mengenmehrungen, Leistungsänderungen oder zusätzlichen Leistungen eine eigenständige Bedeutung. Maßgeblich war deshalb nicht der Gesamtpreis, sondern der auffällig überhöhte Einzelpreis der betroffenen Position.

Ersetzung des Spekulationspreises durch den marktüblichen Einheitspreis

Die Kammer ersetzte den nichtigen Preis durch den marktüblichen Wert von 10,39 Euro pro Kubikmeter. Für die abgerechnete Menge von 9.263,536 Kubikmetern ergab sich daraus ein Betrag von 96.248,14 Euro für die Einzelgräben. Für die Stufengräben nach Position 1.04.020, deren Einheitspreis von 9,56 Euro pro Kubikmeter unstreitig blieb, erkannte das Gericht zusätzlich 15.961,32 Euro an.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Nichtigkeit einer mit der Sittenordnung nicht vereinbaren Preisvereinbarung in bestimmten Fällen nicht zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung führt, sondern anstelle des nichtigen Preises ein anderer Preis als vereinbart gilt. – so das Landgericht Köln

Warum bestanden keine Nachtragsansprüche wegen abweichender Bodenbeschaffenheit?

Nachtragsforderungen und Schadensersatzansprüche wegen der Bodenqualität bestanden nicht, weil das Baugrundgutachten wirksam in die Ausschreibung einbezogen war und die Klägerin einen erkennbaren Widerspruch vor Abgabe ihres Angebots hätte aufklären müssen. Zusätzlich fehlte es an einem tatsächlich erweiterten Leistungsumfang, und die behaupteten Mehrkosten wurden nicht schlüssig beziffert.

Bindung an das nachgereichte Baugrundgutachten als Ausschreibungsbestandteil

Für die Positionen 9.01.010 und 9.12.010 hatte die Klägerin einen finanziellen Ausgleich gefordert, weil ihr der Boden der Qualität Q2 nicht wie kalkuliert als Wertstoff zur Verfügung gestanden habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Bodengutachten vom 13.11.2017 durch den Verweis im Leistungsverzeichnis und durch die Nachsendung mit Schreiben vom 05.02.2018 wirksamer Bestandteil der Ausschreibung geworden war – und der Klägerin unstreitig vorlag.

Eine Änderung des Vertragssolls durch die abweichende Bodenqualität sah die Kammer nicht. Geschuldet war die Herstellung und anschließende Wiederverfüllung von Doppel- und Einzelgräben nach dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis. Position 1.04.080 sah zudem Material der Bodengruppen GW, GI oder GU vor – eine andere Materialklasse als die von der Klägerin angenommene Homogenität Q2, also die von ihr unterstellte Bodenzusammensetzung.

Verletzung der Prüf- und Erkundigungspflicht bei offenbarem Textwiderspruch

Der Einwand der Klägerin, es habe kein Widerspruch zwischen Leistungsverzeichnis und Bodengutachten bestanden, überzeugte das Gericht nicht. Das Leistungsverzeichnis klassifizierte den Boden im relevanten Bereich als Q2, SW oder SI, während das Gutachten ihn als Q1, UL bezeichnete – Böden, die nach der Einschätzung der Gutachter „einheitlich innerhalb der gewachsenen Schluffe“ lagen. Der Sachverständige M. bestätigte, dass dieser Widerspruch fachlich offensichtlich war und die Gräben fast ausschließlich im Homogenbereich Q1 ausgeführt wurden.

Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung darf ein Bieter ein erkennbar lückenhaftes oder widersprüchliches Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern muss bestehende Zweifel vor Abgabe seines Angebots klären. Die Klägerin hatte das Gutachten erhalten, aber trotz erkennbarem Widerspruch keine weiteren Erkundigungen eingeholt. Deshalb fehlte es an einem schutzwürdigen Vertrauen, das einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nach §§ 631, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 und 241 Abs. 2 BGB hätte tragen können.

Fehlende Darlegung tatsächlich entstandener Transportmehrkosten

Selbst hilfsweise scheiterte die geforderte Nachtragsvergütung an der Darlegung. Die Klägerin verwies lediglich auf zusätzliche Transportkosten von 8,20 Euro pro Kubikmeter, konnte aber weder eine Vereinbarung über die Methode der Preisanpassung noch die tatsächlich erforderlichen Mehrkosten nachvollziehbar vortragen. Das Gericht sah zudem nicht, weshalb diese Transportkosten nicht ohnehin angefallen wären, wenn das Material nicht zur Verfüllung genutzt werden konnte. Der behauptete Transportpreis stimmte außerdem nicht mit dem in der Schlussrechnung angesetzten Preis überein.

Warum scheiterten die Klageanträge auf Abnahme und Abnahmeverzug?

Die Anträge auf Abnahme und auf Feststellung eines Abnahmeverzugs scheiterten, weil das Erschließungswerk wegen unstreitig fehlender Teilleistungen noch nicht abnahmereif fertiggestellt war. Dem Feststellungsantrag fehlte zusätzlich das erforderliche rechtliche Interesse, weil der behauptete Abnahmeverzug lediglich eine Vorfrage für mögliche Ersatzansprüche wegen Verzugsschäden darstellte.

Fehlende Abnahmereife durch nicht ausgeführte Begrünungs- und Pflegearbeiten

Eine isolierte Klage auf Abnahme ist grundsätzlich zulässig, setzt aber voraus, dass das geschuldete Werk tatsächlich abnahmereif ist. Genau daran fehlte es hier: Die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Positionen „Böschungs- und Sohlfläche einsähen“ (Pos. 1.9.190) und „Fertigstellungspflege“ (Pos. 1.9.200) waren weder erbracht noch abgerechnet. Auf die zusätzlichen Einwände der Beklagten – ein noch nicht fertiggestelltes Mulden-Rigolen-System und Mängel am Regenrückhaltebecken mit geschätzten Beseitigungskosten von 2.772,00 Euro – kam es angesichts dieser bereits fehlenden Grundfertigstellung nicht mehr an.

Unzulässigkeit der isolierten Verzugsfeststellung mangels Feststellungsinteresses

Den Antrag, einen Abnahmeverzug der Beklagten seit dem 16.08.2019 festzustellen, verwarf die Kammer bereits als unzulässig. Ein Feststellungsantrag setzt ein eigenständiges Rechtsverhältnis voraus – der behauptete Abnahmeverzug war jedoch nur eine Vorfrage für mögliche künftige Ersatzansprüche wegen Verzugsschäden und begründete deshalb kein feststellungsfähiges Interesse.

Bürgschaft sichert auch Überzahlung: Keine Herausgabe der Urkunde

Die Beklagte musste die Bürgschaftsurkunde nicht herausgeben, weil der vertragliche Sicherungszweck der kombinierten Bürgschaft sämtliche Ansprüche aus dem Bauvertrag erfasst – einschließlich einer bestehenden Überzahlung. Solange Forderungen aus der Abrechnung des Vertragsverhältnisses offen sind, besteht das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers fort.

Die Klägerin hatte die kombinierte Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft über 138.507,00 Euro gestellt und ihr Herausgabeverlangen auf das Vertragsende gestützt, hilfsweise auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB. Die Auslegung der Sicherungsabrede ergab jedoch, dass die Bürgschaft die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten absichert – also nicht nur Mängelansprüche, sondern auch die Schlussabrechnung und die Rückzahlung etwaiger Überzahlungen. Weil die Kammer eine solche Überzahlung feststellte, bestand der Sicherungszweck fort.

Ob die von der Beklagten behaupteten Restmängel am Becken in Höhe von 2.772,00 Euro tatsächlich vorlagen, ließ das Gericht ausdrücklich offen – schon der festgestellte Rückzahlungsanspruch rechtfertigte den Sicherungseinbehalt. Der hilfsweise geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB scheiterte ebenfalls, weil keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Sicherungsabrede bestanden und die Bürgschaft nicht ohne Rechtsgrund erlangt worden war.

Erfolgreiche Widerklage: Klägerin muss überzahlte Abschläge erstatten

Die Verpflichtung zur Rückzahlung ergab sich aus einer mit den Abschlagszahlungen verknüpften konkludenten vertraglichen Rückzahlungsabrede, die mit dem Übergang der Parteien in ein Abrechnungsverhältnis wirksam wurde. Da die erhaltenen Abschlagszahlungen den letztlich berechtigten Gesamtwerklohn überstiegen, hatte die Beklagte einen durchsetzbaren Anspruch auf Erstattung des Mehrbetrags.

Entstehen des Abrechnungsverhältnisses ohne formelle Abnahme

Ob eine Abnahme der Bauleistung überhaupt erfolgt war, ließ das Gericht letztlich offen. Entscheidend war, dass sich die Parteien jedenfalls in einem Abrechnungsverhältnis befanden: Die Beklagte forderte mit der Widerklage eine Überzahlung aus der Schlussrechnung zurück, und aus dem Vortrag beider Seiten ging hervor, dass keine Nacherfüllung mehr verlangt wurde. Bei Abschlagszahlungen nach § 632a BGB ist regelmäßig zugleich vereinbart, dass der Unternehmer nach Beendigung des Vertrags abzurechnen und eine Überzahlung zurückzuzahlen hat.

Vertraglicher Erstattungsanspruch bei Überzahlung durch geleistete Abschläge

Die Beklagte hatte insgesamt 1.612.520,12 Euro brutto an Abschlagszahlungen erbracht. Der von der Kammer anerkannte Werklohnanspruch der Klägerin belief sich nach der Korrektur des sittenwidrigen Einheitspreises und nach Abweisung der Nachtragsforderungen jedoch nur auf 1.402.608,28 Euro brutto. Aus der Differenz von 95.685,31 Euro folgte der Rückzahlungsanspruch der Beklagten, den das Gericht auf die zulässige Widerklage nach § 33 ZPO zusprach – zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2019 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, den Streitwert setzte die Kammer auf 165.025,55 Euro fest.

Unsere Einschätzung

Für Abrechnungsstreit um Einheitspreise im Bauvertrag verschiebt diese Entscheidung des Landgerichts Köln den Blick vom Gesamtpreis auf die einzelne Position. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob ein drastisch überhöhter Preis bei Mengenmehrung plausibel erklärt wird, sonst droht der Vorwurf verwerflichen Gewinnstrebens. An die Stelle des nichtigen Preises tritt dann die marktübliche Vergütung, nicht der Vertragspreis.

Wir halten diese Linie für konsequent, auch wenn sie für kalkulierende Bieter hart ausfällt, weil sie spekulative Ansätze entwertet. Ob eine rechtzeitige Nachfrage zum Bodengutachten den Nachtrag gerettet hätte, musste das Gericht nicht entscheiden. Betroffene unterschätzen leicht, wie schnell Schweigen bei offensichtlichem Widerspruch als Verzicht auf schutzwürdiges Vertrauen gewertet wird.

Wenn ein Einheitspreis bei Mengenmehrung als sittenwidrig gilt

Der Preis für die Einzelgräben lag um 136 Prozent über dem Durchschnitt aller Bieter, und die Klägerin konnte nicht erklären, warum gerade diese Position derart abwich und warum ausgerechnet bei ihr eine Mengenverschiebung eintrat. Hätte sie eine plausible Begründung für ihre Kalkulation und die spätere Mengenverschiebung vorgetragen, wäre die Vermutung sittenwidriger Preisbildung widerlegbar gewesen und der vereinbarte Vertragspreis hätte gegolten statt des üblichen Preises.

Wie deutlich der eigene Einheitspreis vom Marktdurchschnitt der Mitbieter abweicht, kann für eine solche Einordnung entscheidend sein – liegt die Differenz spürbar niedriger, könnte die Vermutung gar nicht erst greifen. Ebenso kann es darauf ankommen, ob sich eine Mengenverschiebung nachvollziehbar technisch begründen lässt oder eher zufällig beziehungsweise kalkulationsbedingt wirkt.

Falls im eigenen Fall statt einer bloßen Mengenänderung eine echte Leistungsänderung vorliegt, könnte die Abgrenzung zwischen Mengenanpassung und vergütungspflichtigem Nachtrag anders ausfallen. Und wenn ein Baugrundgutachten dem Leistungsverzeichnis widerspricht, kann schon die Frage, wann dieser Widerspruch erkennbar war, den Ausgang mitbestimmen.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Kalkulationsgrundlage für den strittigen Einheitspreis
  • Schriftverkehr zu einem nachträglich übersandten Bodengutachten
  • Eigene Rückfragen oder deren Fehlen vor Angebotsabgabe

Der Hebel liegt hier nicht in der technischen Notwendigkeit der gewählten Bauweise, die wurde vom Gutachter bestätigt, sondern in der Erklärung der Preisabweichung selbst. Ob sich eine solche Erklärung aus den eigenen Unterlagen tragfähig herleiten lässt, lässt sich ohne genaue Prüfung des Einzelfalls kaum verlässlich einschätzen.

Fragen Sie bei einer ähnlich gelagerten Abrechnung jetzt unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird ein auffällig überhöhter Einheitspreis bei Mengenmehrung rechtlich ersetzt?

Ein sittenwidrig überhöhter Einheitspreis bei einer Mengenmehrung wird nach § 138 Abs. 1 BGB für diese Einzelposition nichtig und durch die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB ersetzt. Der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen, sodass nicht der gesamte Auftrag neu abzurechnen ist.

Eine auffällig drastische Abweichung vom Marktdurchschnitt begründet die widerlegbare Vermutung sittenwidrigen Gewinnstrebens. Im entschiedenen Fall lag der Einheitspreis von 24,56 Euro je Kubikmeter um 136,38 Prozent über dem Bieterdurchschnitt von 10,39 Euro. Die Klägerin konnte nicht plausibel erklären, weshalb gerade diese Position derart hoch kalkuliert und von einer Mengenmehrung betroffen war. Deshalb durfte sie den vereinbarten Preis für die Einzelgräben nicht abrechnen. Maßgeblich ist damit der marktübliche Preis der betroffenen Position, nicht der ursprünglich vereinbarte Spekulationspreis.

Die technische Notwendigkeit der Einzelgräben änderte daran nichts, weil sie lediglich die Ausführung, nicht aber die Wirksamkeit des überhöhten Einheitspreises betraf. Auch ein insgesamt noch angemessener Auftragspreis schützte die Klägerin nicht vor der Korrektur des einzelnen Einheitspreises. Das Gericht setzte deshalb 10,39 Euro je Kubikmeter für 9.263,536 Kubikmeter und damit 96.248,14 Euro an.


zurück

Unter welchen Voraussetzungen kann ich überzahlte Abschläge nach der Schlussabrechnung zurückfordern?

Überzahlte Abschläge sind nach Eintritt des Abrechnungsverhältnisses zurückzuzahlen, soweit sie den berechtigten Gesamtwerklohn übersteigen; im entschiedenen Fall waren dies 95.685,31 Euro. Eine formelle Abnahme musste dafür nicht feststehen, weil beide Seiten keine Nacherfüllung mehr verlangten und über die Schlussabrechnung stritten.

Abschlagszahlungen nach § 632a BGB enthalten regelmäßig eine stillschweigende vertragliche Abrede zur späteren Abrechnung und Erstattung einer Überzahlung. Das Abrechnungsverhältnis entstand hier, weil die Auftraggeberin mit ihrer Widerklage nach § 33 ZPO die Rückzahlung verlangte. Das Gericht stellte geleistete Abschläge von 1.612.520,12 Euro brutto einem berechtigten Gesamtwerklohn von 1.402.608,28 Euro brutto gegenüber. Nach der gerichtlichen Abrechnung ergab sich daraus ein Erstattungsanspruch von 95.685,31 Euro. Zusätzlich sprach das Gericht Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2019 nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.


zurück

Welche Folgen hat ein nicht aufgeklärter Widerspruch zwischen Leistungsverzeichnis und Baugrundgutachten?

Ein vor Angebotsabgabe nicht aufgeklärter, fachlich offensichtlicher Widerspruch zwischen Leistungsverzeichnis und einbezogenem Baugrundgutachten kann Nachtrags- und Schadensersatzansprüche wegen der Bodenbeschaffenheit ausschließen. Das gilt jedenfalls, wenn der Bieter das Gutachten erhalten hatte und daraus kein erweitertes Vertragssoll folgt.

Im entschiedenen Fall wurde das Baugrundgutachten durch den Verweis im Leistungsverzeichnis und seine Nachsendung wirksam Bestandteil der Ausschreibung. Das Leistungsverzeichnis nannte Q2, SW oder SI, während das Gutachten Q1, UL innerhalb der gewachsenen Schluffe auswies. Der Sachverständige bestätigte, dass dieser Widerspruch fachlich offensichtlich war und die Klägerin ihn vor ihrem Angebot hätte erkennen können. Nach § 311 Abs. 2 BGB bestehen vorvertragliche Rücksichtnahmepflichten, zu denen bei erkennbaren Ausschreibungswidersprüchen eine Nachfrage gehören kann. Unterbleibt sie, fehlt regelmäßig das schutzwürdige Vertrauen für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB.

Zusätzlich blieb der geschuldete Leistungsumfang unverändert: Die Herstellung und Wiederverfüllung der Gräben war weiterhin vereinbart. Selbst hilfsweise fehlten eine nachvollziehbare Preisanpassungsmethode und der Nachweis der behaupteten Transportmehrkosten von 8,20 Euro je Kubikmeter.


zurück

Wie lange sichert eine kombinierte Bürgschaft offene Rückzahlungsansprüche aus Abschlagszahlungen?

Eine kombinierte Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft sichert Rückzahlungsansprüche aus Abschlagsüberzahlungen und muss solange nicht herausgegeben werden, wie offene Abrechnungsforderungen bestehen. Das bloße Ende der Bauarbeiten beendet den Sicherungszweck daher nicht.

Maßgeblich ist die Sicherungsabrede, die sämtliche Pflichten aus dem Bauvertrag erfassen kann. Dazu gehören neben Mängelansprüchen auch die Schlussabrechnung und die Rückzahlung überzahlter Abschläge. Im entschiedenen Fall hatte das Gericht eine Überzahlung von 95.685,31 Euro festgestellt, obwohl die Bürgschaft 138.507,00 Euro betrug. Der Auftraggeber durfte die Urkunde deshalb zunächst behalten. Ein Anspruch aus § 812 BGB bestand nicht, weil die Bürgschaft aufgrund einer wirksamen Sicherungsabrede gestellt worden war.

Ob zusätzlich behauptete Restmängel am Rückhaltebecken von 2.772,00 Euro bestanden, ließ das Gericht offen. Der festgestellte Rückzahlungsanspruch genügte bereits, um das fortbestehende Sicherungsbedürfnis zu begründen.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Köln – Az.: 4 O 383/19 – Urteil vom 13.05.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.