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Löschung aus der Architektenliste: Eilantrag bei Steuerschulden erfolglos

924.380,28 Euro Rückstände, seit 2020 keine Steuererklärung mehr – und kein Konzept, wie das Geld je zurückkommen soll. Ein Architekt wehrt sich gegen die Streichung aus der Architektenliste, doch vor dem OVG Nordrhein-Westfalen zählt am Ende nicht sein Protest gegen Zustellung und Besetzung, sondern eine andere Frage: Wie weit reicht die Berufsfreiheit, wenn die Vermögensinteressen der Auftraggeber auf dem Spiel stehen?
Architekt am Zeichentisch mit Bauplan und Steuerbescheid im hellen Architekturbüro
Wegen hoher Steuerrückstände ohne Sanierungskonzept bestätigt das OVG NRW endgültig die Löschung aus der Architektenliste Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 B 566/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 09.09.2026 stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (4 B 566/25) klar: Die Streichung eines Architekten aus der offiziellen Architektenliste war voraussichtlich rechtmäßig, weil hohe Steuerschulden bestanden und ein tragfähiger Plan zum Schuldenabbau fehlte. Später geordnete Finanzen können eine erneute Eintragung ermöglichen.


  • Schulden gefährden Kundeninteressen: Eigene Geldsorgen können Architekten dazu bringen, die Interessen ihrer Kunden zurückzustellen.
  • Steuerstreit reicht nicht: Das Gericht zählte festgesetzte, unbezahlte Steuern, solange die Zahlung nicht amtlich gestoppt war.
  • Arbeit bleibt möglich: Der Architekt kann weiterhin andere Architektenaufgaben selbstständig oder angestellt übernehmen.
  • Keine Finanzunterlagen: Der Architekt beantwortete Nachfragen nicht und reichte angeforderte Unterlagen nicht ein.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 09.09.2026
  • Aktenzeichen: 4 B 566/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Berufsrecht für Architekten, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 7.500,00 Euro
  • Wichtig für: Architekten mit hohen Steuerschulden

Löschung aus der Architektenliste: OVG NRW bestätigt Ausschluss bei Steuerschulden

Ein Architekt scheitert im Eilverfahren gegen seine Löschung aus der Architektenliste. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies am 09.09.2026 (Az. 4 B 566/25) seine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurück.

Entscheidend waren Steuerrückstände von 924.380,28 Euro, mehrfache Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und ein fehlendes tragfähiges Sanierungskonzept. Nach Auffassung des Senats fehlte dem Mann deshalb voraussichtlich die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit.

Die für die Löschung zuständige Stelle hatte am 12.03.2025 beschlossen, den Architekten aus der Liste zu streichen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen versagte ihm mit Beschluss vom 19.05.2025 vorläufigen Rechtsschutz, wogegen er Beschwerde einlegte. Nach einer Mitteilung des Finanzamts Y.-Süd beliefen sich seine Rückstände im Mai 2024 auf die genannten 924.380,28 Euro. Seit 2020 hatte er demnach keine Steuererklärungen mehr eingereicht. Eine Tilgung hielt das Finanzamt angesichts des bisherigen Vollstreckungsverfahrens für aussichtslos. Unterlagen und Antworten zu seiner finanziellen Situation, die die Stelle mit Schreiben vom 09.10.2024 angefordert hatte, legte er nicht vor.

Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Beschwerdeverfahren nur das Vorbringen des Architekten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO). Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts richtete sich nach § 80 Abs. 5 VwGO. Bei summarischer Prüfung konnte der Löschungsbeschluss nach Ansicht des Senats auf § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauKaG NRW gestützt werden. Weiterer Sachaufklärung bedurfte es nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Architekt, der Streitwert wurde auch für diese Instanz auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Überschuldung eines Architekten begründet regelmäßig die berufsrechtliche Unzuverlässigkeit, wenn kein tragfähiges Sanierungskonzept vorliegt, das einen baldigen Schuldenabbau erwarten lässt; eigene wirtschaftliche Notlagen gefährden die gebotene unabhängige Wahrung der Auftraggeberinteressen.
  2. Für die Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit kommt es nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen an, sondern allein auf das Bestehen und die Nichterfüllung vollziehbarer Steuerbescheide; eine eigenständige steuerrechtliche Überprüfung durch die Architektenkammer oder das Verwaltungsgericht findet nicht statt.
  3. Die Löschung aus der Architektenliste wegen Unzuverlässigkeit ist eine gesetzlich gebundene Entscheidung ohne behördlichen Ermessensspielraum und verletzt im Hinblick auf den Schutz des Berufsstandes und der Auftraggeber nicht die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.

Warum die Steuerrückstände den Architekten unzuverlässig machten

Die Steuerrückstände begründeten die Unzuverlässigkeit, weil Architekten ihre Auftraggeber unabhängig beraten und deren Vermögensinteressen wahren müssen. Bei einer Überschuldung besteht die Gefahr, dass eigene finanzielle Interessen oder übertriebene Gewinnorientierung das Handeln beeinflussen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW ist die Eintragung zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die den Verlust der erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben.

Das ist laut Senat regelmäßig anzunehmen, wenn ein Architekt überschuldet ist und kein tragfähiges Sanierungskonzept vorliegt, das einen baldigen Schuldenabbau erwarten lässt. Es bedarf dann besonderer Umstände, die eine künftige Interessengefährdung trotz der Schwierigkeiten fernliegend erscheinen lassen. Das Gericht verweist hierzu auf seinen Beschluss vom 14.04.2023 (Az. 4 B 866/21, juris, Rn. 5 ff.), zum maßgeblichen Zeitpunkt auf dieselbe Entscheidung (Rn. 2 f.).

Hohe Rückstände, Schuldnerverzeichnis und aussichtslose Tilgung

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Löschungsbeschlusses sprachen die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten gegen den Architekten. Hinzu kamen die mehrfachen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und die vom Finanzamt mitgeteilten Rückstände von 924.380,28 Euro. Eine Tilgung war nach Einschätzung des Finanzamts aussichtslos. Der Mann räumte selbst eine Zahlungskalamität und eine gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung ein.

Kein erkennbares Sanierungskonzept

Ein auch nur im Ansatz sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept hatte der Architekt nicht aufgezeigt. Zur Fälligkeit, zur Höhe oder zur weiteren Entwicklung der Forderungen trug er nichts Konkretes vor. Er machte auch nicht geltend, die Zeit des Eilverfahrens genutzt zu haben, um die Rückstände nachträglich zu klären oder zu tilgen. Eine günstige Zuverlässigkeitsprognose ließ sich so nicht stellen.

Unbeantwortete Fragen zur wirtschaftlichen Lage

Das Schreiben vom 09.10.2024, mit dem die Stelle Unterlagen und Antworten zur wirtschaftlichen Situation anforderte, wurde dem Architekten am 12.10.2024 zugestellt. Nach den Feststellungen des Gerichts ging es ihm auch tatsächlich zu. Er legte keine Unterlagen vor und beantwortete die Fragen nicht. Auch das sprach nach Ansicht des Senats gegen eine positive Prognose.

Die inhaltliche Richtigkeit der Steuerforderungen blieb unerheblich

Für die Zuverlässigkeitsbeurteilung kam es nicht darauf an, ob die Steuerforderungen materiell rechtmäßig waren. Entscheidend war, in welcher Höhe Steuern nicht gezahlt worden waren, die aufgrund vollziehbarer Steuerbescheide zu zahlen waren. Steuerbescheide sind grundsätzlich vollziehbar, soweit die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt wurde. Das Gericht nennt dafür §§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO und verweist auf seinen Beschluss vom 06.10.2021 (Az. 4 B 1401/21, juris, Rn. 10 f.), der zu § 35 GewO erging.

Keine eigene Prüfung der Steuerbescheide durch Behörde und Gericht

Der Architekt stellte die Forderungen des Finanzamts pauschal als strittig dar und beanstandete die Vollstreckung als rechtswidrig. Die Stelle und das Verwaltungsgericht mussten die Steuerforderungen nicht inhaltlich prüfen. Das galt nach den Ausführungen des Senats auch für Forderungen, die auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhten. Der Senat sah keinen Anlass, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln.

Konkreter Vortrag zur Fälligkeit fehlte

Wer die Höhe der Forderungen angreifen will, muss nach der Entscheidung konkrete Umstände vortragen, die Zweifel an der Fälligkeit der festgesetzten Beträge begründen könnten. Der Architekt behauptete weder, die Forderungen seien nicht mehr fällig, noch sie seien bereits beglichen. Auch zur Höhe oder zur weiteren Entwicklung äußerte er sich nicht konkret. Zweifel an der Vollziehbarkeit der Summe von 924.380,28 Euro ergaben sich damit nicht.

Die Löschung verletzt die Berufsfreiheit nicht

Der Senat wies den Einwand zurück, die Löschung sei unverhältnismäßig und der Berufsausübungsfreiheit müsse Vorrang vor möglicherweise schutzwürdigen Interessen Dritter zukommen. Das Ziel, ein funktionierendes und anerkanntes Architektenwesen zu erhalten, wiegt nach Auffassung des Gerichts so schwer, dass die Interessen des betroffenen Architekten dahinter zurückstehen. Die Löschung verstößt trotz ihrer wirtschaftlichen Folgen weder gegen das Übermaßverbot noch unzulässig gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Löschung ohne Ermessen bei Unzuverlässigkeit

Ist ein Architekt unzuverlässig, steht die Löschung nicht im Ermessen der Stelle. Wirtschaftliche Folgen für den Betroffenen ändern daran nichts. Die Interessen des Architekten konnten die Löschung deshalb nicht verhindern, nachdem die Unzuverlässigkeit voraussichtlich feststand.

Berufsaufgaben bleiben, nur die Bauvorlageberechtigung entfällt

Die berufliche Existenzgrundlage werde dem Architekten zudem nicht vollständig entzogen. Er verliere zwar die Bauvorlageberechtigung. Die in § 16 Abs. 1 BauKaG NRW beschriebenen Berufsaufgaben eines Architekten könne er aber weiterhin selbstständig oder angestellt wahrnehmen. Der Senat verweist dazu auf seinen Beschluss vom 05.09.2023 (Az. 4 B 362/23, juris, Rn. 15 f.).

Wiedereintragung bei geordneten Finanzen

Der Weg zurück in die Liste ist nicht dauerhaft verschlossen. Sollte der Architekt künftig verlässlich geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vollständig nachweisen, kann er dies nach den Ausführungen des Senats in einem Wiedereintragungsverfahren geltend machen.

Warum die Verfahrens- und Besetzungsrügen erfolglos blieben

Die formellen Einwände des Architekten scheiterten, weil sie entweder keine Anhaltspunkte für einen Fehler aufzeigten oder für die Entscheidung über die Löschung ohne Bedeutung waren. Zur Besetzung des Gerichts hatte er eine fehlerhafte Besetzung gerügt. Die Rüge zeigte aber keine Anhaltspunkte auf, denen im Beschwerdeverfahren nachzugehen gewesen wäre.

Ordnungsgemäße Anhörung und tatsächlicher Zugang der Schreiben

Der Architekt beanstandete formelle Defizite des Verwaltungsverfahrens und die Zustellung des Anhörungsschreibens sowie des Löschungsbeschlusses. Nach den Feststellungen des Senats war er vor der Löschung ordnungsgemäß angehört worden und hatte ausreichend Zeit zur Äußerung. Die Zustellungseinwände gingen ins Leere, weil die Schreiben ihm beziehungsweise seinem Bevollmächtigten unstreitig zugegangen waren.

Gerügter Mitarbeiter wirkte an der Entscheidung nicht mit

Der Architekt erhob zudem Einwände gegen einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle wegen Befangenheit und gegen die Handhabung einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Der abgelehnte Mitarbeiter, gegen den sich auch die Dienstaufsichtsbeschwerde richtete, hatte an der Entscheidung des Eintragungsausschusses über die Löschung nicht mitgewirkt. Die Einwände waren daher nicht entscheidungserheblich und bedurften keiner weiteren Erörterung.

Keine Beiziehung von Akten auf Verdacht

Schließlich ging es um Akten des Amtsgerichts Essen und des Finanzgerichts Düsseldorf. Das Beschwerdevorbringen ließ nicht erkennen, welche entscheidungserheblichen Informationen sich daraus konkret ergeben sollten. Ohne solche Angaben mussten die Akten nicht auf Verdacht beigezogen werden.

Unsere Einschätzung

Für die Löschung aus der Architektenliste wegen Steuerschulden verschiebt diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen den Blick von der Steuerforderung auf die Frage, ob der Beruf noch verlässlich ausgeübt wird. Nicht die vermutete Richtigkeit der Bescheide trug die Löschung, sondern trotz Einwänden zu zahlende Rückstände ohne belegbaren Abbauplan und ohne Antworten auf Nachfragen der Kammer. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Fälligkeit, Höhe und Entwicklung der Schulden konkret erklärt werden.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn das Ergebnis für Betroffene hart wirkt, weil die Löschung als Entscheidung ohne Spielraum zum Schutz der Auftraggeber verstanden wird. Ob bei deutlich kleineren Beträgen mit Teilzahlungen etwas anderes gelten könnte, musste der Senat bei dieser Größenordnung nicht entscheiden. Einwände gegen die Steuerhöhe gehören deshalb ins Steuerverfahren – im Kammerverfahren zählt allein, was trotz Einwänden offen zu zahlen ist.

Steuerschulden als Grund für den Ausschluss aus der Architektenliste

Ausschlaggebend war nicht allein die Höhe der Rückstände, sondern dass der Architekt kein Sanierungskonzept vorlegen konnte und auf die Nachfrage der Kammer vom 09.10.2024 zu seiner wirtschaftlichen Lage schlicht nicht reagierte. Hätte er stattdessen einen nachvollziehbaren Abbauplan skizziert oder zumindest konkret zu Fälligkeit und Entwicklung der Forderungen vorgetragen, wäre eine andere Zuverlässigkeitsprognose denkbar gewesen.

Bei ähnlich gelagerten Fällen kann es eine Rolle spielen, in welcher Größenordnung sich die Rückstände bewegen und ob bereits Teilzahlungen oder eine Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt bestehen. Ebenso kann relevant sein, ob die Kammer überhaupt konkrete Unterlagen angefordert hat und wie darauf reagiert wurde – anders als hier, wo die Anfrage unbeantwortet blieb. Auch die Frage, ob ein Sanierungskonzept überhaupt vorgelegt und von der Kammer geprüft wurde, kann den Ausgang in eine andere Richtung lenken, ohne dass damit automatisch ein Gerichtsverfahren nötig wird.

Im eigenen Schreiben der Kammer kann sichtbar sein, ob und bis wann konkret Unterlagen angefordert wurden und ob eine Fristsetzung erfolgte. Entscheidend ist oft nicht die reine Schuldenhöhe, sondern das Zusammenspiel aus Reaktion auf solche Anfragen und einem erkennbaren Abbauplan – genau das fehlte hier vollständig. Wie stark das im eigenen Fall ins Gewicht fällt, lässt sich aus dem Schreiben allein meist nicht zuverlässig ablesen.

Sie können uns Ihre Situation schildern und unverbindlich eine erste Einschätzung dazu anfragen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Architekturtätigkeiten bleiben nach der Löschung möglich, und welche Berechtigung entfällt?

Nach der Löschung entfällt die Bauvorlageberechtigung; die Berufsaufgaben nach § 16 Abs. 1 BauKaG NRW können jedoch weiterhin selbstständig oder angestellt ausgeübt werden. Die Löschung bedeutet nach Auffassung des OVG NRW daher kein vollständiges Verbot architektonischer Tätigkeit.

Der Senat stützte diese Abgrenzung auf seinen Beschluss vom 05.09.2023 (Az. 4 B 362/23). Die weiterhin möglichen Berufsaufgaben ändern nichts daran, dass mit der Löschung die Bauvorlageberechtigung entfällt. Das Gericht entschied nicht, dass eine gelöschte Person weiterhin Bauvorlagen einreichen oder die Listenbezeichnung führen darf. Diese Fragen waren nicht Gegenstand einer positiven gerichtlichen Entscheidung.


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Was muss ich für eine spätere Wiedereintragung nach der Löschung nachweisen?

Eine Wiedereintragung setzt voraus, dass Sie in einem Wiedereintragungsverfahren künftig verlässlich geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vollständig nachweisen. Die Löschung schließt eine spätere Rückkehr damit nicht dauerhaft aus.

Im entschiedenen Fall fehlte ein tragfähiges Sanierungskonzept, das einen baldigen Schuldenabbau erwarten ließ; die Rückstände beliefen sich auf 924.380,28 Euro. Der Architekt machte keine konkreten Angaben zur Fälligkeit, Höhe oder weiteren Entwicklung der Forderungen und zeigte keine Tilgung auf. Die pauschale Behauptung, Steuerforderungen seien strittig, genügte dem Senat nicht, weil sie weder deren Fälligkeit noch eine Begleichung konkret infrage stellte. Deshalb ließ sich keine günstige Zuverlässigkeitsprognose begründen.

Welche Unterlagen für den Nachweis genügen und ab welcher Restschuld geordnete Verhältnisse bestehen, hat das Gericht im Eilverfahren nicht entschieden.


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Welche Punkte prüft das OVG bei einer Beschwerde gegen versagten Eilrechtsschutz?

Das OVG prüft nur die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe und entscheidet nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung. Bei summarischer Prüfung beurteilt es, ob die angegriffene Löschung voraussichtlich rechtmäßig ist.

§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO begrenzt die Prüfung auf das Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreift. Das OVG untersucht daher nicht unabhängig davon sämtliche denkbaren Einwände gegen die Löschung. Nach § 80 Abs. 5 VwGO wägt es die betroffenen Interessen im Eilverfahren gegeneinander ab. Im entschiedenen Fall hielt der Senat die Löschung bei vorläufiger Prüfung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauKaG NRW für tragfähig. Weitere Sachaufklärung war dafür nicht erforderlich.

Die Prüfung bleibt vorläufig: Das OVG entscheidet damit nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit der Löschung im Hauptsacheverfahren. Die Einschätzung zur Löschungsgrundlage gilt daher für das Eilverfahren und klärt nicht endgültig sämtliche Tatsachen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen · Az. 4 B 566/25 · Beschluss vom 09.09.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen


Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.5.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.



Gründe


Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO wird durch die Beschwerde nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts, denen im Beschwerdeverfahren nachzugehen wäre, sind mit der entsprechenden Rüge des Antragstellers nicht aufgezeigt. Zu Recht und im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung angenommen, der angegriffene Löschungsbeschluss vom 12.3.2025 könne sich auf § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauKaG NRW stützen.

Die vom Antragsteller monierten „formellen Defizite“ des Verwaltungsverfahrens bestehen nicht. Der Antragsteller ist vor der Löschung ordnungsgemäß angehört worden und hatte auch in zeitlicher Hinsicht in einem fairen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Äußerung. Die haltlosen Rügen nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Anhörungsschreibens sowie des Löschungsbeschlusses, die dem Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten unstreitig zugegangen sind, ändern daran nichts. Auch die Einwände der Befangenheit des Mitarbeiters der Geschäftsstelle sowie der beanstandeten Handhabung der Dienstaufsichtsbeschwerde gehen ins Leere und bedurften wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Erörterung. Der abgelehnte Mitarbeiter, gegen den auch die Dienstaufsichtsbeschwerde gerichtet war, hat an der Entscheidung des Eintragungsausschusses über die Löschung aus der Architektenliste gar nicht mitgewirkt.

Die Löschungsentscheidung ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden, ohne dass es weiterer Sachaufklärung bedürfte. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauKaG NRW ist die Eintragung eines Architekten aus der Architektenliste unter anderem dann zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass er die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Architekt überschuldet ist und über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertigt. Ein Architekt hat seine Auftraggeber in Fragen, die mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängen, unabhängig zu beraten und zu betreuen. Er hat die berechtigten Interessen, insbesondere auch die Vermögensinteressen eines Auftraggebers, zu wahren. Bei einem überschuldeten Architekten besteht die Gefahr, dass er sich – möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger – bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer Umstände, dass trotz „finanzieller Schieflage“ für die Zukunft eine Interessengefährdung fern liegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2023 – 4 B 866/21 -, juris, Rn. 5 ff.

Nach diesen Maßstäben lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Löschungsbeschlusses der Antragsgegnerin,

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2023 – 4 B 866/21 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.,

keine Umstände vor, die trotz der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des überschuldeten und mehrfach im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Antragstellers, dessen vom Finanzamt Y.-Süd mitgeteilte Rückstandsaufstellung im Mai 2024 einen Betrag in Höhe von 924.380,28 Euro aufwies, auf eine dennoch bestehende Zuverlässigkeit hindeuten könnten. Eine Tilgung war nach den Angaben des Finanzamts in Anbetracht des bisherigen Vollstreckungsverfahrens aussichtlos. Ein nur im Ansatz sinnvolles und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept, das eine im Hinblick auf die Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers günstige Prognoseentscheidung erlaubt hätte, hat dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Löschung aus der Architektenliste nicht aufgezeigt. Die zur Klärung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, der nach Mitteilung des Finanzamtes Y.-Süd seit 2020 keine Steuererklärungen mehr eingereicht hat, von der Antragsgegnerin mit ihm am 12.10.2024 zugestellten und auch nach eigenen Angaben tatsächlich zugegangenen Schreiben vom 9.10.2024 angeforderten Unterlagen hat er nicht vorgelegt und die ihm gestellten Fragen zu seiner finanziellen Situation nicht beantwortet.

Der Antragsteller hat weder geltend gemacht, die Forderungen seien nicht mehr fällig oder gar bereits beglichen worden. Vielmehr hat er eine „lediglich anzunehmende Zahlungskalamität“ ebenso eingeräumt wie den Umstand, dass er mit einer Zwangsvollstreckung konfrontiert ist, ohne sich allerdings irgendwie zur amtlich mitgeteilten erheblichen Höhe fälliger Steuerforderungen oder deren weiteren Entwicklung zu verhalten. Der Antragsteller hat nicht einmal geltend gemacht, die Dauer des Eilverfahrens zur nachträglichen Klärung und Tilgung seiner fälligen Rückstände genutzt zu haben. Die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen – auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen – ist für die Beurteilung, ob dem Antragsteller die Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO), besteht keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.10.2021 – 4 B 1401/21 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N. (zu § 35 GewO).

Insoweit wäre es Sache des Antragstellers gewesen, nicht bloß pauschal geltend zu machen, die amtlich mitgeteilten Forderungen des Finanzamtes seien strittig oder die Vollstreckung des Finanzamts sei rechtswidrig, sondern konkret Umstände vorzutragen, die die Fälligkeit der festgesetzten Steuerforderungen in Zweifel ziehen könnten. Da dies nicht geschehen und nicht einmal ersichtlich ist, welche entscheidungserheblichen Informationen sich konkret aus den Akten des Amtsgerichts Essen oder des Finanzgerichts Düsseldorf ergeben sollen, mussten diese Akten auch nicht sozusagen auf Verdacht beigezogen werden.

Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Streichung der Eintragung aus der Architektenliste sei unverhältnismäßig und der Berufsausübungsfreiheit sei der Vorrang vor potentiell schutzwürdigen Interessen Dritter einzuräumen. Erweist sich ein Architekt als unzuverlässig, stellt die – nicht im Ermessen der Antragsgegnerin stehende – Löschung trotz der wirtschaftlichen Folgen weder einen Verstoß gegen das Übermaßverbot noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit dar. Das mit § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauKaG NRW verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architektenwesens ist so gewichtig, dass die Belange der betroffenen Architekten dahinter zurückstehen müssen. Die Schwere des Eingriffs relativiert sich bei Architekten zudem insofern, als ihnen, wie bereits durch die Antragsgegnerin ausgeführt, die berufliche Existenzgrundlage nicht vollständig genommen wird. Mit der Löschung der Eintragung aus der Architektenliste verliert der Betroffene zwar die Bauvorlageberechtigung, ist aber nicht gehindert, weiterhin die in § 16 Abs. 1 BauKaG NRW umschriebenen Berufsaufgaben eines Architekten – sei es selbstständig, sei es angestellt – wahrzunehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2023 – 4 B 362/23 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.

Sofern es dem Antragsteller in Zukunft gelingen sollte, einen vollständigen Nachweis über verlässlich geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu erbringen, kann er dies im Wege eines Wiedereintragungsverfahrens geltend machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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