OLG München, Az.: 27 U 3843/15 Bau, Beschluss vom 15.03.2016 I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15.09.2015, Az.: 062 O 4958/14, wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800.000,– € festgesetzt. Gründe Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg zunächst Bezug genommen. Nach Erteilung des Hinweises gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Klägerin von der Klage auf Freistellung zur Zahlungsklage übergegangen, wobei sie meint, dass § 533 ZPO dem nicht entgegenstehe. Hintergrund ist, dass sich die Klägerin (Architekt) und der Bauherr im Januar 2016 darauf einigten, dass die Klägerin an den Bauherrn zur Abgeltung von dessen Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln des Glasdachs einen Betrag in Höhe von 800.000,– € zahlt. Die Klägerin bringt vor, dass im Februar 2016 ihre Versicherung an den Bauherrn 792.500,– € zahlte und die Klägerin als Selbstbeteiligung 7.500,– € an den Bauherrn zahlte. Die Klagepartei hatte zunächst mit der Berufungsbegründung beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Inanspruchnahme durch die B. AG aus und im Zusammenhang mit den an der Glasdachkonstruktion des Bauvorhabens Forschungs- und Innovationszentrum (FIZ) BA7, Bauteil W01.50, Geb. 19.9 „Projekthaus in M.“ aufgetretenen Mängel und Schäden, die zu Wassereintritten in den Innenbereich geführt haben, freizustellen. Hilfsweise wurde die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht beantragt. Die Klägerin beantragt zuletzt: I. Das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 15.09.2015, Az.: 30 O 11128/14, wird aufgehoben. (Der Senat geht hinsichtlich des genannten Aktenzeichens von einem Schreibversehen aus, das zutreffende Aktenzeichen des erstinstanzlichen Urteils war im ursprünglichen Berufungsantrag enthalten). II. Die Beklagte wird verurteilt, an die A. Versicherung AG, … K. zur Schaden-Nr.: HS …263 € 792.500,– sowie an die Klägerin € 7.500,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15.09.2015, Az.: 062 O 4958/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das […]