
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 219/26
Das Wichtigste im Überblick
Das BayObLG entschied am 21.09.2026 (206 StRR 219/26): Wer asbestbelastete Bodenbeläge entfernt, zerkleinert, verpackt und abtransportiert, behandelt Abfall, wenn diese Arbeiten Teil der fachgerechten Entsorgung des belasteten Materials sind. Spätestens die Abtrennung vom Untergrund machte den Belag zu Abfall.
- Entsorgungszweck entscheidet: Die Arbeiten veränderten das Material und gehörten zur geplanten Beseitigung.
- Gebäude-Ausnahme greift nicht: Eine Ausnahme im allgemeinen Abfallrecht für fest verbundene Bauwerke änderte die Einordnung nicht.
- Schutz bis zum Abtransport: Schutzmaßnahmen mussten auch Verpackung und Heraustragen aus dem Gebäude abdecken.
- Bewohner gefährdet: Fehlende Abschottung verteilte Asbestfasern nahezu im gesamten Haus.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BayObLG
- Datum: 21.09.2026
- Aktenzeichen: 206 StRR 219/26
- Verfahren: Revisionsverfahren (Prüfung eines Urteils)
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Umgang mit Asbestabfällen
- Wichtig für: Bauunternehmen und Beschäftigte bei Asbestarbeiten
BayObLG bestätigt Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit Asbest
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat am 21. September 2026 (Az. 206 StRR 219/26) die Verurteilung eines Mitarbeiters eines Bauunternehmens bestätigt. Der Mann hatte in einem bewohnten Einfamilienhaus asbestbelastete Fußböden ausgebaut, ohne die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen einzuhalten. Der Senat verwarf die Revision als unbegründet.
Das Amtsgericht hatte den Mann wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht München II verwarf seine Berufung mit Urteil vom 13. März 2026. Mit der Revision wollte der Mann einen Freispruch erreichen. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte am 3. August 2026, das Rechtsmittel zu verwerfen. Seine Gegenerklärung vom 6. August 2026 lag dem Senat vor und wurde berücksichtigt. Die Kosten der Revision muss er nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen.
Redaktionelle Leitsätze
- Der strafrechtliche Abfallbegriff des § 326 StGB ist autonom zu bestimmen; er wird weder durch die zivilrechtliche Einordnung als wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes nach § 94 BGB noch durch abfallverwaltungsrechtliche Bereichsausnahmen nach § 2 Abs. 2 KrWG beschränkt. Schadstoffbelastete Baustoffe werden spätestens mit ihrer Abtrennung vom Baukörper zu Abfall.
- Das Behandeln von Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 StGB erfasst jede Einwirkung im Rahmen eines Beseitigungsverfahrens, die das Material quantitativ oder qualitativ verändert; hierunter fallen auch unmittelbar auf die Beseitigung gerichtete Teilakte wie das bauliche Lösen, Zerkleinern, Verpacken und Heraustransportieren kontaminierten Materials.
Mangelhafte Schutzmaßnahmen führten zur Asbestkontamination im Wohnhaus
Bei den Arbeiten in dem bewohnten Haus fehlten die vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen. Asbestfasern wurden in hoher Konzentration innerhalb und außerhalb des Arbeitsbereichs freigesetzt.
Der Mann arbeitete für ein Unternehmen, das auf die Demontage und Entsorgung von Eternit und Asbest spezialisiert ist. Er verfügte über die erforderliche Sachkunde und entsprechende Nachweise. Die Eigentümerin des Hauses, Frau G., beauftragte die Firma mit dem fachgerechten Ausbau und der Entsorgung asbestbelasteter Fußböden im Keller und im Obergeschoss. Sie wohnte dort mit ihrem damals dreizehnjährigen Sohn. Am 23. Februar 2022 begann der Mitarbeiter gemeinsam mit zwei Kollegen mit den Arbeiten. Am folgenden Tag war er persönlich nicht mehr vor Ort.
Schleusen und Abschottung fehlten
Der Arbeitsbereich wurde nicht staubdicht abgeschottet. Personen- und Materialschleusen wurden nicht errichtet. Die kontaminierten Bodenbeläge wurden auch nicht innerhalb eines entsprechend gesicherten Arbeitsbereichs verpackt und aus dem Gebäude transportiert.
Belag wurde ungesichert zerkleinert und unverpackt hinausgetragen
Teile der demontierten, kontaminierten Beläge brachten die Arbeiter unverpackt aus dem Gebäude. Nach dem ersten Arbeitstag wurde der Arbeitsbereich nicht abgeschottet, und Frau G. und ihr Sohn durften im Haus bleiben. Die Arbeiten führten zu einer erhöhten Asbestkontamination nahezu im gesamten Gebäude.
Warum fest verklebter Bodenbelag spätestens beim Ausbau zu Abfall wird
Der Abfallbegriff des § 326 StGB wird strafrechtlich selbständig bestimmt, deshalb war der Belag spätestens mit der fortlaufenden Entfernung vom Untergrund als für Menschen krebserzeugender Abfall im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren. Der Abfallbegriff lehnt sich zwar an das Abfallverwaltungsrecht an, früher § 1 AbfG, heute § 3 KrWG. Er bleibt aber selbständig und wird nicht durch die Ausnahmen des § 2 Abs. 2 KrWG eingeschränkt. Das BayObLG verwies dafür unter anderem auf den Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. April 1990, 4 StR 24/90), das BayObLG selbst (Beschluss vom 27. August 2021, 204 StRR 341/21) und das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 30. November 2022, 1 Rv 15 Ss 647/22).
Offen ließ der Senat zwei Fragen. Er ließ unentschieden, ob der Belag vor dem Ausbau dauerhaft fest mit dem Gebäude verbunden war. Die Feststellungen, der Kunststoffoberbelag sei abgelöst worden und es seien noch Abklebungen erkennbar gewesen, legten das zwar nahe. Ebenso ließ er offen, ob der Belag schon mit der Auftragserteilung Abfall war. Dafür sprachen der festgestellte Wille von Frau G., sich des Belags zu entledigen (subjektiver Abfallbegriff), und die Notwendigkeit, das Material wegen der Gesundheitsgefahren geordnet zu entsorgen (objektiver Abfallbegriff). Der Senat verwies hierzu auf Kuchenbauer, NJW 1997, 2009, 2014.
Das Zivilrecht ordnet den Belag nicht strafrechtlich ein
Der Mann hatte argumentiert, der Belag sei als fest eingebauter wesentlicher Bestandteil des Gebäudes kein Abfall gewesen. Außerdem habe er noch nicht Gegenstand eigener Rechte und Pflichten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG sein können. Das BayObLG hielt dagegen, die Einordnung als wesentlicher Bestandteil nach § 94 BGB habe für den selbständig bestimmten strafrechtlichen Abfallbegriff jedenfalls keine unmittelbare Bedeutung.
Ob der Belag fest verbunden war, könne deshalb offenbleiben. Entscheidend sei, dass er spätestens bei seiner Abtrennung Abfall wurde. Der Senat verwies zusätzlich auf das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 2. November 2021, 2 Ss 121/21) und auf die Kommentierung von Alt im Münchener Kommentar zum StGB (§ 326 Rn. 75).
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Baut ein Handwerker asbestbelastete Bauteile aus einem Gebäude aus, könnte das Material spätestens im Moment der Trennung vom Bauwerk unter den strafrechtlichen Abfallbegriff fallen, selbst wenn es zuvor fester Gebäudebestandteil war.
Die Ausnahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes greifen im Strafrecht nicht
Der Mann stützte sich auch auf § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG. Danach sind unter anderem Böden am Ursprungsort und dauerhaft mit dem Grund und Boden verbundene Bauwerke vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Das BayObLG verwarf den Einwand: Die Ausnahme aus dem Abfallverwaltungsrecht ändere nichts am selbständigen strafrechtlichen Abfallbegriff. Ob ein im Gebäude verklebter Bodenbelag überhaupt ein kontaminiertes Bauwerk im Sinne dieser Vorschrift ist, komme daher nicht an. Der Senat berief sich auf den Bundesgerichtshof, auf Kommentierungen von Schittenhelm, Fischer/Lutz und Schmitz sowie auf Pfohl, NStZ-RR 2021, 13.
Auch die Gesetzeshistorie sprach nach Ansicht des Senats gegen einen Ausschluss. Die frühere Beschränkung des § 1 Abs. 1 AbfG auf bewegliche Sachen galt nur bis zum 31. Oktober 1986 und ist entfallen. Die vom Mann angeführte Herleitung des Wortes „Abfall“ aus dem Mittelhochdeutschen erlaubt ebenfalls keine unmittelbaren rechtlichen Schlüsse für § 326 StGB.
Ausbau, Zerkleinern und Transport gelten als Behandeln von Abfall
Als Behandeln bestimmte das BayObLG jede Einwirkung auf Abfälle im Rahmen eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens, durch die diese quantitativ oder qualitativ verändert werden. Dazu zählen etwa die Zerkleinerung und die Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Behandeln ist danach jede Veränderung des Abfalls, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung steht. Der Senat stützte sich auf Art. 3 Nr. 14 der Abfall-Rahmen-Richtlinie (RL 2008/98/EG), auf Kommentierungen von Schittenhelm, Fischer/Lutz und Alt sowie auf einen Beschluss des BayObLG vom 27. Januar 2022 (202 ObOWi 80/22).
Vorbereitende Schritte der Beseitigung sind tatbestandliches Behandeln
Der Auftrag umfasste den fachgerechten Ausbau und die Entsorgung der asbesthaltigen Böden. Die Schutzmaßnahmen waren nach den Feststellungen für den gesamten Arbeitsablauf bis zu dessen Abschluss zu treffen. Das schloss die Schritte bis zur Verpackung, die Verpackung selbst und den Transport aus dem Gebäude ein. Sie dienten nicht nur dem Schutz vor Kontakt mit Asbestfasern, solange die Beläge von einer möglichen festen Verbindung getrennt wurden, sondern auch dem Schutz beim weiteren Umgang mit dem Material.
Die Entfernung und Zerkleinerung der Böden, ihre Verpackung im unzureichend gesicherten Gebäudeinneren sowie das teilweise unverpackte Heraustragen und erst anschließende Verpacken waren nach Auffassung des Senats Teilakte einer auf die Beseitigung des kontaminierten Materials gerichteten Tätigkeit. Damit erfüllten sie die Tathandlung des Behandelns nach § 326 Abs. 1 StGB. Der Einwand des Mannes, ein Behandeln liege nicht vor, scheiterte an diesen Feststellungen.
Der Unrechtsgehalt bemisst sich am gesamten Verhalten
In seiner Gegenerklärung machte der Mann geltend, bei einer Strafbarkeit lediglich wegen unsachgemäßen Transports von Abfällen vom Ort der Entfernung bis vor das Haus sei der Unrechtsgehalt unvergleichbar geringer. Das BayObLG folgte dem nicht. Der Unrechtsgehalt richte sich nach dem gesamten strafbaren Verhalten. Dieses habe spätestens mit der Trennung des Bodenmaterials vom Untergrund begonnen und sich in der anschließenden Behandlung unter eklatant unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen fortgesetzt.
Das Landgericht hatte außerdem zugunsten des Mannes erst die Behandlung des durch die Abtrennung entstandenen Abfalls als Tathandlung gewertet. Diese Bewertung lag auch der Strafzumessung zugrunde.
Abweichende Anklage und Strafmaß ändern am Ergebnis nichts
Das Landgericht durfte den Mann wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen verurteilen, obwohl die Anklageschrift sein Verhalten als Baugefährdung nach § 319 StGB bewertet hatte. Auch gegen die sechsmonatige Bewährungsstrafe fand der Senat keinen Rechtsfehler.
Die rechtliche Bewertung der Anklage band das Gericht nicht
Das Berufungsgericht hatte über dieselbe prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO entschieden. Nach § 264 Abs. 2 StPO war es deshalb nicht an die rechtliche Beurteilung in der Anklageschrift oder im Eröffnungsbeschluss gebunden.
Das Berufungsurteil hatte eine Strafbarkeit nach § 319 StGB nicht erörtert. Das wirkte sich laut BayObLG nicht zum Nachteil des Mannes aus. Der Senat äußerte sogar Zweifel, ob das Merkmal des Abbruchs eines Bauwerks nach seinem natürlichen Wortsinn die Entfernung eines verklebten Fußbodenbelags erfasst.
Gesundheitsgefahren und Vorahndungen stützen das Strafmaß
Bei der Strafe berücksichtigte der Senat, dass Frau G. und ihr damals dreizehnjähriger Sohn über Tage Asbestfasern ausgesetzt waren. Frau G. verfügte zudem nur noch über einen Lungenflügel. Hinzu kamen mehrere einschlägige Vorahndungen des Mannes. Angesichts der verursachten Gefahren und dieser Vorahndungen sei die Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung rechtlich nicht zu beanstanden.
Unsere Einschätzung
Beim Ausbau asbesthaltiger Böden in Wohnhäusern zieht das Bayerische Oberste Landesgericht eine klare Linie. Spätestens mit der Lösung vom Gebäude wird belastetes Material zu Abfall im Strafsinne, also zu entsorgungspflichtigem Gefahrstoff. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Ausbau und Abtransport als einheitliches Entsorgen gelten – die Sicherung muss den gesamten Vorgang bis vor die Tür abdecken.
Offen blieb, ob der Belag schon mit dem Entsorgungsauftrag zu Abfall wurde – das musste der Senat nicht entscheiden, weil die Abtrennung genügte. Wir halten die Argumentation für konsequent, auch wenn sie für ausführende Betriebe hart ausfällt, denn sie verlagert den strafrechtlichen Blick vom Eigentum auf die Gesundheitsgefahr. Für Bewohner bedeutet das Schutz vor Fasern, nicht Streit um Eigentum.
Lückenhafte Schutzmaßnahmen beim Asbestausbau als Straftat
Dass die Sicherungsmaßnahmen nicht den gesamten Weg vom Ausbau bis zum Abtransport abdeckten, machte aus Entfernung, Zerkleinerung, Verpackung und Transport ein einheitliches, strafbares Behandeln von Abfall. Hätte die Firma Abschottung, Schleusen und gesicherte Verpackung durchgehend bis zum Verlassen des Gebäudes eingehalten, wäre schon die Grundlage für diesen Vorwurf anders zu bewerten gewesen.
Nicht jede vergleichbare Lage liegt gleich: Entscheidend kann sein, ob die Schutzmaßnahmen tatsächlich über den gesamten Arbeitsablauf reichten oder nur einen Teilabschnitt abdeckten. Blieben Bewohner während der Arbeiten im Haus, kann das die Bewertung der Gefährdung zusätzlich verschärfen – selbst wenn formale Nachweise über Sachkunde und Schutzausrüstung vorliegen, wie es hier der Fall war.
Auch eine saubere Vorgeschichte schützt nicht automatisch vor einer strengeren Bewertung, wenn die tatsächliche Ausführung der Arbeiten mangelhaft war. Umgekehrt können frühere einschlägige Verstöße bei der Strafzumessung zusätzlich ins Gewicht fallen, auch wenn der eigentliche Vorwurf im Einzelfall vergleichsweise gering erscheint.
In den eigenen Auftrags- und Arbeitsunterlagen kann sichtbar sein:
- Formulierung des Auftrags als fachgerechter Ausbau und Entsorgung
- Dokumentation der Schutzmaßnahmen für den gesamten Arbeitsablauf
- Protokolle zu Abschottung, Schleusen und Verpackung vor Ort
- Frühere einschlägige Verstöße oder Auflagen aus vorangegangenen Aufträgen
Viele richten den Blick zuerst auf die Eigentumsfrage, ob der Belag fest mit dem Gebäude verbunden war – im entschiedenen Fall zählte dagegen allein der tatsächliche Vorgang der Trennung und Behandlung des Materials. Ob die eigenen Unterlagen eine vergleichbare Lücke im Ablauf zeigen, lässt sich daraus allein nicht sicher ablesen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hat das BayObLG entschieden, ob der Boden schon mit dem Entsorgungsauftrag Abfall war?
Das BayObLG ließ offen, ob der Boden bereits mit der Auftragserteilung Abfall war. Entschieden hat der Senat nur, dass der asbestbelastete Belag spätestens mit seiner fortlaufenden Abtrennung vom Untergrund als Abfall nach § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB galt.
Für einen früheren Abfallbeginn sprachen der Wille der Eigentümerin, sich des Belags zu entledigen, und die notwendige geordnete Entsorgung wegen der Gesundheitsgefahren. Der Senat legte sich dazu jedoch nicht fest. Für die Verurteilung genügte, dass die als Behandeln gewerteten Arbeiten erst nach der Abtrennung des Belags begonnen hatten. Der Auftrag allein bildet daher nach diesem Urteil keine entschiedene zeitliche Grenze.
Wer trägt die Kosten, wenn die Revision in einem Strafverfahren erfolglos bleibt?
Wird die Revision als unbegründet verworfen, trägt der Verurteilte als Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Kostenpflicht trifft damit den Angeklagten, dessen Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt grundsätzlich derjenige die Kosten, der das erfolglose Rechtsmittel eingelegt hat. Im entschiedenen Verfahren berücksichtigte der Senat die Gegenerklärung des Angeklagten, verwarf die Revision aber dennoch als unbegründet. Die Gegenerklärung änderte daher nichts daran, dass der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels tragen musste.
Hat das BayObLG geklärt, ob der Bodenausbau eine Baugefährdung nach § 319 StGB darstellt?
Das BayObLG hat nicht abschließend geklärt, ob der Ausbau eines verklebten Bodenbelags eine Baugefährdung nach § 319 StGB darstellt. Es äußerte lediglich Zweifel, ob die Entfernung eines solchen Belags als Abbruch eines Bauwerks gilt.
Das Berufungsgericht durfte dieselbe prozessuale Tat nach § 264 Abs. 1 StPO rechtlich anders bewerten als die Anklage. Nach § 264 Abs. 2 StPO war es nicht an die dort angenommene Baugefährdung gebunden. Es verurteilte den Mann stattdessen wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen nach § 326 StGB. Dass das Urteil § 319 StGB nicht erörterte, benachteiligte ihn nach Auffassung des BayObLG nicht; die Auslegung des Merkmals „Abbruch eines Bauwerks“ blieb offen.
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Das vorliegende Urteil
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BayObLG
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13. März 2026 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Berufung des Angeklagten hiergegen hat das Landgericht München II mit Urteil vom 13. März 2026 als unbegründet verworfen. Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte war Mitarbeiter einer Bauunternehmung, die auf die Demontage und Entsorgung von Eternit und Asbest spezialisiert war; der Angeklagte verfügte über die erforderliche Sachkunde und entsprechende Nachweise. Die Firma wurde von der Eigentümerin eines Einfamilienhauses, Frau G., das diese mit ihrem dreizehnjährigen Sohn bewohnte, beauftragt, asbestbelastete Fußböden im Keller und im Obergeschoss des Anwesens fachgerecht auszubauen und zu entsorgen. Am 23. Februar 2022 begann der Angeklagte mit zwei Mitarbeitern mit den Arbeiten, am Folgetag war er persönlich nicht mehr mit vor Ort. Mehrere, im Urteil einzeln bezeichnete und durch entsprechende Normen vorgeschriebene Schutzmaßnahmen waren nicht beachtet. Es wurde um den Arbeitsbereich herum keine staubdichte Abtrennung im Sinne einer Abschottung („Schwarzbereich“) erstellt, keine Personen- und Materialschleusen errichtet, sowie die mit Asbest kontaminierten Bodenbeläge nicht innerhalb eines wie beschrieben gesicherten Arbeitsbereichs verpackt und aus dem Gebäude transportiert. Bei der Entfernung der Bodenbeläge kam es zur Freisetzung von Asbestfasern in hoher Konzentration innerhalb des nicht fachgerecht abgeschotteten Arbeitsbereichs sowie außerhalb dieses Bereichs. Demontierte kontaminierte Bodenbeläge wurden teilweise unverpackt aus dem Gebäude verbracht. Nach Beendigung der Arbeiten am ersten Arbeitstag wurde der Arbeitsbereich nicht abgeschottet. Frau G. und ihrem Sohn wurde der Verbleib im Haus gestattet. Die Arbeiten führten zu einer erhöhten Asbestkontamination nahezu im gesamten Gebäude.
Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision, welche sich mit Einzelausführungen auf die Sachrüge stützt. Er vertritt die Rechtsauffassung, die Strafnorm des § 326 StGB greife bereits deshalb nicht, weil es sich bei den Fußböden nicht um „Abfall“ im Sinne der Norm gehandelt habe. Diese seien fest eingebaut und damit wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, mithin kein geeignetes Tatobjekt gewesen. Ferner liege auch die vom Landgericht angenommene Tatvariante des „Behandelns“ von Abfall nicht vor. Der Angeklagte sei demnach freizusprechen.
Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2026, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Spätestens mit der Abtrennung des Bodenbelags sei dieser zu Abfall geworden. Die vorgeschriebenen – vom Angeklagten nicht eingehaltenen – Sicherungsmaßnahmen hätten auch den Zweck gehabt, die Verbreitung von beim Heraustransport der Bodenbelagsreste aus dem Gebäude freigesetzten krebserregenden Asbestfasern zu verhindern.
Die am 6. August 2026 eingegangene Gegenerklärung des Angeklagten lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor und wurde berücksichtigt.
II.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 3. August 2026 nach Maßgabe nachfolgender ergänzender Ausführungen Bezug genommen.
1. Die Revision meint, bei dem gegenständlichen Fußbodenbelag habe es sich nicht um „Abfall“ im Sinne der vom Berufungsgericht angewandten Strafnorm gehandelt, denn er sei mit dem Gebäude fest verbunden und damit dessen wesentlicher Bestandteil gewesen. Er habe deswegen „noch gar nicht Gegenstand eigener Rechte und Pflichten“, Art. 14 Abs. 2 GG, sein können.
Damit kann sie im Ergebnis nicht durchdringen. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich zwar nicht mit letzter Klarheit, ob der gegenständliche Fußbodenbelag mit dem Gebäude fest verbunden war, etwa durch eine dauerhafte und feste Verklebung. Die Feststellungen dazu, dass der Kunststoffoberbelag „abgelöst“ worden sei (UA S. 10), sowie die Angaben des Sachverständigen, dass noch „Abklebungen“ erkennbar gewesen seien (UA S. 16), legen dies aber nahe. Die Frage kann aber offenbleiben, denn jedenfalls spätestens im Augenblick der Abtrennung des Belags von seinem Untergrund war er unter den Abfallbegriff des § 326 Abs. 1 StGB zu subsumieren.
a) Der strafrechtliche Abfallbegriff ist grundsätzlich selbständig zu bestimmen (BGH, Urteil vom 26. April 1990, 4 StR 24/90, NJW 1990, 2477, juris; Tübinger Kommentar zum StGB/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, § 326 Rn. 2a; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl. 2026, § 326 Rn. 5; je m.w.N.; Pfohl, NStZ-RR 2021, 13).
Einer sachenrechtlichen, auf Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts beruhenden etwaigen Einordnung des Bodenbelags als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes nach § 94 BGB kommt damit jedenfalls keine unmittelbare Bedeutung für die Bestimmung des strafrechtlichen Abfallbegriffs zu.
Ebensowenig kann sich der von der Revision vertretene Ausschluss des gegenständlichen Fußbodenbelags aus dem Abfallbegriff des § 326 StGB auf § 2 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) stützen. Die Norm bestimmt, dass „Böden am Ursprungsort (Boden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind“, vom Anwendungsbereich des KrWG ausgenommen sind. Zwar lehnt sich der Abfallbegriff des § 326 StGB an denjenigen des jeweils gültigen Abfallverwaltungsrechts an (Fischer/Lutz, a.a.O.); so an denjenigen des vormaligen AbfG (BGH a.a.O.;) bzw. des nunmehrigen § 3 KrWG (siehe dazu BayObLG, Beschluss vom 27. August 2021, 204 StRR 341/21, BeckRS 2021, 49181; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. November 2022, 1 Rv 15 Ss 647/22, NStZ 2024, 238) an. In dessen Abs. 1 Satz 1 heißt es, dass Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände sind, derer sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der strafrechtliche Abfallbegriff bleibt indessen selbständig; er bleibt von den vorbezeichneten Ausnahmeregelungen des § 2 Abs. 2 KrWG, hier namentlich deren Nr. 10, unberührt (allgemeine Meinung; BGH a.a.O. NJW 1990, 2477, juris; Tübinger Kommentar/Schittenhelm a.a.O. Rn. 2g; Fischer/Lutz a.a.O. Rn. 5; Münchener Kommentar zum StGB [MünchKomm-StGB]/Schmitz, 4. Aufl. 2022, Vorbemerkung zu § 324 Rn. 44; Pfohl a.a.O.). Darauf, ob es sich bei einem im Gebäude verklebten Bodenbelag überhaupt um ein „kontaminiertes Bauwerk“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG handelt, kommt es also, weil die Norm schon aus systematischen Gründen keine Anwendung findet, nicht mehr an.
Auch die Gesetzeshistorie spricht im Übrigen dagegen, dass der Abfallbegriff auf ein (jedenfalls zunächst) mit einer Immobilie fest verbundenes Objekt nicht sollte angewendet werden können. Die frühere Einschränkung in § 1 Abs. 1 AbfG (in Kraft bis 31.10.1986), wonach Abfälle im Sinne des Gesetzes nur vorlagen, wenn es sich um „bewegliche“ Sachen handelte, ist entfallen.
Die von der Revision dargelegte ethymologische Herleitung des Begriffs „Abfall“ aus dem Mittelhochdeutschen lässt ebenfalls keine unmittelbaren rechtlichen Schlussfolgerungen für die Auslegung des entsprechenden Tatbestandsmerkmal des § 326 StGB zu.
b) Der Senat hat erwogen, ob im Hinblick auf den zweifelsfreien Willen von Frau G., sich des Bodenbelags zu entledigen („subjektiver Abfallbegriff“), und ergänzend im Hinblick darauf, dass der Bodenbelag nach seiner vom Auftrag erfassten Entfernung wegen der von ihm ausgehenden Gesundheitsgefahren zwingend einer geordneten Entsorgung zuzuführen war („objektiver Abfallbegriff“), bereits mit der Auftragserteilung der betroffene Boden zum Abfall im Sinne des § 326 StGB wurde (so im Ergebnis wohl Kuchenbauer, NJW 1997, 2009, 2014 [für zu beseitigende Platten an einer Hausfassade]).
c) Dies kann jedoch für die hier zu beurteilende konkrete Fallgestaltung offen bleiben. Jedenfalls spätestens mit fortlaufender Entfernung des mit Asbest kontaminierten Materials war dieses, auch wenn es zunächst fest verklebt gewesen sein sollte, als für den Menschen krebserzeugender Abfall im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren (siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 2. November 2021, 2 Ss 121/21, juris Rn. 10: Demontage von asbesthaltigen Platten von einem Gebäude; MünchKomm-StGB/Alt a.a.O., § 326 Rn. 75: Asbeststoffe, die bei Gebäudeabbrüchen entfernt werden, sind Abfälle). Auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (Vorlageschreiben S. 2) wird hierzu Bezug genommen.
2. Das vorstehend unter I. aufgezeigte vorgeschriebene Verfahren für den Umgang mit asbestbelastetem Material, von welchem nach den Urteilsgründen in mehrfacher Hinsicht wesentlich abgewichen wurde, diente, was auf der Hand liegt, nicht lediglich dem Schutz von Menschen – hier insbesondere der Bewohner des Hauses – vor Kontakt mit den krebserregenden Asbestfasern bei der Trennung der Beläge aus einer etwaigen festen Verbindung, sondern auch dem Schutz im Hinblick auf den weiteren Umgang damit. Wie das Landgericht festgestellt hat, lautete der Auftrag auf „fachgerechten Ausbau und Entsorgung“ der asbesthaltigen Böden (UA S. 10). Die erforderlichen Schutzmaßnahmen waren bezüglich des gesamten Umfangs der Arbeiten bis zu deren Abschluss zu treffen, so auch hinsichtlich der bis zur Verpackung des kontaminierten Materials notwendigen Schritte, der Verpackung selbst und des Transports aus dem Gebäude (UA S. 11). Die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (Vorlageschreiben S. 3) macht sich der Senat zu eigen.
3. Die Feststellungen tragen entgegen der Auffassung der Revision auch eine der Tathandlungen des § 326 Abs. 1 StGB, nämlich jedenfalls diejenige des Behandelns. Dieses umfasst als Einwirkung auf Abfälle im Rahmen eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens deren quantitative oder qualitative Veränderungen, wie z.B. Zerkleinern (Tübinger Kommentar StGB/Schittenhelm, a.a.O., § 326 Rn. 10; Fischer/Lutz a.a.O. § 326 Rn. 30), einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, Art. 3 Nr. 14 Abfall-Rahmen-Richtlinie RL 2008/98/EG (s. auch MünchKomm-StGB/Alt, a.a.O., § 326 Rn. 52). Unter „Behandeln“ ist demnach jede Veränderung des Abfalls zu verstehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung steht (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2022, 202 ObOWi 80/22, juris Rn. 6).
Der dem Angeklagten erteilte Auftrag hatte den fachgerechten Ausbau inkl. Entsorgung der asbesthaltigen Böden zum Inhalt (UA S. 10). Die im Haus von Frau G. unter wesentlicher Abweichung von den geltenden Vorschriften vorgenommenen Arbeiten, nämlich neben der Entfernung der Böden auch deren Zerkleinerung (UA S. 20), deren Verpackung, die teilweise im unzureichend mit Schutzvorrichtungen versehenen Gebäudeinneren erfolgte, teilweise aber auch erst nach dem unverpackten Heraustragen aus dem Gebäude, stellen sich als Teilakte der gesamten auf Beseitigung des kontaminierten Materials gerichteten Tätigkeit und damit als Teil der Tathandlung des „Behandelns“ dar.
4. Dem Schuldspruch steht im Übrigen nicht entgegen, dass in der Anklageschrift das Verhalten des Angeklagten rechtlich als „Baugefährdung“ im Sinne des § 319 StGB gewertet war. Das Berufungsgericht hat über die Strafbarkeit der angeklagten prozessualen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO erkannt. An eine in der Anklageschrift bzw. im Eröffnungsbeschluss vorgenommene rechtliche Beurteilung war es dabei nicht gebunden, § 264 Abs. 2 StPO.
5. Soweit das Berufungsurteil eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 319 StGB nicht erörtert hat, wirkt sich dies nicht zu dessen Nachteil aus. Der Senat bemerkt hierzu ergänzend, dass er Zweifel hat, ob das Tatbestandsmerkmal „Abbruch eines Bauwerks“ nach seinem natürlichen Wortsinn die Entfernung eines verklebten Fußbodenbelags erfassen würde.
6. Die Prüfung des Strafausspruchs hat keine Rechtsfehler ergeben.
Die in der Gegenerklärung der Revision vom 6. August 2026 geäußerte Auffassung, dass bei einer etwaigen Strafbarkeit des Angeklagten – lediglich – wegen unsachgemäßen Transports von Abfällen (gemeint wohl: vom Ort der Entfernung des Belags bis vor das Haus zum Abtransport) der Unrechtsgehalt „unvergleichbar geringer“ sei, greift nicht. Der Unrechtsgehalt bestimmt sich nach dem gesamten strafbaren Verhalten des Angeklagten, beginnend spätestens mit der Trennung des Fußbodenmaterials vom Untergrund und dessen anschließende weitere Behandlung (vorstehend zu Ziff. 3.) unter eklatant unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen. Das Landgericht hat zudem zugunsten des Angeklagten (erst) die Behandlung des durch die Abtrennung „entstandenen Abfalls“ als Tathandlung gewertet (UA S. 20); diese Einschätzung lag auch der Strafzumessung zugrunde. Die angesichts der für Frau G., die nur noch über einen Lungenflügel verfügt, und ihren zum Tatzeitpunkt erst dreizehnjährigen Sohn, die über Tage den hoch krebserregenden Asbestfasern ausgesetzt waren, verursachten Gefahren (zur besonderen Gefährlichkeit vgl. MünchKomm-StGB/Alt a.a.O., § 326 Rn. 75), sowie angesichts mehrfacher einschlägiger Vorahndungen des Angeklagten sehr moderate Strafe ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

