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Das Wichtigste im Überblick
Ein Architekt haftet nicht für Mängelkosten, wenn der Auftraggeber seine Ansprüche erst nach Eintritt der Verjährung einklagt.
- Das Gericht wies die Klage auf Zahlung von über 171.000 Euro wegen Verjährung vollständig ab.
- Ohne Abnahme des Werks verjähren Ansprüche auf mangelfreie Leistung in der regelmäßigen Drei-Jahres-Frist.
- Die Frist startete hier vorzeitig, da die Klägerin die Bauarbeiten am Gebäude aktiv einstellte.
- Trotz eines vorherigen Beweisverfahrens reichte die Klägerin die Zahlungsklage einige Wochen zu spät ein.
- Gericht: Landgericht Landshut
- Datum: 24.04.2026
- Aktenzeichen: 54 O 592/24
- Verfahren: Zivilprozess (Klage auf Schadensersatz/Mängelbeseitigungskosten)
- Rechtsbereiche: Architektenrecht, Werkvertragsrecht, Verjährungsrecht
- Streitwert: 171.015,39 €
- Relevant für: Architekten, Bauherren, Bauunternehmer bei Bauabbruch
Wann beginnt die Verjährung bei einem Baustopp?
Architektenverträge werden rechtlich als Werkverträge eingeordnet. Das bedeutet konkret: Der Architekt schuldet nicht nur ein bloßes Tätigwerden, sondern einen messbaren Erfolg – also ein mangelfreies Bauwerk oder eine fehlerfreie Planung. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB und setzt die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen voraus. Ohne eine explizite Leistungszeitbestimmung sind die Leistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 9 – also der gesamte Prozess von der ersten Planung bis zur Objektbetreuung – gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig.
Dokumentieren Sie schriftlich den Zeitpunkt, an dem Sie einen Mangel erstmals bemerken oder vermuten. Ab dieser Kenntnis beginnt die dreijährige Frist zum Jahresende zu laufen. Warten Sie nicht auf eine spätere Fertigstellung, um rechtliche Schritte einzuleiten.
LG Landshut: Verjährung trotz schwerer Baumängel
Das Landgericht Landshut musste diese Fristen in einem konkreten Baukonflikt (Az. 54 O 592/24) anwenden, bei dem eine Bauherrin von ihrem beauftragten Architekten 171.015,39 Euro für Mängel an Dach und Fassade forderte. Das Gericht wies die Klage jedoch am 24. April 2026 vollständig ab, da die Ansprüche bereits verjährt waren. Die Richter legten den Verjährungsbeginn auf den 31. Dezember 2018 fest. Zu diesem Zeitpunkt war die Auftraggeberin bereits anwaltlich vertreten und hatte dem Architekten am 1. Juni 2018 in einem Schreiben mitgeteilt, dass sie die Bauarbeiten einstellt und keine weiteren Ausbauarbeiten mehr stattfinden sollen. Da das Projekt vor der Fertigstellung abgebrochen wurde, betraf der Anspruch die sogenannte Primärschuld auf eine mangelfreie Werkerbringung. Damit ist die ursprüngliche Vertragspflicht gemeint, die Leistung von Anfang an fehlerfrei abzuliefern, bevor überhaupt über spätere Mängelansprüche wie Schadensersatz gestritten wird.
Praxis-Hinweis: Der Baustopp als Auslöser
Der entscheidende Hebel für den Verjährungsbeginn war hier die schriftliche Mitteilung der Bauherrin, das Projekt einzustellen. Wenn Sie Ihrem Architekten gegenüber offiziell erklären, dass keine weiteren Arbeiten mehr stattfinden sollen, ersetzt dieser „Baustopp“ die sonst übliche Fertigstellung als Anknüpfungspunkt für die Verjährung. Prüfen Sie Ihre Korrespondenz: Jede klare Ansage, die Leistungen des Architekten nicht mehr in Anspruch zu nehmen, kann die dreijährige Frist in Gang setzen – selbst wenn das Gebäude noch eine Baustelle ist.
Redaktionelle Leitsätze
- Wird ein Bauvorhaben vor der Fertigstellung und ohne Abnahme durch einen erklärten Baustopp endgültig eingestellt, gilt für Ansprüche gegen den Architekten nicht die fünfjährige Verjährungsfrist des Werkvertragsrechts, sondern die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, da das Vertragsverhältnis im Primärstadium verbleibt und ausschließlich die ursprüngliche Primärschuld auf mangelfreie Leistungserbringung betroffen ist.
- Die Verjährung des Primärleistungsanspruchs beginnt nicht erst mit der Fertigstellung des Bauwerks oder der Abnahme, sondern setzt lediglich die Kenntnis des Auftraggebers von den anspruchsbegründenden Umständen voraus; ein schriftlich erklärter Baustopp durch einen anwaltlich vertretenen Auftraggeber löst den Verjährungsbeginn zum Ende des laufenden Kalenderjahres aus.
- Die durch ein selbständiges Beweisverfahren bewirkte Hemmung der Verjährung endet mit der letzten Verfahrenshandlung; die anschließende sechsmonatige Ablaufhemmung nach § 204 Abs. 2 BGB muss zwingend durch Erhebung der Hauptsacheklage genutzt werden, da ein späterer Klageneingang die Verjährung nicht mehr hemmt und zum vollständigen Verlust der Ansprüche führt.

Beweisverfahren: Wann die 6-monatige Nachfrist abläuft
Ein selbständiges Beweisverfahren führt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB zur Hemmung der Verjährung. In diesem Verfahren stellt ein vom Gericht beauftragter Gutachter Baumängel offiziell fest, um Beweise zu sichern, noch bevor ein eigentlicher Prozess beginnt. Für den Zeitraum dieser Hemmung steht der Fristablauf rechtlich still. Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 BGB exakt sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens oder der letzten Verfahrenshandlung.
Notieren Sie sich das Datum der letzten Handlung im Beweisverfahren, etwa den Eingang des Gutachtens oder den Termin der Sachverständigenanhörung. Ab diesem Tag haben Sie exakt sechs Monate Zeit, um die Hauptsacheklage zu erheben und die Verjährung endgültig zu verhindern. Die Hauptsacheklage ist das eigentliche Gerichtsverfahren, in dem Sie Ihre Forderungen – etwa auf Zahlung von Schadensersatz – endgültig durchsetzen.
Wie sich diese rechtliche Pause auf die Fristenberechnung auswirkt, zeigte der Verlauf des vorgeschalteten Gutachterstreits zwischen der Bauherrin und dem Architekten. Die Auftraggeberin hatte ein selbständiges Beweisverfahren (Az. 54 OH 925/20) durch einen Antrag vom 26. März 2020 eingeleitet. In diesem Verfahren stellte ein Sachverständiger diverse Mängel fest, unter anderem an den Durchdringungen des Abgassystems, an Sanitärlüftern sowie fehlende statische Nachweise für die Fassadenbefestigung. Die Hemmung der Verjährung endete laut den Richtern mit der mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 13. Oktober 2021. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen sechsmonatigen Ablaufhemmung errechnete das Gericht das endgültige Verjährungsende auf den 19. Januar 2024.
Warum ohne Abnahme nur drei Jahre Verjährungsfrist gelten
Wenn keine Abnahme nach § 640 BGB erfolgt ist, befindet sich das Vertragsverhältnis weiterhin im sogenannten Primärstadium. Das ist der Zeitraum, in dem der Architekt seine Leistung noch „schuldet“ und der Vertrag noch nicht durch eine Abnahme als im Wesentlichen erfüllt gilt. In diesem Stadium geht es rechtlich nicht um Mängelrechte nach § 634 BGB (wie etwa Preisminderung), sondern um die ursprüngliche Primärschuld auf eine mangelfreie Leistung. Der Erfüllungsanspruch entsteht dabei nicht erst mit der vollständigen Fertigstellung des Bauwerks.
In der gerichtlichen Auseinandersetzung versuchte die Auftraggeberin vergeblich, sich auf eine fehlende Abnahme zu berufen, um den Verjährungsbeginn hinauszuzögern. Sie argumentierte, dass die Frist erst mit der Abnahme oder der Fertigstellung des Gebäudes beginnen könne. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Baumaßnahme durch das Schreiben vom 1. Juni 2018 endgültig eingestellt wurde, noch bevor das Dach überhaupt fertiggestellt war. Ein von der Gegenseite vorgelegtes Dokument, das als „Abnahmeprotokoll“ bezeichnet wurde, verwarfen die Richter. Dieses Papier betraf lediglich das Verhältnis zu einem beteiligten Drittunternehmen und nicht den Vertrag zwischen der Bauherrin und dem Architekten. Auch ein Verweis der Bauherrin auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs lief ins Leere, da es dort um den Verzug eines Bauunternehmers ging und nicht um einen endgültigen Baustopp.
Es kann aber nicht sein, dass die Klägerin in diesem Fall besser gestellt wird als im Falle einer Abnahme und überhaupt keine (!) Verjährungsfrist anläuft. – so das Landgericht Landshut
Praxis-Hürde: Die 3-Jahres-Falle
Viele Bauherren wiegen sich in Sicherheit, weil sie auf die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke vertrauen. Das Urteil verdeutlicht jedoch: Solange keine Abnahme erfolgt ist, befinden Sie sich im „Primärstadium“. Hier gilt nicht die fünfjährige Spezialfrist, sondern die regelmäßige Verjährung von nur drei Jahren. Wer auf eine Abnahme wartet, die wegen eines Projektabbruchs nie kommt, riskiert, dass seine Ansprüche bereits nach drei Jahren unbemerkt verjähren.
Fristberechnung: Warum die Klage im Landshuter Fall scheiterte
Die Berechnung der Verjährung umfasst die dreijährige Grundfrist sowie die exakte Dauer sämtlicher Hemmungstatbestände. Um die Verjährung erneut zu hemmen, muss eine Klageerhebung zwingend vor Ablauf der errechneten Frist erfolgen. Maßgeblich für den rechtzeitigen Eingang ist dabei der Prüfvermerk des Gerichts oder die offizielle Zustellung.
Reichen Sie Ihre Klage mindestens zwei Wochen vor Fristablauf ein. Da für die Hemmung der Eingangsstempel des Gerichts entscheidend ist, riskieren Sie bei einer Einreichung am letzten Tag den Verlust Ihrer Ansprüche durch Postverzögerungen.
Klageabweisung: 171.000 Euro wegen Fristversäumnis verloren
Bei der Überprüfung der Fristen zeigte sich, dass die Auftraggeberin den entscheidenden Stichtag verpasst hatte. Die Verjährung wäre regulär am 31. Dezember 2021 abgelaufen, verschob sich aber durch das zwischenzeitliche Beweisverfahren auf den 19. Januar 2024. Die Klage der Bauherrin wurde jedoch erst mit einem Schriftsatz vom 12. Februar 2024 erhoben und ging laut Prüfvermerk am 27. Februar 2024 bei Gericht ein. Da diese Schritte zu spät erfolgten, wies das Gericht die Klage ab. Die geforderten 171.015,39 Euro waren wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzbar.
Warum die Klägerin nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens 2 1/4 Jahre zuwartete, um Klage zu erheben, erschließt sich nicht. Die Klageschrift umfasst lediglich sieben Seiten. – so das Landgericht Landshut
Sowieso-Kosten: Abgrenzung bei unfertigen Gewerken
Bei Bauprojekten muss rechtlich streng zwischen echten Mängelbeseitigungskosten und sogenannten Sowieso-Kosten unterschieden werden. Diese Sowieso-Kosten, oft auch als Fertigstellungskosten bezeichnet, sind Aufwendungen, die auch bei einer von Anfang an mangelfreien Planung zwingend angefallen wären.
Diese finanzielle Abgrenzung führte im Streit um das unfertige Dach zu weiteren Diskussionen zwischen den Parteien. Der beklagte Architekt wandte im Verfahren ein, die Bauherrin vermische den bloßen Zustand eines unfertigen Dachs mit echten Mängeln. Zudem fielen einige der festgestellten Probleme gar nicht in seinen Verantwortungsbereich, sondern in den des Fachplaners für Haustechnik. Es fehlte seiner Ansicht nach an einer sauberen Trennung zwischen den Kosten für die reine Fertigstellung und den Kosten für die Beseitigung tatsächlicher Planungsfehler. Das Gericht musste diese komplexe Unterscheidung letztlich jedoch nicht mehr abschließend prüfen. Da die Ansprüche bereits verjährt waren, kam es auf die genaue Zusammensetzung der Baukosten nicht mehr an.
Fazit: Das bedeutet das Urteil für Bauherren
Die Entscheidung des Landgerichts Landshut ist zwar ein erstinstanzliches Urteil, bestätigt aber die gefestigte Rechtsprechung zur Verjährungsfalle bei Projektabbrüchen. Erstinstanzlich bedeutet, dass es die erste Entscheidung in diesem Fall ist, gegen die theoretisch noch Berufung eingelegt werden kann. Sie ist auf alle Architektenverträge übertragbar, die vor der vollständigen Abnahme beendet werden. In diesen Fällen müssen Sie zwingend innerhalb der kurzen dreijährigen Regelverjährung handeln. Vertrauen Sie niemals auf die übliche fünfjährige Frist für Bauwerke, wenn das Projekt vorzeitig gestoppt wurde, da Sie sonst – wie die Klägerin in diesem Fall – trotz nachgewiesener Mängel leer ausgehen.
Checkliste: So verhindern Sie die Verjährungsfalle
Prüfen Sie sofort, ob Sie die Arbeiten an Ihrem Bauprojekt offiziell eingestellt oder den Vertrag vorzeitig beendet haben. Falls ja, rechnen Sie ab diesem Datum drei Jahre zum Jahresende hinzu. Liegt dieser Termin in der Vergangenheit oder steht er kurz bevor, müssen Sie umgehend Klage erheben, da die fünfjährige Gewährleistungsfrist hier nicht greift.
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Experten Kommentar
Die größte Gefahr lauert paradoxerweise oft nach einem erfolgreichen Gutachten. Wenn das selbständige Beweisverfahren die Mängel schwarz auf weiß bestätigt, fühlen sich viele Bauherren als sichere Sieger. Sie beginnen dann endlose außergerichtliche Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Architekten, die das Spiel genüsslich in die Länge zieht.
Genau hier schnappt die Falle zu, denn solche Vergleichsgespräche hemmen die strengen Fristen nach einem Beweisverfahren oft nicht rechtssicher. Ich rate dringend dazu, sich von einem positiven Gutachten nicht einlullen zu lassen. Sobald das Papier auf dem Tisch liegt, muss der Entwurf für die Hauptsacheklage eigentlich schon geschrieben sein.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt für mich die fünfjährige Verjährungsfrist auch dann, wenn mein Gebäude nie fertiggestellt wurde?
NEIN, bei einem vorzeitigen Baustopp ohne Abnahme gilt nicht die fünfjährige Bauwerksfrist, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Ohne eine Abnahme des Werks verbleibt der Vertrag rechtlich im Primärstadium, weshalb die kurze Regelverjährung gemäß § 195 BGB zwingend Anwendung findet.
Die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke setzt rechtlich zwingend eine Abnahme voraus, da erst dieser Akt den Übergang von der Erfüllungsphase in das Gewährleistungsstadium markiert. Wenn ein Projekt vorzeitig abgebrochen wird, schuldet der Architekt weiterhin die ursprüngliche mangelfreie Leistung, was Juristen als Primärschuld (die ursprüngliche Vertragspflicht) bezeichnen. Da in diesem Stadium noch keine Mängelansprüche im Sinne des speziellen Werkvertragsrechts entstanden sind, unterliegt der Anspruch auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung der allgemeinen dreijährigen Frist. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln oder dem Baustopp erlangt hat. Ein Zuwarten auf eine Fertigstellung, die faktisch nicht mehr erfolgt, führt daher regelmäßig zum endgültigen Verlust sämtlicher Regressansprüche gegen die Planungsbeteiligten.
Beginnt die Verjährung meiner Ansprüche bereits, wenn ich dem Architekten einen Baustopp mitteile?
JA. Die schriftliche Mitteilung über einen endgültigen Baustopp kann den Beginn der Verjährungsfrist bereits vor der Fertigstellung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres auslösen. Damit gilt der ursprüngliche Leistungsanspruch auf eine mangelfreie Planung rechtlich als fällig.
Rechtlich gesehen ersetzt die ausdrückliche Einstellungserklärung den üblichen Anknüpfungspunkt der Fertigstellung oder Abnahme für den Beginn des Fristlaufs. Da das Vertragsverhältnis durch den Abbruch im sogenannten Primärstadium verbleibt, schuldet der Architekt lediglich die mangelfreie Erbringung der bis dahin vereinbarten Leistungen. Diese Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von lediglich drei Jahren gemäß § 195 BGB, die mit dem Schluss des betreffenden Kalenderjahres beginnt. Ohne eine rechtzeitige Klageerhebung oder ein selbständiges Beweisverfahren verfallen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Mängelbeseitigung nach Ablauf dieser Zeitspanne unwiderruflich.
Die fünfjährige Gewährleistungsfrist für Bauwerke greift hier nicht, da ohne eine förmliche Abnahme nur die kurze Regelverjährung Anwendung findet. Prüfen Sie daher Ihre Korrespondenz genau, um diese Frist nicht unbewusst verstreichen zu lassen.
Muss ich die Klage sofort einreichen, wenn das Gutachten des Sachverständigen vorliegt?
NEIN, eine sofortige Einreichung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch müssen Sie die gesetzliche Nachfrist von exakt sechs Monaten nach Abschluss des Verfahrens strikt einhalten. Nach Vorliegen des Gutachtens oder der letzten mündlichen Anhörung beginnt diese kritische Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage.
Ein selbständiges Beweisverfahren hemmt die Verjährung Ihrer Ansprüche gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nur vorübergehend für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens. Sobald die letzte Verfahrenshandlung erfolgt ist, etwa durch die Zustellung des schriftlichen Gutachtens oder eine ergänzende Befragung des Sachverständigen, endet dieser Stillstand der Verjährungsuhr. Nach § 204 Abs. 2 BGB haben Sie ab diesem Zeitpunkt genau sechs Monate Zeit, um die eigentliche Klage bei Gericht einzureichen und so Ihre Ansprüche dauerhaft zu sichern. Werden diese sechs Monate überschritten, tritt die Verjährung unmittelbar ein, selbst wenn das Gutachten die Mängel zweifelsfrei belegt hat.
Beachten Sie jedoch, dass die Frist bereits vor der Zustellung des Gutachtens enden kann, wenn das Gericht das Verfahren anderweitig für beendet erklärt oder die Parteien es nicht weiter betreiben. Ermitteln Sie daher stets das exakte Datum der letzten förmlichen Handlung im Protokoll.
Verliere ich meine Ansprüche, wenn ich Baumängel erst Jahre nach dem Baustopp entdecke?
JA, Ansprüche können bereits drei Jahre nach einem Baustopp verjähren, selbst wenn Mängel erst später entdeckt werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB bereits mit dem Schluss des Jahres der Kenntniserlangung. Ein Baustopp löst hierbei eine sofortige Prüfungspflicht aus.
Da bei einem vorzeitigen Projektabbruch meist keine förmliche Abnahme (§ 640 BGB) erfolgt, verbleibt das Vertragsverhältnis rechtlich im sogenannten Primärstadium. In dieser Phase schuldet der Vertragspartner noch die mangelfreie Erfüllung der ursprünglichen Leistungspflicht, weshalb nicht die fünfjährige Spezialfrist für Bauwerke, sondern die kurze Regelverjährung nach § 195 BGB greift. Das Landgericht Landshut bestätigte kürzlich, dass ein schriftlich erklärter Baustopp diese Frist in Gang setzt, sofern der Bauherr die Mängel hätte erkennen können. Werden Schäden wie Feuchtigkeit erst nach Ablauf dieser drei Jahre bemerkt, ist die Durchsetzung von Schadensersatz rechtlich meist ausgeschlossen. Dokumentieren Sie daher jeden Verdacht sofort schriftlich, um den exakten Fristbeginn rechtssicher bestimmen zu können.
Eine Verlängerung der Frist ist nur durch Hemmung möglich, etwa durch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Nach dessen Abschluss verbleibt jedoch lediglich eine kurze Nachfrist von sechs Monaten für die endgültige Klageerhebung.
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Das vorliegende Urteil
LG Landshut – Az.: 54 O 592/24 – Urteil vom 24.04.2026
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