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Das Wichtigste im Überblick
Das LG Stuttgart entschied am 06.10.2026 (7 O 6/26): Der Sanitärbetrieb konnte vom Gebäudeeigentümer keine Zahlung für die Arbeiten verlangen, weil dieser den Betrieb nicht beauftragt hatte. Das Urteil klärt nicht, ob der Sanitärbetrieb Geld vom Sanierungskoordinator verlangen kann.
- Angebote an Koordinator: Beide Angebote gingen an den Sanierungskoordinator; eine Erlaubnis, für den Eigentümer Verträge abzuschließen, war nicht belegt.
- Baubesprechung genügt nicht: Die gemeinsame Abstimmung der Arbeiten zeigte keine Bestellung durch den Eigentümer.
- Teilzahlung vor Fertigstellung: Sie kann ohne endgültige Bestätigung fällig sein, braucht aber einen Vertrag.
- Gesamtrechnung: Der Koordinator berechnete Sanitärarbeiten als Teil der Sanierung, die er mit dem Eigentümer abwickelte.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Stuttgart
- Datum: 06.10.2026
- Aktenzeichen: 7 O 6/26
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Handwerkerverträge, Vertretung bei Verträgen, Bezahlung von Bauarbeiten
- Streitwert: 11.601,13 €
- Wichtig für: Sanitärbetriebe und Gebäudeeigentümer bei Sanierungen
LG Stuttgart verneint Werkvertrag über Sanitärarbeiten nach Wasserschaden
Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 06.10.2026 (Az. 7 O 6/26) die Klage vollständig abgewiesen, mit der ein Sanitärunternehmer 11.601,13 € als Abschlagszahlung verlangte. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass zwischen ihm und der Verklagten ein Werkvertrag zustande gekommen war. Auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht ergab sich kein unmittelbarer Anspruch. Der Handwerker trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Mann betreibt einen Sanitär- und Heizungsbetrieb. Bei der Sanierung eines wassergeschädigten Wohngebäudes koordinierte S. die Einbindung verschiedener Handwerksunternehmen. Ob er dabei im Namen und auf Rechnung der Verklagten oder in eigenem Namen handelte, war zwischen den Parteien streitig. Am 25.02.2025 erstellte der Handwerker ein an die Firma P gerichtetes Angebot über Sanitärarbeiten zu 12.801,90 € brutto. Am 17.06.2025 folgte ein ebenfalls an die Firma P gerichtetes Nachtragsangebot über 11.601,13 € brutto. Es umfasste unter anderem Sanitärgegenstände, Installationsmaterial, eine Raumentlüftung, eine Duschwanne und Montagearbeiten am 16., 17. und 18.06.2025.
Vom 16. bis 18.06.2025 führte der Handwerker die Arbeiten aus. Am 24.06.2025 stellte er der Verklagten dafür eine „1. Abschlagsrechnung“ über 11.601,13 € aus. Nach seinem eigenen Vortrag standen damals noch Restarbeiten aus, insbesondere die Fertigmontage von Toilette und Waschbecken im Untergeschoss. Er mahnte die Verklagte am 03.09.2025 und ließ sie am 15.09.2025 anwaltlich erneut zur Zahlung auffordern.
Vor Gericht verlangte er die 11.601,13 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2025 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 656,30 €. Er behauptete, S. habe die Angebote für die Verklagte angenommen. Die Verklagte bestritt jeden Vertragsschluss und eine Vollmacht des S.; hilfsweise rügte sie Mängel. Dem S. verkündete der Handwerker mit der Anspruchsbegründung vom 26.01.2026 den Streit, um sich für den Fall eines fehlenden Vertrags Ansprüche gegen ihn offenzuhalten. Das Gericht vernahm S. am 15.09.2026 als Zeugen und hörte beide Parteien informatorisch an.
Redaktionelle Leitsätze
- Die bloße Teilnahme an Baubesprechungen sowie die rein technische und organisatorische Abstimmung über auszuführende Arbeiten genügen für sich genommen nicht für das Zustandekommen eines Werkvertrags.
- Die Übertragung koordinierender Aufgaben bei der Abwicklung eines Bauvorhabens begründet für sich genommen keine rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Abschluss von Werkverträgen im Namen des Bauherrn.
- Erbringt ein Handwerker Leistungen im Rahmen einer von einem Dritten als Gesamtprojekt koordinierten und abgerechneten Baumaßnahme, scheiden unmittelbare Ansprüche gegen den Bauherrn aus Bereicherungsrecht oder Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig aus.
Warum die Absprachen vor Ort keinen Werkvertrag mit der Verklagten begründeten
Die Absprachen reichten nicht, weil sich aus den Angeboten und den Gesprächen auf der Baustelle keine auf Vertragsschluss gerichtete Erklärung der Verklagten ergab. Die Klage war zulässig, aber unbegründet. Nach der Beweisaufnahme war das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO nicht überzeugt, dass ein Werkvertrag über die mit der Abschlagsrechnung vom 24.06.2025 abgerechneten Arbeiten zustande gekommen war. Der Anspruch aus §§ 631 Abs. 1, 632a Abs. 1 BGB bestand daher nicht.
Wer Rechte aus einem Vertrag herleitet, muss dessen Abschluss darlegen und beweisen, einschließlich der Willenserklärungen der Personen, die berechtigt und verpflichtet werden sollen. Die bloße Entgegennahme oder das Wollen einer Werkleistung genügt nicht für einen konkludenten Vertragsschluss. Nötig sind weitere Umstände, aus denen sich nach §§ 133, 157 BGB ein Bindungswille ergibt. Das Gericht verwies dazu unter anderem auf BGH, Urteil vom 10.04.1997 – VII ZR 211/95 – und OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025 – 5 U 102/23.
Technische Abstimmung auf der Baustelle ersetzt keine Vertragserklärung
Eine unmittelbare Annahme der Angebote durch die Verklagte hatte es nicht gegeben. Beide Angebote waren an S. beziehungsweise dessen Unternehmen gerichtet. Das Angebot vom 25.02.2025 trug seine Anschrift und war unmittelbar an ihn adressiert, das Nachtragsangebot vom 17.06.2025 ebenso.
Auch die Baubesprechung im Juni 2025 belegte keinen Vertragsschluss. Aufgrund der Aussage des Zeugen S. hielt das Gericht für erwiesen, dass die Verklagte an der Besprechung teilnahm, das Objekt gemeinsam mit dem Handwerker und S. beging und die auszuführenden Arbeiten erörterte. Die Beweisaufnahme ergab aber keine konkrete, auf einen Vertragsschluss gerichtete Erklärung von ihr. Diese technische und organisatorische Abstimmung begründete für sich genommen keinen rechtsgeschäftlichen Vertrag.
Die Unsicherheit des Handwerkers über den Zahlenden spricht gegen einen festen Vertragspartner
Bei seiner Anhörung bestätigte der Handwerker, dass die Angebote zunächst an S. gegangen waren und S. sein Ansprechpartner gewesen sei. Für ihn sei zwar klar gewesen, dass die Verklagte Auftraggeberin sei. Darüber gesprochen worden sei aber nicht. Maßgeblich sei für ihn gewesen, dass entweder die Verklagte oder S. zahle.
Das Gericht wertete das als Ausdruck seiner eigenen Vorstellung, wem die wirtschaftliche Belastung am Ende zufallen werde, nicht als Wahrnehmung einer eindeutigen Erklärung zur Person des Vertragspartners. Dass es ihm gleichgültig war, ob die Verklagte oder S. zahlte, sprach gegen einen klar erkennbaren Vertragspartner. Seine Annahme, S. habe die Angebote mit der Verklagten abgestimmt und sei zur Annahme in ihrem Namen berechtigt, beruhte nach seiner eigenen Anhörung nicht auf einer ausdrücklichen Erklärung über die Person des Auftraggebers.
Die spätere Rechnungsadressierung ändert den Vertragspartner nicht
Der Handwerker meinte, die Adressierung der Angebote an S. stehe einem Vertrag mit der Verklagten nicht entgegen. Das Gericht sah das anders. Dass er seine Abschlagsrechnung vom 24.06.2025 an die Verklagte richtete, bestimmte nicht rückwirkend, wer Vertragspartner geworden war.
Warum der Koordinator keine Vertretungsmacht für die Auftragserteilung besaß
Eine Abschlussvollmacht des S. ließ sich nicht beweisen, und die bloße Koordination von Handwerkern begründet nach den vom Gericht herangezogenen Maßstäben keine solche Vollmacht. Beruft sich eine Partei auf einen Vertragsschluss durch einen Vertreter, muss sie die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 BGB und grundsätzlich die Vertretungsmacht darlegen und beweisen.
Koordinierende Aufgaben enthalten keine Abschlussvollmacht
Der Zeuge S. erklärte ausdrücklich, von der Verklagten keine Vollmacht erhalten zu haben, die Angebote vom 25.02.2025 und 17.06.2025 anzunehmen. Andere Tatsachen, die eine stillschweigende Bevollmächtigung belegt hätten, waren nicht bewiesen. Der Handwerker hatte vorgetragen, S. habe als Koordinator und Ansprechpartner für die Verklagte gehandelt. Das Gericht erklärte dessen Tätigkeiten aber organisatorisch: Er koordinierte Handwerker, nahm Angebote entgegen, bestimmte Termine und hatte Schlüssel zum Objekt. Ohne weitere Umstände ergab sich daraus keine Abschlussvollmacht bewiesen werden konnte.
Die Einschaltung als Planer, Bauleiter oder Projektsteuerer begründet nach der vom Gericht angeführten Rechtsprechung für sich genommen keine umfassende Vollmacht zum Abschluss von Werkverträgen. Für Architekten verwies es auf BGH, Urteil vom 02.03.1972 – VII ZR 143/70 – und OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.1994 – 9 U 320/93. Für die Aufgaben eines Projektsteuerers nannte es BGH, Urteil vom 10.06.1999 – VII ZR 215/98 – und OLG Hamburg, Urteil vom 01.04.2026 – I CC 2/25.
Ohne frühere Vorgänge fehlt ein zurechenbarer Rechtsschein
Der Handwerker berief sich außerdem auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Maßgeblich waren die Umstände bei oder vor Vertragsschluss (LG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2017 – 1 S 50/16).
Das Gericht erörterte auch die zum Teil vertretene Ansicht, bei kleineren Bauvorhaben könne unter besonderen Umständen aus der umfassenden Einschaltung eines Architekten ein Rechtsschein für die Vergabe einzelner Arbeiten folgen. Hier genügte das nicht. Der Handwerker zeigte keinen früheren Fall auf, in dem S. mit Kenntnis der Verklagten einen Vertrag in deren Namen geschlossen hatte. Dass er von der Beteiligung der Verklagten am Vorhaben wusste und S. sein Ansprechpartner war, reichte nicht aus.
Auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 14.01.1966 – 2 U 69/65) verlangt einen dem Bauherrn zurechenbaren Rechtsschein und schutzwürdiges Vertrauen. Daran fehlte es, denn der Handwerker selbst hatte keine eindeutige Vorstellung davon, ob die Verklagte oder S. sein Vertragspartner war.
Eine Genehmigung durch die Verklagte lag nicht vor
Ein ohne Vertretungsmacht geschlossenes Geschäft kann nach §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden. Dafür muss sich aus dem Verhalten unter Berücksichtigung aller Umstände der Wille ergeben, das zunächst schwebend unwirksame Geschäft für und gegen sich gelten zu lassen. Das war nicht festzustellen. Die Verklagte hatte weder auf die Rechnung gezahlt noch die Forderung anerkannt und den Vertragsschluss vorprozessual wie im Rechtsstreit bestritten.
Der Hinweis des Handwerkers auf eine mögliche Haftung des S. wegen fehlender Vertretungsmacht änderte daran nichts. Gegenstand des Rechtsstreits war allein sein Anspruch gegen die Verklagte.
Warum Bereicherungsansprüche und Geschäftsführung ohne Auftrag an den Leistungsbeziehungen scheiterten
Die Sanitärarbeiten waren Teil einer von S. organisierten und als Gesamtmaßnahme abgerechneten Sanierung, die in einer eigenen Leistungsbeziehung zwischen S. und der Verklagten stand. Ein unmittelbarer Anspruch des Handwerkers gegen die Verklagte hätte nach Auffassung des Gerichts diese Zuordnung umgangen.
Bei tatsächlich erbrachten Bauleistungen können trotz fehlenden Werkvertrags unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB oder §§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB bestehen. Das Gericht verwies dazu auf BGH, Urteile vom 30.09.1993 – VII ZR 178/91 –, vom 26.04.2001 – VII ZR 222/99 – und vom 27.11.2003 – VII ZR 53/03 (BGHZ 157, 102). Im Dreiecksverhältnis zählen für die bereicherungsrechtliche Zuordnung aber die bestehenden Leistungsbeziehungen. Es genügt nicht, allein darauf abzustellen, wessen Vermögensgegenstand durch die Leistung verbessert wurde (BGH, Urteil vom 05.10.1961 – VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30).
Nach außen trat der Handwerker gegenüber S. auf
Die geschäftliche Beziehung des Handwerkers war nach außen zunächst zu S. hervorgetreten. S. hatte ihn zur Angebotserstellung aufgefordert, war Adressat beider Angebote und hatte ihm den Beginn der Ausführung mitgeteilt. Der Handwerker selbst bezeichnete S. als seinen Ansprechpartner. Ein Handeln des S. im Namen der Verklagten war für ihn nach eigener Darstellung nicht aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung erkennbar. Ein nicht erkennbar hervorgetretener Wille, für einen anderen zu handeln, bleibt nach § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich.
Die Gesamtrechnung des S. über 42.899,50 € belegt die Beziehung zur Verklagten
Am 15.07.2025 stellte S. unter seinem Geschäftsnamen P eine Rechnung über insgesamt 42.899,50 € brutto aus. Sie rechnete die Sanierung gewerkübergreifend ab. Unter Position 5 enthielt sie eine Sanitärinstallation für Frisch- und Abwasser einschließlich Anpassung und Dichtigkeitsprüfung von Rohrleitungen zu einem Pauschalpreis von 4.500,00 € netto. Als Leistungszeitraum war der 11.06.2025 bis 14.07.2025 angegeben.
Nach übereinstimmenden Angaben der Verklagten und des Zeugen entsprach der Rechnungsbetrag der für den Versicherungsfall maßgeblichen Summe. Das passte zur Darstellung der Verklagten: Sie habe die Sanierung im Verhältnis zu S. als Gesamtprojekt verstanden und nicht selbst gesonderte Werkverträge mit den von ihm hinzugezogenen Handwerkern schließen wollen. Für die eigene Leistungsbeziehung sprachen neben ihren Angaben auch die Aussage des Zeugen zum Umfang des Gesamtprojekts.
Wie dieses Rechtsverhältnis genau einzuordnen ist, ließ das Gericht offen. Nach den festgestellten Umständen durfte die Verklagte die von S. organisierten Handwerkerleistungen jedenfalls als Leistungen im Rahmen dieser Beziehung verstehen.
Kein Durchgriff auf die Verklagte und keine Übertragung der BGH-Entscheidung von 2001
Der Handwerker sah die Verklagte durch die ausgeführten Arbeiten bereichert und hielt auch die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag für gegeben. Das Gericht verwarf dies. Ein Unternehmer, der aufgrund einer entgeltlich geregelten Vertragsbeziehung mit einem Dritten tätig wird, kann den mittelbar Begünstigten grundsätzlich nicht zusätzlich aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Vergütung in Anspruch nehmen. Sonst würden die durch die Vertragsbeziehungen festgelegten Risiken nachträglich verlagert (BGH, Urteil vom 21.10.2003 – X ZR 66/01).
Die BGH-Entscheidung vom 26.04.2001 (VII ZR 222/99) führte zu keinem anderen Ergebnis. Dort ging es um rechtsgrundlos auf dem Grundstück des Bauherrn erbrachte Arbeiten, die dessen eigener Planung entsprachen und von ihm entgegengenommen und genutzt wurden. Hier waren die Leistungen dagegen Teil einer von S. organisierten und als Gesamtmaßnahme abgerechneten Sanierung.
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Ein Bauherr lässt einen Wasserschaden von einem Koordinator als Gesamtprojekt abwickeln, der gewerkübergreifend abrechnet und dafür Handwerker hinzuzieht. Nach der Argumentation des Landgerichts spräche dann viel dafür, dass sich ein Handwerker zunächst an seinen Ansprechpartner halten muss, statt den Bauherrn unmittelbar aus Bereicherungsrecht in Anspruch zu nehmen. Das hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.
Warum Abschlagsfragen und Mängelvorwürfe für das Gericht nicht mehr zählten
Weil ein Anspruch gegen die Verklagte schon mangels Vertragsschlusses und mangels unmittelbarer Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht ausschied, waren die Streitfragen zu Abnahme und Mängeln nicht mehr entscheidungserheblich.
Eine Abschlagsforderung braucht keine Abnahme
Der Handwerker hielt eine Abnahme für die Abschlagsforderung für entbehrlich. Die Verklagte meinte dagegen, ein Abschlag nach § 632a BGB setze eine Abnahme voraus. Das Gericht stellte klar, dass die Abschlagsforderung keine Abnahme voraussetzt. Abschlagszahlungen sind ihrem Wesen nach vorläufige Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen und von der Abnahme unabhängig. § 632a Abs. 1 BGB knüpft an den Wert der erbrachten und vertragsgemäß geschuldeten Leistungen an. Bis zur Abnahme bleibt die Beweislast für die Vertragsgemäßheit beim Unternehmer (Halfmeier/Hannamann, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 632a Rn. 9 f., 13).
Dem Handwerker half das nicht, denn es fehlte bereits an einer Bestellung durch die Verklagte und damit an einem Vertrag zwischen den Parteien. Der Einwand der Verklagten änderte am Ergebnis ebenfalls nichts.
Behauptete Mängel mussten nicht begutachtet werden
Der Handwerker hatte seine Leistungen als mangelfrei bezeichnet. Die zuletzt gerügten Mängel beträfen überwiegend andere Gewerke. Die Fertigmontage im Untergeschoss sei wegen der Nichtzahlung der Abschlagsrechnung und noch nicht abgeschlossener Vorarbeiten anderer Gewerke unterblieben.
Die Verklagte hatte hilfsweise Umfang und Qualität der Arbeiten beanstandet. Mit Schriftsatz vom 10.09.2026 trug sie eine Vielzahl von Mängeln und Beschädigungen vor und verwies insbesondere auf das Anlagenkonvolut B 2 sowie die Anlagen B 3 und B 4. Über diese Mängel und den Wert der erbrachten Leistungen musste das Gericht nicht entscheiden. Deshalb holte es auch kein Sachverständigengutachten ein.
Kosten, Nebenforderungen und offene Ansprüche gegen den Koordinator
Mangels Hauptforderung standen dem Handwerker weder die geltend gemachten Verzugszinsen noch die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 656,30 € zu. Die Kostenentscheidung zu seinen Lasten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Den Streitwert setzte das Gericht nach §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 11.601,13 € fest. Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten blieben als Nebenforderungen außer Ansatz.
Ob und in welcher Höhe dem Handwerker Ansprüche gegen S. zustanden, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits und bedurfte keiner Entscheidung. Das Urteil betrifft nur die Parteien dieses Verfahrens. Für ähnlich gelagerte Fälle, in denen ein Koordinator Handwerker einbindet und gewerkübergreifend abrechnet, kann es als Orientierung dienen.
Unsere Einschätzung
Für Handwerkeraufträge nach einem Wasserschaden, die ein Koordinator als Gesamtprojekt bündelt, zieht diese Entscheidung des Landgerichts Stuttgart eine klare Linie: Technische Abstimmung vor Ort ersetzt keinen Vertrag mit dem Eigentümer. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich eine ausdrückliche Erklärung zum Vertragspartner belegen lässt, denn die spätere Rechnungsadresse kann die fehlende Beauftragung nicht heilen.
Ob dem Handwerker stattdessen Ansprüche gegen den Koordinator zustehen, musste das Gericht nicht entscheiden, weil nur die Eigentümerin verklagt war. Wir halten diese Sperre gegenüber Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag, also den gesetzlichen Auffangansprüchen ohne Vertrag, für konsequent, auch wenn sie hart wirkt: Wo ein eigenes Auftragsverhältnis zum Mittelsmann besteht, lässt sich die Vergütung nicht beim Eigentümer durchreichen.
Wessen Namen auf dem Angebot stand, entschied über den Vertragspartner
Beide Angebote und das Nachtragsangebot trugen die Anschrift des Koordinators, nicht die der Eigentümerin, und auch bei der gemeinsamen Besprechung auf der Baustelle fiel keine ausdrückliche Erklärung darüber, wer Vertragspartner werden sollte. Hätte der Handwerker sein Angebot von Anfang an direkt an die Eigentümerin gerichtet oder hätte diese bei der Besprechung erklärt, selbst Auftraggeberin zu sein, wäre die Beweislage anders zu beurteilen gewesen.
Wie es bei einem ähnlich gelagerten Fall liegen könnte, hängt von mehreren Punkten ab, die sich meist erst aus den vorhandenen Unterlagen und Gesprächen ergeben. Falls das Angebot von Anfang an direkt an den Eigentümer adressiert war oder dieser ausdrücklich als Auftraggeber auftrat, könnte das für einen eigenen Vertragsschluss sprechen.
Falls der Koordinator dagegen schon früher erkennbar im Namen des Eigentümers Verträge abgeschlossen hat und dieser das wissentlich geschehen ließ, könnte das für eine Duldungsvollmacht sprechen – wobei schon in diesem Fall die bloße Koordination allein nicht ausreichte. Selbst wenn eine solche Vollmacht vorliegen könnte, bleibt offen, ob der Koordinator daneben eine eigene, abgegrenzte Leistungsbeziehung zum Eigentümer unterhielt, die eine unmittelbare Zuordnung der Handwerkerleistung ausschließen könnte.
In den eigenen Unterlagen kann sich zeigen:
- Adressat des ursprünglichen Angebots und etwaiger Nachträge
- Schriftliche Erklärung oder Nachricht, aus der sich ergibt, wer als Auftraggeber auftrat
- Rechnung eines Koordinators oder Generalunternehmers, die dieselben Arbeiten bereits gewerkübergreifend abrechnet
Der Hebel liegt hier oft nicht in der Qualität der ausgeführten Arbeiten, sondern in der Frage, wer nach außen als Vertragspartner aufgetreten ist – im vorliegenden Fall blieb das trotz Anwesenheit bei der Besprechung ungeklärt. Wie die eigenen Schreiben und Gespräche diese Frage beantworten, lässt sich ohne genaue Prüfung kaum selbst einschätzen.
Wenn bei Ihnen ähnlich unklar ist, wer als Vertragspartner aufgetreten ist, können Sie uns Ihren Fall kurz schildern. Fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Brauche ich als Handwerker einen schriftlichen Vertrag, um Sanitärarbeiten bezahlt zu bekommen?
Ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich; für eine Vergütungsklage müssen Sie aber den Abschluss eines Werkvertrags und die maßgeblichen Vertragserklärungen beweisen. Eine technische und organisatorische Abstimmung auf der Baustelle genügt dafür nicht, wenn daraus kein erkennbarer Wille hervorgeht, sich rechtlich zu binden.
Nach §§ 631 Abs. 1 und 632a Abs. 1 BGB setzt ein Werklohn- oder Abschlagsanspruch einen geschlossenen Werkvertrag voraus. Wer daraus Ansprüche herleitet, muss den Vertragsschluss einschließlich der Erklärungen darlegen und beweisen. Maßgeblich ist, ob sich nach §§ 133 und 157 BGB ein erkennbarer Wille zur rechtlichen Bindung ergibt. Im entschiedenen Fall waren beide Angebote an den Koordinator beziehungsweise dessen Firma gerichtet; die gemeinsame Begehung belegte nur die Erörterung der Arbeiten. Auch die spätere Rechnungsstellung an die Bauherrin änderte nicht rückwirkend, wer Vertragspartner geworden war.
Kann ich den Bauherrn direkt aus Bereicherungsrecht belangen, wenn ein Koordinator die Gesamtsanierung abrechnet?
Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Bauherrn aus Bereicherungsrecht oder Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet regelmäßig aus, wenn ein Handwerker für eine vom Koordinator organisierte und abgerechnete Gesamtsanierung tätig wird. Maßgeblich ist nicht allein, dass die Arbeiten das Grundstück des Bauherrn verbesserten, sondern welchem Beteiligten die Leistung nach den bestehenden Beziehungen zuzuordnen ist.
Im Dreiecksverhältnis richtet sich die bereicherungsrechtliche Zuordnung nach den Leistungsbeziehungen; die Verbesserung des Bauherrngrundstücks genügt für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch nicht. Im entschiedenen Fall richtete der Handwerker seine Angebote an S., der ihn zur Angebotserstellung aufforderte und den Ausführungsbeginn mitteilte. Zudem rechnete S. die Sanierung gewerkübergreifend mit 42.899,50 Euro brutto ab; Sanitärarbeiten waren darin pauschal enthalten. Deshalb durfte die Bauherrin die Arbeiten als Leistungen innerhalb ihrer eigenen Beziehung zu S. verstehen. Bei einer entgeltlichen Beziehung des Unternehmers zu einem Dritten scheidet grundsätzlich ein zusätzlicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den mittelbar Begünstigten aus.
Die BGH-Entscheidung vom 26.04.2001 zu rechtsgrundlos erbrachten eigenen Planungsarbeiten ließ sich nicht übertragen, weil die Sanitärarbeiten Teil der koordinierten Gesamtsanierung waren. Das Gericht ließ offen, wie das Rechtsverhältnis zwischen S. und der Bauherrin genau einzuordnen war; entschieden wurde nur über den unmittelbaren Anspruch gegen die Bauherrin.
Hat das Gericht entschieden, ob der Koordinator dem Handwerker die Vergütung schuldet?
Das Gericht hat nicht entschieden, ob der Koordinator S. dem Handwerker Vergütung schuldet. Es wies nur die Klage gegen die Bauherrin über 11.601,13 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten ab.
Der Handwerker hatte S. den Streit verkündet, um mögliche Ansprüche gegen ihn offenzuhalten, falls kein Vertrag mit der Bauherrin bestand. Das Verfahren betraf jedoch nur die geltend gemachten Ansprüche gegen die Bauherrin aus Werkvertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass Ansprüche gegen S. weder Gegenstand des Rechtsstreits waren noch einer Entscheidung bedurften. Das Urteil begründet daher weder eine Zahlungspflicht des Koordinators noch verneint es einen solchen Anspruch.
Wer muss beweisen, dass der Koordinator mit Vollmacht für den Bauherrn gehandelt hat?
Der Handwerker muss beweisen, dass der Koordinator bei der Auftragserteilung als Vertreter des Bauherrn handelte und Vertretungsmacht hatte. Wer aus einem Vertragsschluss durch einen Vertreter Rechte herleitet, trägt dafür nach § 164 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht zwingend; die Vertretungsmacht kann sich auch aus bewiesenen Umständen ergeben. Koordination, Angebotsentgegennahme, Terminabsprachen und Schlüsselbesitz belegten für sich allein jedoch keine Abschlussvollmacht. Im entschiedenen Fall erklärte der Zeuge ausdrücklich, keine Vollmacht erhalten zu haben; weitere Umstände für eine stillschweigende Bevollmächtigung waren nicht bewiesen. Auch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ließ sich nicht feststellen, weil kein früherer Vertragsschluss mit Wissen des Bauherrn nachgewiesen war. Eine Genehmigung nach §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB lag ebenfalls nicht vor, da der Bauherr die Forderung bestritt und nicht zahlte.
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Das vorliegende Urteil
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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 11.601,13 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung von Sanitärarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung eines von einem Wasserschaden betroffenen Wohngebäudes in ….
Der Kläger betreibt einen Sanitär- und Heizungsbetrieb. Im Zusammenhang mit der Sanierung des Objekts war der Streitverkündete S. unter der Bezeichnung „…“ tätig und koordinierte die Einbindung verschiedener Handwerksunternehmen. Zwischen den Parteien ist streitig, in wessen Namen und auf wessen Rechnung der Streitverkündete hierbei handelte.
Der Kläger erstellte unter dem 25.02.2025 ein an die Firma P adressiertes Angebot (Anlage … 1) betreffend Sanitärarbeiten am Bauvorhaben …. Das Angebot schloss mit einem Gesamtbetrag von 12.801,90 € brutto.
Unter dem 17.06.2025 erstellte der Kläger ein ebenfalls an die Firma P gerichtetes Nachtragsangebot (Anlage … 2) für das Bauvorhaben …, das unter anderem Sanitärgegenstände, Installationsmaterial, eine Raumentlüftung, eine Duschwanne sowie Montagearbeiten am 16., 17. und 18.06.2025 aufführt. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 11.601,13 € brutto.
Der Kläger führte im Zeitraum vom 16.06.2025 bis 18.06.2025 Sanitärarbeiten in dem Objekt aus. Mit als „1. Abschlagsrechnung“ bezeichnetem Schreiben vom 24.06.2025, Rechnungsnummer … (Anlage … 3), stellte er der Beklagten hierfür 11.601,13 € in Rechnung. Die Rechnung entspricht in ihren wesentlichen Positionen dem Nachtragsangebot vom 17.06.2025. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers standen zu diesem Zeitpunkt noch Restarbeiten, insbesondere die Fertigmontage von Toilette und Waschbecken im Untergeschoss, aus.
Der Streitverkündete stellte unter dem 15.07.2025 unter seinem Geschäftsnamen P eine Rechnung mit der Rechnungsnummer … (Anlage B 1) über insgesamt 42.899,50 € brutto aus, die an … unter der Anschrift des Sanierungsobjekts gerichtet war. Als Leistungszeitraum ist der 11.06.2025 bis 14.07.2025 angegeben. Die Rechnung betrifft unter anderem die Baustelleneinrichtung, Bodenbelags- und Wandarbeiten, Elektro- und Malerarbeiten sowie unter Position 5 eine „Sanitär neu installation Frisch und Abwasser“ einschließlich der Anpassung und Dichtigkeitsprüfung von Rohrleitungen zu einem Pauschalpreis von 4.500,00 € netto.
Mit Mahnung vom 03.09.2025 (Anlage … 4) forderte der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechnung Nr. … zur Zahlung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.09.2025 (Anlage … 5) erfolgte eine weitere Zahlungsaufforderung.
Der Kläger behauptet, zwischen ihm und der Beklagten sei ein Werkvertrag zustande gekommen. Der Streitverkündete habe die Angebote bei ihm eingeholt und für die Beklagte angenommen. Die Beklagte habe zudem an einer Baubesprechung teilgenommen, bei der die auszuführenden Arbeiten und deren zeitliche Abfolge besprochen worden seien. Die von dem Kläger ausgeführten Arbeiten seien mangelfrei. Die von der Beklagten zuletzt gerügten Mängel beträfen überwiegend andere Gewerke. Soweit die Fertigmontage im Untergeschoss unterblieben sei, beruhe dies auf der Nichtzahlung der Abschlagsrechnung und darauf, dass Vorarbeiten anderer Gewerke noch nicht abgeschlossen gewesen seien.
Der Kläger ist der Auffassung, die Tatsache, dass die Angebote an den Streitverkündeten gerichtet gewesen seien, stehe einem Vertragsschluss mit der Beklagten nicht entgegen. Er sei davon ausgegangen, dass der Streitverkündete die Angebote mit der Beklagten abgestimmt habe und zur Annahme in deren Namen berechtigt gewesen sei. Einer Abnahme bedürfe es für die geltend gemachte Abschlagsforderung nicht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.601,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2025 zu bezahlen,
sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 656,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, mit dem Kläger keinen Werkvertrag geschlossen zu haben. Die Angebote vom 25.02.2025 und 17.06.2025 habe sie weder erhalten noch angenommen. Auch habe sie dem Streitverkündeten keine Vollmacht erteilt, in ihrem Namen Werkverträge mit einzelnen Handwerkern abzuschließen. Dieser habe die Abwicklung der Sanierung übernommen und ihr zugesagt, die Arbeiten im Rahmen der aus dem Versicherungsfall zur Verfügung stehenden Summe auszuführen. Die Beklagte habe daher nicht selbst Vertragspartnerin der einzelnen Handwerksunternehmen werden sollen.
Hilfsweise beanstandet die Beklagte Umfang und Qualität der im Objekt ausgeführten Arbeiten. Mit Schriftsatz vom 10.09.2026 hat sie hierzu eine Vielzahl von nach ihrer Darstellung noch vorhandenen Mängeln und Beschädigungen vorgetragen. Wegen der insoweit vorgelegten Unterlagen und Lichtbilder wird insbesondere auf das Anlagenkonvolut B 2 sowie die Anlagen B 3 und B 4 Bezug genommen.
Der Kläger hat dem Streitverkündeten mit der Anspruchsbegründung vom 26.01.2026 den Streit verkündet. Er hat dies damit begründet, dass für den Fall, dass kein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen sei, Ansprüche gegen den Streitverkündeten in Betracht kämen, sei es wegen eines Handelns ohne Vertretungsmacht, sei es aufgrund eines Vertragsschlusses im eigenen Namen.
Das Gericht hat am 15.09.2026 Beweis erhoben durch Vernehmung des Streitverkündeten als Zeugen und beide Parteien informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.09.2026 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 16.06.2026 und 15.09.2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 11.601,13 € zu.
I. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus §§ 631 Abs. 1, 632a Abs. 1 BGB.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Werkvertrag über die mit der Abschlagsrechnung vom 24.06.2025 abgerechneten Arbeiten zustande gekommen ist.
1. Derjenige, der aus einem Vertrag Rechte herleitet, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für dessen Abschluss und damit auch dafür, dass die erforderlichen Willenserklärungen von den Personen abgegeben wurden, die durch den Vertrag berechtigt und verpflichtet werden sollten. Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, hat die Partei, die sich auf die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts beruft, auch die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 BGB und grundsätzlich die Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Eine bloße Entgegennahme oder das „Wollen“ einer ausgeführten Werkleistung genügt für sich genommen nicht, um einen konkludenten Vertragsschluss anzunehmen. Erforderlich sind hierzu weitere Umstände, aus denen sich nach §§ 133, 157 BGB ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.1997 – VII ZR 211/95 -, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025 – 5 U 102/23 -, juris Rn. 83; Fuchs, in: BeckOK Bauvertragsrecht, Stand: 15.08.2026, § 650p Rn. 112 a.E.; Merkle, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.07.2026, § 631 Rn. 394; Leupertz/Popescu, in: Staudinger, BGB, 2024, § 631 Rn. 103).
2. An einer unmittelbar gegenüber dem Kläger erklärten Annahme durch die Beklagte fehlt es.
a) Beide schriftlichen Angebote wurden nicht an die Beklagte, sondern an den Streitverkündeten beziehungsweise dessen Unternehmen gerichtet. Bereits das Angebot vom 25.02.2025 (Anlage … 1) trägt dessen Anschrift und richtet sich mit der Anrede „Sehr geehrter Herr S.“ unmittelbar an ihn. Entsprechendes gilt für das Nachtragsangebot vom 17.06.2025 (Anlage … 2). Die spätere Adressierung der Abschlagsrechnung vom 24.06.2025 (Anlage … 3) an die Beklagte ist für sich genommen nicht geeignet, rückwirkend die Person des Vertragspartners zu bestimmen.
b) Auch die Besprechung im Juni 2025 rechtfertigt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung, dass die Beklagte dem Kläger dort selbst einen Werkauftrag erteilt hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Anwesenheit der Beklagten und die Besprechung der auszuführenden Arbeiten grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für eine unmittelbare Beauftragung sein können. Die Beweisaufnahme hat jedoch gerade keine konkret auf einen Vertragsschluss gerichtete Erklärung der Beklagten ergeben.
aa) Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung bestätigt, dass die Angebote zunächst an den Streitverkündeten gingen und dieser sein Ansprechpartner war. Nach seiner eigenen Erklärung war für ihn zwar „klar“, dass die Beklagte Auftraggeberin sei; darüber gesprochen worden sei jedoch nicht. Er hat weiter erklärt, für ihn sei maßgeblich gewesen, dass entweder die Beklagte oder der Streitverkündete zahle. Damit beschreibt der Kläger keine bei Vertragsschluss wahrgenommene Erklärung der Beklagten oder des Streitverkündeten über die Person des Auftraggebers, sondern seine eigene Vorstellung, wem die wirtschaftliche Belastung letztlich zufallen werde. Gerade seine Erklärung, es sei ihm gleichgültig gewesen, ob die Beklagte oder der Streitverkündete zahle, spricht dagegen, dass die Person seines Vertragspartners für ihn aufgrund einer eindeutigen rechtsgeschäftlichen Erklärung feststand.
bb) Die Aussage des Zeugen S führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht hat keinen Anlass, dem Zeugen die Richtigkeit sämtlicher von ihm geschilderten tatsächlichen Abläufe abzusprechen. Insbesondere hält das Gericht es aufgrund seiner Aussage für erwiesen, dass die Beklagte an der Besprechung im Juni 2025 teilnahm und gemeinsam mit dem Kläger und dem Zeugen das Objekt beging sowie die dort auszuführenden Arbeiten erörterte. Aus dieser technischen und organisatorischen Abstimmung folgt jedoch noch kein rechtsgeschäftlicher Vertragsschluss.
(1) Soweit der Zeuge erklärt hat, zwischen ihm und der Beklagten sei bereits zuvor „ganz klar geregelt“ gewesen, dass die Beklagte Auftraggeberin sein solle, und auch für den Kläger sei klar gewesen, dass dieser von der Beklagten beauftragt werde, handelt es sich in erheblichem Umfang um eine zusammenfassende Bewertung des Zeugen. Auf Nachfrage nach den hierfür maßgeblichen konkreten rechtsgeschäftlichen Vorgängen hat der Zeuge demgegenüber ausdrücklich erklärt, dass ihm bezüglich der beiden Angebote vom 25.02.2025 und 17.06.2025 keine Vollmacht der Beklagten erteilt worden sei, diese Angebote zuzusagen.
Für das Nachtragsangebot vom 17.06.2025 konnte der Zeuge nicht einmal bestätigen, dass dieses bei der Besprechung Gegenstand der Erörterungen war. Er erklärte vielmehr, nur hinsichtlich des Angebots vom 25.02.2025 sicher zu sein und sich bezüglich des zweiten Angebots lediglich vorstellen zu können, dass die Mitarbeiter des Klägers die betreffenden Arbeiten vor Ort mit der Beklagten abgestimmt hätten. Eine solche Vermutung des Zeugen ist kein Beweis für eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten.
(2) Hinzu kommt die zeitliche Abfolge. Das Nachtragsangebot datiert vom 17.06.2025, während die darin bereits aufgeführten Montagearbeiten nach seinem eigenen Inhalt am 16., 17. und 18.06.2025 ausgeführt wurden. Dies erschwert die Annahme zusätzlich, gerade dieses Angebot sei Grundlage eines bereits vor Beginn der Arbeiten mit der Beklagten geschlossenen Vertrages geworden. Dass einzelne technische Leistungen im Rahmen einer vorangegangenen Begehung besprochen worden waren, genügt nicht für den Schluss, die Beklagte habe damit zugleich gegenüber dem Kläger persönlich rechtsgeschäftlich die Verpflichtung übernommen, diese Leistungen zu dessen Konditionen zu vergüten.
(3) Die Einordnung der Aussage des Zeugen hat zudem zu berücksichtigen, dass er selbst wirtschaftlich und rechtlich vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein kann. Der Kläger hat ihm gerade mit der Begründung den Streit verkündet, dass bei einem fehlenden Vertragsschluss mit der Beklagten Ansprüche gegen ihn als Vertreter ohne Vertretungsmacht oder als eigenen Vertragspartner in Betracht kommen. Dies führt zwar nicht dazu, seine Aussage von vornherein als unglaubhaft zu behandeln. Es gebietet jedoch, seine wertenden Angaben zur Person des Vertragspartners besonders sorgfältig an den objektiven Unterlagen und den von ihm geschilderten konkreten Umständen zu messen. Diese bestätigen seine rechtliche Schlussfolgerung nicht mit dem für § 286 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit.
(4) Gegen eine eindeutige unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen den Parteien spricht vielmehr auch die Rechnung des Streitverkündeten vom 15.07.2025 (Anlage B 1). Diese beschränkt sich nicht auf die Vergütung einer Projektsteuerung, sondern rechnet die Sanierung des Wasserschadens als Gesamtleistung über 42.899,50 € ab und enthält neben Boden-, Wand-, Elektro- und Malerarbeiten ausdrücklich auch eine Position „Sanitär neu installation Frisch und Abwasser“. Der Betrag von 42.899,50 € entspricht nach den übereinstimmenden Angaben der Beklagten und des Zeugen der für den Versicherungsfall maßgeblichen Summe. Der Zeuge hat ferner bestätigt, dass eine zunächst anders adressierte Rechnung auf Wunsch der Beklagten an deren damaligen Ehemann als Versicherungsnehmer gerichtet worden war. Diese objektiven Umstände sind jedenfalls ohne Weiteres mit der Darstellung der Beklagten vereinbar, sie habe die Sanierung im Verhältnis zum Streitverkündeten als Gesamtprojekt verstanden und nicht selbst gesonderte Werkverträge mit sämtlichen von diesem hinzugezogenen Handwerkern schließen wollen.
3. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Streitverkündeten hat der Kläger ebenfalls nicht bewiesen.
a) Der Umstand, dass eine Person als Planer, Bauleiter oder Projektsteuerer eingeschaltet wird, begründet für sich genommen keine umfassende Vollmacht zum Abschluss von Werkverträgen. Der Bundesgerichtshof hat bereits für den Architekten entschieden, dass dessen Auftreten für den Bauherrn allein keinen Rechtsschein einer unbeschränkten Vollmacht zur Vergabe von Bauarbeiten schafft (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1972 – VII ZR 143/70 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Auch das Oberlandesgericht Stuttgart geht davon aus, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen, die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen, regelmäßig nicht ohne Weiteres von einer Architektenvollmacht umfasst sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.1994 – 9 U 320/93 -, juris). Für einen bloßen Projektsteuerer besteht daher erst recht keine allgemeine Abschlussvollmacht. Dessen typische Aufgaben liegen vielmehr in der Beratung, Koordination, Information und Kontrolle (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.06.1999 – VII ZR 215/98 -, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 01.04.2026 – I CC 2/25 -, juris Rn. 48 m.w.N.).
b) Der Zeuge S hat eine entsprechende Vollmacht hier ausdrücklich verneint. Sonstige Tatsachen, aus denen sich eine konkludente Bevollmächtigung ergeben könnte, sind nicht bewiesen. Dass der Zeuge Handwerker koordinierte, Angebote entgegennahm, Termine bestimmte und über Schlüssel zum Objekt verfügte, lässt sich vollständig mit einer organisatorischen Tätigkeit im Rahmen der Sanierung erklären und enthält ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Ermächtigung zum rechtsgeschäftlichen Abschluss kostenpflichtiger Werkverträge im Namen der Beklagten.
4. Auch die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht liegen nicht vor.
a) Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Auftreten eines anderen als Vertreter kennt und wissentlich geschehen lässt; eine Anscheinsvollmacht erfordert jedenfalls einen vom Vertretenen zurechenbar gesetzten und für den Geschäftsgegner erkennbaren Rechtsschein, auf den dieser schutzwürdig vertraut. Maßgeblich sind Umstände, die bei oder vor Vertragsschluss vorlagen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2017 – 1 S 50/16 -, juris Rn. 13 f.).
b) Der Kläger hat keinen vorangegangenen Fall aufgezeigt, in dem der Streitverkündete mit Kenntnis der Beklagten einen Vertrag in deren Namen abgeschlossen hätte. Nach seiner eigenen Anhörung beruhte seine Annahme einer Bevollmächtigung vielmehr darauf, dass ihm die Beteiligung der Beklagten an dem Bauvorhaben bekannt war und der Streitverkündete als sein Ansprechpartner auftrat. Dies genügt nicht. Auch die in der Rechtsprechung zum Teil vertretene Ansicht, wonach bei kleineren Bauvorhaben unter besonderen Umständen aus der umfassenden Einschaltung eines Architekten ein Rechtsschein für die Vergabe einzelner Arbeiten folgen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.1966 – 2 U 69/65 -, juris Rn. 52 ff.), rechtfertigt insoweit kein anderes Ergebnis. Diese Rechtsprechung verlangt gerade einen aufgrund des Verhaltens des Bauherrn zurechenbaren Rechtsschein und ein schutzwürdiges Vertrauen des Unternehmers. Hieran fehlt es schon dadurch, dass der Kläger selbst keine eindeutige Vorstellung darüber hatte, ob die Beklagte oder der Streitverkündete sein Vertragspartner war.
5. Eine Genehmigung eines etwaigen ohne Vertretungsmacht vorgenommenen Vertretergeschäfts gemäß §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht festzustellen.
Weder die bloße Gestattung noch die Entgegennahme der Arbeiten genügt hierfür. Erforderlich wäre ein Verhalten, aus dem unter Berücksichtigung aller Umstände der Wille erkennbar wird, gerade das zunächst schwebend unwirksame Rechtsgeschäft für und gegen sich gelten zu lassen. Ein solches Verhalten liegt nicht vor. Die Beklagte hat weder auf die Rechnung des Klägers gezahlt noch dessen Forderung anerkannt und den behaupteten Vertragsschluss bereits vorprozessual und im Rechtsstreit durchgehend bestritten.
II. Dem Kläger steht die Klageforderung auch nicht unmittelbar aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht gegen die Beklagte zu.
1. Das Gericht verkennt nicht, dass das Fehlen eines wirksamen Werkvertrages bei tatsächlich erbrachten Bauleistungen nicht stets zur Verneinung von Ansprüchen des Unternehmers führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können insbesondere §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB sowie §§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB eingreifen, wenn notwendige oder vom Grundstückseigentümer gewollte und anschließend genutzte Bauleistungen ohne wirksame Beauftragung erbracht wurden (vgl. BGH, Urteile vom 30.09.1993 – VII ZR 178/91 -, juris Rn. 16; vom 26.04.2001 – VII ZR 222/99 -, juris Rn. 17 ff.; vom 27.11.2003 – VII ZR 53/03 -, BGHZ 157, 102, juris Rn. 34).
2. Die Besonderheit des Streitfalls liegt hier jedoch gerade darin, dass die Leistungen des Klägers nicht außerhalb bestehender Leistungsbeziehungen unmittelbar an die Beklagte herangetragen wurden. Die nach außen hervorgetretene geschäftliche Beziehung des Klägers bestand zunächst mit dem Streitverkündeten. Dieser forderte den Kläger zur Erstellung eines Angebots auf, war Adressat beider Angebote und teilte dem Kläger den Ausführungsbeginn mit. Der Kläger hat zudem selbst erklärt, der Streitverkündete sei sein Ansprechpartner gewesen. Ein Handeln des Streitverkündeten in fremdem Namen war für den Kläger nach dessen eigener Darstellung auch nicht aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung erkennbar. Nach § 164 Abs. 2 BGB bleibt jedoch der nicht erkennbar hervorgetretene Wille, für einen anderen handeln zu wollen, unbeachtlich.
3. Zugleich bestand zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten eine eigene Leistungsbeziehung hinsichtlich der Sanierung.
a) Dafür sprechen nicht nur die Angaben der Beklagten, sondern auch die Aussage des Zeugen selbst, wonach das gesamte Projekt zu einer in der Größenordnung der Versicherungssumme liegenden Summe abgearbeitet werden sollte, sowie vor allem dessen Rechnung vom 15.07.2025 (Anlage B 1). Diese Rechnung erfasst die Sanierungsarbeiten gerade gewerkübergreifend und schließt insbesondere Sanitärleistungen ein. Welche genaue rechtliche Einordnung dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten zukommt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls durfte die Beklagte die von dem Streitverkündeten organisierten Handwerkerleistungen nach den festgestellten Umständen als Leistungen im Rahmen dieser selbständigen Leistungsbeziehung verstehen.
b) In einem solchen Dreiecksverhältnis kann die bereicherungsrechtliche Zuordnung nicht allein danach vorgenommen werden, wessen Vermögensgegenstand durch die Werkleistung tatsächlich verbessert wurde. Vielmehr sind die bestehenden Leistungsbeziehungen maßgeblich. So hat auch der Bundesgerichtshof gerade für Bauleistungen entschieden, dass sich ein Unternehmer grundsätzlich an seinen unmittelbaren Vertragspartner beziehungsweise Leistungsempfänger halten muss und die vertragliche Risikoverteilung nicht durch einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer unterlaufen werden darf (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 05.10.1961 – VII ZR 207/60 -, BGHZ 36, 30, juris Rn. 34).
c) Entsprechendes gilt für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Ein Unternehmer, der aufgrund einer entgeltlich geregelten Vertragsbeziehung mit einem Dritten tätig wird, kann denjenigen, dem die Werkleistung mittelbar zugutekommt, grundsätzlich nicht zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag auf Vergütung in Anspruch nehmen. Andernfalls würden die durch die Vertragsbeziehungen festgelegten Risiken nachträglich verlagert (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2003 – X ZR 66/01 -, juris Rn. 17).
d) Die hiervon zu unterscheidende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2001 (VII ZR 222/99, juris) führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort ging es um rechtsgrundlos auf dem Grundstück des Bauherrn erbrachte Arbeiten, die dessen eigener Planung entsprachen und von ihm entgegengenommen sowie genutzt wurden. Der Bundesgerichtshof hat hierfür grundsätzlich einen Anspruch auf Wertersatz eröffnet. Vorliegend ist die Leistung dagegen in eine durch den Streitverkündeten organisierte und von diesem als Gesamtmaßnahme abgerechnete Sanierung eingebettet. Ein unmittelbarer Rückgriff des Klägers auf die Beklagte würde daher gerade die durch die zwischengeschaltete Leistungsbeziehung vorgegebene Zuordnung umgehen.
III. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger Ansprüche gegen den Streitverkündeten zustehen, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits und bedarf keiner Entscheidung. Auf die zwischen den Parteien zuletzt umfangreich erörterte Frage, ob die von dem Kläger erbrachten Sanitärarbeiten mangelhaft waren und ob der Wert der erbrachten Leistungen der mit der Abschlagsrechnung verlangten Summe von 11.601,13 € entspricht, kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. Insbesondere war hierzu kein Sachverständigengutachten einzuholen.
IV. Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagten ursprünglich vertretene Auffassung, eine Abschlagsforderung nach § 632a BGB setze eine Abnahme voraus, so nicht zutrifft. Abschlagszahlungen sind ihrem Wesen nach von der Abnahme unabhängige vorläufige Zahlungen. § 632a Abs. 1 BGB knüpft an den Wert der erbrachten und vertragsgemäß geschuldeten Leistungen an und belässt bis zur Abnahme lediglich die Beweislast für die Vertragsgemäßheit beim Unternehmer (vgl. statt vieler Halfmeier/Hannamann, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 632a Rn. 9 f., 13). Dies hilft dem Kläger hier jedoch nicht weiter, da es entsprechend dem oben Gesagten bereits an der erforderlichen Bestellung vonseiten der Beklagten fehlt.
V. Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
VII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
VIII. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben als Nebenforderungen außer Ansatz.

