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Widerruf des Verbraucherbauvertrags: Zahlungsforderungen der Bauunternehmerin abgewiesen

„Rücktritt vom Bauvertrag wegen Pflichtverletzung“ – so formuliert es die Bauherrin in ihrem Schreiben. Die Bauunternehmerin sieht darin eine kostenpflichtige Kündigung und fordert 14.957,16 Euro für Planungsleistungen sowie 42.657,21 Euro entgangenen Gewinn. Doch welche Bedeutung hat ein Wort wirklich, wenn die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft war?
Frau legt Kündigungsschreiben neben Bauvertrag und Hausgrundriss auf Holztisch im Arbeitszimmer
Nach unwirksamer Widerrufsbelehrung wertete das Gericht den Rücktritt als wirksamen Widerruf des Verbraucherbauvertrags und wies alle Vergütungsansprüche der Bauunternehmerin zurück Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 69/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied am 11.09.2025 (10 U 69/24): Eine Verbraucherin kann sich mit einer als „Rücktritt“ bezeichneten Erklärung wirksam von einem Bauvertrag lösen, wenn sie sich erkennbar vollständig lösen will. Das gilt, wenn der Hinweis zum Widerruf den Namen und die vollständige Anschrift des Empfängers nicht nennt.


  • Erkennbarer Wunsch: Entscheidend war der klare Wille, sich vollständig vom Vertrag zu lösen.
  • Empfänger nicht genannt: Der Hinweis zum Widerruf nannte weder Namen noch vollständige Anschrift der richtigen Stelle.
  • Geld für Pläne: Das Bauunternehmen bekam Geld nur bei nachgewiesener Nutzung im gebauten Haus.
  • Zusatzforderungen ausgeschlossen: Das Bauunternehmen konnte weder Gewinn noch weitere Entschädigung verlangen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
  • Datum: 11.09.2025
  • Aktenzeichen: 10 U 69/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Baurecht, Vertragsrecht
  • Streitwert: 57.614,37 €
  • Wichtig für: Verbraucher bei Bauverträgen, Bauunternehmen nach Vertragslösung

Bauunternehmerin scheitert mit Vergütungsansprüchen nach Hausbau-Widerruf

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat am 11.09.2025 die Berufung einer Bauunternehmerin zurückgewiesen, die von einer Bauherrin rund 57.600 Euro verlangte. Die Firma bekommt weder Vergütung noch Schadensersatz noch Wertersatz – die Klage bleibt in vollem Umfang erfolglos.

Die Bauunternehmerin und die Auftraggeberin hatten am 31.08./05.09.2019 einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses geschlossen, zum Pauschalfestpreis von 264.887,43 Euro. Am 12.02.2020 erklärte die Bauherrin schriftlich den „Rücktritt“ vom Vertrag und begründete dies mit Pflichtverletzungen der Firma. Die Bauunternehmerin sah darin eine freie Kündigung und verlangte 14.957,16 Euro brutto für bereits erbrachte Planungsleistungen sowie 42.657,21 Euro als entgangenen Gewinn nach § 648 BGB, dazu 1.554 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten samt Zinsen.

Das Landgericht Neuruppin hörte im Dezember 2023 vier Zeugen zur Frage der Bauunterlagen und wies die Parteien im März 2024 darauf hin, dass die Erklärung vom 12.02.2020 auch als Widerruf verstanden werden könne. Am 28.05.2024 wies es die Klage unter dem Aktenzeichen 1 O 70/22 vollständig ab: Der Vertrag sei durch Widerruf beendet und in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, Vergütung oder Wertersatz stünden der Firma nicht zu. In ihren Berufungsanträgen bezeichnete die Bauunternehmerin diese Entscheidung fälschlich als Urteil des Landgerichts Potsdam – tatsächlich stammte sie vom Landgericht Neuruppin. Das Oberlandesgericht bestätigte unter dem Aktenzeichen 10 U 69/24 die Abweisung und setzte den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 57.614,37 Euro fest.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Erklärung eines Verbrauchers, von einem Bauvertrag zurückzutreten, ist nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont regelmäßig als Widerruf und nicht als freie Kündigung auszulegen, wenn der eindeutige Wille zur vollständigen Vertragsbeendigung im Vordergrund steht; eine unaufgeforderte Begründung steht der Auslegung als Widerruf nicht entgegen.
  2. Eine Widerrufsbelehrung im Verbraucherbauvertrag ist unwirksam, wenn Name und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsempfängers nicht direkt in der Belehrung aufgeführt sind; die bloße Aufforderung zur Erklärung an „uns“ genügt den gesetzlichen Belehrungspflichten nicht und hindert den Lauf der Widerrufsfrist.
  3. Nach dem Widerruf eines Verbraucherbauvertrags besteht ein Anspruch auf Wertersatz für reine Planungsleistungen nur dann, wenn sich die Planung im tatsächlich errichteten Gebäude verkörpert oder der Verbraucher die Unterlagen nachweisbar anderweitig verwertet hat.

Warum ein erklärter Rücktritt als Widerruf des Vertrags auszulegen ist

Weil die Bauherrin mit ihrem Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck brachte, sich vollständig vom Vertrag lösen zu wollen, wertete das Gericht die Erklärung als Widerruf – nicht als kostenpflichtige Kündigung. Nach § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB muss aus einer Widerrufserklärung der Entschluss zur Loslösung eindeutig hervorgehen; das Wort „Widerruf“ selbst ist dafür nicht erforderlich. Bei mehrdeutigen Erklärungen entscheiden gemäß §§ 133, 157 BGB die Umstände und der objektive Empfängerhorizont, nicht das persönliche Verständnis einer Vertragspartei.

Die Bauherrin hatte am 12.02.2020 wörtlich erklärt, sie trete „gemäß § 324 BGB“ wegen einer Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB vom Bauvertrag zurück, weil der Vertrag unvollständig sei und ihre Unerfahrenheit ausgenutzt worden sei. Für das Oberlandesgericht war entscheidend, welche Rechtsfolgen ein objektiver Dritter in der Situation der Bauunternehmerin aus dieser Erklärung ableiten musste.

Kommen für die Auslegung einer mehrdeutigen Willenserklärung mehrere Rechte in Betracht, ist die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont auszulegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedeutet dies nicht, dass die Erklärung nach dem Empfängerhorizont des Geschäftsführers der Klägerin auszulegen ist, sondern so wie ein objektiver Dritter in der Situation der Klägerin die Erklärung verstehen würde. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht

Der verobjektivierte Empfängerhorizont schützt vor teuren Umdeutungen

Ein Widerruf verpflichtet den Verbraucher nur zur Rückgewähr empfangener Leistungen oder zu Wertersatz. Eine freie Kündigung nach § 648 BGB hätte dagegen erhebliche Zahlungsansprüche der Firma ausgelöst. Für einen objektiven Betrachter lag die für die Bauherrin finanziell weit riskantere Auslegung als Kündigung deshalb nicht nahe – das Gericht entschied sich für die für die Verbraucherin günstigere Deutung als Widerruf.

Die unaufgeforderte Begründung macht den Widerruf nicht unwirksam

Die Bauunternehmerin hatte argumentiert, ein Widerruf müsse nicht begründet werden, während die Bauherrin ihren „Rücktritt“ ausdrücklich mit Pflichtverletzungen untermauert habe – das spreche gegen einen Widerruf. Das Gericht widersprach: Die Begründung war zwar nicht notwendig, sie stand der Auslegung als Widerruf aber auch nicht entgegen. Auch die rechtliche Unerfahrenheit der Bauherrin floss in die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ein.

Zusätzlich warf das Gericht der Bauunternehmerin einen Widerspruch in der eigenen Argumentation vor: Sie wollte die Bauherrin einerseits an der Bezeichnung „Rücktritt“ festhalten, andererseits die Erklärung aber nicht als Rücktritt, sondern als freie Kündigung nach § 648 BGB behandelt wissen. Den Einwand, das Landgericht habe mit seiner geänderten Rechtsauffassung eine Überraschungsentscheidung getroffen, verwarf das Oberlandesgericht ebenfalls: Das Landgericht hatte die neue Einschätzung im Termin vom 26.03.2024 erörtert und der Bauunternehmerin Schriftsatznachlass bis zum 23.04.2024 gewährt, den sie auch nutzte.

Der Gesetzgeber stellt das Widerrufsrecht bewusst über werkvertragliche Kündigungsregeln

Die Bauunternehmerin hielt das Widerrufsregime der §§ 355 ff. BGB für komplizierte, teilweise ausgeführte Bauverträge für ungeeignet und verwies auf die aus ihrer Sicht sachgerechteren §§ 648 ff. BGB. Das Oberlandesgericht hielt dem entgegen, dass diese Kritik zwar im Gesetzgebungsverfahren geäußert worden war, seit der ausdrücklichen Regelung des Widerrufsrechts für Verbraucherbauverträge in §§ 650l, 357d BGB aber keine Bedeutung mehr habe.

Diese Kritik ist im Gesetzgebungsverfahren verschiedentlich geäußert worden, hat jedoch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in §§ 650 l, 357d BGB ausdrücklich ein Widerrufsrecht für den Verbraucherbauvertrag und dessen Abwicklung nach Widerruf geregelt hat, keine Bedeutung mehr. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht

Unvollständige Angaben zum Empfänger verlängern die gesetzliche Widerrufsfrist

Weil die Widerrufsbelehrung im Vertrag weder den Namen der Firma noch eine ladungsfähige Anschrift für den Widerruf nannte, begann die gesetzliche Frist gar nicht erst zu laufen – das Widerrufsrecht bestand deshalb noch weit über ein Jahr nach Vertragsschluss. Nach § 650l Satz 2 BGB in Verbindung mit Art. 249 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB muss eine wirksame Belehrung Name, ladungsfähige Anschrift und Telefonnummer des Widerrufsempfängers enthalten. Fehlt diese Angabe, greift § 356d BGB a. F.: Die Frist läuft nicht an, und das Widerrufsrecht erlischt erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Auf Seite 11 des Vertrags forderte die Bauunternehmerin ihre Kunden lediglich auf, „uns“ mittels einer eindeutigen Erklärung über den Widerruf zu informieren – ohne Firmennamen oder Anschrift in der Belehrung selbst zu nennen. Das Oberlandesgericht bewertete diese Formulierung als unzureichend: Für die Bauherrin blieb offen, ob mit „uns“ die konkreten Vertragspartner, die juristische Person, eine Niederlassung oder eine Konzernzentrale gemeint waren.

Bereits das Fehlen der Angabe des Empfängers der Widerrufserklärung sowie von dessen ladungsfähiger Anschrift führen zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht ausreichend, dass der Verbraucher den Namen und die Anschrift des Unternehmers an anderer Stelle des Verbraucherbauvertrages findet. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht

Das bloße Pronomen „uns“ ersetzt keine ladungsfähige Firmenadresse

Die Bauunternehmerin hielt die nochmalige Angabe der Firmenanschrift in der Belehrung für einen unvertretbaren Formalismus, da der Adressat aus dem Vertragskontext ohnehin erkennbar sei. Das Gericht verwarf diesen Einwand unter Verweis auf den zwingenden Wortlaut von Art. 249 § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EGBGB: Der Verbraucher soll keinen Zweifel am Empfänger des Widerrufs haben müssen. Ob bereits das isolierte Fehlen der Telefonnummer für sich genommen zur Unwirksamkeit geführt hätte, ließ das Gericht offen und verwies auf zwei einschlägige Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2025 (VIII ZR 143/24) und vom 22.07.2025 (VIII ZR 5/25). Die fehlende Anschrift allein reichte hier bereits aus.

Die Sondervorschriften für den Verbraucherbauvertrag gehen allgemeinen Regeln vor

Die Bauunternehmerin bestritt zudem, dass überhaupt ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i Abs. 1 BGB vorliege, und wandte ein, ein Widerrufsrecht nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB habe der Bauherrin wegen der Art des Vertragsschlusses nicht zugestanden. Das Gericht stellte klar, dass der Vertrag die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses zwischen einer Unternehmerin und einer Verbraucherin betraf und nicht notariell beurkundet war – damit war er ein Verbraucherbauvertrag. Das maßgebliche Widerrufsrecht folgte daher nicht aus den allgemeinen Fernabsatzvorschriften, sondern aus der spezielleren Norm § 650l BGB. Der Einwand zur zeitversetzten Auftragsannahme nach § 312b BGB ging damit ins Leere.

Da der Vertrag im September 2019 geschlossen wurde und die Widerrufsbelehrung unwirksam blieb, erlosch das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage später. Der Widerruf vom 12.02.2020 lag innerhalb dieser Frist und war damit rechtzeitig.

In einer ähnlich gelagerten Konstellation könnte ein Handwerksbetrieb, der in den Vertragsunterlagen für einen Hausneubau lediglich pauschal auf die Firmenleitung verweist, ohne Straße, Hausnummer und Postleitzahl direkt im Belehrungstext zu nennen, vor demselben Problem stehen: Die 14-tägige Frist würde nicht zu laufen beginnen, und das Widerrufsrecht könnte über ein volles Jahr fortbestehen.

Kein Wertersatz für Planungsleistungen ohne nachweisbare Verwertung

Wertersatz für reine Planungsleistungen steht dem Bauunternehmer nach § 357d BGB a. F. nur zu, wenn sich die Planung im tatsächlich errichteten Gebäude verkörpert oder die Bauherrin die Entwürfe nachweisbar anderweitig verwertet hat. Kann eine bis zum Widerruf erbrachte Leistung ihrer Natur nach nicht zurückgegeben werden, schuldet der Verbraucher zwar Wertersatz – eine Erhöhung des Grundstückswerts ist dafür nicht erforderlich, ausreichend ist das aber allein nicht.

Die Bauunternehmerin verlangte 14.957,16 Euro brutto für die von ihrer Architektin erstellte Genehmigungsplanung. Das Gericht ließ dabei offen, ob diese Planung überhaupt vollständig und ordnungsgemäß war und ob sie der Bauherrin bereits am 09.12.2019 vorgelegen hatte – denn es fehlte schon am Nachweis der Verwertung.

Planungsleistungen lösen ohne nachweisbare Nutzung keine Zahlungspflicht aus

Die Bauunternehmerin blieb beweisfällig dafür, dass die Bauherrin ihre Genehmigungsplanung für das tatsächlich errichtete Haus verwendet hatte. Die vorgelegten Lichtbilder waren dafür nach Einschätzung des Gerichts nicht geeignet. Die von der Bauherrin eingereichten Planauszüge eines anderen Architekten wiesen zudem gerade bei den Grundrisszeichnungen deutliche Abweichungen von den Unterlagen der Bauunternehmerin auf – ein bloßes Kopieren der Pläne schied damit aus Sicht des Gerichts auf den ersten Blick aus.

Der Bauunternehmer trägt das volle Beweisrisiko für die Verwertung seiner Pläne

Die Firma hatte eingewandt, das Landgericht hätte auf den unzureichenden Beweisantritt hinweisen und die Bauherrin nach § 142 ZPO zur Vorlage ihrer Planungsunterlagen auffordern müssen. Das Oberlandesgericht bestätigte zwar, dass ein Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO geschuldet gewesen wäre – dieser war aber spätestens im Urteil selbst enthalten, und die Bauunternehmerin hätte in der Berufung darlegen müssen, welchen konkreten Beweis sie bei rechtzeitigem Hinweis angeboten hätte. Der erst mit Schriftsatz vom 03.06.2025 angebotene Zeugenbeweis durch den Architekten des Neubaus kam nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zu spät und blieb unberücksichtigt. Eine Anordnung nach § 142 ZPO stand zudem im Ermessen des Gerichts und diente nicht dazu, fehlende eigene Beweisantritte der Firma zu ersetzen – zumal sich die Bauunternehmerin in erster Instanz gar nicht auf die gegnerischen Planunterlagen bezogen hatte.

Das gesetzliche Widerrufsregime sperrt weitergehende Werklohn- und Schadensersatzansprüche

Mit der Umwandlung des Vertrags in ein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis sind alle Ansprüche des Unternehmers, die über den Wertersatz nach dem Widerrufsrecht hinausgehen, ausgeschlossen. § 361 Abs. 1 BGB regelt die Rechte des Unternehmers nach einem wirksamen Verbraucherwiderruf abschließend in den §§ 357 ff. BGB – Ansprüche aus dem allgemeinen Werkvertragsrecht bestehen daneben nicht.

Die Regelungen der §§ 357 ff. BGB entfalten eine strikte Sperrwirkung

Die Bauunternehmerin hatte hilfsweise einen Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB in Höhe von 44.911,86 Euro sowie eine weitere Hilfsberechnung über 40.002,34 Euro geltend gemacht, darin enthalten ein pauschaler Schadensersatzanspruch von 5 Prozent nach § 648a Abs. 6 BGB. Das Gericht wies alle diese Positionen zurück: Wegen § 361 Abs. 1 BGB bestehen neben dem Wertersatzanspruch keine weiteren Zahlungsansprüche der Unternehmerin gegen die Verbraucherin.

Vermittlungs- und Vertreteraufwendungen gehören nicht zum geschuldeten Leistungsumfang

Auch die zusätzlich verlangten 5.289,74 Euro für einen Vertreter und 10.579,49 Euro für einen Grundstücksvermittler blieben ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigte die Feststellung des Landgerichts, dass diese Leistungen nicht zu den vertraglich vereinbarten Pflichten gehörten. Die Bauunternehmerin war außerdem dem Vortrag der Bauherrin nicht entgegengetreten, wonach diese selbst einen Makler beauftragt und für die Grundstücksvermittlung bezahlt hatte. Da damit keine Hauptforderung bestand, entfielen zugleich die geforderten vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.554 Euro und die verlangten Zinsen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Bauunternehmerin zu tragen; die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Streitigkeiten um den Hausbau verlagert diese Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts den Blick vom Wortlaut auf die wirtschaftliche Logik. Entscheidend wird sein, ob ein neutraler Dritter die Erklärung als endgültige Loslösung verstehen musste. Bejaht das Gericht dies, bleibt für Werklohn kein Raum – Betroffene sollten den genauen Wortlaut ihrer Erklärung sichern.

Ob bereits das fehlende Telefon die Belehrung zu Fall bringt, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten diese Strenge für konsequent, weil der Verbraucher Empfänger und Adresse des Widerrufs nicht erst im Vertrag suchen müssen soll. Betroffene sollten daher die Belehrungsseite als eigenes Dokument aufheben und Wort für Wort auf Namen und Adresse prüfen.

Warum Widerrufsbelehrung und Verwertung im Einzelfall unterschiedlich ausfallen

Das Oberlandesgericht hat hier einen ganz bestimmten Vertragstext, eine ganz bestimmte Formulierung des Widerrufs und einen konkreten Beweisverlauf zur Verwertung der Planungsunterlagen bewertet. Eine andere Widerrufsbelehrung, eine anders formulierte Loslösungserklärung oder andere Nachweise zur tatsächlichen Bauausführung können zu einem völlig anderen Ergebnis führen.

Wenn Sie mit einer ähnlichen Situation konfrontiert sind, können Sie Ihren Fall über die Anfrage einer Ersteinschätzung an uns heranbringen. Dabei kommt es unter anderem darauf an:

  • Wie die Widerrufs- oder Rücktrittserklärung im konkreten Wortlaut formuliert wurde
  • Ob die Widerrufsbelehrung Name, Anschrift und Kontaktdaten des Empfängers vollständig nennt
  • Welche Nachweise zur tatsächlichen Verwendung von Planungsunterlagen vorliegen
  • Wie der bisherige Verfahrensablauf, insbesondere gerichtliche Hinweise und Fristen, dokumentiert ist
  • Welche Zusatzleistungen vertraglich vereinbart waren und welche nicht

Für Ihr Verfahren kommt es darauf an, wie diese Punkte im konkreten Vertrag und im bisherigen Ablauf tatsächlich liegen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann wird eine als Rücktritt bezeichnete Erklärung trotz Begründung als Widerruf verstanden?

Eine als „Rücktritt“ bezeichnete und begründete Erklärung wird als Widerruf verstanden, wenn der eindeutige Wille zur vollständigen Vertragsbeendigung erkennbar ist und ein objektiver Dritter sie entsprechend verstehen durfte. Maßgeblich ist nach §§ 133, 157 BGB der verobjektivierte Empfängerhorizont, nicht das persönliche Verständnis des Geschäftsführers.

Nach § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB muss aus der Erklärung der Entschluss zur Loslösung vom Vertrag eindeutig hervorgehen. Das Wort „Widerruf“ muss dafür nicht ausdrücklich verwendet werden. Eine Begründung mit Pflichtverletzungen steht dieser Auslegung nicht entgegen, auch wenn sie für einen Widerruf rechtlich nicht erforderlich ist. Im entschiedenen Fall wurde die Erklärung der Verbraucherin deshalb trotz der Bezeichnung „Rücktritt“ als Widerruf eingeordnet. Eine freie Kündigung nach § 648 BGB lag aus objektiver Sicht nicht nahe, weil sie zu erheblichen Vergütungs- und Schadensersatzforderungen hätte führen können; die Bezeichnung allein rechtfertigt solche Ansprüche daher nicht.


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Wie lange kann ich einen Hausbauvertrag widerrufen, wenn die Belehrung keine ladungsfähige Firmenanschrift enthält?

Enthält die Widerrufsbelehrung weder den Namen noch die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsempfängers, erlischt das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt in diesem Fall nicht zu laufen, selbst wenn Name und Anschrift an anderer Stelle im Vertrag stehen.

Nach § 650l Satz 2 BGB in Verbindung mit Art. 249 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB müssen Name, ladungsfähige Anschrift und Telefonnummer direkt in der Belehrung angegeben sein. Eine ladungsfähige Anschrift ist eine postalische Adresse, unter der rechtlich wirksam zugestellt werden kann. Die bloße Formulierung „uns“ lässt offen, welches Unternehmen, welche Niederlassung oder welche Gesellschaft gemeint ist. Nach § 356d BGB a. F. verlängert sich die Frist deshalb auf zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss.

Im entschiedenen Fall war der Widerruf vom 12. Februar 2020 bei Vertragsschluss am 31. August beziehungsweise 5. September 2019 noch rechtzeitig. Ob allein die fehlende Telefonnummer dieselbe Rechtsfolge auslöst, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen.


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Muss ich Planungsleistungen nach dem Widerruf bezahlen, wenn ich die Pläne nicht nachweisbar verwendet habe?

Reine Planungsleistungen müssen nach einem Widerruf ohne nachweisbare Verwertung nicht bezahlt werden. Wertersatz nach § 357d BGB a. F. setzt voraus, dass sich die Planung im errichteten Gebäude wiederfindet oder anderweitig genutzt wurde.

Eine bloße Erhöhung des Grundstückswerts genügt dafür nicht, kann aber neben einer konkreten Nutzung rechtlich bedeutsam sein. Die Bauunternehmerin musste beweisen, dass die Bauherrin ihre Genehmigungsplanung tatsächlich für das errichtete Haus oder anderweitig verwendet hatte. Vorgelegte Lichtbilder belegten diese Nutzung nicht, während Pläne eines anderen Architekten deutliche Abweichungen bei den Grundrissen zeigten. Deshalb konnte das Gericht ein bloßes Kopieren der ursprünglichen Unterlagen nicht feststellen.

Offen ließ das Gericht, ob die Planung vollständig und ordnungsgemäß war oder der Bauherrin bereits am 09.12.2019 vorlag. Schon der fehlende Nachweis einer Verwertung schloss den Wertersatzanspruch über 14.957,16 Euro aus.


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Welche Zahlungsforderungen bleiben der Baufirma nach einem wirksamen Widerruf noch, und warum?

Nach einem wirksamen Widerruf bleibt der Baufirma nur Wertersatz nach §§ 357 ff. BGB, wenn sie die Verwertung ihrer Leistung nachweist; weitere Zahlungsforderungen sind nach § 361 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Im entschiedenen Fall erhielt die Bauunternehmerin deshalb weder Vergütung noch Schadensersatz oder Wertersatz.

Der Widerruf wandelt den Bauvertrag in ein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis um und verdrängt die allgemeinen werkvertraglichen Vergütungsregeln. Die Baufirma konnte daher weder Restvergütung für Planungsleistungen noch entgangenen Gewinn nach § 648 BGB verlangen. Auch eine Entschädigung wegen fehlender Mitwirkung nach § 642 BGB und die zusätzliche Schadenspauschale nach § 648a Abs. 6 BGB waren ausgeschlossen. Ebenso entfielen die geltend gemachten Kosten für einen Vertreter und einen Grundstücksvermittler, weil diese Leistungen nicht vertraglich vereinbart waren. Die Sperrwirkung des § 361 Abs. 1 BGB erfasste damit sämtliche Zahlungsforderungen außerhalb des gesetzlichen Wertersatzes.

Wertersatz hätte die Firma nur bei nachgewiesener Verwertung ihrer Planung verlangen können; diesen Nachweis führte sie nicht. Deshalb bestanden auch für vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen keine Grundlage, weil bereits eine durchsetzbare Hauptforderung fehlte.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 10 U 69/24 – Urteil vom 11.09.2025




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