LG Hannover, Az.: 14 O 351/11, Urteil vom 12.04.2013 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.219,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Streitwert: 72.438,18 €. Tatbestand (gem. § 313 Abs. 2 ZPO) Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines überzahlten Architektenhonorars in Anspruch. Die Klägerin ist Eigentümerin eines am Steinhuder Meer gelegenen Grundstücks in der … in Steinhude, das entwickelt, vermarktet und sodann veräußert werden sollte (vgl. Bl. 2 d. A.). Der Beklagte erstellte hierzu Planungen und machte der Klägerin am 05.07.2007 ein Honorarangebot, in dem es hieß (Hervorhebung im Original, Anlage K 1, Bl. 11 d. A.): „Wie Sie wissen, habe ich meine bisherigen Leistungen für die Gebäude und Garagen, mit deren Mehrfälligkeit hinsichtlich der Variationen, als meine Akquisitionsleistung eingebracht. … Ich bin bereit, … die individuellen Planungsleistungen des Architekten für das Gesamtprojekt (Gebäude, Garagen und Außenanlagen ohne die Wegerechtsfläche, welche schon eingereicht wurde), zum Honorarsatz von 20 % unter den zulässigen Mindestsätzen nach der gültigen sowie rechtsverbindlichen HOAI, Honorarzone III, in allen ihren relevanten Teilen zzgl. einer 5 %igen Nebenkostenpauschale, zu erbringen“. Der Beklagte wurde danach durch die Klägerin beauftragt, als Architekt Planungsleistungen bis zur Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 gem. § 15 HOAI a. F.) auch im Hinblick auf eine potentielle Bebauung des Grundstücks zu erbringen. Das Projekt wurde jedoch nicht durchgeführt, da sich keine Kaufinteressenten fanden. Der Beklagte rechnete seine Leistungen mit der ersten Abschlagsrechnung vom 13.02.2008 über 37.480,88 € ab (Bl. 13 ff. d. A.) und korrigierte diese Rechnung mit Schreiben vom 23.06.2008 dahin, dass nur noch 13.988,32 € geltend gemacht wurden (Bl. 16 ff. d. A.). Im Zuge dieses Rechtsstreits legte der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.01.2012 (Bl. 40 ff. d. A.) eine neue Schlussrechnung vom 05.01.2012 vor (Bl. 43, 50 ff. d. A.), nach der unter Ansatz von erhaltenen Zahlungen von 46.251,43 € ein offenes Resthonorar des Beklagten in Höhe von 41.247,91 € bestehen sollte (Bl. 56 d. A.). Die Klägerin ist der Auffassung, die Rechnungen des Beklagten seien inhaltlich nicht nachprüfbar. Überdies behauptet sie, die dort abgerechneten Leistungen seien nicht beauftragt und überwiegend auch nicht erbracht worden. Der Beklagte habe, wie im Honorarangebot vom 05.07.2007 von ihm selbst ausgeführt, Leistungen auch auf Akquisitionsbasis erbracht. Diese unentgeltlichen Akquisitionsleistungen, nämlich die […]